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Beschluss

18 L 2274/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0904.18L2274.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. August 2024 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule an der I.-straße in Q. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule an der I.-straße in Q. durchzuführen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule an der I.-straße in Q. (im Folgenden: Gesamtschule) nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Durchführung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 2 des Entscheidungsabdrucks und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6. f.; dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Die in mehreren gerichtlichen Hinweis- und Aufklärungsverfügungen geäußerten Unklarheiten sind durch das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2024, die zwei Schreiben vom 26. August 2024 und durch das Schreiben vom 28. August 2024 ausgeräumt worden. Nach allem hat der „beauftragte“ Schulleiter, der Schulleiter der Gesamtschule J. in Q., die Aufnahme des Antragstellers unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule ist mit der Aufnahme von (4 × 29 =) 116 Kindern erschöpft. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind nach Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände keine Fehler im Auswahlverfahren ersichtlich. Dazu hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Besonderheiten im Verfahrensablauf bedingt durch die Neugründung der Gesamtschule nachvollziehbar und plausibel erläutert. Danach handelt es sich bei der Schule um eine (erst) zum 1. August 2024 neu gegründete Gesamtschule. Die Genehmigung zur Neuerrichtung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 24. Oktober 2023 erteilt. Nach ihren Angaben war als Nebenbestimmung für die Neuerrichtung vorgesehen, dass nach Abschluss des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2024/25 die Zahl von mindestens 100 Anmeldungen überschritten wird. Erst danach habe mit der Ausschreibung der Stelle der Schulleitung und der stellvertretenden Schulleitung begonnen werden sollen. Da nach Abschluss des Anmeldeverfahrens dieses Ziel erreicht worden sei, seien die zu besetzenden Stellen jeweils zum 1. August 2024 ausgeschrieben worden. Die Gesamtschule habe erst ab diesem Zeitpunkt als gegründet gelten können. Bis zur Gründung habe ein sogenanntes Vorbereitungs-/Gründungsteam die organisatorischen Vorkehrungen treffen und ein Anmeldeteam die Anmeldungen verwalten und das Auswahlverfahren übernehmen müssen. Dabei setzten sich die Mitglieder des Anmelde- und Vorbereitungs-/Gründungsteams in der Regel aus Personen derjenigen Gesamtschule zusammen, die der neu zu gründenden Gesamtschule örtlich am nächsten liege, hier also die Gesamtschule J. in Q.. Herr Dr. V.-G. sei als Schulleiter der Gesamtschule J. für die Durchführung des Anmeldungsverfahrens „beauftragt“ worden. In seiner dienstlichen Erklärung vom 28. August 2024 hat dieser auf entsprechende Nachfrage des Gerichts bekräftigt, in seiner Funktion als Leiter des Anmeldeteams an der Gesamtschule alle wesentlichen Auswahlentscheidungen selbst getroffen zu haben. Nach den Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf im Schreiben vom 28. August 2024 sei dies als Versicherung zu verstehen, sämtliche Aufnahmeentscheidungen, sowohl im Losverfahren als auch bei der Prüfung der Härtefälle, selbständig getroffen zu haben. Ein Mitwirken anderer Personen bei der eigentlichen Auswahl- bzw. Aufnahmeentscheidung habe nicht stattgefunden. Dabei ist zu beachten, dass die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW keine vollständige und eigenständige Durchführung des gesamten Schulaufnahmeverfahrens durch den Schulleiter voraussetzt. Die Vorschrift weist aber die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 10, vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 10, vom 7. August 2020 - 19 B 988/20 -, juris, Rn. 3 ff., vom 27. Juli 2020 - 19 B 938/20 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 28. Die Entscheidungszuständigkeit liegt allein bei dem Schulleiter im Sinne von § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Er agiert im Schulaufnahmeverfahren als Behörde. Hiervon abzugrenzen ist die Schulleitung im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG NRW, also das etwa aus dem Schulleiter und ihrer Stellvertretung bestehende Gremium. Dabei steht § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen, wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 -, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks (n.v.), unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 ff.; 20 ff. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu würdigen, dass – wie noch auszuführen sein wird – insbesondere bei der Durchführung eines Losverfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I, APO-S I) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022, GV. NRW. S. 1010) die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen können, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufes nicht hinausgeht. Auch wenn diese weiteren Personen – wie hier – ein Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnen, rechtfertigt dies keine Annahme, sie hätten als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. VG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 - 10 L 1066/23 -, juris, Rn. 44, vom 18. Juli 2022 - 10 L 1038/22 -, juris, Rn. 37, und vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 30. Mit Blick auf die dienstliche Erklärung in der E-Mail vom 28. August 2024 und die klarstellende Schilderung des Ablaufes bestehen keine Zweifel (mehr) daran, dass der „beauftragte“ Schulleiter das Aufnahmeverfahren als allein Verantwortlicher durchgeführt und tatsächlich selbst und allein die Entscheidung, den Antragsteller nicht in die Klasse 5 aufzunehmen, getroffen hat. Denn einer schriftlichen Stellungnahme, die eine Lehrkraft ausdrücklich als solche abgegeben hat, kommt eine erhöhte Beweiskraft zu. Vgl. zur Beweiskraft dienstlicher Äußerungen: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2016 - 19 B 894/16 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N. (n.v.).; VG Düsseldorf, Beschluss vom - 18 L 2317/23 -, juris, Rn. 47. Sie hat im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ein Gewicht, das der Beweiskraft etwa einer eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht nachsteht. Unabhängig davon, ob vorliegend die schriftliche Erklärung – hier per E-Mail – im beamtenrechtlichen Sinne eine formell ordnungsgemäße „dienstliche Erklärung" darstellen könnte, hat diese jedenfalls im vorliegenden Kontext erhebliches Gewicht. Der „beauftragte“ Schulleiter hat angesichts der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 26. August 2024 deutlich gemacht, dass er die Erklärung im dienstlichen Zusammenhang als Beamter und nicht als Privatperson abgegeben hat und hat abgeben wollten. In diesem Zusammenhang gilt es Folgendes zu beachten: Mit einer dienstlichen Erklärung setzt sich ein Beamter grundsätzlich dem Risiko dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie nicht vollständig der Wahrheit entspricht. Eine dienstliche Erklärung hat daher kein geringeres Gewicht als eine eidesstattliche Versicherung einer Privatperson. Ein Beamter begeht nämlich grundsätzlich ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Hierzu gehört auch die aus der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht erwachsende konkrete Dienstpflicht, u. a. in dienstlichen Angelegenheiten gegenüber Vorgesetzten oder dem Dienstherrn die - volle - Wahrheit zu sagen und Vorgesetzte zutreffend und nicht bewusst irreführend zu informieren. Hierbei sind an die Sorgfaltspflicht der Beamten angesichts der Bedeutung wahrheitsgemäßer Erklärungen im Rahmen einer geordneten Verwaltungstätigkeit – hier zumal im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen des Schulverhältnisses – keine geringen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 6 ff., vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, m.w.N., und vom 22. November 2002 - 19 B 1842/02 -. Angesichts dessen bedürfte es, um die Darstellung der Lehrkräfte ernstlich in Zweifel zu ziehen, triftiger Gründe dafür, dass ihre Angaben falsch sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 8. Derartiges wird zwar von dem Antragsteller behauptet, nähere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Darstellung des Verfahrensablaufes in Abweichung der Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf sind jedoch nicht ersichtlich. Dazu hat die Bezirksregierung Düsseldorf näher ausgeführt, wie bei einer neuzugründenden Schule in diesem konkreten Fall, aber auch generell bereits im Vorfeld Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtlichen Vorgaben des Auswahlverfahrens zu beachten. Auch hat sie sich klarstellend zu der hier gefundenen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem „beauftragten“ Schulleiter und der weiteren am Aufnahmeverfahren beteiligten Kräften geäußert. Aus der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ergibt sich nicht, dass die Auswahlentscheidung nicht durch einen „beauftragten“ Schulleiter getroffen werden darf. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann umgekehrt auch nicht das Erfordernis herausgelesen werden, es habe zuvor eine „kommissarische“ Bestellung eine Schulleiters zu erfolgen. Überdies ist nicht zu beanstanden, dass der organisatorische Aufwand eines Auswahlverfahrens – zumal im Rahmen einer Schulneugründung – auf mehrere Personen, d.h. auf ein Team, verteilt wird; insbesondere dürfte der Aufwand schon deshalb deutlich höher sein, da nicht auf „bewährte“ Verfahrensabläufe aus früheren Jahren zurückgegriffen werden konnte. Daher begegnet es generell keinen Bedenken, wenn die einzelnen Auswahlgespräche von unterschiedlichen Lehrkräften geführt werden. Dies ist an nordrhein-westfälischen Schulen gängige Praxis. Dass der „beauftragte“ Schulleiter während des Zeitraums vom 29. Januar 2024 bis zum 1. Februar 2024 jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am 2. Februar 2024, von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, kein einziges Gespräch geführt hat, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht bekannt. Das Anmeldegespräch des Antragstellers fand am 29. Januar 2024 statt, so dass fraglich ist, ob dieser bezüglich der weiteren Tage belastbare Angaben tätigen kann. Auch der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers den „beauftragten“ Schulleiter nicht auf dem Informationsabend gesehen haben, vermag letztendlich nicht in Zweifel zu ziehen, dass dieser – wie er erklärt hat – die maßgeblichen Auswahl- und Aufnahmeentscheidungen in eigener Entscheidungszuständigkeit und alleine getroffen zu haben. Auch die durch die Formulierung hervorgerufenen Zweifel („wir“ / „ich“) hat die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Schreiben vom 28. August 2024 nachvollziehbar ausräumen können. Ergänzend wird dies gestützt durch die Formulierung in dem Nichtabhilfebescheid vom 19. März 2024, in dem ausschließlich die Wendung „ich“ verwendet wird, wenngleich – dies ist dem Antragsteller zuzugeben – der Umstand irreführend ist, dass sowohl der Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2024 wie auch der Nichtabhilfebescheid vom 19. März 2024 von „Herrn Dr. Z. V.-G., LGED, Leiter des Anmeldungsteams“, und von „Frau Dr. N. O., GED, Leiterin des Gründungsteams“, unterschrieben worden sind. Hat hier nach allem die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zuständige Person gehandelt, bilden die vier Eingangsklassen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch den Rahmen, innerhalb dessen der „beauftragte“ Schulleiter die Kinder aufzunehmen hatte. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass diese Organisationsentscheidung des Schulträgers zu beanstanden wäre. Auch der Antragsteller hat derartiges, etwa im Hinblick auf das hier auszuübende Ermessen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiter einer Gesamtschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 11 f. und Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13; hierauf bezugnehmend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 -, juris, Rn. 10 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 13; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Ist die Zahl der vier Eingangsklassen danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat der „beauftragte“ Schulleiter für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 29 Kindern angesetzt. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend vier, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 29. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, SGV. NRW. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Die Bandbreite hat der „beauftragte“ Schulleiter rechtsfehlerfrei mit 29 Kindern pro Klasse voll ausgeschöpft. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 der Gesamtschule von 116 Schülern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 176 Bewerbungen gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste der „beauftragte“ Schulleiter ein Auswahlverfahren durchführen und – im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung – die Aufnahme von 60 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach summarischer Prüfung und auf der Grundlage des gegenwärtigen Kenntnisstandes nichts dafür zu entnehmen, dass der „beauftragte“ Schulleiter das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 APO-SI gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I gilt in Gesamtschulen und Sekundarschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter im Übrigen eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heranzieht. Gemessen daran ist zunächst nicht zu beanstanden, dass – während des Auswahlverfahrens im Februar 2024 – drei Kinder als Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I aufgenommen worden sind. Bei der bevorzugten Berücksichtigung derartiger Fälle steht dem Schulleiter insoweit Ermessen zu, als er sowohl abstrakt-generelle Härtefallkriterien bestimmen kann, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, als auch von einer derartigen Definition absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. Auch bei der Frage, wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt, verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum. Im Übrigen ist das Härtefallkriterium ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Allenfalls im Sinn einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in seiner Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4 f. Die gerichtliche Überprüfung der derart ausgestalteten Ermessensentscheidung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt und bezieht auch Ermessensgründe ein, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid aufgeführt hat. Auch Erwägungen, die die Widerspruchsbehörde gegebenenfalls erst im gerichtlichen Verfahren äußert und die sich aufgrund entsprechender Vertretungsregelungen bzw. Aufsichtsbefugnisse als Ermessensbetätigung des betreffenden Schulleiters ansehen lassen, sind dabei zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 A 2054/13 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßstäben sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der „beauftragte“ Schulleiter die betroffenen Kinder (Kind A, Kind B und Kind C) ermessensfehlerhaft als einen Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I eingeordnet hätte. Dass er die Entscheidung allein und eigenverantwortliche getroffen hat, ergibt sich aus seiner Erklärung vom 28. August 2024. Zudem hat die Bezirksregierung Düsseldorf im gerichtlichen Verfahren die anerkannten Härtefälle und die zugrundeliegende Ermessensentscheidung nachvollziehbar unter Verweis auf den jeweils im einzelnen zugrundeliegenden Sachverhalt begründet. Dies gilt auch in Bezug auf den Härtefall, der nach Prüfung seines Widerspruchs durch die Gesamtschule nachträglich als vierter Härtefall (Kind D) aufgenommen wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese nachträgliche Aufnahme jenseits der Kapazitätsgrenze ermessensfehlerhaft erfolgt oder zulasten des Antragstellers erfolgt wäre. Daher sieht das Gericht auch keinerlei Veranlassung, weitere Dokumentationen oder Bescheinigungen der Härtefälle zu den Kinder A bis D anzufordern. Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller selbst nicht als Härtefall – auch nicht im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens – anzuerkennen. Die Eltern des Antragstellers haben insoweit in dem Widerspruchsschreiben vom 19. Februar 2024 vorgebracht, er sei ein sensibler Junge mit einer emotionalen Störung, welche vom Therapiezentrum U. zum ersten Mal im Jahre 2020 diagnostiziert worden sei. Er müsse nun ohne seine Freunde auf das S.-Gymnasium gehen. Er sei angesichts seiner Realschulempfehlung kein „typisches Gymnasialkind“. Diese Schulform sei lediglich als zweite Wahl gewählt worden. Eine Neurofeedbacktherapie schlage gut an. Unabhängig davon, dass das genaue Krankheitsbild im gerichtlichen Verfahren weder beschrieben noch belegt wurde und dessen konkrete Auswirkungen auf den Schulalltag nicht nachgewiesen worden sind, ist Voraussetzung für eine Härtefallprüfung, dass die Erziehungsberechtigten die Gründe für einen möglichen Härtefall der Schule bereits im Aufnahmegespräch mitteilen und gegebenenfalls durch ärztliche Atteste belegen. In dem von den Eltern des Antragstellers ausgefüllten Anmeldebogen vom 28. Januar 2024 werden keine entsprechenden Gründe aufgeführt. Dass diese dennoch mündlich vorgetragen worden seien, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass die dahingehenden Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf, es habe keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den „beauftragten“ Schulleiter gegeben, überhaupt in die Prüfung des Vorliegens eines möglichen Härtefalls einzusteigen, nicht zu beanstanden sind. Der „beauftragte“ Schulleiter hat im Übrigen das Kriterium der Leistungsheterogenität herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch den „beauftragten“ Schulleiter lässt keine Verfahrensfehler erkennen, die zu einem Anordnungsanspruch des Antragstellers führen könnten. Zunächst steht es dem Schulleiter nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I („Er oder sie zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran …“) frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien er heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Der Schulleiter ist ferner nicht gehalten, seine Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien er vorliegend herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Aus seiner Erklärung vom 28. August 2024 folgt im Übrigen, dass er diesbezüglich die alleinige Entscheidungszuständigkeit innehatte. Es entspricht bei Gesamtschulen verbreiteter Ermessenspraxis in Nordrhein-Westfalen, neben der für Gesamtschulen zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 6) und gegebenenfalls – hier jedoch nicht – auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt auch hier der „beauftragte“ Schulleiter offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 -, n.v., S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks. Dies zugrunde gelegt ist betreffend das Kriterium der Leistungsheterogenität die Bildung zweier Leistungsgruppen und die Festlegung der Schwellenwerte auf einen Notendurchschnitt von „bis 2,72 (Leistungsgruppe 1)“ und „ab 2,73 (Leistungsgruppe 2)“ durch den „beauftragten“ Schulleiter nicht zu beanstanden. Wie das erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, obliegt seinem Auswahlermessen. Sowohl die Aufteilung der Schüler in drei als auch in – wie vorliegend geschehen – zwei Leistungsgruppen gewährleistet unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren Schülern, welche voraussichtlich die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen und leistungsschwächeren Schülern, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 51; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Die stärkere Gewichtung der Noten aus Kernfächern, wie hier mit der Wuppertaler Formel erfolgt, ist ermessensgerecht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 -, juris, Rn. 24. Nach den Ausführungen im Protokoll vom 5. Februar 2024 wurde die Wuppertaler Formel bei der Berechnung des Notendurchschnitts bei einzelnen Schülerinnen und Schülern, denen eine oder mehrere Noten im Fach Deutsch Rechtsprechung/Lesen/Sprachgebrauch fehlten, rechnerisch auf der Nenner-Seite angepasst, wie es für eine gleichmäßige Handhabung der Wuppertaler Formel auf alle Bewerber erforderlich ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 -, juris, Rn. 32. Insoweit wird auf die ergänzenden Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf in dem Schreiben vom 23. August 2024 verwiesen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ist danach die Heranziehung und Anwendung des zwingend vorgeschriebenen Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität verfahrensfehlerfrei, sind auch Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks sowie Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind bei der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Vielmehr erweist sich die Durchführung als transparent und plausibel. Die Anwendung der Kriterien und das durchgeführte Losverfahren führte schließlich zu dem Ergebnis, 58 Kinder in die Leistungsgruppe 1 und 58 Kinder in die Leistungsgruppe 2 aufzunehmen. Die Durchführung, bei der sich der „beauftragte“ Schulleiter von Frau Dr. N. O., Leiterin des Gründungsteams, und von Frau E. W., LRSD, schulfachliche Dezernentin für die Gesamtschulen in Q. der Bezirksregierung Düsseldorf, hat unterstützen lassen – was für sich genommen nicht zu beanstanden ist –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 40, ist in der Weise erfolgt, dass die Namen aller Kinder auf Karten vermerkt wurden, unterteilt in zwei Leistungsgruppen, die dann verdeckt gemäß der Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Plätze gezogen wurden. Die Ziehung der Lose hat Frau Dr. N. O. unter Aufsicht des „beauftragten“ Schulleiters vorgenommen. Da gesetzliche Vorgaben für die konkrete Durchführung des Losverfahrens nicht existieren, ist insbesondere nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung des Losverfahrens von dem Schulleiter selbst durchzuführen wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Dies gilt auch insoweit, als nicht der Schulleiter selbst die einzelnen Lose gezogen hat. Rechtlich maßgeblich ist, dass er – wie hier – die korrekte Durchführung der Auslosung überwacht hat und kontinuierlich bei der Durchführung des Losverfahrens anwesend war. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 26. Auch wenn nicht nur der „beauftragte“ Schulleiter, sondern auch weitere Personen, die an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens unterstützend mitgewirkt haben, das Aufnahmeprotokoll – wie hier – ebenfalls unterzeichnet haben, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass sie als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt hätten und die Entscheidungszuständigkeit nicht bei dem Schulleiter als Amtsträger lag. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 18 f. m.w.N. Im Übrigen führt ein etwaiger Mangel der Protokollierung oder der sonstigen Dokumentation nicht an sich zu einem Verfahrensfehler und zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung, wenn eine Protokollierung oder eine sonstige Dokumentation – wie hier für das Schulaufnahmeverfahren – rechtlich nicht vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 22 m.w.N., hierauf bezugnehmend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1309/20 -, n.v., S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Schließlich liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der „beauftragte“ Schulleiter sein Auswahlermessen (im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung) dadurch fehlerhaft ausgeübt hat, dass letztendlich 123 Kinder aufgenommen wurden, obwohl nur Kapazitäten für 116 Kinder bestanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die in der Erstförderung befindlichen sechs Kinder (das siebte zusätzliche Kind ist der „Härtefall D“) zulasten des Antragstellers aufgenommen worden wären bzw. führt deren nachträgliche Aufnahme nach summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens. Auf mehrfache Nachfrage hat die Bezirksregierung Düsseldorf unwidersprochen und plausibel ausgeführt, dass die sog. Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nicht am regulären Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und nicht in die bestehenden Kapazitäten eingerechnet, sondern „on top“ im Rahmen eines Koordinationsverfahren zugewiesen wurden. Nach den Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf werden die in der Erstförderung befindlichen Kinder gemäß der Entscheidung der Regionalkonferenz über die Verteilungsmodalitäten vom Schulamt zugewiesen und – im Gegensatz zu Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf – auch nicht in die bestehenden Aufnahmekapazitäten der Schule einberechnet. Näheres folge aus der Handreichung des Ministeriums für Schule und Bildung zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren vom 11. Dezember 2023 (Az.: 226-0008090), in der das Verfahren der Beschulung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern näher beschrieben und Regelungen für das Aufnahmeverfahren 2024/25 getroffen würden. Diesen Hinweisen sei gefolgt worden. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 Verf. NRW, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N., der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität der Gesamtschule keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. Es ist in diesem Zusammenhang überdies nicht ersichtlich, weshalb dieser als Zweitwunsch das S.-Gymnasium und nicht eine andere Gesamtschule angegeben hat, zumal die Eltern selber ausführen, er sei angesichts seiner Realschulempfehlung kein „typisches Gymnasialkind“. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.