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Urteil

II R 36/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach §33 Abs.1 GrStG n.F. setzt eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % voraus; diese gesetzliche Grenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Erlassantrag nach §33 GrStG ist nicht geeignet, Verfassungsfragen zur Einheitsbewertung bzw. zum Grundsteuermessbetrag zu prüfen oder zu heilen. • Die Anwendung des §33 Abs.1 GrStG n.F. auf das Kalenderjahr 2008 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar; die rückwirkende Geltung ist verhältnismäßig und genügt dem Vertrauensschutz.
Entscheidungsgründe
Keine Grundsteuererlass bei unter 50% Rohertragsminderung; rückwirkende Anwendung verfassungsgemäß • Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach §33 Abs.1 GrStG n.F. setzt eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % voraus; diese gesetzliche Grenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Erlassantrag nach §33 GrStG ist nicht geeignet, Verfassungsfragen zur Einheitsbewertung bzw. zum Grundsteuermessbetrag zu prüfen oder zu heilen. • Die Anwendung des §33 Abs.1 GrStG n.F. auf das Kalenderjahr 2008 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar; die rückwirkende Geltung ist verhältnismäßig und genügt dem Vertrauensschutz. Der Kläger ist Eigentümer eines Büro‑ und Lagergebäudes, das 2008 nur teilweise vermietet war. Er beantragte für 2008 Teilerlass der Grundsteuer in Höhe von 4.637,01 € wegen einer behaupteten Minderung des normalen Rohertrags um 43,85 % nach der bis 31.12.2007 geltenden Fassung des §33 GrStG. Das Finanzamt lehnte ab mit Verweis auf die Neufassung des §33 Abs.1 GrStG (JStG 2009), die Erlass erst bei mehr als 50% Minderung vorsieht und nach §38 GrStG n.F. erstmals für 2008 gelten sollte. FG und Finanzamt wiesen Klage und Einspruch ab; der Kläger rügte Verfassungsverletzungen (Art.3, Art.20 Abs.3, Art.28 GG) gegen die Einschränkung und Rückwirkung. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Der BFH hält die Feststellung des FG, dass die Rohertragsminderung 2008 nicht mehr als 50 % betragen habe, für zutreffend; damit fehlt die Anspruchsvoraussetzung des §33 Abs.1 GrStG n.F. • Fragestellungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einheitswertermessung und des Grundsteuermessbetrags sind nicht im Verfahren über einen Erlassantrag nach §33 GrStG zu prüfen; der Erlassantrag kann nicht dazu dienen, die Rechtmäßigkeit der Einheitswerte oder des Grundsteuermessbescheids anzugreifen. • Die gesetzliche Neuregelung des §33 Abs.1 GrStG (Erhöhung der Grenze von >20% auf >50% Minderung; gestufter Erlass) beruht auf gesetzgeberischen Abwägungen zwischen Haushaltserfordernissen der Gemeinden und Interesse der Eigentümer; diese Gewichtung liegt im verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum und verletzt Art.3 GG nicht. • Die Neuregelung dient zudem der Verwaltungsvereinfachung, weil bei Vorliegen der Schwellenwerte keine weiteren aufwändigen Wertermittlungen zur Erlassberechnung erforderlich sind. • Die Anwendung der Neuregelung auf das Kalenderjahr 2008 ist als unechte Rückwirkung verfassungsgemäß: Der Erlassanspruch entsteht erst mit Ablauf des Erlasszeitraums, somit lag keine unzulässige Rückbewirkung vor. • Die rückwirkende Geltung ist verhältnismäßig und gerechtfertigt, weil sie auf das unerwartete Mehrausfallrisiko der Gemeinden infolge höchstrichterlicher Rechtsprechungsänderung reagierte und insoweit ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt wird. • Allgemeine Haushaltsinteressen allein lösen keinen Verfassungsverstoß aus; hier waren jedoch konkrete, nachgewiesene Mindereinnahmen der Gemeinden und das Ziel, diese auszugleichen, hinreichende Begründungen für die Rückwirkung. Die Revision des Klägers ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2008, weil die gesetzliche Voraussetzung einer Minderung des normalen Rohertrags von mehr als 50 % nicht erfüllt ist. Die Neufassung des §33 Abs.1 GrStG ist verfassungsgemäß; insbesondere verletzt die Anhebung der Schwelle auf mehr als 50 % nicht den Gleichheitssatz und liegt innerhalb des legislativen Gestaltungsspielraums. Auch die rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf das Jahr 2008 ist als zulässige unechte Rückwirkung mit dem Vertrauensschutz vereinbar, da sie zur Abwehr unerwarteter Mindereinnahmen der Gemeinden geeignet und verhältnismäßig ist. Daraus folgt, dass die Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts zu bestätigen sind und der beantragte Erlass nicht zu gewähren ist.