Beschluss
2 B 1214/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1211.2B1214.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. September 2015 (8 K 2913/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 hinsichtlich der darin verfügten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung antragsgemäß zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet und die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Nutzungsuntersagung sei voraussichtlich materiell rechtmäßig. Die zumindest diskothekenähnliche Nutzung der Cocktailbar durch die Antragstellerin sei von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Insbesondere ergebe sich aus dem Internetauftritt der Antragstellerin, dass an Freitagen und Samstagen regelmäßig Tanzveranstaltungen mit erheblicher Musikbeschallung stattfänden. Die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GaststG vom 28. April 2015 habe keine Konzentrationswirkung in baurechtlicher Hinsicht. Die Nutzungsuntersagung sei auch hinreichend bestimmt. Die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung rechtfertige die Nutzungsuntersagung, zumal die Antragstellerin keinen Bauantrag für die Nutzung einer Diskothek gestellt und auch nicht glaubhaft gemacht habe, ohne die Ausübung des Diskothekenbetriebs in ihrer Existenz bedroht zu sein. Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung soll zum einen den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, aus denen die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Sie soll zum anderen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Wie das Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, genügt eine Behörde dem formalen Begründungserfordernis in Ansehung dessen immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 B 1002/13 -. Dabei kann sie auch auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits ihre Sicht zur Dringlichkeit der Regelung zum Erfordernis der sofortigen Vollziehung hervorgeht. Vgl. hierzu im Einzelnen Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 84 und Rn. 86 i. V. m. 90 m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Begründung hier gerecht. Insbesondere ist sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters im Einzelfall bewusst gewesen, indem sie in der angefochtenen Verfügung gesondert ihre Erwägungen dargelegt hat, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Diese lassen auch einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall erkennen, indem sie jedenfalls der Sache nach Bezug nehmen auf die im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung eingehend begründete Gefahr, dass die diskothekenähnliche Nutzung mit den damit einhergehenden – gemessenen – Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zur Nachtzeit unzumutbar ist. Zugleich hat sie mit dem Hinweis, es gelte zu verhindern, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger ziehe, der eine Nutzung vor ihrer Aufnahme zur Genehmigung stelle, zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in Anknüpfung an den gegebenen Einzelfall auf die formelle Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens und auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung formell illegalen Bauens bezieht. Die Frage, ob jenseits dessen die von der Antragsgegnerin herangezogenen Erwägungen den Sofortvollzug in der Sache tragen, ist keine Frage des formal ordnungsgemäß erfüllten Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Interessenlage. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe einen Textbaustein verwendet, der zu den Umständen des konkreten Falles nicht passe, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die von dem Verwaltungsgericht in der Sache vorgenommene Interessenabwägung. Bei der von der Antragstellerin jedenfalls an Freitagen und an Samstagen in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten ausgeübten Nutzung handelt es sich um einen mindestens diskothekenähnlichen Betrieb. Insoweit wird auf die insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass sich aufgrund des Internetauftritts der von der Antragstellerin betriebenen Lokalität der Eindruck aufdrängt, dass keineswegs nur an Freitagen oder Samstagen Tanzveranstaltungen ab 21 Uhr bis in die Morgenstunden stattfinden. So ist z. B. ausweislich des „Event-Kalenders“ für den 23. Dezember 2015 (Mittwoch) die Veranstaltung „i. “ vorgesehen. Überhaupt führt der „Event-Kalender“ nahezu ausschließlich Veranstaltungen auf, die erkennbar auf eine Nutzung als Tanz- und Party-Event angelegt sind (z. B. 12. Dezember 2015: „G. N. “, 18. Dezember 2015 “Möge die Nacht mit Dir sein“, 19. Dezember 2015 „I. -Man auf der D. -Bahn“ 90er Nacht usw.). Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach den Angaben ihrer Geschäftsführer dringend auf die Einnahmen aus der diskothekenähnlich genutzten „Cocktailbar“ angewiesen ist, ist ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen (bei dem „DJ“ handele es sich lediglich um einen ihrer Mitarbeiter, die Musikanlage sei nicht mit der Lichtanlage gekoppelt usw.), mit der die Antragstellerin ihre Nutzung von der einer Diskothek abzugrenzen versucht, offenkundig, dass die hier untersagte Nutzung kennzeichnend für die diskothekenähnliche Nutzung jedenfalls der Cocktailbar durch die Antragstellerin ist, so dass sich auch nichts änderte, wenn man – wie die Beschwerdebegründung – auf den Betrieb in seiner Gesamtheit abstellte. Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umständen spricht auch alles dafür, dass die dargestellte tatsächliche Nutzung von der – jedenfalls wirksamen - Baugenehmigung vom 3. Februar 2015 nicht gedeckt ist. Maßgeblich dafür, was genehmigt ist und damit auch für die Frage, ob eine Nutzung die Variationsbreite der baurechtlich genehmigten Nutzung überschreitet, ist der Bauschein, dessen objektiver Regelungsgehalt gegebenenfalls unter Heranziehung der grüngestempelten Bauvorlagen zu bestimmen ist. Andere Umstände oder sonstige Unterlagen sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 .-, juris Rn. 3 sowie Merschmeier, in: Becker/Brilla/Merschmeier/Zuell, BauO NRW, Kommentar, Stand: März 2015, § 75 Anm. 1.1., beide m. w. N. Genehmigt ist hier ausweislich des Bauscheins das – im Bauantrag so bezeichnete - Vorhaben einer „Nutzungsänderung von Büro-, Werkstatt- und Lagerräumen zu einer Gaststätte “ (Hervorhebung nicht im Original). Im Bauantrag heißt es zur beabsichtigen Nutzung: „Gaststätte: Sport- und Cocktailbar “. Auch wenn in der (grüngestempelten) Ergänzung zur Betriebsbeschreibung für die Cocktailbar an Freitagen und Samstagen Betriebszeiten von 21 bis 5 Uhr genehmigt sind und im Bauantrag selbst von „Lärm durch laute Musik“ zu diesen Zeiten gesprochen wird, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dort diskothekenähnliche Tanzveranstaltungen stattfinden und genehmigt werden sollten; vielmehr ist lediglich von der zeitweisen Nutzung der Cocktailbar durch eine Tanzschule die Rede. Im Übrigen wird – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - insoweit auf die – wie bereits gesagt - überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Zuzugeben ist zwar, dass in der Bauvorlage innerhalb des als Cocktailbar bezeichneten und genehmigten Bereiches – anders als in der Sportsbar – keine über die gesamte Flächen anzutreffenden Sitzgelegenheiten eingezeichnet sind; dies lässt sich aber unschwer damit erklären, dass eine Nutzung als Tanzschule bereits bei Beantragung der Baugenehmigung beantragt war. Maßgeblich ist nach den o. g. Grundsätzen vielmehr, wie die Antragstellerin ihr Vorhaben selbst bezeichnet bzw. welchen (Nutzungs-)Anschein sie damit erweckt hat und ob sie deshalb bei Erhalt der Baugenehmigung davon ausgehen konnte, freitags und samstags den als Cocktailbar genehmigten Bereich zu diesen Zeiten einer Diskothek vergleichbar nutzen zu dürfen. Dies ist zu verneinen: Bereits die durchgängige – verharmlosende – Bezeichnung als „Cocktailbar“ vermittelt den Eindruck einer Gaststättennutzung. Dass die Nutzung – wie dargelegt – auch durch laute Musik in der Zeit bis 5 Uhr gekennzeichnet ist, zwingt nicht zu der Annahme, dort werde regelmäßig bis in die Nacht getanzt werden; vielmehr lässt sich damit auch eine „loungeartige“ Nutzung bzw. eine solche erklären, bei der die Besucher sich mit einem Getränk in der Hand zur Musik bewegen, ohne dass damit – auch aus ihrer Sicht – eine Diskothek verbunden wäre. Schließlich können auch die ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung (Anlage zum Bauantrag) nicht unberücksichtigt bleiben. In diesen wird hinsichtlich der Nutzung der Cocktailbar darauf verwiesen, dass – neben der Nutzung an Freitagen und Samstagen von 21 bis 5 Uhr – diese Räumlichkeit Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sonntag geschlossen sei, sie aber die Möglichkeit der Nutzung durch Tanzkurse biete; diese Nutzung sei aber mit einem „deutlich geringeren Stellplatzbedarf“ verbunden. In der Baubeschreibung wird die Cocktailbar bezeichnet als gekennzeichnet durch 2flexible Nutzung (Anmietung für Tanzkurse, Lifemusik usw.)“; dass hier eine regelmäßige Tanznutzung bis in die Nacht hinein stattfinden soll, hat die Antragstellerin, der die hinreichend deutliche Beschreibung des Vorhabens im Bauantrag obliegt, nicht klar gemacht. Dies hätte sich aber aufgedrängt, wenn es sich um ihr einziges Objekt handelt und sie – wie sie vorträgt – dringend auf Einnahmen aus der Tanz-/Diskonutzung der Cocktailbar angewiesen ist. Die Nutzungsuntersagung ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für den Adressaten einer Bauordnungsverfügung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 2 B 1289/14 - und vom10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, BRS 79 Nr. 155 = juris Rn. 13, beide m. w. N. Ausgehend davon lässt die angegriffene Nutzungsuntersagung aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin keinen Zweifel aufkommen, was von ihr verlangt wird. Ihr wird untersagt, „den als Cocktailbar genehmigten Bereich im Untergeschoss des Gebäudes X.----straße 3 in M. als Diskothek“ zu nutzen. Nach dem vorstehend dargelegten Inhalt der Baugenehmigung (als Gaststätte) sind daher die bisher regelmäßig abgehaltenen Tanz- und Partyveranstaltungen zu unterlassen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr sei schließlich laute Musik zwischen 21 und 5 Uhr genehmigt, ist zum einen auf Nr. 16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 3. Februar 2015 zu verweisen, nach der die von der Genehmigung erfassten Anlagen (einschließlich der Musik) so zu betreiben sind, dass Geräuschimmissionen an – näher bestimmten Häusern - von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschritten werden. Wie die am 26. Juli 2015 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin durchgeführten Orientierungsmessungen und die Schalltechnische Messung der H. und Partner Ingenieure vom 27. September 2015 ergeben haben, werden diese Werte bei der Diskothekennutzung (deutlich) überschritten. Warum dies im Rahmen der Bestimmtheit relevant sein soll, erschließt sich ohne weitere – und hier fehlende – Substantiierung nicht. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung vertretene Auffassung, eine diskothekenähnliche Nutzung sei (selbst) in dem festgesetzten Kerngebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig, ohne weiteres nachvollziehen. Es bedarf vielmehr schon mit Blick auf diese auch im Kerngebiet unzulässige Lärmbelastung ersichtlich weiterer Klärung, für die das Genehmigungsverfahren vorgesehen ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin im Oktober 2015 vorgestellten Modifikationen des derzeitigen diskothekenähnlichen Betriebes durch weitergehende Maßnahmen betreffend die Stellplätze einschließlich der vorgestellten Errichtung einer Lärmschutzwand. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem von der Antragsgegnerin überreichten „Lärmprotokoll“ (14.-22.11.2015) weitere Störungen ergeben, die mit der Parkplatznutzung jedenfalls nicht unmittelbar zusammenhängen. Nach den vorstehenden Feststellungen geht auch die von den (hier fehlenden) Erfolgsaussichten unabhängige allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, formell baurechtswidrige Nutzungen zeitnah zu unterbinden, damit derjenige, der - wie hier die Antragstellerin - nicht im Besitz der erforderlichen Baugenehmigung ist, keine ungerechtfertigten Vorteile gegenüber demjenigen erzielt, der sich dem gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren unterzieht. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nutzungsuntersagung treffe sie im Fall einer sofortigen Vollziehung wirtschaftlich unzumutbar hart. Derjenige, der eine formell illegale Nutzung aufnimmt, muss grundsätzlich damit rechnen, diese sofort einstellen zu müssen. Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres vollziehbar sein. Trotz des typisierenden Umgangs mit Nutzungsuntersagungen dürfen die Einzelfallumstände nicht aus dem Blick geraten. Je mehr sich eine Nutzungsuntersagung einem Substanzeingriff annähert oder mit anderweitigen schweren, irreversiblen Folgen für den Pflichtigen verbunden sein wird, desto höher werden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Verhältnismäßigkeitsanforderungen bzw. die Anforderungen an die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5 f. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 10 B 743/11 -, Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 61 Rn. 29. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere gegeben sein, wenn ein bestimmter Gewerbebetrieb über Jahrzehnte ausgeübt wird, die Behörde während der gesamten Zeit Kenntnis von der betrieblichen Nutzung hat und die Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne eingehendere Ermittlung der Immissionen (auch für die Nachbarschaft) erfolgt. Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 508/14 -, juris Rn. 9. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch gerade nicht. Die Interessenlage ist auch nicht vergleichbar. Die Antragstellerin durfte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, die discothekenähnliche Nutzung des als Cocktailbar genehmigten Betriebsbereichs trotz der formellen Illegalität weiter führen zu können. Vielmehr ist die Antragsgegnerin bereits kurz nach Aufnahme der (diskothekenähnlichen) Nutzung eingeschritten, nachdem sich wiederholt Nachbarn wegen der mit der Nutzung durch das Vorhaben der Antragstellerin einhergehenden Lärmbelästigungen zur Nachtzeit beschwert hatten. Das Ergebnis der Messungen vom 27. September 2015 fasst der Schalltechnische Messbericht der H. und Partner Ingenieure vom 9. Oktober 2015 dergestalt zusammen, dass die zulässigen Immissionswerte der TA Lärm während der Nachtzeit deutlich um bis zu 14,7 dB (A) überschritten werden, was im Wesentlichen auf den abfließenden Verkehr, den Betrieb des Parkplatzes und die verhaltensbezogenen Geräusche der Gäste [des Betriebs der Antragsgegnerin] wie z. B. Rufen oder Türenschlagen zurückzuführen ist (dort S. 7 und 10). Dieses Ergebnis begründete ohne weiteres einen weitergehenden Handlungsbedarf. Der Befund wird durch den Vortrag der Antragstellerin, diese Messung sei nicht repräsentativ, da am Tag der Messung das Kreisschützenfest stattgefunden habe, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn eine am 26. Juli 2015 morgens zwischen 4 und 5 Uhr durchgeführte Orientierungsmessung erbrachte ähnliche Ergebnisse. Angesichts dessen besteht kein Grund dafür, dass die Antragstellerin ihren formell illegalen Betrieb auf Kosten der Nachbarschaft zum Schutze ihrer finanziellen Interessen vorläufig fortführen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.