Leitsatz: Es entspricht § 48 Abs. 1 BBG und ist nicht zu beanstanden, dass der Vorstand der Deutschen Telekom AG ärztliche Untersuchungen in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG Ärztinnen oder Ärzten überträgt, die er - nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Be-fugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmend - als Gutachter zugelassen hat (hier: Ärztinnen und Ärzte der B. A. D. GmbH). Das von einer solchen Ärztin bzw. von einem solchen Arzt erstellte Gutachten ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, taugliche Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu sein. Dem Gutachten kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der in seiner Rechtsprechung anerkannte allerdings nur eingeschränkte Vorrang amtsärzt-licher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, IÖD 2014, 196 = juris, Rn. 20). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss da-nach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszu-üben (wie BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris). Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit welchem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der bei ihm anhängigen Klage mit dem Aktenzeichen 13 K 1592/14 gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 wiederhergestellt hat. Vielmehr fällt die hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer bei dem VG Arnsberg erhobenen Klage 13 K 1592/14 gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 wiederherzustellen, gebotene, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil sich die angefochtene Zurruhesetzung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und kein öffentliches Interesse am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Der angefochtene, allein auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Bescheid vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 ist offensichtlich rechtswidrig. Denn das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Dr. X. von der B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (im Folgenden: B.A.D. GmbH), B.A.D.-Zentrum E. , vom 30. Oktober 2013 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2013 und 28. Januar 2014, welches die Antragsgegnerin ihrer Prognoseentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrundegelegt hat, stellt hierfür keine tragfähige Grundlage dar. Das ergibt sich, wie der Beschwerde zuzugeben ist, allerdings nicht schon aus der auf sein Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NWVBl. 2010, 441 = juris, Bezug nehmenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. X. könne die Prognoseentscheidung (schon) deshalb nicht stützen, weil es von einer „Betriebsärztin“ der B.A.D. GmbH „und damit von einer in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehenden Person erstellt worden“ sei (nachfolgend 1.). Es folgt aber daraus, dass das erstellte Gutachten ersichtlich nicht den Anforderungen genügt, welche an eine entsprechende ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren zu stellen sind (nachfolgend 2.). 1. Das Gutachten kann nicht schon mit der Begründung als für die Prognoseent-scheidung ungeeignet qualifiziert werden, es sei von einer in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehenden Betriebsärztin gefertigt worden, und zwar unabhängig davon, ob die Ärzte der B.A.D. GmbH als Auftragnehmer der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DT AG) als „Betriebsärzte“ bezeichnet werden können und ob angenommen werden kann, dass sie zu der Antragsgegnerin bzw. zu der DT AG in einem „Beschäftigungsverhältnis“ stehen. Denn die Antragsgegnerin bzw. der Vorstand der DT AG, welcher nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin die Ärzte der B.A.D. GmbH generell als Gutachter in Verfahren auf Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beauftragt. Dies entspricht § 48 Abs. 1 BBG. Nach § 48 Abs. 1 BBG kann in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Satz 1). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten betraut werden kann (Satz 2). Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (Satz 3). Der solcherart zugelassene Arzt wird dem Amtsarzt in der Funktion als Gutachter im Zurruheset-zungsverfahren gleichgestellt („oder“), ohne dass sich dem Gesetz insoweit ein Rangverhältnis entnehmen lässt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss es sich bei dem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gutachter „lediglich“ um eine „Ärztin“ oder einen „Arzt“ handeln, weitere einschränkende Vorgaben hinsichtlich der Art oder Qualifikation des Arztes formuliert das Gesetz nicht. Die im heutigen § 48 Abs. 1 BBG getroffene Regelung entspricht, wie ein Wortlautvergleich zeigt und auch in der einschlägigen Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BT-Drs. 16/7076, S. 113), im Wesentlichen der vom 1. Januar 2002 bis zum 11. Februar 2009 gültigen Regelung des § 46a Abs. 1 BBG a.F., die durch Art. 5 Nr. 5 Buchstabe a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926, in § 46a BBG a.F. eingefügt worden war. Die Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs lässt die mit der Norm verbundenen gesetzgeberischen Erwartungen klar hervortreten: es ging darum, erfahrene Mediziner aus dem Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit auch in das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit einbeziehen zu können sowie – ergänzend – durch die unmittelbare Einschaltung medizinischer Spezialisten ggf. die Verfahrensdauer verkürzen zu können. Vgl. Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: Juni 2014, BBG 2009 § 48 Rn. 2, und BT-Drs. 14/7064, S. 32: „Die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten soll künftig nicht nur durch Amtsärzte, sondern auch durch andere Ärzte möglich sein, die besondere Erfahrungen hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeiten besitzen“; vgl. ferner ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 2, wo u.a. ausgeführt wird: „Es soll deshalb künftig möglich sein, Beamte nicht nur durch einen Amtsarzt, sondern auch durch einen sonstigen, als Gutachter beauftragten Arzt auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Damit soll es den zuständigen Dienststellen eröffnet werden, auch das Fachwissen anderer Ärzte, die besondere Erfahrungen mit den Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitseinsatz gesammelt haben, zu nutzen. Durch diese Neuregelung ist auch eine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten. In vielen Fällen verfügt der Amtsarzt nicht über die erforderlichen spezialärztlichen Kenntnisse, so dass er weitere Ärzte hinzuziehen muss. Durch die Möglichkeit, künftig statt des örtlich zuständigen Amtsarztes sofort einen entsprechenden Spezialisten mit dem Gutachten zu betrauen, können Zeitverzögerungen vermieden werden“; vgl. schließlich ebenda S. 50 zu Art. 5 Nr. 5: „Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde muss Listen von Ärzten aufstellen, die als Gutachter in Betracht kommen. Diese können von den Behörden zur Begutachtung eines Beamten herangezogen werden. Besonders geeignet dürften z. B. Ärzte sein, die sich in ihrer bisherigen Praxis mit der Frage der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit von Arbeitnehmern befasst haben. Diese verfügen über einen großen Erfahrungsbestand, auf den für die Begutachtung zurückgegriffen werden sollte.“ Es gibt daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Gesetz erlaube die Begutachtung eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren durch andere Ärzte als Amtsärzte nur in den Fällen, in denen der Amtsarzt nicht über die erforderlichen Kenntnisse aus einem bestimmten medizinischen Fachgebiet verfügt. In diesem Sinne aber wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NVWBl 2010, 441 = juris. Dabei schließt das Gesetz auch nicht aus, dass die zuständigen Behörden den für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren zugelassenen Ärzten die Begutachtung überwiegend oder sogar generell übertragen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 46a Abs. 1 BBG a.F., soweit es um Beamte der Postnachfolgeunternehmen ging, der Sache nach die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelung des § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) ersetzte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte nicht in seinem Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NWVBl. 2010, 441 = juris, Rn. 118. Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG in der angeführten Fassung konnte das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (damaliger Fassung) der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Die Streichung des § 4 Abs. 4 PostPersRG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 hat der historische Gesetzgeber seinerzeit damit begründet, dass es den obersten Dienstbehörden bzw. den bei den Post-Aktiengesellschaften deren Befugnisse wahrnehmenden Vorständen nach § 46 Abs. 1 (neu) BBG [gemeint ist § 46a Abs. 1 (neu) BBG] möglich sei, die zuvor von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Ärzte in ihre Gutachterliste aufzunehmen, weshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht mehr erforderlich sei. So BT-Drs. 14/7064 S. 54, zu Art. 14; siehe auch ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 3, zum gleichzeitigen Wegfall der in § 44 BBG a.F. vorgesehen gewesenen Sonderregelungen für das Bundeseisenbahnvermögen und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Von der vorbehandelten (zu bejahenden) Frage, ob das Gutachten einer als Gutachterin nach § 48 Abs. 1 BBG zugelassenen Ärztin der B.A.D. GmbH taugliche Grundlage einer Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sein kann, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob diesem Gutachten im Falle gegenläufiger privatärztlicher Bewertungen derselbe allerdings nur eingeschränkte Vorrang zuzubilligen ist, wie er ggf. dem Gutachten eines Amtsarztes zukommt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, Rn. 5, und vom15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 = juris, Rn. 16. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich verneint, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 20, was aber an der prinzipiellen Verwertbarkeit der Gutachten, die von nach § 48 Abs. 1 BBG zugelassenen Ärzten erstellt worden sind, nichts ändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 30 a.E.; aus dem vorangegangenen Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 – 2 LB 1/12 – UA S. 8, ergibt sich, dass im konkreten Fall ein Arzt der B.A.D. GmbH tätig geworden war. 2. Das einschlägige sozialmedizinische Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen ist aber deshalb ungeeignet zur Stützung der von der Antragsgegnerin getroffenen, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen Prognose, dass keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, weil es ersichtlich nicht den an ein ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren zu stellenden inhaltlichen Anforderungen (dazu nachfolgend a)) genügt (dazu nachfolgend b)). Den entsprechenden – zutreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt, sie muss deshalb ohne Erfolg bleiben. a) Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen sind, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amtsärztliches) Gutachten sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. So bereits BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014– 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5 und 15. Ausgangspunkt für dieses Auslegungsergebnis ist der Wortlaut der Norm. Danach sind die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat also die Beantwortung der Frage, was im jeweiligen Einzelfall zu den tragenden Gründen in diesem Sinne zu zählen hat, davon abhängig gemacht, welche Kenntnisse der Dienstherr zwingend benötigt, um die ihm aufgegebene, das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten abschließende Entscheidung seiner Aufgabe und Verantwortung entsprechend zu treffen; der Inhalt des Gutachtens richtet sich also nach seinem Zweck. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Bei der Beurteilung der – spezifisch beamtenrechtlichen – Frage der Dienstfähigkeit des Beamten entscheidend sind die Auswirkungen seines körperlichen Zustandes oder der gesundheitlichen Gegebenheiten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es kommt dabei in der Regel darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im abstrakt-funktionellen Amt bei der Beschäftigungsbehörde dauernd unfähig ist; in manchen Fällen werden allerdings schon Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche auf die Annahme der Dienstunfähigkeit führen können. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 9. Mai 2011– 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 87 = NRWE, m.w.N. Schon vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass der Dienstherr die Aussagen des medizinischen Gutachtens nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen hat, leuchtet es ein, dass das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen (z.B. orthopädischen) Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen (z.B.: mangelnde Fähigkeit, Lasten über 20 kg zu heben oder länger als eine Stunde zu stehen) für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthalten muss. Die genannten inhaltlichen Anforderungen muss das Gutachten nach dem Sinn und Zweck der Norm aber auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erfüllen. Das erstellte Gutachten muss es dem Beamten nämlich ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass sich das Gutachten seinem– doppelten – Zweck entsprechend nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken darf, sondern die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen muss. Wie detailliert das Gutachten danach jeweils sein muss, ist dabei eine Frage des Einzelfalles. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5 und 15. Ersichtlich ungenügend ist es demnach hingegen, wenn ein Gutachter sich auf die nicht nachvollziehbare und nicht weiter überprüfbare Aussage beschränkt, Dienstunfähigkeit sei „aufgrund des Krankheitsbildes“ gegeben oder nicht gegeben, die im Übrigen im Umfang ihrer spezifisch beamtenrechtlichen Schlussfolgerung außerhalb seiner Kompetenz liegt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG kann objektiv auch nicht, wie die Beschwerde indes meint, dahin verstanden werden, dass die nach dem Vorstehenden zu stellenden Anforderungen noch nicht den Regelfall der Mitteilung des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung betreffen, sondern erst dann gelten, wenn die Behörde im Einzelfall – zur Ergänzung einer schon erfolgten gutachterlichen Stellungnahme –eine solchermaßen substantiierte Mitteilung anfordert. Ein solches Normverständnis verbietet sich schon mit Blick darauf, dass § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG die einzige Vorschrift darstellt, die die Anforderung des Gutachtens, welches auf der Grundlage der einem Arzt i.S.v. § 48 Abs. 1 BBG nach dieser Vorschrift übertragenen ärztlichen Untersuchung (§ 48 Abs. 3 BBG) erstellt worden ist, durch die Behörde und die damit korrespondierende Verpflichtung des Arztes zur Übermittlung regelt. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG, der Behörde eine verantwortliche Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten und Letzterem effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, dass das erstellte Gutachten den dargestellten Anforderungen schon im ersten (und u.U. letzten) Zugriff genügen muss. Die Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. der sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers erlaubt kein vom Vorstehenden abweichendes Verständnis der Norm. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG hat zwei ihr weitgehend entsprechende Vorgängerregelungen, nämlich § 46a Abs. 2 BBG Fassung 2002 sowie § 46a Abs. 1 BBG Fassung 1997. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hatte der Arzt, wenn eine ärztliche Untersuchung der Dienstunfähigkeit des Beamten durchgeführt wurde, nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Gründe und Feststellungen enthaltende Gutachten mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich war. In der einschlägigen Bundestags-Drucksache 13/5057 (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. Juni 1996 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts [Reformgesetz] der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3994) heißt es auf Seite 64 zu Artikel 2 Nummer 10a des Gesetzentwurfs (Einfügung von § 46a BBG) lapidar, mit der Neufassung werde den Wünschen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz weitgehend Rechnung getragen. Diese Wünsche wiederum erschließen sich aus zwei Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an den Vorsitzenden des Innenausschusses, welche vom 7. Mai 1996 – III - 460 / 1 – (BT-InnenA Drs. 13/62) bzw. vom 17. Juni 1996 – III - 459 / 2 – datieren. Im erstgenannten Schreiben hat der Bundesbeauftragte ausgehend von seiner – irrigen – Ansicht, der beauftragte Arzt treffe bereits die Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten, dargelegt, eine Übermittlung von Anamnese, Befunden und ärztlicher Begründung sei – abgesehen von eng umgrenzten Ausnahmefällen – aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht erforderlich/zulässig. Hierauf fußend hat er sodann mit seinem späteren Schreiben dem Innenausschuss einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, der– soweit hier von Interesse – lautet: „Der Arzt übermittelt der Behörde das Untersuchungsergebnis, das sich auf Auskünfte über Art und Umfang der Einschränkung der Dienstfähigkeit beschränkt. Auf Anforderung der Behörde im Einzelfall teilt der Arzt darüber hinaus weitere Einzelangaben mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde erforderlich sind, - um eine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, - zum Schutz von Leben und Gesundheit des Bediensteten oder - wenn dies zur Erledigung überragend wichtiger Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig ist.“ Ob die soeben dargestellte Entstehungsgeschichte dem hier vertretenen Auslegungsergebnis entgegensteht, ist mit Blick darauf zumindest zweifelhaft, dass– erstens – die nach dem Formulierungsvorschlag gewollte Zweiteilung (Übermittlung nur des Untersuchungsergebnisses, ggf. spätere Mitteilung von Einzelangaben auf gesonderte Anforderung) nicht erkennbar Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat und dass – zweitens – § 46a Abs. 1 BBG 1997 immerhin (überhaupt) eine Mitteilung des die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltenden Gutachtens vorgesehen hat. Da der Innenausschuss gemeint hat, den Wünschen des Bundesbeauftragten weitgehend Rechnung getragen zu haben, erscheint aber auch die Annahme möglich, dass der historische Gesetzgeber der Sache nach von der angesprochenen Zweiteilung ausgegangen ist und lediglich aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur den besonderen Fall der Anforderung von Einzelangaben bzw. – nach seiner Lösung – des die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltenden Gutachtens geregelt hat, also davon ausgegangen ist, dass im Regelfall nur ein „Ergebnis“ mitzuteilen sei. Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage vorliegend aber auf sich beruhen. Denn hier verbietet sich eine abweichende Bewertung auf der Grundlage etwaiger Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. zu sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers schon wegen des weiter oben dargelegten klaren Befundes zur Auslegung der objektiven Fassung der Norm. Führt nämlich die (Wortlaut, Systematik und/oder Sinn und Zweck des Gesetzes beleuchtende) Auslegung einer Norm auf ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis, so ist es dem Auslegenden verwehrt, dieses Ergebnis allein wegen der angeführten entstehungsgeschichtlichen Erwägungen letztlich in sein Gegenteil zu verkehren. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 13. August 2010– 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f. = NRWE, m.w.N. Das nach alledem zutreffende Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG wird schließlich auch nicht durch das von der Beschwerde ins Feld geführte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. November 2012 – D 1 – 210 142/42#0 – infrage gestellt, welches in seiner Anlage 2 davon ausgeht, in dem Gutachten sei regelmäßig nicht die genaue Diagnose/Erkrankung aufzuführen. Denn hierbei handelt es sich um bloßes Innenrecht, welches die zur verbindlichen Auslegung des geltenden Rechts berufenen Gerichte nicht zu binden vermag. b) Verbleibt es damit nach alledem bei den rechtlichen Ansätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, so genügt das in Rede stehende Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen den zu stellenden Anforderungen – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nicht einmal ansatzweise. Die beauftragte Ärztin hat unter Bezugnahme auf die eigene Begutachtung und unter pauschaler Bezugnahme auf einen – nicht in den Akten vorhandenen – Fremdbefund ihre Verneinung jeglicher Dienstfähigkeit der Antragstellerin und ihre negativ ausgefallene Prognoseentscheidung allein mit der „Multimorbidität und der damit einhergehenden erheblich eingeschränkten Belastbarkeit und häufigen Fehlzeiten“ der Antragstellerin und ergänzend mit der Vielzahl von DU-Untersuchungen seit 2004 sowie ihrer Ansicht nach erfolglos gebliebenen einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen begründet. Es liegt zunächst auf der Hand, dass mit dem einzigen medizinischen Begriff, der insoweit Verwendung findet („Multimorbidität“), keine substantiierte Angabe von Befunden verbunden ist. Denn dieser Begriff bezeichnet lediglich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Erkrankungen bei einer einzelnen Person, trifft aber keine Aussage über die einzelnen Erkrankungen nach Art, Schwere und Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit. Zwar werden in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 in Reaktion auf ein Schreiben der Antragstellerin als Erkrankungen „Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Diabetes“ genannt; zugleich führt die Gutachterin aber aus, dass die Antragstellerin auch „an anderen gesundheitlichen Einschränkungen“ leide. Dem Gutachten lässt sich in der Summe also nur die Aussage entnehmen, dass bei der Antragstellerin neben den angeführten drei Erkrankungen noch weitere, nicht benannte Erkrankungen vorliegen und dass wegen der Fehlzeiten und sonstigen Entwicklungen in der Vergangenheit jegliche Dienstfähigkeit entfallen sei und weiter fehlen werde. Eine solche Aussage lässt schon jegliche Gewichtung der einzelnen Erkrankungen, vor allem aber die notwendige Erklärung vermissen, welche der Erkrankungen im Einzelnen aus welchen konkreten Gründen durchschlagend die Dienstfähigkeit der Antragstellerin entfallen lassen sollen. Ohne Letzteres kann indes schon der Dienstherr nicht nachvollziehen, ob die medizinische Beurteilung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht, in sich schlüssig, stimmig und nachvollziehbar ist, keine unauflösbaren Widersprüche aufweist und deshalb insgesamt die Schlussfolgerung trägt, die Antragstellerin sei nicht mehr in der Lage, ihr abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Außerdem wird es so der Antragstellerin in einer die gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzenden Weise verwehrt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärztin und mit der darauf zu stützenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 4. Dezember 2013 erst ein nach Erstellung des Gutachtens erfolgtes, an die Augenärztin der Antragstellerin gerichtetes Schreiben offenbart hat, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht auf Sehstörungen der Antragstellerin beruht. Dieser Vorgang macht, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, deutlich, dass die Antragstellerin angesichts des ihr vorenthaltenen Wissens, welche Krankheiten für die Ärztin maßgebend waren, das Gutachten praktisch „ins Blaue hinein“ angreifen muss; das darf ihr nicht zugemutet werden. So hat sie sich denn auch mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf Anraten des Gesamtbetriebsrats veranlasst gesehen, vorsorglich Bescheinigungen mehrerer Ärzte vorzulegen, welche im Übrigen sämtlich von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgehen; insoweit wird insbesondere das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin S. vom 9. Januar 2014 von Interesse sein, welches u.a. begründend feststellt, dass es nach „Umstellung der antidiabetischen Medikation“ zu einer „deutlichen Stoffwechselverbesserung“ gekommen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Anwendung der Sonderregelung des § 52 Abs. 5 Satz 4 Fall 2 GKG, welche eine Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags anordnet, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen – wie hier – die Frage der Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach streitig ist, sondern nur solche Fälle, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand allein wegen ihres Zeitpunktes, also wegen eines einzelnen Elementes innerhalb des Ruhestandsverfahrens angegriffen wird. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dessen Beschluss vom 30. Juli 2009– 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = juris, Rn. 3; dem seither in ständiger Rechtsprechung folgend der beschließende Senat, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 – 1 A 2538/07 –, n.v., und vom 19. September 2011 – 1 A 1683/09 –, n.v. Bei der Ermittlung der sich nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (7. Juli 2014) ergebenden Summe der der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2014 als aktive Beamtin nach A 7 BBesO zu zahlenden Bezüge ohne nicht ruhegehaltfähige Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, ist der Senat davon ausgegangen, dass die 1973 in die Dienste der Antragsgegnerin getretene Antragstellerin bereits eine höhere Erfahrungsstufe erreicht hat, mindestens jedoch die Erfahrungsstufe 3. Ferner hat der Senat den sich ergebenden Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters der Eilentscheidung halbiert, ständige Rechtsprechung des Senats für Fälle der vorliegenden Art, vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. November 2013 – 1 B 1161/13 –, juris, Rn. 31 = NRWE, vom 24. September 2009 – 1 B 477/09 –, n.v., und vom 15. August 2007 – 1 B 809/07 –, n.v.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2013 – 6 B 11/13 –, juris, Rn. 19 = NRWE, also im Ergebnis die halbjährlichen Bezüge nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Besoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen der Besoldungsgruppe A 7 angesetzt. Sowohl bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 als auch schon bei Berücksichtigung der Erfahrungsstufe 3 ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe bis 16.000,00 Euro fallender Streitwert (2.169,72 Euro x 6 = 13.018,32 Euro; 2.568,09 Euro x 6 = 15.408,54 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.