Beschluss
16 B 955/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1029.16B955.14.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Mit ihrem Beschwerdevorbringen macht die Antragstellerin geltend, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig sei. Es hätten keine deutlichen Anzeichen von Drogenkonsum bei ihr während des Vorfalls am 16. Mai 2013 vorgelegen. Sie habe sich in einer Drucksituation aufgrund der Verkehrskontrolle befunden. Dem ärztlichen Untersuchungsbericht sei zu entnehmen, dass sie die Schmerzmittel Ibuprofen und Voltaren zu sich genommen habe, was das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe. Mit der Anhörung der Antragsgegnerin sei die Beibringungsanordnung geändert worden. Für einen Betroffenen sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine neue und in der Beweisfrage geänderte Anordnung gehandelt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, nicht durchgreifend infrage gestellt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu Recht die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle unter dem 16. April 2014 angeordnet. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris, Rn. 11, und vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -, NWVBl. 2014, 122 = juris, Rn. 3 ff., und vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 4 ff. Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 (zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6. An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung fehlt es hier nicht. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin auf die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Beibringungsanordnung insoweit abändern, als sie den Umfang der Gutachtenfrage reduziert hat. Ursprünglich sollte der Gutachter zu den Fragen Stellung nehmen, ob die Antragstellerin regelmäßige oder gewohnheitsmäßige Konsumentin von Drogen ist oder ob als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs infrage stellen. Des Weiteren ging die Aufforderung der Antragsgegnerin dahin, eine Stellungnahme dazu beibringen zu lassen, ob die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen. Aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 wegen Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens reduzierte sich der Umfang einer gutachterlichen Stellungnahme (unter teilweise Umformulierung der Frage) auf das Vermögen der Antragstellerin, ihren gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen. Die Beibringungsaufforderung blieb auch nach ihrer Abänderung für die Antragstellerin hinreichend verständlich. Es hieß in dem Anhörungsschreiben nämlich ausdrücklich, dass die Fragestellung - wie oben dargestellt - angepasst werde, wenn sich die Antragstellerin doch für die Beibringung des Eignungsgutachtens entscheide. Andererseits hätte die Ablehnung der Beibringung des Gutachtens innerhalb der Annahmefrist die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Auch die weiteren Anforderungen für eine rechtmäßige Gutachtensaufforderung liegen vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Dass die Antragstellerin gelegentlich Cannabis konsumiert, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der polizeilichen Überprüfung am 16. Mai 2013. Dort gab sie an, zwei Tage vor dem Vorfall das letzte Mal Marihuana konsumiert zu haben. Im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Eilverfahren ist sie von diesen Angaben, die ohne Weiteres die Interpretation eines gelegentlichen Konsums von Cannabis zu lassen, nicht abgerückt. Allerdings dürfte der Schluss eines gelegentlichen Cannabiskonsums der Antragstellerin auf der Grundlage des Ergebnisses der Blutentnahme am 16. Mai 2013 2013, wonach der THC‑COOH‑Wert bei ihr 15 ng/ml betrug, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zulässig sein. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht nämlich vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme jedenfalls THC‑COOH‑Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. In der Senatsrechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass oberhalb des Wertes von 100 ng/ml gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 ‑ 16 B 1347/10 ‑, juris, Rn. 3, mit Hinweis auf Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 ‑ 11 CS 05.1559 ‑, juris, Rn. 19 bis 26, und vom 11. September 2014 ‑ 16 B 627/14 -, juris, Rn. 2. Weitere Tatsachen begründen Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin. Es ist zweifelhaft, ob sie tatsächlich in der Lage ist, sicher zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Nach dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Universitätsmedizin N. vom 24. Juni 2013 (THC: unter 1,0 ng/ml; THC-COOH: 15 ng/ml) war zwar eine nennenswerte Cannabisbeeinflussung zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht anzunehmen, eine geringe Restwirkung jedoch nicht auszuschließen. Indessen bestehen deshalb konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin am Vorfallstag nicht hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hatte, weil bei ihr während der Verkehrskontrolle unter anderem wässrig glänzende Augenbindehäute festzustellen waren, die nach Einschätzung des Polizeibeamten auf einen Drogeneinfluss der Antragstellerin hindeuteten. Es kamen ein starkes Lidflattern ihrer Augenlider und leicht erweiterte Pupillen hinzu, die träge auf Lichteinfall reagierten. Beim Ein-Bein-Steh-Test zeigte die Antragstellerin Gleichgewichtsstörungen; sie war sehr unruhig, aufgeregt und zitterte. Im ärztlichen Untersuchungsbericht ist die Einnahme von Medikamenten (Ibuprofen und Voltaren) und unter „Beeinflussungseindruck" = „Drogen/Medikamente" die Beurteilung „stark“ festgehalten. Nach Einschätzung des blutentnehmenden Arztes zeigte die Antragstellerin leicht erweiterte Pupillen und starkes Lidflattern sowie Standbeinzittern. Da die Antragstellerin demnach sichtbar unter starkem Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden hat, liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Unvermögen des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs vor. Dass diese Folgen nach dem Beschwerdevorbringen die Einnahme von Schmerzmitteln bewirkt hätten, mag zutreffen, steht aber der hinreichend konkreten Möglichkeit nicht entgegen, dass auch der toxikologisch nachgewiesene Cannabiskonsum mit zu den Beeinträchtigungen der Antragstellerin beigetragen hat. Damit unterscheidet sich dieser Sachverhalt erheblich von dem des Verfahrens 16 B 839/13, in dem Hinweise für eine fehlende Trennungsbereitschaft des damaligen Antragstellers nicht entnommen werden konnten. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 839/13 ‑, NWVBl. 2014, 122 = juris, Rn. 11 ff. Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9 Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).