Beschluss
2 A 767/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.2A767.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.). Ebenso wenig folgt (4.) aus ihm eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2012 einschließlich der Teilbaugenehmigung vom 26. April 2012 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Genehmigungen verstießen nicht wegen der auf die Grundstücke des Klägers H. einwirkenden Immissionen des genehmigten Betriebs gegen das allein zu prüfende Rücksichtnahmegebot. Die streitige Baugenehmigung gewähre durch den aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Zielwert von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) nachts in der Nebenbestimmung Nr. 23 sowie durch die weiteren Nebenbestimmungen Nr. 24 ff. zum Immissionsschutz einen ausreichenden Schutz der klägerischen Grundstücke. Die Zusatzbelastung durch die genehmigte Betriebserweiterung führe nicht zu einer Erhöhung der bereits jetzt zumutbaren Gesamtbelastung. Der Einwand des Klägers, die schalltechnische Stellungnahme des Büros N. vom 4. Juli 2013 belege, dass die Immissionsrichtwerte nachts an der Ostfassade des Hauses H. (Immissionsort) nicht eingehalten werden könnten, greife nicht durch. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise verkannt, dass der Kläger Lärmimmissionsschutz höchstens nach den Maßstäben eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht ist - wie der Senat in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 16 - davon ausgegangen, dass der Kläger ein aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes, durch die Zielwertbestimmung in der Nebenbestimmung Nr. 23 formal-verbindlich festgelegtes Lärmschutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) für sich in Anspruch nehmen kann. Dieses deckt sich - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - mit dem Schutzstandard für allgemeine Wohngebiete der Nr. 6.1 d) TA Lärm. Da das Verwaltungsgericht diesen Zielwert im Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013, a. a. O., juris Rn. 17 ff., in formaler Hinsicht selbständig tragend aus der Nebenbestimmung Nr. 23 abgeleitet hat, ist unerheblich, ob unabhängig davon auch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 6. November 2006 für die Erweiterung einer Drehereihalle den Kläger formal dazu verpflichtet, entsprechende Geräuschimmissionen der Beigeladenen zu dulden. Dass der Kläger auch materiell-rechtlich Geräuschimmissionsschutz allenfalls nach den Maßstäben eines allgemeinen Wohngebiet als Ergebnis einer Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm beanspruchen kann, hat das Verwaltungsgericht ebenso gesehen wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2013, a. a. O., juris Rn. 23 ff. Das Verwaltungsgericht hat - dem Senat folgend - die Vergabe des Schutzstatus eines reinen Wohngebiets an den Kläger verneint. Dies ist aus der nachbarrechtlichen Perspektive des Klägers entscheidend, wie der Senat im Beschluss vom 12. Februar 2013, a. a. O., juris Rn. 16 und Rn. 23, betont und das Verwaltungsgericht in seine Entscheidung aufgenommen hat. Von diesem Ausgangspunkt aus ist die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Zuge der Zwischenwertbildung in ihrer nachbarrechtlichen Entscheidungsrelevanz für die Grundstückspositionen des Klägers nicht zu beanstanden. Sie stimmt in ihrem rechtlichen Ansatz mit derjenigen des Senats mit Beschluss vom 12. Februar 2013, a. a. O., juris Rn. 23 ff., überein. Ob die Schlussannahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Schutzwürdigkeit der Grundstücke H. sei materiell-rechtlich letztlich nach Mischgebietsmaßstäben zu beurteilen, bedarf dann im Kontext der Drittanfechtung des Klägers - wie schon im Eilverfahren - nach wie vor keiner Entscheidung. Da das die Zwischenwertbildung kritisierende Zulassungsvorbringen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermag, muss es nicht im Einzelnen beschieden werden. Irrelevant ist in dem den Entscheidungsrahmen bildenden nachbarrechtlichen Prüfungsprogramm dabei insbesondere, ob neben der von dem Verwaltungsgericht - und dem Senat - erkannten Gemengelagesituation der klägerischen Grundstücke mit dem Betriebsgelände der Beigeladenen und dem Außenbereich noch eine weitere im Verhältnis des Klägers zu den im Tal westlich der L 512 gelegenen Gewerbebetrieben zu berücksichtigen ist. b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Zielwertbestimmung des Nachtrichtwerts von 40 dB(A) zuungunsten des Klägers nachbarrechtswidrig ist, weil sie aufgrund der Lärmvorbelastung durch Gewerbelärm von vornherein nachweislich nicht eingehalten werden könne und die in der angefochtenen Baugenehmigung auf diese Weise für die Gesamtbelastung vorgeschlagene Konfliktlösung daher als offenkundig gescheitert gelten müsse. Wie der Senat in dem Beschluss vom 12. Februar 2013, a. a. O., juris Rn. 17 ff., ausgeführt hat, kann genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz grundsätzlich auch - wie hier - durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Die genehmigungsrechtliche Arbeit mit einer Zielwertbestimmung erweist sich erst dann - weil zum Immissionsschutz nicht hinreichend effektiv - als nachbarrechtswidrig, wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen. In einem solchen Fall genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. Dass eine derartige Konstellation gegeben ist, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Sie lässt sich namentlich nicht aus der von dem Zulassungsantrag ins Feld geführten schalltechnischen Stellungnahme des Büros N. vom 4. Juli 2013 ableiten, derzufolge (siehe dort S. 5 und S. 35) schon die gemessene Vorbelastung am klägerischen Wohnhaus H. infolge gewerblicher Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit mehr als 44 dB(A) betrage. Auf die Angriffe des Klägers gegen das genehmigungsgegenständliche schalltechnische Gutachten des Akustikbüros H1. Nr. 12413 vom 15. Juni 2012, das auf einer von dem Zulassungsantrag als unzureichend und methodisch fehlerhaft monierten vornehmlich rechnerisch-prognostischen Erfassung der Vorbelastung von außerhalb des Vorhabengrundstücks fußt, hat die Beigeladene mit den schalltechnischen Stellungnahmen des Akustikbüros H1. Nr. 12413/2 vom 21. November 2013 und Nr. 12413/3 vom 10. Februar 2014 reagiert. Diese suchen die konkrete Lärm(vor-)belastung der Grundstücke des Klägers durch (Nacht-)Messungen (am 10./11. November 2013 zwischen 0 Uhr und ca. 4 Uhr sowie am 18./19. November 2013 ab ca. 1.50 Uhr) abzubilden. Diese ins erstinstanzliche Klageverfahren eingeführten lärmsachverständigen Einschätzungen sind auch nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verwertbar. Die (rechnerischen) Bewertungen der Schallimmissionsprognose werden durch die über Messungen gewonnenen - und damit hinsichtlich der tatsächlichen Lärmeinwirkungen grundsätzlich präziseren, weil realitätsnäheren - Erkenntnisse zur genehmigungsbedingten Lärmbelastung überholt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013- 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 93 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Validität der Prognose vom 15. Juni 2012 hervorruft. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Gesamtbelastung von 39,8 dB(A), die das Akustikbüro H1. zuletzt in der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/3 vom 10. Februar 2014 für die Immissionsorte 36/41 (H.) auswirft (siehe dort S. 9), hinsichtlich der dabei eingestellten Vorbelastung im Sinne des Zulassungsantrags ersichtlich in Frage steht und weiterer Klärungen im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das Akustikbüro H1. die Lärmvorbelastung bei den von ihm durchgeführten Messungen derart unterschätzt hat, dass die Einhaltung des Nachtricht(ziel-)werts von 40 dB(A) an den Grundstücken des Klägers nicht hinreichend sicher erwartet werden kann. Bei den Messungen am 10./11. November 2013 und am 18./19. November 2013 hat das Akustikbüro H1. ausweislich der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/2 auch den Fleischmarkt P. als in die Vorbelastung einfließende Lärmquelle erfasst. Dabei sind eine lufttechnische Anlage und Lkw-Kühlungen oberhalb des Führerhauses als dessen maßgebliche Geräuschquellen identifiziert worden. Der Zulassungsantrag macht nicht deutlich, dass das lärmrelevante Betriebsgeschehen des Fleischmarkts damit nicht repräsentativ untersucht worden wäre. Er erläutert nicht, warum trotz der auf S. 5 f. und S. 14 der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/2 detailliert beschriebenen tatsächlichen stationären Geräuschquellen im Gewerbegebiet während der gesamten Nachtzeit u. a. des Fleischmarkts P. und entgegen der weiteren Erläuterungen der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/3 (siehe dort S. 5) außerdem mehrere Lüfterbänke und an den Fassadenseiten befindliche Abluftöffnungen sowie zusätzliche vor dem Betriebsgelände des Fleischmarkts wartende Lkw mit betriebenen Kühlaggregaten in einer deutlich geringeren Entfernung zu den Immissionsorten am Wohnhaus des Klägers Berücksichtigung finden müssten. Der Zulassungsantrag substantiiert diese Behauptung ebenso wenig wie diejenige, dass weiterhin auch die auf dem dortigen Betriebsgelände nachts stattfindenden Verkehrs- und Ladegeräusche sowie die nachts auf dem Mitarbeiterparkplatz hervorgerufenen Geräusche in die Bewertung der Vorbelastung hätten einfließen müssen. Davon abgesehen ist in der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/2 (siehe dort S. 6) von Entladetätigkeiten die Rede, die aber gegenüber den kontinuierlichen Geräuschen der Lüftungsanlage und der wartenden Lkw vernachlässigbar seien. Überdies weist das Akustikbüro H1. in der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/3 (siehe wiederum dort S. 5) zu Recht darauf hin, dass für die Zurechnung anlagenbedingten Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen nach Nr. 7.4 TA Lärm u. a. die Abstandsbegrenzung von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gilt. Der Zulassungsantrag geht ferner nicht darauf ein, dass nach der schalltechnischen Stellungnahme Nr. 12413/2 an den Immissionsorten 36/41 in jeder Sekunde der Messung zwischen 0 Uhr und 4 Uhr allein die Bundesautobahn A 45 den ständig vorherrschenden Pegel bestimmt habe und Geräusche aus dem Gewerbegebiet nur mit äußerster Konzentration bei geringstem Hintergrundpegel wahrnehmbar gewesen seien. Am Messort gut wahrnehmbar seien - so das Akustikbüro H1. - Lkw-Abfahrten des Fleischmarkts erst gewesen, wenn sie die G.‑Straße befahren hätten. Abfahrten in der Nähe des Tors des Fleischmarkts seien nicht hörbar gewesen. Ohne eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Höreindrücken eines ständig vorherrschenden Fremdgeräuschs (vgl. dazu Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm, die auch das Verwaltungsgericht in Bezug nimmt) ist nicht nachvollziehbar, wie es an den Grundstücken des Klägers zu einer relevanten Vorbelastung von 44 dB(A) nachts allein durch Gewerbelärm kommen soll. Die im Zulassungsantrag aufgegriffene, auf S. 19 der schalltechnischen Untersuchung Nr. 12413/2 benannte Gesamtbelastung von 40,3 dB(A) ist als Maximalwert zu betrachten, mit der nach Aussage des Akustikbüros H1. lediglich theoretisch in den Nachtrandstunden zu rechnen ist. Dies bekräftigt die weitere schalltechnische Stellungnahme Nr. 12413/3. Durch solche Maximalannahmen, die kein realistisches, d. h. für einen kontinuierlichen (genehmigten) Anlagenbetrieb repräsentatives Lärmgeschehen widerspiegeln, wird anhand des oben aufgefächerten Maßstabs für die Nachbarrechtskonformität einer Zielwertbestimmung deren Geeignetheit zum Nachbarschutz nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Entsprechendes gilt für den von dem Zulassungsantrag gerügten Ansatz der planbedingten Vorbelastung an den Immissionsorten 36/41 durch den Bebauungsplan Nr. 56. Diese beträgt auch nach der Erklärung der schalltechnischen Untersuchung Nr. 12413/2 (siehe dort S. 19) nicht 27,7 dB(A) oder 29,2 dB(A), sondern in der Summe 31,8 dB(A). Das Akustikbüro H1. hat überdies in seiner weiteren schalltechnische Stellungnahme Nr. 12413/3 (siehe dort S. 8) die Funktionsweise der Emissionskontingente des Bebauungsplans Nr. 56 und die Abschirmwirkung durch den Immissionsort des Gutachtens Nr. 12413 (Haus L.‑Straße 1) plausibilisiert. Danach gelten die Emissionskontingente für Immissionsorte, die unmittelbar Richtung Westen, also zu den Flächen des Bebauungsplans hin orientiert seien, was auch für den Immissionsort zum Bebauungsplan Nr. 56 gelte. Der Immissionsort des Gutachtens Nr. 12431 sei aber in Richtung Norden orientiert, so dass Geräusche, die südlich von diesem Wohnhaus einwirkten, eben durch dieses Wohnhaus abgeschirmt würden. Mit Blick auf die rechte untere Abbildung im Gutachten Nr. 12413, S. 45, sei festzustellen, dass ca. 20 % der Flächen des Bebauungsplans Nr. 56 auf den Immissionsort einwirkten. Daraus ergebe sich, dass der durch den Bebauungsplan Nr. 56 plangegebene Immissionsanteil 29,2 dB(A) betrage. Eine analoge Überlegung gelte für das Wohnhaus H. Der Großteil der Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 56 werde am Wohnhaus H. in Richtung Norden und in Richtung Osten durch das Wohnhaus selbst abgeschirmt. Aufgrund dieser Abschirmung ergebe sich der berechnete Immissionsanteil von 27,7 dB(A) am Immissionsort, ausgehend davon, dass am Immissionsort in Bezug auf das gesamte Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 56 theoretisch 37 dB(A) maximal möglich seien. Um diese Erläuterungen zu entkräften, genügt es nicht, dass der Zulassungsantrag unsubstantiiert ausführt, das Büro N. habe nachgerechnet und dem Kläger gegenüber telefonisch bestätigt, es sei ausgeschlossen, dass das Wohnhaus im Vergleich zum damaligen Immissionsort und dem heutigen Immissionsort eine Abschirmwirkung von nahezu 8 dB(A) habe. Die entsprechende Berechnung des Büros N. legt der Zulassungsantrag nicht vor. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, das Akustikbüro H1. habe im schalltechnischen Gutachten Nr. 12413 vom 15. Juni 2012 zur Genehmigungslage der Betriebe im Gewerbegebiet Friedrichsthal ausgeführt, die Prüfung der rund 150 Seiten starken Genehmigungsvorgänge zu diesen Gewerbebetrieben habe ergeben, dass diesen Betrieben (bis auf zwei Ausnahmen) in der erteilten Genehmigung keine Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten bezüglich der östlich gelegene Bebauung gemacht worden seien. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags folgt daraus weder zwangsläufig noch bei realistischer Betrachtungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Lärmgesamtbelastung an den klägerischen Grundstücken in nachbarrechtswidriger Weise nachts auf einen Wert jenseits von 40 dB(A) steigen wird. Die Beklagte hat nicht nur nach Maßgabe der Nebenbestimmungen Nr. 24 ff. zu der angefochtenen Baugenehmigung die Befugnis, gegenüber der Beigeladenen nachträglich immissionsmindernde Auflagen zu erlassen. Sie - bzw. die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde - kann auch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, gegen andere Emittenten einschreiten, soweit diese einen relevanten Lärmbeitrag dazu leisten sollten, dass die an den Grundstücken des Klägers jedenfalls einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Durch dieses zur Verfügung stehende rechtliche Reaktionsprogramm in Verbindung mit der Zielwertbestimmung der Nebenbestimmung Nr. 23 werden - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zugunsten des Klägers hinreichend nachbarrechtskonforme Zustände sichergestellt. Einschätzungen des Akustikbüros H1. zur Zweckmäßigkeit der Fassung von Nebenbestimmungen sind für diesen rechtlichen Befund ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Verwaltungsgericht die schalltechnische Stellungnahme des Büros N. vom 4. Juli 2013 insgesamt fehlerfrei gewürdigt hat. Wie gezeigt, zieht der Zulassungsantrag die allein zu betrachtende Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Im Nachgang zu dem Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 12. Februar 2013, a. a. O., ist die Ermittlung des für die klägerischen Grundstücke einschlägigen Lärmschutzniveaus nicht überdurchschnittlich schwierig. Wie unter 1. dargelegt, kommt es im Anschluss daran auf weite Teile des Zulassungsvorbringens zur Auslegung und Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm nicht mehr an. Auch die von dem Zulassungsantrag thematisierten lärmsachverständigen Aussagen stellen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Ihre Würdigung bewegt sich in einem Rahmen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, der in Verfahren vergleichbarer Art regelmäßig auftritt. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „ob eine ungenehmigte Verlagerung von notwendigen, in einer Baugenehmigung konkret vorgesehenen Stellplätzen zum Erlöschen dieser Baugenehmigung führt und die insoweit von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionen als auf einer illegalen Nutzung beruhend angesehen und folglich bei der Zwischenwertbildung ausgeblendet werden müssen sowie ob bei der Bestimmung der Zwischenwertbildung auch eine in einer anderen Richtung gelegene Gemengelage mit in die Betrachtung einbezogen werden darf“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie unter 1. ausgeführt, kann der Kläger unbeschadet dessen aus formalen und aus materiell-rechtlichen Gründen das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht für sich beanspruchen. Weitere Fragen der Zwischenwertbildung sind nicht zu entscheiden. 4. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Zur Darlegung einer Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Wie mehrfach herausgestellt, ist für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend, ob auch eine etwaige additive Gemengelage der Grundstücke des Klägers mit den westlich der L 512 vorhandenen Gewerbebetrieben für dessen Immissionsschutzanspruch bedeutsam ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).