OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 508/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0704.2B508.14.00
13mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage - 4 K 4116/13 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird hinsichtlich der angeordneten Untersagung der Nutzung der auf dem Grundstück Gemarkung E.    , Flur 19, Flurstücke     und      , errichteten Werkhalle (postalische Anschrift: S.      -W.     6, I.     ) durch seinen Gewerbebetrieb wiederhergestellt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 2.000,- € angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage - 4 K 4116/13 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird hinsichtlich der angeordneten Untersagung der Nutzung der auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 19, Flurstücke und , errichteten Werkhalle (postalische Anschrift: S. -W. 6, I. ) durch seinen Gewerbebetrieb wiederhergestellt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 2.000,- € angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die in der Beschwerdebegründung von dem Antragsteller dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig und mit dem tenorierten Inhalt begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung. Auch bei einer Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bedarf es in der gegebenen Fallgestaltung eines besonderen Vollzugsinteresses. Dieses fehlt. Es trifft grundsätzlich zu, dass bereits die formelle Illegalität eine sofortige Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Allerdings gilt dies nicht ohne Ausnahme. Eine Nutzungsuntersagung kann trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde. Trotz des typisierten Umgangs mit Nutzungsuntersagungen dürfen die Einzelfallumstände nicht aus dem Blick geraten. Je mehr sich eine Nutzungsuntersagung einem Substanzeingriff annähert oder mit anderweitigen schweren, irreversiblen Folgen für den Pflichtigen verbunden sein könnte, desto höher werden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Verhältnismäßigkeitsanforderungen bzw. die Anforderungen an die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 10 B 743/11 -; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 61 Rn. 29. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Die Beschwerde schildert nochmals, dass der Antragsteller seinen in Rede stehenden Zaunbaubetrieb seit 1989 an diesem Standort führt und auf diesen Standort angewiesen ist. Folge der sofortigen Nutzungsuntersagung sei deswegen, dass er seine durchgehend beschäftigten zwei Mitarbeiter entlassen müsse. Ferner könne er - was nachvollziehbar ist - Aufträge nicht mehr erfüllen und werde dadurch möglicherweise insolvent. Dies hatte der Antragsteller schon in seiner Antragsschrift sowie in seinem Abänderungsantrag an die Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2013 vorgetragen. Diesen gewichtigen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Substanzinteressen des Antragstellers stellt die Antragsgegnerin, die seit den 1990er Jahren von dem Betrieb des Antragstellers Kenntnis hat, kein mindestens ebenso gewichtiges besonderes Vollzugsinteresse gegenüber. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. November 2013 geht auf die Umstände des Einzelfalls des Antragstellers nicht ein. Der Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2013 hebt lediglich auf Immissionsschutzinteressen der Nachbarschaft ab. Deren konkrete Betroffenheit durch Lärm, Gerüche und Luftverunreinigungen hat die Antragsgegnerin, die bei der gegebenen Interessenlage die Feststellungslast trägt, aber nicht ermittelt. Entsprechendes gilt für die Ablehnung einer weitergehenden Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin vom 27. März 2014. Nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Messbericht vom 26. Februar 2014 erscheint es indessen zumindest als realistisch, dass sein Betrieb das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets beachten kann. Dieses kann der Nachbarschaft bis zur Feststellung des Gegenteils durch die Antragsgegnerin vorläufig zugemutet werden. Im Hinblick auf etwaige unzumutbare Gerüche und Luftverunreinigungen könnte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ggf. auch schon vor Durchführung des von dem Antragsteller angekündigten Genehmigungsverfahrens betriebliche Anordnungen erlassen. Diese könnten an die Erkenntnisse des Bezirksschornsteinfegers vom 17. Januar 2013 anknüpfen. Um zu dieser Bewertung zu kommen, ist die von der Antragsgegnerin angeregte Ortsbesichtigung im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Ist die Grundverfügung nach dem Vorstehenden nicht sofort vollziehbar, fehlt es an den Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgelds gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).