Beschluss
12 A 2071/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0121.12A2071.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag überschreite den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da hierdurch der unterhaltsrechtlich gewährleistete Selbstbehalt der Klägerin gekürzt werde, durchgreifend in Frage stellt. Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357, juris, erfordert das Gebot der Angemessenheit, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt dürfte - ungeachtet der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, die Klägerin verfügen neben dem von ihr bezogenen Kindergeld über kein eigenes Einkommen - durch die streitige Heranziehung indes nicht tangiert werden, weil das Kindergeld, auch wenn es an die Klägerin ausgezahlt wird, nicht für ihren Unterhalt bestimmt ist. Der durch § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete Selbstbehalt dient vorrangig der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 -, NJW 2012, 926, juris, m. w. N.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf v § 1601 Rn. 21. Aus der Perspektive der Klägerin zählt das Kindergeld nicht zu diesen Mitteln. Denn § 1612b BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Vgl. Brudermüller, in: Palandt, a. a. O., § 1612b Rn. 7; Reinken, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1612b Rn. 1, 9; Born, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 2, 33; Viefhues, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 18. Zu den Motiven für die Novellierung des § 1612b BGB vgl. eingehend BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris.