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Beschluss

12 A 2167/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1206.12A2167.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulas-sungsgründe vor. Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich zu erschüttern, dass die Ausbildungsverzögerung jedenfalls im wesentlichen auf dem Studienortwechsel nach dem ersten Semester beruhe und deshalb nicht als schwerwiegender, vom Kläger nicht abwendbarer und ausbildungsbezogener Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angesehen werden könne, der gem. § 48 Abs. 2 BAföG das Herausschieben des Vorlagezeitpunktes für die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtfertige. Wenn der Kläger der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenhält, der eigentlich maßgebliche Grund dafür, dass er - ohne weiteres Verschulden - einen nicht aufholbaren Ausbildungsrückstand erlitten habe, sei das erstmalige Nichtbe-stehen des Leistungsnachweises im Fach Chemie für Mediziner im zweiten Fach-semester an der X. X1. -Universität N. gewesen, wird ignoriert, dass der Kläger ein mögliches Bestehen schon im ersten Studiensemester durch seine unzureichende Studienplanung verhindert und damit die Ursache dafür gesetzt hat, dass er außerplanmäßig erst im zweiten Fachsemester einen ersten Anlauf zur Er-langung des Leistungsnachweises, für den kein – noch dem gleichen Semester zu-zurechnender – Wiederholungstermin zur Verfügung stand, unternehmen konnte. Wäre ein vom Kläger bei ordnungsgemäßer Studienplanung wahrnehmbarer Wieder-holungstermin noch dem ersten Fachsemester zuzurechnen gewesen, wäre es an-gesichts des - vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - Aufstiegscha-rakters der Prüfungsvorleistung nicht zu dem Ausbildungsrückstand gekommen. Mit einem Scheitern in einem solchen – fiktiven – Wiederholungstermin kann der Kläger vor dem Hintergrund, dass er im Wintersemester 2009/2010 – seinem 3. Fachse-mester – den Leistungsnachweis hat erbringen können, nicht gehört werden. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hin-sichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für einen Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Fest-stellung der Ursächlichkeit – zumal wenn sie wegen einer bloß fiktiven Annahme einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind – zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie – wie hier - in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290, juris; OVG NRW, Be-schluss vom 28. April 2010 - 12 A 1019/07 - , juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 15 Rn. 13. Es können nur solche Umstände für § 15 Abs. 3 BAföG berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der För-derungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeit-verlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann. Unbeachtlich ist eine Verzögerung der Ausbildung aufgrund von Umständen, deren Einwirkung auf den weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig war, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern. Deshalb sind Studienverzögerungen als Folge des Wech-sels zu einer anderen Ausbildungsstätte vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig zu betreiben, so schon: BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 52.78 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15, juris, grundsätzlich nicht im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen. Von dem Auszubildenden muss nämlich erwartet werden, dass er sich vor dem Wechsel der Hochschule erkundigt, ob die Organisation des Studiums und der Prüfungen einen zügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel erlaubt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 5 C 4.81 -, FamRZ 1984, 1049, juris; OVG Mecklenburg-Vor-pommern, Beschluss vom 17. November 2003 - 1 O 51/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 12. No-vember 2007 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 20.5, m. w. N. Dies hat der Kläger jedoch nicht in ausreichendem Umfang getan, denn sonst hätte es sich vermeiden lassen, dass er den ersten Anlauf zur Erlangung des Leistungsnachweises im Fach Chemie für Mediziner erst im bzw. zum 2. Fachsemester unternehmen konnte. Vor dem Hintergrund der bereits durch die vorhandene höchstrichterliche Recht-sprechung vorgezeichneten Strukturen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Einordnung des Nichtbestehens von Prüfungen bzw. Prü-fungsvorleistungen mit Aufstiegscharakter stellt hier ebenso wenig ein entscheidungsrelevantes Problem dar, wie sich die Frage von berücksichtigungsfähigen „Reserveursachen“ stellt. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt gleichfalls nicht in Betracht. Die insoweit vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „reicht es für das Vorliegen eines unabwendbaren Grundes nach § 15 Abs. 3 BAföG aus, wenn erstmalig eine Prüfung mit Aufstiegscharakter nicht bestanden wird und dadurch ein nicht aufholbarer Ausbildungsrückstand entsteht, oder ist darüber hinaus erforderlich, dass der Auszubildende die möglichen Fol- gen eines Nichtbestehens der Prüfung bereits im Vorfeld durch die Gestaltung seines Studiums so gering wie möglich gestaltet, etwa dadurch, dass er – wie im vorliegenden Fall vom Verwal- tungsgericht angenommen – einen Studienortwechsel unterlässt“, ist schon aufgrund ihrer offenen – auf eine Art Gesetzeskommentierung gerichteten – Formulierung keiner generalisierenden Beantwortung für den konkreten Fall zugänglich und geht im Übrigen – namentlich mit dem Nebeneinander von Nichtbestehen der Prüfung und Vermeidung des Scheiterns schon im Vorfeld („..darüber hinaus..“) - auch von einem unzutreffendem rechtlichen Vorverständnis aus. Abgesehen davon ist das Problemfeld der Bedeutung eines Studienortwechsels für § 15 Abs. 3 BAföG durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinlänglich umrissen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).