Beschluss
2 AE 1426/16
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 1. April 2016, die aufschiebende Wirkung der Klage, 2 A 1425/16, gegen die Abschiebungsandrohungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2016 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe I. 1 Der in der Antragsschrift formulierte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen“ wird nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 121 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, 2 A 1425/16, begehren, soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 19. Januar 2016 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohungen richtet. Der sachdienlich ausgelegte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich auf die Abschiebungsandrohungen (hierzu unter 1.) und zielt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (hierzu unter 2.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erstreckt sich nicht auf die behördliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu unter 3.) oder die behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu unter 4.). 2 1. (Prinzipaler) Gegenstand des fachgerichtlichen Eilverfahrens ist allein die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit; die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge; Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher (inzident) die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb die Ablehnung der Schutzanträge unter Ziffern 1 bis 4 des Bescheids selbst zum Verfahrensgegenstand werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 93). Nur soweit die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung davon abhängt, dass die Behörde eine Einzelfallentscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen hat, ist auch dieser Umstand inzident zu prüfen. 3 2. Sachdienlich ausgelegt zielt der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ab. Ein Antrag, analog § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung festzustellen, die der Klage bereits ohne besondere gerichtliche oder behördliche Anordnung aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen zukäme, ist deshalb nicht sachdienlich, weil die Abschiebungsandrohungen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbar sind. Der Anwendung des § 75 Abs. 1 AsylG steht keine unmittelbar geltende Bestimmung der Europäischen Union entgegen. Insbesondere ist Art. 45 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. Nr. L 180/60 v. 29.6.2013. S. 60 – Verfahrensrichtlinie) im Fall der Ablehnung eines Asylantrags eines Antragstellers aus dem sicheren Herkunftsstaat nicht unmittelbar anwendbar und folgt daraus im Rechtsverhältnis zum jeweiligen Antragsteller kein verfahrensrechtliches Bleiberecht (a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2016, 7 L 4154/15.A, juris Rn. 17 ff.). Denn es verbleibt nach Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des Mittels bei der Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts, da der antragsgegnerische Mitgliedstaat diese Richtlinie insoweit vollständig umgesetzt hat. Zwar muss das nationale Recht nach der auch zeitlich anwendbaren Richtlinie 2013/32/EU während des Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein verfahrensrechtliches Bleiberecht ohne besondere gerichtliche Entscheidung gewähren (hierzu unter a.), doch ist dieses Bleiberecht während des Hauptsacheverfahrens vorliegend nach dem nationalen Recht in Übereinstimmung mit den unionalen Vorgaben ausnahmsweise ausgeschlossen (hierzu unter b.). 4 a. Die Richtlinie 2013/32/EU findet in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da die Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz am 10. November 2015 und damit nicht vor dem in Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU genannten Stichtag 20. Juli 2015 gestellt haben. Unbeschadet des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Erfüllung der Vorgaben des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU folgt nicht bereits daraus, dass gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung, d.h. vor der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht zulässig ist. Im Einzelnen: 5 Es ist bereits zweifelhaft, ob während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ein vom Unionsrecht gefordertes Bleiberecht nach nationalem Recht besteht. Denn solange das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht entschieden hat, ist die Abschiebungsandrohung nach § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbar, so dass die durch § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründete Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als erloschen gilt. Erst mit einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfällt die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung rückwirkend, so dass der Erlöschenstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorläufig als nicht erfüllt gilt. 6 Zumindest ist als wirksamer Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU nicht der nach dem nationalen Recht der Antragsgegnerin zu stellende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern die Klage zu verstehen (insoweit auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2016, 7 L 4154/15.A, juris Rn. 21 ff.). Dass das Bleiberecht nach dem Grundsatz des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU nicht nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht, geht im Umkehrschluss aus der Ausnahmeregelung des Art. 46 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU hervor. Danach gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren (u.a.) nach Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die in Bezug genommene, dem Grundsatz des Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU vorrangige Bestimmung des Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass in den dort genannten Fällen das Gericht befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. 7 b. Doch liegt zulasten der Antragsteller eben ein in Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU benannter Fall vor, in dem in Übereinstimmung mit den Vorgaben des unionalen Rechts das nationale Recht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG nur durch gerichtliche Entscheidung auf gesonderten Antrag des Antragstellers hin ein Bleiberecht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorsieht. Es ist der in Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 1 Richtlinie 2013/32/EU benannte Fall einer Entscheidung gegeben, einen Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet zu betrachten, ohne dass die Entscheidung auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchst. h Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gestützt wird. Nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU können im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Abstrakt ist dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, ein in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU – außerhalb dessen Buchst. h – aufgeführter Umstand gegeben (hierzu unter aa.), für den in den nationalen Rechtsvorschriften des antragsgegnerischen Mitgliedstaats vorgesehen ist, den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet zu betrachten (hierzu unter bb.). Konkret kommen die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (hierzu unter cc.) und sind ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem nationalen Recht als offensichtlich unbegründet zu betrachten (hierzu unter dd.). 8 aa. Dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt, ist ein in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU aufgeführter Umstand. Unerheblich ist, ob der antragsgegnerische Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht von der durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens im Einzelfall Gebrauch gemacht hat. Ein beschleunigtes Verfahren dürfte nur ein solches i.S.d. § 30a AsylG sein (eingefügt durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016, BGBl. I S. 390, ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU der Gesetzentwurf BT-Drs. 18/7538, S. 12, 16). Darauf kommt es aber nicht an. Denn Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU knüpft lediglich an die im Katalog des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a bis g und i bis j Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände tatbestandlich an, ohne jedoch vorauszusetzen, dass die Mitgliedstaaten von der durch Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU als Rechtsfolge eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Art. 43 Richtlinie 2013/32/EU durchgeführt wird. Diese Auslegung folgt zum einen daraus, dass Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU an die in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU „aufgeführten Umstände“ anknüpft, während Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Alt. 2 Richtlinie 2013/32/EU, den „Fall einer Entscheidung … nach Prüfung gemäß“ Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU in Bezug nimmt. Zum anderen folgt diese Auslegung daraus, dass Art. 46 Abs. 6 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU den Fall einer Entscheidung nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU nicht als Unterart des Fall einer Entscheidung nach Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU behandelt, sondern gleichrangig als alternativ zu erfüllende Tatbestandsvariante daneben setzt. 9 bb. In Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. b. Richtlinie 2013/32/EU hat der antragsgegnerische Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere bereits dann als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Dies folgt aus § 29a Abs. 1 AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nach dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 AsylG setzt die Qualifizierung eines unbegründeten Asylantrags als offensichtlich unbegründet damit nur voraus, dass die Vermutung, es fehle an einer für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 1 GG vorausgesetzten politischen Verfolgung, nicht widerlegt ist. Gleichwohl verweist die Rechtsfolge des § 29a Abs. 1 AsylG darauf, dass „der Asylantrag“, d.h. mangels Differenzierung: der Asylantrag insgesamt, als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Begrifflich umfasst „der Asylantrag“ gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG nicht nur das Ersuchen um Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, sondern auch das Ersuchen um internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AsylG und i.S.d. damit übereinstimmenden Definition des Art. 2 Buchst. i i.V.m. Buchst. j und k Richtlinie 2013/32/EU. Sofern der durch § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG definierte Asylantrag unbegründet ist, d.h. weder eine Anerkennung als Asylberechtigter noch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist, und die Qualifikation des § 29a Abs. 1 AsylG hinzutritt, betrachtet das nationale Recht mithin den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet. Die Qualifikation tritt im Einzelfall nach dem nationalen Recht bereits dann hinzu, wenn das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Offensichtlichkeitsausspruch auf die Unbegründetheit des Antrags als Asylberechtigter beschränkt und sich insoweit auf § 29a Abs. 1 AsylG stützt. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet ist in diesem Fall nach nationalem Recht gemäß § 29a Abs. 1 AsylG auch ohne einheitlichen Offensichtlichkeitsausspruch als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Denn nach dem nationalen Recht erstreckt sich die Offensichtlichkeit stets auf den Asylantrag als Ganzes und schließt der Asylantrag den Antrag auf internationalen Schutz ein. 10 Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist in seiner Ausgestaltung mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.1.2016, 6 L 4047/15.A, Rn. 23 ff.). Zwar bleibt zugunsten der Antragsteller die im nationalen Recht vorgesehene Rechtsfolge einer Einordnung als sicherer Herkunftsstaat hinter der Rechtsfolge zurück, die nach dem Unionsrecht an eine solche Einordnung geknüpft werden dürfte. Das nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaats verzichtet bezüglich des subsidiären Schutzes auf eine widerlegbare Vermutung und verlangt stattdessen eine Vollprüfung des § 4 Abs. 1 AsylG (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). Es handelt sich um ein nach Art. 5 Richtlinie 2013/32/EU für den Antragsteller zulässige günstigere Bestimmung. Die Vollprüfung stellt mindestens in dem Maße, wie es eine Vermutungsregelung gewährleisten würde, sicher, dass der Herkunftsstaat in Übereinstimmung mit Art. 36 Richtlinie 2013/32/EU nach individueller Prüfung für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat betrachtet wird (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27). 11 cc. Die Antragsteller kommen aus einem sicheren Herkunftsstaat. Die im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende gesetzliche Bestimmung Albaniens zum sicheren Herkunftsstaat in Anlage II zu § 29a AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (v. 20.10.2015, BGBl. I S. 1722). genügt den Vorgaben des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Danach können durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Für den Gesetzgeber besteht hinsichtlich der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ein Entscheidungsspielraum, der überschritten ist, wenn er sich nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, BVerfGE 94, 115, juris Rn. 87). Diese Grenze hat der Gesetzgeber im Hinblick auf Albanien nicht überschritten. Im Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BT-Drs. 18/6185 v. 29.9.2015, S. 25, 37 ff.) gestützt insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes nachvollziehbar dargelegt, dass trotz noch vorhandener Defizite als gewährleistet betrachtet werden kann, dass in Albanien generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes (v. 10.6.2015 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015) gibt es immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei (S. 11) und kommt es in Einzelfällen zu Repressionen privater Dritter (S. 10), es besteht jedoch ein demokratisches System (S. 5) und es finden keine systematischen Menschenrechtsverletzungen statt (S. 6). Davon ausgehend davon oblag es dem Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, Fälle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als Ausnahmen zu betrachten und Albanien gleichwohl als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, ohne damit eine individuelle Prüfung auszuschließen. 12 Die Bestimmung Albaniens zum sicheren Herkunftsstaat genügt ferner den Vorgaben des Art. 37 Richtlinie 2013/32/EU. Danach können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I Richtlinie 2013/32/EU sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Im Fall Albaniens sind nach dem Vorstehenden diese Gefährdungen im Allgemeinen nicht zu erwarten. 13 dd. Die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz sind nach dem nationalen Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt zu betrachten. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid (unter Ziffer 2 und Ziffer 1) als „offensichtlich unbegründet“ nur die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Ausdruck gebracht. Doch wird nach dem nationalen Recht der Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1, Abs. 2 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet, sofern die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (s.o. bb.). 14 3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist ausgehend von der Antragsschrift und der Interessenlage der Antragsteller nicht dahingehend auszulegen, dass er sich prinzipal auch gegen die von der Antragsgegnerin im Bescheid unter Ziffer 7 nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG getroffene Entscheidung richtet, das aus § 11 Abs. 1 AufenthG folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Vorläufiger Rechtsschutz wäre im Hinblick auf die behördliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen, denn die aufschiebende Wirkung einer Klage vermittelt nur vorläufigen Rechtsschutz der vor einer Beeinträchtigung durch den Verwaltungsakt bestehenden Rechtspositionen, statuiert oder erweitert solche aber nicht (dazu OVG Münster, Beschl. v. 12.6.2014, 12 A 38/13, juris Rn. 3). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antrag nach der Interessenlage der Antragsteller nicht zu entnehmen, da vor der Durchführung der Abschiebung kein Anhaltspunkt für den nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund bestünde. Nichts anderes ergibt sich wegen der am 24. Oktober 2015 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG. Diese Vorschrift enthält ein Fristerfordernis für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG, entbindet aber nicht von den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg haben kann. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift in dem hier nicht vorliegenden Fall verfassungskonform auszulegen ist oder mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, dass erstmals nach Ablauf der Antragsfrist das Erfordernis einer dringlichen Regelung eintritt. 15 4. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist schließlich nicht dahingehend auszulegen, dass er sich prinzipal auch gegen die von der Antragsgegnerin im Bescheid unter Ziffer 6 nach § 11 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG getroffene Anordnung und Befristung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Monaten ab dem Tag der Ausreise richtet. Vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es nicht, da die Anordnung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird. II. 16 Der Antrag vom 1. April 2016, die aufschiebende Wirkung der Klage, 2 A 1425/16, gegen die Abschiebungsandrohungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. Januar 2015 anzuordnen, ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 17 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen nach § 34 Abs. 1 AsylG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Denn die gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG geltende Antrags- und Klagefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ist durch die am 1. April 2016 bei Gericht eingegangene kombinierte Antrags- und Klageschrift gewahrt. Ein Bekanntgabedatum ist in der Asylakte nicht dokumentiert. 18 2. Der Antrag ist nicht begründet. Dies folgt aus der erforderlichen Abwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses der Antragsteller, dass ihr das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über ihre Asylanträge nicht zu Unrecht entzogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, InfAuslR 1991, 81, juris Rn. 20). Dabei darf das Gericht gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Damit lassen der Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O, Rn. 99). 19 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG durch die Antragsgegnerin ist § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 29a AsylG. Dabei hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., juris Rn. 94). Die Voraussetzungen zum Erlass der Abschiebungsandrohung liegen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, da die Antragsteller nicht als Asylberechtigte anzuerkennen sind und ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (hierzu unter a.), ihnen kein subsidiärer Schutz zusteht und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (hierzu unter b.) und sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (hierzu unter c.). Die Bestimmung der Ausreisefrist und des Zielstaats der Abschiebung entsprechen ausgehend davon, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerechtfertigt ist, den Vorgaben (hierzu unter d.). Wegen der vorgenommenen behördlichen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen (hierzu unter e.). 20 a. Die Antragsteller sind nicht nach Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen ist nicht nach § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie haben bereits nicht geltend gemacht, politisch verfolgt oder aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb ihres Herkunftslandes Albanien zu befinden. 21 b. Die Antragsteller können auch keinen subsidiären Schutz beanspruchen, da nicht nach § 4 Abs. 1 AsylG stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht sind, dass ihnen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) droht. Ebenso ergibt sich nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Anwendung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung), dass die Abschiebung unzulässig wäre. Auch besteht für die Antragsteller nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Rückkehr in ihr Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. 22 Zum einen besteht für Rückkehrer nach Albanien aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht allgemein eine Extremsituation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2015, 2 AE 5675/15; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2015, 2 AE 5221/15; Beschl. v. 18.8.2015, 21 AE 4017/15; Beschl. v. 10.8.2015, 15 AE 4179/15 zur Verneinung einer extremen Gefährdungslage im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Nach dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage des Auswärtigen Amtes in Albanien (v. 10.6.2015, Stand: Mai 2015) ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gesichert. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen, zu denen auch Familien mit keinem oder geringen Einkommen gehören, Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000,-- ALL (ca. 21,-- Euro) und für Familienoberhäupter von 8.000,-- ALL (ca. 57,-- Euro) sowie einem Invalidengeld von 9.900,-- ALL (ca. 70,-- Euro) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. 23 Zum anderen sind auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgebrachten individuellen Umstände weder stichhaltige Gründe für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gegeben noch sieht sich die Antragstellerin bei Rückkehr nach Albanien einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Im Einzelnen: 24 Der 1971 geborene Antragsteller zu 1 und die 1980 geborene Antragstellerin zu 2 sind verheiratet und Eltern des 2000 geborenen Antragstellers zu 3 und der 2002 geborenen Antragstellerin zu 4. Sie sind albanischer Staatsangehörigkeit, albanischer Volkzugehörigkeit und albanischer Herkunft und haben in ihrem Heimatland bis zu Ihrer Ausreise im August 2015 gelebt. 25 Der Antragsteller zu 1 hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. November 2015 angegeben, er habe 17 Jahre lang schwarz als Taxifahrer gearbeitet. Seine Ehefrau leide an Neurodermitis und habe am ganzen Körper Flecken, weshalb er auch „Schwierigkeiten“ mit seinen Eltern gehabt habe, weil er „sozusagen eine Kranke Frau genommen habe“. Sein Sohn leide an der gleichen Krankheit. Mit seinen Eltern habe er keine Probleme mehr gehabt, aber der Sohn sei „in der Schule und von seinen Freunden“ gehänselt worden. Deswegen habe er, der Antragsteller zu 1, oft „Streit und Stress mit anderen Menschen“ gehabt. Er habe gedacht, dass Deutschland ein freies Land sei und man „hier auch frei leben [könne], egal welche Krankheiten man [habe]“. Die Nachfrage nach einem bestimmten Grund, aus dem er mit seiner Familie gerade im August 2015 das Land verlassen habe, hat er verneint und lediglich ergänzt, der einzige Grund sei gewesen, dass er jetzt gedacht habe „bloß weg von hier“. 26 Die Antragstellerin zu 2 hat bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. November 2015 angegeben, zunächst als Näherin und dann in einer Schuhfabrik gearbeitet zu haben. Der Grund warum die Familie Albanien verlassen habe, sei, dass sie und ihr Sohn mit einer Erkrankung geboren worden seien, mit der sie sich in Albanien nicht frei und auch nicht wohlfühlten. Sie habe ihr ganzes Leben darunter gelitten. Sie, die Eltern, seien sehr in Sorge wegen ihres Sohnes. Der Sohn sei von einigen gehänselt worden, von anderen sei er „Späßen ausgesetzt“ gewesen. Es habe auch Fälle gegeben, die zum „Konflikt“ geworden seien. Deshalb hätten sie, die Eltern, Angst, dass irgendwann die Lage eskaliere. 27 Davon ausgehend ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 Belästigungen und Beeinträchtigungen im sozialen Leben wegen ihrer Hautkrankheit ausgesetzt waren und sind. Es ist aber bereits kein spezifischer Landesbezug erkennbar, aus denen die Rückkehr nach Albanien für die Antragstellerin zu 2 und den Antragsteller zu 3 zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit führen könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016, BGBl. I S. 390) nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vor dem Hintergrund, dass alle Antragsteller in der Vergangenheit unbeschadet in Albanien gelebt haben, haben die Antragstellerin zu 2 selbst und für den minderjährigen Antragsteller zu 3 seine ihn vertretenden Eltern nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Rückkehr nach Albanien „Streit und Stress mit anderen Menschen“ oder „Konflikte“ in der Zukunft zu einer konkreten Gefährdungslage zu eskalieren drohen. 28 c. Einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besitzen die Antragsteller nicht. 29 d. Die Bezeichnung Albaniens als Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Die in der Aufforderung zur Ausreise benannte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG, da der Asylantrag gemäß § 29a Abs. 1 AsylG gemäß insgesamt offensichtlich unbegründet ist. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Offensichtlichkeitsausspruch ist ausreichend (s.o. I. 2. b. bb.). 30 e. Soweit die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung von einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG getroffenen behördlichen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots abhängt, bestehen auch insoweit keine Bedenken. 31 Zwar ist nach Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist bindenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzusetzen, so dass jedenfalls eine Abschiebung ohne eine zuvor getroffene Befristungsentscheidung unzulässig ist (EuGH, Urt. v. 19.9.2013, C-297/12, NJW 2014, 527, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2015, 8 ME 136/14, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014, OVG 12 S 113/13, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303/12, ESVGH 63, 159, juris Rn. 8). Doch hat die Antragsgegnerin diesem Erfordernis bereits zugleich mit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheids Genüge getan, indem sie unter Ziffer 6 durch behördliche Einzelfallentscheidung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet und auf diese Weise auch vor der Abschiebung ermöglicht hat, einen wirksamen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG einzulegen. Dagegen berührt der Umstand, dass die Klage wegen der getroffenen Befristungsentscheidung noch anhängig und über die Länge der Befristung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, die Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014, a.a.O., Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, a.a.O., Rn. 11). Die Rechtmäßigkeit der durch das Bundesamt ausgesprochenen Abschiebungsandrohung hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob der Antragsteller eine kürzere als die behördlich bereits zugesprochene Befristung des nach der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbots beanspruchen kann. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls dann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu machen, wenn die Antragsteller Anspruch auf eine Befristung auf null hätte. Davon ist nach den gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG beachtlichen Umständen in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht auszugehen. III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.