2 B 508/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage - 4 K 4116/13 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2013 wird hinsichtlich der angeordneten Untersagung der Nutzung der auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 19, Flurstücke und , errichteten Werkhalle (postalische Anschrift: S. -W. 6, I. ) durch seinen Gewerbebetrieb wiederhergestellt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 2.000,- € angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,- € festgesetzt.