Leitsatz: Im Rahmen einer erforderlichen Alternativenprüfung gibt es kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn diese Umgebung den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Die für die Anwendung des § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche deutliche Unterscheidung eines sonstigen Sondergebiets von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO kann auch darin bestehen, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Gewerbebetrieb geschaffen werden sollen, der aus Sicht des Plangebers relevante Besonderheiten aufweist. Die Zweckbestimmung und die Funktion eines solchen betriebstypbezogenen Sondergebiets ergeben sich dann aus der gewünschten Art der Nutzung, die zwar als einzelne Nutzung auch in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein kann, jedoch wegen ihrer prägenden Wirkung die Sondergebietsfestsetzung rechtfertigt und eine Festsetzung nach §§ 8 oder 9 BauNVO letztlich ausschließt. Zur Umgehung des Typenzwangs darf dies indes nicht führen (hier Zulässigkeit eines Sondergebiets „Metallwerk“ bejaht). Ein solches Sondergebiet für einen atypischen Industriebetrieb kann auch in einem raumplanerisch als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegten Bereich geplant werden. Auch insoweit bedarf es einer Einzelfall- statt einer typisierenden Betrachtung, wobei zu beachten ist, dass weder die raumordnerischen Begrifflichkeiten noch ihre Zielsetzungen mit denen der Bauleitplanung identisch sind. Die Planung eines sonstigen Sondergebiets für einen atypischen Industriebetrieb in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet stellt auch in einer seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage gesteigerte Anforderungen an die Abwägung der widerstreitenden Belange. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt dabei besonderes Gewicht zu. Dies gilt namentlich für einen Angebotsbebauungsplan, ohne dass allerdings einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan normativer Vorrang zukäme. Betrifft die Planung die Absicherung und Erweiterung eines konkreten Betriebes, ist eine Orientierung an den betrieblichen Entwicklungsplänen zulässig, die Abwägung darf sich hierauf bei einem Angebotsbebauungsplan allerdings nicht beschränken. Zugrunde zu legen ist ein realistisches Nutzungsszenario. Die gesteigerten Abwägungsanforderungen der Überplanung einer Gemengelage aus gewerblich-industrieller Nutzung und Wohnbebauung schließen eine – in Teilen auch weitgehende – Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes (immissionsschutzrechtliches) Genehmigungsverfahren – insbesondere im Hinblick auf Vorkehrungen gegen unzumutbare Luftschadstoffbelastungen – nicht aus. Maßgeblich ist, dass die Konfliktlösung durch die planerischen Festsetzungen hinreichend vorgesteuert wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 110 „Sondergebiet Metallwerk G. – Im H. “ der Antragsgegnerin (nachfolgend: Bebauungsplan). Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung P. -Land, Flur 9, Flurstück 364 (Grüntalweg 10). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südlich und östlich angrenzenden Flurstücks 367 sowie des Flurstücks 860 (H1.------weg 8), auf denen ein Wohnhaus und zwei Garagen errichtet sind. Für den Antragsteller ist hinsichtlich des Grundstücks H1.------weg 8 ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke befinden sich südwestlich des Plangebietes, dessen äußere Begrenzung unmittelbar an den östlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen vorgenannter Grundstücke verläuft. Das Plangebiet umfasst eine ca. 10,7 ha große Fläche östlich der Koblenzer Straße (L 512) und westlich der Straße „L. “. Nach Norden und Osten hin wird das Plangebiet von den Waldrändern der Kiemicke begrenzt. Das Plangebiet wurde zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Wesentlichen vom Betrieb der Beigeladenen in Anspruch genommen, daneben umfasst es insbesondere im Norden und Nordosten Bereiche, die baulich nicht genutzt sind (Wald- und Grünflächen). Im Südwesten und Süden grenzen an das Plangebiet im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägte Bereiche an, im Westen jenseits der L1. Straße weitere Gewerbegebiete. Im derzeit Geltung beanspruchenden Regionalplan B. , Teilabschnitt Oberbereich T. (Kreis T. -X. und Kreis P. ), wird das Plangebiet mit seinen zur Bebauung vorgesehenen Flächen als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Der im Erarbeitungsverfahren befindliche neue Regionalplan B. – Räumlicher Teilplan N. Kreis, Kreis P. und Kreis T. -X. entwirft hier demgegenüber einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB). Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte das Plangebiet ursprünglich überwiegend als gewerbliche Baufläche, teilweise als Fläche für Wald und in einem kleineren Teilbereich als Grünfläche dar. Diese Darstellungen wurden im Rahmen der im Parallelverfahren verfolgten 10. Änderung des Flächennutzungsplanes geändert. Nunmehr ist das Plangebiet dort als „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Unterbringung eines Metallwerks“ ausgewiesen und die nördlichen sowie nordwestlichen Randbereiche als Flächen für Wald bzw. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen. Wirksame Bebauungspläne existieren für den Bereich nicht mehr, nachdem das erkennende Gericht in mehreren Urteilen festgestellt hat, dass der insoweit Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 2 wegen eines nicht heilbaren Bekanntmachungsfehlers unwirksam ist. In diesem Bebauungsplan war der überwiegende Teil des Plangebietes als (eingeschränktes) Gewerbegebiet und teilweise als Mischgebiet festgesetzt, die Grundstücke der Antragsteller als Allgemeines Wohngebiet. Den im Jahr 2006 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 76 „G. – T1. X1. “, in dessen Geltungsbereich u. a. auch die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen einbezogen waren, erklärte das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE – für unwirksam. Dieser sah für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls ein überwiegend eingeschränktes Gewerbegebiet vor und für die Grundstücke der Antragsteller Allgemeines Wohngebiet. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 110 setzt für den im Vergleich mit dem Bebauungsplan Nr. 76 verkleinerten Geltungsbereich auf einer Fläche von ca. 8,7 ha ein in sich gegliedertes Sondergebiet „Metallwerk“ mit der Zweckbestimmung „Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen, die dem Gießen und Weiterverarbeiten (mechanische Bearbeitung und Montage) von Nichteisen (NE) Metalllegierungen dienen“ fest. Daneben befinden sich im Norden neben zugeordneten Ausgleichsflächen größere Flächen für Wald. Nach Süden und Westen hin sind Schallschutzanlagen (Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) sowie Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Ebenfalls ins Plangebiet einbezogen sind die Straßenverkehrsflächen der T1. X1. und der im Nordwesten verlaufenden Straße „Im H. “. Das Sondergebiet selbst gliedert sich in die SO1 und SO2. In dem im Südwesten und Nordosten festgesetzten SO1 sind die Nutzungen Gießereien und Schmelzereien für Nichteisenmetalle, Putzereien und Vergütungen, Anlagen für die mechanische Bearbeitung von Metallen aller Art und Baugruppenmontagen, Bürogebäude sowie Lager- und Versandgebäude allgemein und Technologie-, Schulungs- und Weiterbildungsgebäude sowie betriebsbezogenes Wohnen ausnahmsweise zulässig. In dem südlichen SO1 befindet sich bereits bisher eine Gießerei/Schmelzerei nebst Verwaltungsgebäuden. Im SO2, das mit seinem größeren Teil im Nordwesten ebenfalls einen Bestandsbereich neuordnet und im Südosten einen bisherigen Parkplatz überplant, sind die gleichen Nutzungen mit Ausnahme von Gießereien und Schmelzereien allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig wie im SO1. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Sondergebieten durch eingetragene Mindestgebäudehöhen (im westlichen Teil) und/oder maximale Gebäudehöhen festgesetzt, wobei sich die Gebäudehöhen auf Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) beziehen. Auf dem den Wohnhäusern der Antragsteller nächstgelegenen Baufenstern ist eine maximale Gebäudehöhe von 357 m zulässig. In allen Fällen ist die Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe ausnahmsweise um bis zu 10 m für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile wie Kamine und Masten sowie technische Aufbauten für Aufzüge zulässig. Dabei gilt nach der textlichen Festsetzung 3.3, dass die technische Erforderlichkeit mit Ausnahme der geplanten neuen Abluftanlage im nördlichen SO1 im Baugenehmigungsverfahren und/oder im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG nachzuweisen ist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch großzügig bemessene Baugrenzen bestimmt, die aus dem Sondergebiet im Wesentlichen lediglich die im westlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Stellplatzanlage ausnehmen. Nach der textlichen Festsetzung 5.2 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der festgesetzten Flächen für Stellplätze (ST) zulässig. Daneben finden sich unter 6.0 verschiedene differenzierte Festsetzungen für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und unter 7. konkretisierte Vorgaben für die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (SSM1 und SSM2). Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan vorrangig dazu, den gewerblichen Standort des Metallwerkes planerisch abzusichern und eine mit dem immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch der umgebenden Wohnbebauung zu vereinbarende bauliche Erweiterung zu ermöglichen. Als Planungsziele werden die Schaffung eines bedarfsspezifischen Flächenangebotes zur Erweiterung des Betriebes, die besondere Rücksichtnahme auf die angrenzende schutzwürdige Bebauung, eine Festsetzung der bereits realisierten und geplanten Immissionsschutzmaßnahmen, die Verbesserung der Erschließungssituation und die Erhöhung der Planungssicherheit für alle Beteiligten definiert. Das Metallwerk stoße wegen der beengten räumlichen Verhältnisse an seine Kapazitätsgrenzen und sei dringend auf eine Erweiterungsmöglichkeit am bestehenden Unternehmensstandort angewiesen. Es bediene ein sehr breites Spektrum mit hohem Dienstleistungsanteil und weise für die Stadt sowie für die Region eine wichtige Funktion als Arbeitgeber sowie als Partner für Zulieferbetriebe auf. Vernünftige Alternativen zur geplanten Erweiterung am heutigen Standort seien nicht gegeben bzw. städtebaulich unerwünscht. Ein Verzicht auf eine bauliche und technische Entwicklung des Metallwerks werde mittelfristig zu einem einschneidenden Verlust der Konkurrenzfähigkeit führen, so dass als Alternative zur geplanten Erweiterung realistischer Weise nur eine räumliche Verlagerung in Betracht komme. Eine solche Verlagerung hätte indes gravierende finanzielle Folgen für das Metallwerk, weil neben den Kosten für die Planung auch die neuen Grundstücke, die Erschließungsanlagen, neue Gewerbegebäude sowie die Demontage der bestehenden technischen Anlagen finanziert werden müssten. Zudem käme der laufende Produktionsprozess über einen längeren Zeitraum zum Stillstand. Deshalb sei zumindest zweifelhaft, ob das Metallwerk eine solche Verlagerung aus ökonomischer Sicht werde bewältigen können. Eine räumliche Verlagerung sei vor diesem Hintergrund letztlich deshalb verworfen worden, weil die angrenzenden Wohnlagen durch die bereits realisierten und die zukünftig noch zu realisierenden Immissionsschutzmaßnahmen wirksam geschützt werden könnten. Zudem spreche die gute Erschließung auch durch den öffentlichen Personennahverkehr dafür, den Betrieb mit seinen 500 Mitarbeitern in der integrierten Lage zu belassen. Dabei sei auch die historische Entwicklung zu berücksichtigen. Das heutige Metallwerk sei in seinen Ursprüngen bis in die 1950er Jahre zurückzuverfolgen. Seitdem sei eine Gemengelage zwischen dem industriell-gewerblich geprägten Bereich des Metallwerks einerseits und der durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits gewachsen. Am H1.------weg seien seit 1959 sechs Wohnhäuser errichtet, die Wohnhäuser der Antragsteller in den Jahren 1969 und 1970 genehmigt worden. Die Beigeladene betreibe in dem 1961 gegründeten Unternehmen eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zum Gießen und Schmelzen von Nichteisenmetallen. Der inzwischen weiträumige Gebäudekomplex und die Wohnbebauung seien sich gewissermaßen entgegengewachsen. Nachdem zunächst in den für das Werk erteilten Genehmigungen, insbesondere den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 14. Mai 1979 und 10. April 1985, der angrenzenden Wohnbebauung der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch eines Mischgebietes zugeordnet worden sei, sei zuletzt insbesondere in der Baugenehmigung vom 12. Juli 2012 der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes als Zielwert vorgegeben worden. Dieser werde vom genehmigten Betrieb derzeit eingehalten. Die seit vielen Jahrzehnten bestehende Gemengelage begründe also keinen städtebaulichen Missstand. In dieser Situation solle mit dem vorliegenden Bebauungsplan eine die jeweiligen Interessen berücksichtigende Weiterentwicklung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohn- und industriell-gewerblicher Nutzung sichergestellt werden. Vorrangiges Ziel bleibe es, das Metallwerk und seine Entwicklung planerisch abzusichern und mit dem immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch der umgebenden Wohnbebauung zu vereinbaren. Im Zuge der zuletzt genehmigten baulichen Erweiterungen sei bereits eine 3 m hohe und ca. 120 m lange Lärmschutzwand errichtet worden, um die westlich gelegenen Wohngebäude vor betrieblichen Schallimmissionen zu schützen. Zukünftig solle im nördlichen und nordöstlichen Plangebiet der Bau eines Hochregallagers, einer weiteren Gießerei mit den dazugehörigen Nebenanlagen sowie eines neuen Reingaskamins umgesetzt werden. Der neue Standort für die Gießerei biete sich an, weil er am weitesten von den Wohnnutzungen entfernt liege und entsprechende Abstände eingehalten werden könnten. Zudem sei im Westen neben der Dreherei der Bau eines ca. 7.500 m² großen Betriebsgebäudes für die mechanische Bearbeitung geplant. Dabei solle die vorhandene Lärmschutzwand durch das Gebäude ersetzt werden. Im Osten solle eine neue Putzerei entstehen, gegenüber dem heutigen Verwaltungsgebäude im Westen sei der Bau eines Schulungs- und Weiterbildungsgebäudes geplant. Insgesamt werde die Gebäudegrundfläche dadurch perspektivisch um ca. 20.000 m² auf etwa 34.500 m² steigen. Für den Bau der neuen Gießerei müssten die dort gelegenen Mitarbeiterstellplätze nach Westen verlagert werden, zugleich müsse dort dann die südlich geplante Schallschutzmaßnahme verwirklicht sein. Insgesamt sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Angebotsplanung handele und die derzeit absehbaren Baumaßnahmen noch keine endgültigen Entscheidungen darstellten. Maßgeblich für die weitere Erschließung sei allein, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten und die öffentlich-rechtlichen Vorgaben in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfüllt würden. Die Erschließung solle in Zukunft weitestgehend über die Straße „Im H. “ erfolgen, die als nunmehr öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werde. Über die frühere Zufahrt über die T1. X1. könnten nur noch wenige Mitarbeiter mit einer speziellen Berechtigung das Werk anfahren. Lkw-Fahrten seien hier ausgeschlossen. Zu diesem Zweck werde die Straße nunmehr auf Höhe des Gebäudes Nr. 6 enden und in einer neuen Wendeanlage auslaufen. Mit der Ausweisung als sonstiges Sondergebiet würden der heutige Bestand gesichert und die bauliche Erweiterung des Metallwerkes unter Berücksichtigung der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnbebauung ermöglicht. Die Ansiedlung weiterer Gewerbe- bzw. Industriebetriebe sei im Plangebiet nicht vorgesehen, so dass sich die geplante Art der baulichen Nutzung durch das sehr eingeschränkte Nutzungsspektrum wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unterscheide. Die Aufteilung der Sondergebiete folge dem tatsächlichen Bestand, solle jedoch zugleich sicherstellen, dass die erforderliche neue Gießerei nur im nordöstlichen Plangebiet angesiedelt werden könne. Deshalb seien nur im SO1 Gießereien und Nebenbetriebe zulässig. Für das SO2 sei zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Produktionshallen der mechanischen Bearbeitung und ihre Nebeneinrichtungen erhalten bleiben sollten. Eine neue Putzerei solle östlich der heutigen Gießerei und nur dort errichtet werden. Die festgesetzten minimalen und maximalen Gebäudehöhen dienten dem tatsächlichen Bedarf und dem Erfordernis, durch die Abschirmwirkung der Gebäude Schallschutz in den angrenzenden Wohngebieten zu garantieren. Ebenso wie diese Festsetzungen berücksichtigten die überbaubaren Grundstücksflächen die heutigen sowie die geplanten Gebäude und Betriebsanlagen der Beigeladenen. Hinsichtlich des erforderlichen Immissionsschutzes sei ein Schallschutzgutachten erarbeitet worden. Für die betrachtete Wohnbebauung östlich der L1. Straße seien auf ihre ausdrückliche Vorgabe hin durchgängig die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes angesetzt worden. Dabei sei sich die Stadt bewusst, dass in früheren Genehmigungsverfahren rechtmäßig auch Mischgebietswerte angesetzt worden seien. Die Prognose komme zu dem Ergebnis, dass an allen benachbarten Wohnhäusern sowohl tags als auch nachts die vorgegebenen Immissionsrichtwerte grundsätzlich eingehalten würden. Lediglich am Wohnhaus T1. X1. 4 werde dieser Wert um bis zu 2,4 dB(A) tags und 2,2 dB(A) nachts in bestimmten betrachteten Ausbausituationen überschritten; Mischgebietswerte würden aber deutlich eingehalten. Planerisch erscheine insoweit nach den Grundsätzen einer Zwischenwertbildung im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm diese Belastung hinnehmbar. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan über die dort vorgesehenen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB hinaus seien nicht erforderlich. Mit der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung sei vielmehr gezeigt worden, dass mit der Umsetzung aller Entwicklungsszenarien des Metallwerks keine im Sinne der TA Lärm schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden seien. Die Einzelheiten der Konfliktbewältigung könnten damit sachgerecht in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden. Zum weiteren Schutz der Nachbarschaft sei durch einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt, dass eine Sanierung der bestehenden technischen Anlagen vor dem Bau der neuen Gießerei erfolgen müsse. Weiterhin werde zum Schutz vor den Schallimmissionen des geplanten Mitarbeiterstellplatzes ein begrünter Schallschutzwall mit einer in der Planzeichnung festgesetzten Mindesthöhe errichtet. Letztlich Gleiches gelte für die weiteren Emissionen (Geruch, Staub, Schadstoffe). Die Zusatzbelastung durch die über einen 21 m hohen Kamin abgeleiteten Emissionen der neuen Kaltharzgießerei sei im Bereich der Wohnbebauung irrelevant. Dies habe ein entsprechendes Gutachten hinreichend belastbar belegt. Vor der Erweiterung seien zudem Sanierungsmaßnahmen an der bisherigen Gießerei umzusetzen. Die Beigeladene habe sich verpflichtet, die Abluftanlagen der bestehenden Gießerei zu sanieren. Daraus ergebe sich insgesamt eine weitere Verbesserung der Geruchsemissionssituation. Von der Erweiterung seien gesundheitliche Risiken und erheblichen Belästigungen insgesamt damit nicht zu erwarten. Die staub- und gasförmigen Emissionen müssten und würden durch laufende Messungen in vorgegebenen Zeitabständen überprüft. Insoweit sei durch ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren sichergestellt, dass der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG mit sich bringen könne. Daher sei es aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich, bereits im Bebauungsplan weitere Festsetzungen zu treffen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. September 2011 beschloss der zuständige Ausschuss „Umwelt, Planen, Bauen“ der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes und den zugehörigen Planentwurf. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung am 24. November 2011 sowie in Form von Einzelanhörungen interessierter Bürger mit Gelegenheit zu Gesprächen mit der Planungsabteilung zwischen dem 25. November und 27. Dezember 2011 statt. In seiner Sitzung vom 18. Juni 2015 beschloss der Ausschuss „Umwelt, Planen, Bauen“ über die in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Diese erfolgte im Zeitraum vom 30. November 2015 bis 8. Januar 2016. Parallel wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange förmlich beteiligt. Am 13. September 2018 beschloss der Ausschuss über die während der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sowie die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes aufgrund einer Verschiebung der festgesetzten Baufenster nach Nordosten. Die Antragsteller erhoben in allen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände gegen die beabsichtigte Bauleitplanung. Es treffe bereits im Ansatz nicht zu, dass sich auch die Wohnbebauung der Gewerbenutzung angenähert habe. Vielmehr sei allein der Betrieb der Beigeladenen an die Wohnbebauung herangewachsen. Das Metallwerk der Beigeladenen sei erst Mitte der 1980er Jahre deutlich und dann zur Jahrtausendwende bis heute geradezu „explosionsartig“ gewachsen. Von einer klassischen Gemengelage könne deshalb nicht gesprochen werden, vielmehr sei durch „unverantwortliche Erweiterungen“ der Beigeladenen dieser Konflikt zwischen Wohnbebauung und Industrie erst entstanden und solle nun weiter verschärft werden. Mit der Überplanung habe die Antragsgegnerin die zahlreichen, im Urteil vom 13. September 2007 durch das OVG NRW festgestellten früheren fundamentalen Planungsmängel ignoriert. Ein verträgliches Miteinander des Industriebetriebes und der Wohnbebauung sei danach nicht möglich. Das Gericht habe ausdrücklich festgestellt, dass der Betrieb der Beigeladenen „auch nicht ansatzweise als nicht wesentlich störend qualifizierbar“ sei. Durch den Betrieb der Kaltharzformerei entstünden unvermeidbar Immissionen etwa von Formaldehyd, Phenol, SO 2 und Benzol. Deshalb müsse ein Metallwerk nach dem Abstandserlass NRW mindestens 300 m von Wohnbebauung entfernt liegen, was hier bei weitem nicht eingehalten werde. Auch zeige die tägliche Erfahrung mit dem betrieblichen Geschehen, dass mit unzumutbaren (Lärm-)Immissionen zu rechnen sei. Hinzu kämen Abgasungen der abgegossenen Formkästen und Gießereistaub im Freien sowie Formsand, die alle über die Entwässerung in die öffentliche Kanalisation gelangten. Insbesondere die Inhaltsstoffe des Formsandes seien hochproblematisch. Eine stichhaltige Alternativenprüfung habe nicht stattgefunden. In der Industrie übliche Machbarkeitsstudien zu einer möglichen Betriebsverlagerung seien nicht eingeholt worden. Angesichts dessen sei die Argumentation, dass eine Verlagerung bzw. Teilverlagerung des Betriebes aufgrund der Kosten unzumutbar sei, völlig unzureichend. Im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass die Planung für die Anwohner zu einem erheblichen Verlust der Lebensqualität und zu einem massiven Wertverlust der Immobilien führe. Entgegen ihrer eigenen Bekundung habe die Antragsgegnerin mit der Planung keinen Versuch unternommen, berechtigte Interessen der angrenzenden Wohnbebauung angemessen zu berücksichtigen. Von einer Wohnverträglichkeit des geplanten Industriebetriebes könne nicht gesprochen werden. Gleichzeitig widerspreche der Bebauungsplan damit den Zielen der Raumordnung, weil das Plangebiet in einem Allgemeinen Siedlungsbereich liege. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der erfolgten Angebotsplanung sich auch ein anderer Metallbetrieb hier ansiedeln könne. Zugleich sei nach der Planung überhaupt nicht ersichtlich, welchen Schutzanspruch die angrenzende Wohnbebauung und damit auch ihre Wohnhäuser hätten. In der Planbegründung sei nur die Rede davon, dass die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes grundsätzlich einzuhalten seien. Für attestierte Gemengelagen solle aber auch eine Zwischenwertbildung möglich sein. Die zahlreichen im Laufe der verschiedenen Genehmigungsverfahren eingeholten Schallschutzgutachten sowie auch das anlässlich der Planaufstellung eingeholte erneute Gutachten wiesen sämtlich gravierende methodische und inhaltliche Mängel auf. Sie beruhten auf unrealistischen Annahmen hinsichtlich des betrieblichen Geschehens. Die Einhaltung der dort angenommenen Randbedingungen sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch nicht sichergestellt. Darüber hinaus sei der Schutz vor luftgetragenen Emissionen ebenfalls nicht gewährleistet. Die hierzu eingeholte gutachterliche Stellungnahme könne insoweit nicht überzeugen. Insbesondere sei in keiner Weise garantiert, dass krebserregende Stoffe nicht ungehindert an die Umgebung mit angrenzender Wohnbebauung abgegeben werden könnten. Dies sei insbesondere ein Problem der Kaltharzformerei. All dies habe die Planbegründung letztlich ignoriert bzw. oberflächlich abgehandelt. Unbeschadet dessen zeige das Geruchsgutachten, dass eine Vielzahl von höchstproblematischen Stoffen im Produktionsprozess ein- und freigesetzt werde. Aufgrund der besonderen Situation, dass in unmittelbarer Nähe des Betriebs gewohnt werde, und des Zieles der besonderen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung sei es daher dringend geboten (gewesen), die Emissionen der einzelnen Stoffe für sämtliche Betriebsprozesse sowie Betriebsstörungen und Störfallereignisse, die zu wesentlich höheren Emissionen führen könnten, zu erfassen. Die Antragsgegnerin sei gehalten (gewesen), auf der Basis dieser Erkenntnisse Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Stoffe zu definieren, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl Kinder als auch alte und gesundheitlich geschwächte Menschen ganzjährig in unmittelbarer Nähe zu dem Metallwerk lebten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass durch die teilweise Ersetzung der bestehenden Lärmschutzwand durch ein Produktionsgebäude mit einer maximalen Höhe von 357 m in unmittelbarer Nähe zu ihren Grundstücken Baulichkeiten entstünden, die 30 m höher als das Niveau ihres Gartens seien. Es sei geradezu ein Hohn gegenüber den Anwohnern, dass diese Gebäude als Schallschutzmaßnahme deklariert würden. In ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. In der Abwägung der Einwände der Antragsteller wird unter anderem ausgeführt, deren Interessen seien nachhaltig berücksichtigt worden. Die potentiell für Emissionen in Frage kommenden neuen Gebäude und Anlagen seien im nordöstlichen Plangebiet angeordnet, weil hier die Entfernung zu den Wohnnutzungen am größten sei und aufgrund der vorherrschenden Windrichtungen Emissionen überwiegend in Richtung der nördlich und östlich gelegenen Waldflächen verwirbelt würden. Dies habe auch die eingeholte Geruchsprognose bestätigt. Im Hinblick auf Lärmimmissionen sei festzustellen, dass allein am Gebäude T1. X1. 4 die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes nicht eingehalten werden könnten. Demgegenüber werde für die Wohnhäuser der Antragsteller der Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes festgeschrieben und gesichert. Gleichzeitig bleibe es richtig, dass aufgrund der bestehenden Gemengelage es vorrangiges städtebauliches Ziel sei, den Standort des Metallwerks planerisch abzusichern und eine mit dem immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch der umgebenden Wohnbebauung zu vereinbarende bauliche Erweiterung zu ermöglichen. Der angesprochene Faktor 3 beziehe sich nur auf die baulichen Anlagen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass große Teilbereiche der geplanten Erweiterungsflächen schon heute als Außenlager und Parkplatz genutzt würden. Bereits in der Vergangenheit habe der Betreiber des Metallwerks mehrere aufwändige und sehr kostenintensive Immissionsschutzmaßnahmen realisiert, insbesondere seien im Süden ein ca. 5 m hoher Lärmschutzwall angeschüttet und begrünt, im westlichen Plangebiet eine 3 m hohe und ca. 120 m lange Schallschutzwand errichtet worden. Zudem habe die Beigeladene zur Verbesserung der verkehrsbedingten Schallimmissionen die neue Straße „Im H. “ angelegt. Die Erwägungen, die gegen denkbare Alternativen sprächen, seien in der Plangebegründung ausführlich dargelegt. Von einer insoweit unzureichenden Auseinandersetzung könne nicht im Ansatz gesprochen werden. Auch die Darstellung der baulichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten sei zutreffend, insbesondere sei die Planung zu Recht von einer seit langem bestehenden und sich entwickelnden Gemengelage ausgegangen. Die absehbare betriebliche Erweiterung, für die der Plan die Grundlage gebe, sei wohngebietsverträglich möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass einzelne Problemlösungen jedenfalls dann auf die Vollzugsebene verlagert werden könnten, wenn absehbar sei, dass sich die Konflikte im nachfolgenden Verwaltungsverfahren sachgerecht lösen ließen. Dies sei hier der Fall. Die geplante Darstellung eines Sondergebietes widerspreche auch nicht dem Regionalplan. Im dort festgelegten ASB seien neben Wohnbauflächen auch Flächen für wohnverträgliches Gewerbe in einem Umfang von unter 10 ha zulässig. Die vorliegende Planung bleibe deutlich unter diesem Schwellenwert, da sie nur ca. 4,7 ha überbaubare Flächen ausweise. Raumordnerische Bedenken habe die Bezirksregierung B. in ihrer landesplanerischen Stellungnahme nicht erhoben. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen sei auch eine Dauermessung der Bezirksregierung B. aus dem Zeitraum vom 24. Juli 2015 bis zum 9. September 2015 zu berücksichtigen. Diese auf den Grundstücken der Antragsteller durchgeführte Messung habe gezeigt, dass die Geräuschsituation maßgeblich vom umliegenden Straßenverkehr insbesondere der A 45 beherrscht werde. Gewerbliche und industrielle Betriebsgeräusche hätten im gesamten Messzeitraum aufgrund dauerhaft vorherrschender Verkehrsgeräusche nicht ausgewertet werden können. Die damit maßgeblichen verkehrsbedingten Schallimmissionen erforderten jedoch Maßnahmen, die nicht im Rahmen des Bebauungsplanes umgesetzt werden könnten. Im Hinblick auf die Geruchsimmissionen sei zu berücksichtigen, dass die Zusatzbelastung durch die über 21 m hohe Kamine abgeleiteten Gerüche der geplanten Kaltharzgießerei im Bereich der Wohnbebauung irrelevant seien. Nach bisherigen Erkenntnissen gingen von einer Erweiterung auch keine gesundheitlichen Risiken oder erheblichen Belästigungen aus. Dies werde im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zweifelsfrei sichergestellt werden. Gleichwohl habe sich die Beigeladene entgegenkommender Weise zur Sanierung der Abluftanlagen der bestehenden Gießerei verpflichtet. Diese umfasse insbesondere veränderte Ableitbedingungen (Kaminhöhen) sowie eine Zusammenfassung mehrerer Quellen. Insgesamt werde sich die Situation damit sogar entspannen. Die rechtzeitige Durchführung der vorgesehenen immissionsschutzrechtlichen Verbesserungsmaßnahmen sei durch einen städtebaulichen Vertrag hinreichend abgesichert. Diese Verbesserungen der Immissionssituation setzten allerdings gerade die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes voraus. Im Hinblick auf die gerügten Gebäudehöhen sei zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Abstandsflächen in jeder Hinsicht eingehalten und sogar deutlich überschritten würden. Mehr sei planerisch nicht zu erwägen. Der Bebauungsplan wurde zunächst am 12. Dezember 2019 ausgefertigt und am 8. Januar 2020 ortsüblich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 4. Februar 2021 hat der Ausschuss „Umwelt, Planen, Bauen“ der Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen. Hintergrund waren Zweifel, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war – dies mit Blick auf die Beschränkung auf schriftliche Stellungnahmen - sowie ob die bekanntgemachte Gliederung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprach. Die erneute Offenlage der Planunterlagen erfolgte im Zeitraum vom 10. März bis 16. April 2021. Unter Würdigung aller eingegangenen Stellungnahmen – auch erneut derjenigen aus dem eigentlichen Aufstellungsverfahren - beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 24. Juni 2021 erneut als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 1. Juli 2021 ausgefertigt und am 6. Juli 2021 rückwirkend zum 8. Januar 2020 öffentlich bekannt gemacht. Mit ihrem bereits am 22. Januar 2020 erhobenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nurmehr geltend, der Bebauungsplan leide an durchgreifenden materiellen Mängeln. Er sei bereits nicht hinreichend städtebaulich legitimiert. Es treffe zwar zu, dass der Bebauungsplan abstrakt eine hinreichend gerechtfertigte Grundkonzeptionen verfolge. Der Antragsgegnerin sei es allerdings „in eklatanter Weise“ nicht gelungen, ihren selbstgesteckten Planungszielen, namentlich der Verbesserung der Immissionssituation zugunsten der betroffenen Nachbarschaft, konkret gerecht zu werden. Ein wesentlich störender Industriebetrieb dürfe schlicht nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung angesiedelt bzw. erweitert werden. Vor diesem Hintergrund verstoße der Bebauungsplan zudem gegen Ziele der Raumordnung. Nach Ziel 4 des geltenden Regionalplans seien in dem hier festgelegten ASB außer Wohn- und Mischbauflächen nur Flächen für wohnverträgliches Gewerbe unter 10 ha bauleitplanerisch festsetzungsfähig. Diese „kleinen Gewerbegebiete“ könnten nach der Erläuterung des Zieles 4 als Bestandteil der ASB dargestellt und aus diesen entwickelt werden. Hiervon könne bei einem Industriebetrieb wie dem hier in Rede stehenden nicht ansatzweise die Rede sein. Es handele sich um wohnunverträgliche Industrie. Zudem sei der Betrieb der Beigeladenen kein Gewerbe-, sondern ein Industriebetrieb. Hieran ändere nichts, dass der Bebauungsplan – allerdings erfolglos – versuche, den Betrieb mit den Schutzansprüchen der umgebenden Wohnbebauung zu harmonieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Ziele der Raumordnung sei keine konkrete, sondern eine abstrakte Betrachtung anhand der Typisierungen der Baunutzungsverordnung vorzunehmen. Unabhängig davon verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot gerechter Abwägung. Er missachte den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die Antragsgegnerin habe gleichwohl keine Festsetzungen getroffen, die den ausweislich der Planbegründung und der Abwägung verfolgten Anspruch, in der Nachbarschaft die Werte eines allgemeinen Wohngebietes einzuhalten, sicherstellen könnten. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, diese Wohnbebauung in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einzubeziehen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin fehlerhaft eine gewachsene Gemengelage aus industrieller Nutzung und Wohnnutzung angenommen, die zu wechselseitigen Rücksichtnahmeansprüchen und –pflichten führe. Damit verhalte sie sich zirkelschlüssig, weil sie das Entstehen dieser Gemengelage durch ihre Genehmigungspraxis erst ermöglicht habe. Zudem rechtfertige die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens eine Absenkung des Schutzniveaus der betroffenen Nachbarschaft nicht. Aufgrund dieser Fehlannahmen habe die Antragsgegnerin auch keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung vorgenommen. In der bestehenden besonderen Situationen könne es nicht ausschlaggebend sein, dass Betriebserweiterungen der Beigeladenen am vorhandenen Standort rein wirtschaftlich betrachtet am günstigsten seien. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene in Drolshagen ein Zweigwerk errichtet habe, an dem ausreichend Platz für industrielle Anlagen sei, hätte die Alternativenprüfung zumindest diese Option einer Erweiterung oder Teilverlagerung untersuchen müssen. Dies gelte umso mehr, als hier unter dem Deckmantel einer Standortsicherung in Wahrheit eine Verdreifachung der betrieblichen Nutzfläche ermöglicht werden solle. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin auch nicht wie erforderlich berücksichtigt, dass unter anderem ihre Wohngrundstücke durch die Existenz des Betriebes der Beigeladenen schon erhebliche Wertminderungen erfahren hätten, die sich bei Realisierung des Bebauungsplanes noch vertieften. Hier bestehe mittlerweile eine Sondersituation infolge der von der Antragsgegnerin ermöglichten Gemengelage, die der Bauleitplanung unter dem Aspekt der Grundstückswerte eine verfassungsrechtlich beachtliche Schranke ziehe. Die Antragsgegnerin habe sich aber nicht einmal mit den erheblichen optischen Auswirkungen der geplanten neuen Gebäude auf ihre Grundstücke befasst. Hätte sie eine entsprechende Prüfung vorgenommen, so hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die östlich ihrer Grundstücke ermöglichte Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 357 m eine optisch erdrückende Wirkung haben werde. Ihre Grundstücke befänden sich auf einem Höhenniveau von lediglich ca. 330 m. Die Beigeladene könne mithin in den sehr großzügig bemessenen Baufenstern praktisch unmittelbar an ihrer Grenze ein Gebäude errichten, dass bis zu 27 m über ihren Grundstücken aufrage. Dies werfe nicht nur eine von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht gesehene Verschattungsproblematik auf, sondern werde auch das Gefühl des Erdrücktseins auslösen. Das werde durch die Festsetzungen zu der unmittelbar vor dem Wohnhaus H1.------weg 10 anzulegenden Lärmschutzwand bzw. zu einem dort anzulegenden Lärmschutzwall verstärkt; diese seien in optischer und wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar. Damit würden ihre Grundstücke weiter eingeschnürt. Fehlerhaft seien weiterhin die Annahmen und Festsetzungen zur vermeintlichen Verbesserung der Immissionssituation. Zukünftig seien zwei Gießereien im SO1 zulässig. Die neue Gießerei im nordöstlichen Bereich werde unter dem Aspekt der luftgetragenen Immissionen keine Vorteile für ihre Grundstücke mit sich bringen. Über den dort vorgesehenen Schornstein wirkten die Immissionen gerade doch wieder auf ihre Grundstücke ein. Unzureichend seien dabei auch die im städtebaulichen Vertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der Abgasreinigung der Altanlage. Hier würden allein Maßnahmen vorgesehen, die dem Mindeststandard entsprächen , wie er in städtebaulichen normalen Situationen zur Anwendung gelangen müsse. Hier sei aber zu beachten, dass der im Abstandserlass vorgesehene Abstand von 300 m zur Wohnbebauung erheblich unterschritten werde. Dabei seien auch die Ermittlungen zu den emittierten Luftschadstoffen selbst unzureichend. Hier sei wegen der besonderen Nähesituation eine Sonderfallprüfung auch nach den Vorgaben der TA Luft zwingend erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang hätte die Antragsgegnerin ermitteln und in ihre Abwägung einstellen müssen, ob und in welchem Ausmaß Stäube, Dämpfe, Gase und insbesondere karzinogene Stoffe vom Betrieb der Beigeladenen ausgingen und auf die Wohnbebauung einwirkten. Bloß weil die standardisierten, sich am Normalfall orientierenden Werte nach der TA Luft eingehalten würden, bedeute dies nicht, dass in der vorliegenden besonderen Konstellation eine Gesundheitsgefährdung der benachbarten Wohnbebauung sicher ausgeschlossen werden könne. Hinzu komme, dass es sich bei einem nach Maßgabe der TA Luft angefertigten Gutachten, wie es hier die Antragsgegnerin zugrundegelegt habe, lediglich um eine Momentaufnahme handele bzw. handeln könne, die nur einen geringen Teilbereich der betrieblichen Realität abbilde. Aus letztlich gleichen Gründen sei die Bewertung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Geruchsbelästigungen defizitär. Nach dem diesbezüglichen Gutachten sei bemerkenswerterweise davon auszugehen, dass der Maximalwert von 10 % der Jahresstunden gerade noch unterschritten werde („Punktlandung“). Dabei habe sich die Antragsgegnerin jedoch erneut der Betrachtung der besonderen Nähesituation von industrieller Nutzung und Wohnnutzung verschlossen. Konkret hätte der Gutachter die auf der besonderen Nähe zwischen industrieller Nutzung und Wohnnutzung beruhenden „atypischen Verhältnisse“ berücksichtigen müssen sowie die von der Beigeladenen praktizierte Auftragsfertigung, die einen Einsatz unterschiedlichster Gussstücke erfordere, was wiederum zu völlig unterschiedlichen Geruchsemissionen führe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 110 „Sondergebiet Metallwerk G. – Im H. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der Bebauungsplan zweifellos städtebaulich erforderlich. Ob sie mit den zur Umsetzung ihrer Planungsziele gewählten Festsetzungen der vorgefundenen Konfliktsituation zwischen emittierender gewerblicher Nutzung im Plangebiet einerseits und schutzbedürftiger angrenzender Wohnbebauung andererseits ausreichend Rechnung getragen habe, sei keine Frage der Planrechtfertigung sondern eine solche des Abwägungsgebotes. Auch die Auswahl des Instruments eines Angebotsbebauungsplanes sei unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan komme kein städtebaulicher Vorrang zu. Unbeschadet dessen habe sie in der vorliegenden Situation keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen können, weil die Planungen der Beigeladenen hierfür noch nicht konkret genug gewesen seien. Die getroffenen Festsetzungen reichten auch grundsätzlich aus. Die Sondergebietsfestsetzung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einem Industriegebiet, das der Unterbringung erheblich störender Gewerbebetriebe aller Art diene. Solche Betriebe mit einem nach oben unbegrenzten Störgrad habe sie gerade nicht ermöglichen wollen. Ihre planerische Zielsetzung lasse sich der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebietes damit nicht zuordnen. Der Bebauungsplan werde dem Abwägungsgebot gerecht. Auch insoweit sei der Verzicht auf das Instrumentarium eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zu beanstanden. Die im Planverfahren eingeholten Fachgutachten hätten nachvollziehbar ergeben, dass die als zulässig festgesetzten Nutzungen ohne Verstoß gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der benachbarten Wohnnutzungen errichtet und betrieben werden könnten. Einzelheiten zur Begrenzung des Störpotenzials der danach zulässigen gewerblichen Anlagen seien Sache des jeweils einschlägigen, insbesondere des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Schließlich sei der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung angepasst. Festgesetzt werde eine Fläche von unter 10 ha für ein wohnverträgliches Gewerbe. Zwischen der typisierenden Einordnung von gewerblichen Nutzungen nach ihrem charakteristischen Störgrad, die den Regelungen der Baunutzungsverordnung zugrunde liege, und den raumplanerischen Zielsetzungen sei aufgrund der völlig unterschiedlichen Regelungsmaterien eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Mit der regionalplanerischen Ausweisung von Siedlungsbereichen solle an erster Stelle eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung vorbereitet und der Freiraum geschützt werden. Immissionsschutzrechtliche Zielsetzungen würden durch die regionalplanerische Festlegung von ASB nicht verfolgt. Gleiches gelte für die Festlegung von GIB. Mit ihnen werde raumplanerisch ebenfalls nicht bereits dem Trennungsgebot aus § 50 BImSchG Rechnung getragen, wie sich sogar ausdrücklich aus Ziel 6.3-3 LEP NRW ergebe. Der im Regionalplan verwandte Begriff des wohnverträglichen Gewerbes könne daher nicht bauplanungsrechtlich interpretiert werden. Hiermit werde lediglich verdeutlicht, dass die entsprechenden Flächen vorrangig allgemeinen Siedlungsfunktionen zur Verfügung stehen sollten und nicht großräumigen, stark emittierenden gewerblichen oder gar industriellen Nutzungsstrukturen. Gemessen daran sei die Sondergebietsfestsetzung, die eine Fläche von 6,11 ha in Anspruch nehme und für die im Bebauungsplanverfahren festgestellt worden sei, dass eine Wohnverträglichkeit nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben gewährleistet werden könne, den Zielen der Raumordnung angepasst. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei ihren selbstgesteckten Planungszielen entgegen der Auffassung der Antragsteller auch konkret gerecht geworden. Zwar rückten die Betriebsflächen näher an die Wohnbebauung heran. Diese Entwicklung sei jedoch das Ergebnis einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Die Antragsgegnerin habe insbesondere großen Wert darauf gelegt, dass die bisherige Betriebszufahrt über die T1. X1. verlagert und das Wohngebiet dadurch vom Anliefer- und Mitarbeiterverkehr vollständig entlastet werde, die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der umgebenden Bebauung nach Maßgabe eines allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleibe und sie, die Beigeladene, im Falle des Neubaus einer Gießerei weitere Ertüchtigungs- und Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden Gießerei ergreifen müsse, um die Situation für die Nachbarschaft spürbar zu verbessern. Auf alle diese Maßnahmen hätten auch die Antragsteller (sonst) keinen Rechtsanspruch gehabt, weil das Metallwerk baurechtlich und immissionsschutzrechtlich Bestandsschutz genieße und die relevanten Überwachungswerte in jeder Hinsicht einhalte. Ein Widerspruch des Bebauungsplans zum Regionalplan bestehe nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits der frühere Gebietsentwicklungsplan gerade nicht habe ausschließen wollen, dass Erweiterungen bereits vorhandener Betriebe am gegebenen Standort außerhalb eines GIB und innerhalb eines ASB erfolgten. Im Gegenteil sollten nach Ziel 19 Abs. 2 GEP 1989 Betriebserweiterungen möglichst am bestehenden Standort stattfinden. Hieran habe sich letztlich auch durch den Regionalplan nichts geändert, zumal die hier überplante Fläche deutlich unter 10 ha bleibe. Durch eine Vielzahl von festgesetzten Einzelmaßnahmen sei die Wohnverträglichkeit ihres Betriebes jetzt und in Zukunft gesichert. Der Betrieb schirme sich durch Lärmschutzwälle, neue Gebäude und Lärmschutzwände lärmtechnisch gegenüber der umgebenden Wohnbebauung weitestgehend ab. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen habe sie sich verbindlich verpflichtet, spätestens vor der Inbetriebnahme einer neuen Gießerei geruchsmindernde Maßnahmen im Bestand durchzuführen. Sowohl die bisherige als auch die künftige Wohnverträglichkeit des Metallwerkes sei durch die Bezirksregierung B. als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde geprüft und bestätigt worden. Angesichts dessen beachte die Planung zugleich die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. Sonstige Abwägungsfehler seien nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnbebauung erkannt und bewusst festgelegt, dass diese weiterhin den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes habe, auch wenn sich der Betrieb erweitere. Die Einbeziehung der Wohnnachbarschaft in das Plangebiet sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft sei immissionsschutzrechtlich klar und eindeutig durch eine ständige Verwaltungspraxis fest- und im Bebauungsplan zugrunde gelegt. Dass diese Werte gleichwohl in nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht beachtet würden, sei weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Der Plangeber habe dies jedenfalls nicht einkalkulieren müssen. Die Alternativenprüfung sei hinreichend erfolgt. Realistische andere Optionen habe sie nicht. Etwaige Wertminderungen der Wohngrundstücke seien nicht abwägungserheblich, zumal die Gemengelage seit 50 Jahren gewachsen sei. Auch mit der Höhe und den Auswirkungen der geplanten neuen Gebäude auf die Grundstücke der Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin hinreichend befasst. Eine erdrückende Wirkung auf die Grundstücke der Antragsteller ergebe sich nicht. Der Abstand der nördlichen Außenwand des Gebäudes H1.------weg 10 zum Lärmschutzwall betrage mindestens 26 m, von der östlichen Gebäudeaußenwand bis zur westlichen Baugrenze des Plangebietes seien es mindestens 42 m. Allein aufgrund dieser Abstände, die die Mindestabstandsflächen von 3 m nach § 6 BauO NRW um ein Vielfaches überschritten, sei eine optisch erdrückende Wirkung ausgeschlossen. Zudem sei zwischen dem Lärmschutzwall bzw. der Baugrenze und den Wohnhäusern der Antragsteller eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gewächsen bzw. zu deren Schutz festgesetzt. Hierdurch würden die optischen Auswirkungen weiter reduziert. Die immissionsschutzrechtlichen Annahmen des Plangebers seien zutreffend und ausreichend. Insbesondere seien die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die mit dem Neubau einer Gießerei und Schmelzerei im nordöstlichen Plangebiet - mithin soweit von der vorhandenen Wohnbebauung entfernt wie möglich – verbunden seien, nach den Maßgaben der jeweiligen Regelwerke und nach den gutachterlichen Feststellungen irrelevant. Schon deshalb seien die vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der Abgasreinigung auch nicht ungeeignet. Ihre Behauptung, hierdurch würden lediglich Mindeststandards vorgegeben, hätten die Antragsteller auch nicht substantiiert begründet. Insbesondere werde perspektivisch der Immissionswert nach der GIRL tatsächlich deutlich unterschritten; bei einer der genehmigten Betriebszeit sowie der betrieblichen Übung entsprechenden Emissionszeit von 70 % der Jahresstunden ergebe sich ein Immissionswert von 4,2 %. Im Hinblick auf etwaige luftgetragene Schadstoffe unterliege ihr Betrieb einer regelmäßigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Die vorgegebenen Grenzwerte würden eingehalten und insbesondere hinsichtlich der Leitkomponente Benzol deutlich unterschritten. Es bestünden mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit ihrem Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden seien oder zukünftig sein könnten, zumal die neuen Anlagen nur nach den neuesten Anforderungen immissionsschutzrechtlich genehmigt werden könnten. Die Festsetzung des Sondergebietes selbst sei nach den hierfür in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien nicht zu beanstanden. Es unterscheide sich in seiner Zweckbestimmung deutlich von den „normalen“ Baugebieten der Baunutzungsverordnung. Der wesentliche Unterschied zu den anderen Gebieten bestehe darin, dass in dem festgesetzten Sondergebiet „Metallwerk“ nur diese einseitige und spezifische Art von Nutzung zulässig sein solle und dem Gebiet damit sein eigenes Gepräge gebe. Diese Planziele seien in der gegebenen Situation auch nicht vorrangig über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu realisieren gewesen. Der städtebaulichen Planung liege zwar ein von ihr, der Beigeladenen, erarbeitetes Entwicklungskonzept zugrunde, nicht aber ein oder mehrere schon abschließend konfigurierte, geschweige denn antragsreife Vorhaben. Aus diesem Grund sei ein vorhabenbezogener Bebauungsplan rechtlich nicht möglich gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 7. Oktober 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I), aber unbegründet (II). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Ge-genstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rech-ten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stel-len, als § 42 Abs. 2 VwGO dies macht. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und Be-schluss vom 27. Januar 2007 - 4 BN 18.07 -, ZfBR 2007, 685, juris , sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 73 f. m. w. N. Macht ein Antragsteller – wie hier die Antragsteller – eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Dies gilt namentlich dann, wenn das Grundstück der Antragsteller – wie hier – nicht innerhalb des angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern dessen räumlichen Geltungsbereich begrenzt. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/114.NE – juris Rn. 75 f. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können jedenfalls geltend machen, durch das im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte sonstige Sondergebiet in eigenen Rechten – insbesondere hinsichtlich ihres Eigentums und ihrer Immissionsschutzinteressen – verletzt zu sein und haben dies auch fristgerecht getan. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Solche haben die Antragsteller nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr gerügt, ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 110 „Sondergebiet Metallwerk G. – Im H. “ der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht als - durchgreifend - materiell fehlerhaft. Er ist städtebaulich erforderlich (dazu unter a), von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen (dazu unter b), mit den Zielen der Raumordnung vereinbar (dazu unter c) und leidet nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern (dazu unter d). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Planung insgesamt, sondern erstrecken sich auch auf die einzelnen planerischen Festsetzungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2016 – 2 D 121/14.NE -, juris Rn. 34, vom 16. September 2016 – 2 D 46/14.NE –, juris Rn. 55, und vom 27. September 2016 – 2 D 8/15.NE –, juris Rn. 63 und 74. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan die Ziele, einen ortsansässigen Gewerbebetrieb mit seinen etwa 500 Mitarbeitern in seinem Bestand und seiner Entwicklung und zugleich die berechtigten Interessen der schutzbedürftigen angrenzenden Wohnbebauung zu sichern. Hierbei handelt es sich zweifellos um legitime städtebauliche Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c), Nr. 1 BauGB). Dass sie zudem die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen im Auge hatte und sich an deren Ausbauplänen für das Metallwerk orientiert hat, begründet keine Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Dem Plangeber ist es nicht verwehrt, Bebauungsplanung auch zur Verwirklichung privatnütziger Interessen einzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - von diesen privatnützigen Interessen die Stadt zumindest mittelbar profitiert. Ob die Antragsgegnerin die insoweit in Rede stehenden Belange insgesamt abwägungsfehlerfrei gewichtet hat, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern betrifft allein die Abwägung. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan zur Realisierung dieser Ziele von vornherein ungeeignet sein könnte, liegen nicht vor und werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt. Dies gilt namentlich für die von ihnen mit ihrer Grundsatzkritik, der Betrieb der Beigeladenen sei bereits heute eigentlich nicht mehr wohnverträglich, könne aber unter dieser Prämisse jedenfalls nicht erweitert werden, der Sache nach eingewandte Vollzugsunfähigkeit. Eine solche besteht – wie noch auszuführen sein wird – auf Ebene der Planung jedoch ohnehin nicht. Gleiches gilt für die von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren wohl auch unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit eingewandte fehlende bzw. fehlerhafte Alternativenprüfung. Die Antragsgegnerin hat sich mit den damit zusammenhängenden Fragen vielmehr sowohl in der Abwägung (Abwägungsdokumentation zur 1. Offenlage S. 2-6, Abwägungsdokumentation zur erneuten Offenlage S. 6-10) als auch in der Planbegründung (S. 4 f.) eingehend beschäftigt und ist zu einem mindestens vertretbaren Ergebnis gekommen. Die Antragsgegnerin hat überzeugende Gründe dafür angeführt, weshalb Alternativstandorte letztlich nicht in Betracht kämen. Insbesondere überzeugt das ausführlich begründete Argument, eine Umsiedelung sei wirtschaftlich unzumutbar, auch ohne die von den Antragstellern hierzu geforderten noch substantiierteren Darlegungen (etwa Angabe konkreter Kosten); dass der Abbau und die Neuerrichtung der großflächigen Produktionsanlagen mit hohen Kosten verbunden wären, ist ohne weiteres plausibel. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 – 1 KN 150/19 -, juris Rn. 85. Ein Optimierungsgebot enthält das Baugesetzbuch insoweit nicht. Daher hat kein Grundstückseigentümer Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Gemeinde eine Gemeinwohleinrichtung auf privatem statt auf dafür verfügbarem gemeindeeigenem Grund verwirklichen will. Darum geht es hier nicht. Eine erfolgreiche Rüge kommt unter diesem Aspekt erst dann in Betracht, wenn der vom Bürger bezeichnete Standort die Verwirklichung der Planungsziele zulässt und dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 ‑ 1 KN 150/19 -, juris Rn. 84, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, bestehen nicht und werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt. Im Gegenteil gehen auch sie davon aus, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die neuen Anlagen am bisherigen Hauptsitz zu etablieren. Dies ist dann aber zugleich städtebaulich beachtlich, weil damit eine Weiternutzung der schon vorhandenen Betriebsmittel ermöglicht und zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden wird. Zugleich liegen die Synergieeffekte hier geradezu auf der Hand, nachdem im Kern eine zweite Gießerei und eine zweite Putzerei errichtet, mithin in die bisherigen Betriebsstrukturen einschließlich des sinnvollen Einsatzes der Mitarbeiter eingebunden werden sollen, während jegliche Form einer Teilverlagerung, wie sie die Antragsteller zuletzt in den Raum gestellt haben, mit Doppelstrukturen – insbesondere auch in der Nachbearbeitung - verbunden wäre. Zudem wären wegen der von der Beigeladenen praktizierten und von den Antragstellern an anderer Stelle hervorgehobenen individuellen Fertigung Zwischentransporte besonders aufwändig sowie absehbar lärmintensiv und damit städtebaulich (ebenfalls) problematisch. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob es für die betriebliche Entwicklung der Beigeladenen im Stadtgebiet P. oder in dem (wohl) interkommunalen Gewerbegebiet mit der Stadt E. grundsätzlich geeignete und verfügbare Alternativstandorte gegeben hätte. Allerdings handelt es sich bei den konkrete genannten Alternativen offenbar um Gewerbegebiete, in denen ein Industriebetrieb, wie er hier nach der dann gebotenen typisierenden Betrachtung in Rede steht, grundsätzlich nicht zulässig wäre. Die planerischen Alternativüberlegungen sind damit insgesamt weder unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt eines Abwägungsfehlers zu beanstanden. b) Die gewählte Umsetzung der vorgenannten legitimen planerischen Ziele durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt keinen Bedenken. Nach § 11 BauNVO ist erforderlich, dass das sonstige Sondergebiet sich von anderen Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Ein wesentlicher Unterschied im Sinne des § 11 BauNVO liegt vor, wenn für das Sondergebiet ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht sachgerecht erreichen lässt. Die vom Rat beabsichtigte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen für das Sondergebiet mit der jeweiligen abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung des in Frage kommenden Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und es liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung eines Sondergebiets vor. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch die Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Entscheidend ist letztlich, ob sich das Plangebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem typischen Erscheinungsbild eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 10 BauNVO abhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 10 D 84/15 -, juris Rn. 24 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 75; Gatz, jurisPR-BVerwG 20/2009, Anm. 6. In diesem Rahmen sind die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, d. h. gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, nicht beschränkt. Die Weite der der Gemeinde damit zu Gebote stehenden Festsetzungsmöglichkeiten, die weder mit Blick auf Art. 80 GG i. V. m. § 9a BauGB noch hinsichtlich des allgemeinen Bestimmtheitsgebotes verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, wird in hinreichendem Maße durch das Abwägungsgebot begrenzt. Es erlaubt (und verpflichtet hierzu) bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer und der Belange des Allgemeinwohls unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So jüngst BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 6 f., 13. § 11 BauNVO enthält allerdings keinen Auffangtatbestand für Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sprengen würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, juris Rn. 15, und vom 11. Juli 2013 ‑ 4 CN 7.12 -, juris Rn. 12. Allein das Anliegen, weitergehende Modifizierungen der Zulässigkeit von Vorhaben in Baugebieten durch differenzierende Festsetzungen vorzusehen, als es § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zulässt, ist noch kein Grund für die Festsetzung von sonstigen Sondergebieten. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO – Kommentar, Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 19. Insbesondere dürfen Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung als Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Zusammenfassungen von Nutzungen, Anlagen und Einrichtungen sind in vielfältiger Beziehung Ausdruck einer den Grundsätzen von § 1 und § 1a BauGB entsprechenden Bauleitplanung und deshalb grundsätzlich als abschließende Regelung der Baugebiete zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 ‑ 10 D 84/15 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 15 N 17.574 –, juris Rn. 22. Die mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung verbundenen Wertungen, wie sie gerade auch im Blick auf die Zusammenfassung verschiedener Arten von Nutzungen abgestuft in jedem Baugebiet zum Ausdruck kommen, sind zu beachten; dies führt zu grundsätzlich geringeren Beschränkungen des Grundeigentums als durch die auf bestimmte Vorhaben ausgerichteten Sondergebiete. Danach sind Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich möglich, wenn sie sich im Einklang mit den Nutzungsvorstellungen des Eigentümers auf bestimmte Arten von Nutzungen beziehen und nicht zu einer Zusammenfassung von verschiedenen Arten von Nutzungen führen, für die die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO abschließende Regelungen enthalten. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO – Kommentar, Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 19, m. w. N. Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage der Abgrenzung der Festsetzung eines Sondergebietes gegenüber der Festsetzung eines Gewerbegebiets oder Industriegebiets für gewerbliche Anlagen. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, die im Ergebnis in einem Gewerbe- oder Industriegebiet den Ausschluss aller anderen Arten von Gewerbebetrieben als der beabsichtigten Art zur Folge hätten, wären mit dieser Gebietsfestsetzung regelmäßig unvereinbar. Mit Rücksicht darauf kann die Festsetzung eines Sondergebietes gerechtfertigt sein, wenn durch die Festsetzung eines Baugebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Gewerbebetrieb geschaffen werden sollen, der aus Sicht des Plangebers relevante Besonderheiten aufweist. Die Zweckbestimmung und die Funktion ergeben sich dann aus der gewünschten Art der Nutzung, die zwar als einzelne Nutzung auch in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig sein kann, jedoch wegen ihrer prägenden Wirkung die Sondergebietsfestsetzung rechtfertigt und eine Festsetzung nach §§ 8 oder 9 BauNVO letztlich ausschließt. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO – Kommentar, Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 19, 21, m. w. N.; der Sache nach auch Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 ‑ KN 150/19 -, juris Rn. 76; Kuschnerus, BauR 2011, 602, 606; siehe zudem BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - 4 B 144.86 -, BRS 46 Nr. 21 = juris Rn. 4 f. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Planung einer solchen betriebstypbezogenen Ansiedlung mit Hilfe einer Sondergebietsausweisung zeigen nicht zuletzt die Regelbeispiele für sonstige Sondergebiete in § 11 Abs. 2 BauNVO. Diese umfassen mit den Ladengebieten, den Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, den Hafengebieten und den Gebieten für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, eine Mehrzahl von Gebieten, in denen ausschließlich oder vorrangig Gewerbebetriebe untergebracht werden können. Dadurch, dass nicht, wie es § 1 Abs. 5, 9 BauNVO im Blick hat, gleichsam negativ ein im Ansatz weiter unbegrenztes Branchenspektrum lediglich eingeengt, sondern - positiv - das Gebiet auf eine einzelne Branche mit ihren spezifischen Nutzungsanforderungen und -konflikten beschränkt wird, erhalten diese Gebiete einen spezifischen Charakter. Gerade diese Beschränkung auf einzelne Arten von Nutzungen bzw. bestimmte gewerbliche oder industrielle Anlagen ist ein Anwendungsfall des § 11 BauNVO. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 ‑ 1 KN 150/19 -, juris Rn. 76; Stock, in:König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 11 Rn. 5 f.; Kuschnerus, BauR 2011, 602, 606. Ausgehend hiervon ist die erfolgte Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Gerade durch die weitgehende Beschränkung nur auf einen Betriebstyp – Metallwerk – mit der weiteren Einschränkung auf die Untergruppe des Gießens und der Weiterverarbeitung von Nichteisen Metalllegierungen unterscheidet sich das Gebiet von einem hier im Hinblick auf die bei der erforderlichen typisierenden Betrachtung allein potentiell in Betracht kommende Festsetzung eines Industriegebietes. Zur fehlenden Möglichkeit, angesichts der vorhandenen und geplanten Nutzungen ein Gewerbegebiet festzusetzen, vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 61 ff.; im Ergebnis wie hier auch Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 76, betreffend ein Sondergebiet "Holzmehlmühle". Dieses dient nach seiner Zweckbestimmung im Grundsatz der Aufnahme wesentlich störender Gewerbebetriebe aller Art. Dabei macht die Möglichkeit, hier in erster Linie Betriebe mit einem nach oben offenen Emissionsverhalten anzusiedeln, gerade die Eigenart dieses Baugebietstyps aus, die auch und gerade bei jeder Form der (internen) Gliederung zu beachten und zu bewahren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, BauR 2021, 1259 = juris Rn. 13, 16. Ein solches Gebiet wollte die Antragsgegnerin hier indes nicht anbieten und hätte dies angesichts der umgebenden Wohnbebauung wohl auch kaum planen können. Mithin fehlte einer solchen Gebietsfestsetzung in jedem Fall die städtebauliche Rechtfertigung – sei es aufgrund der nicht gegebenen planerischen Absicht zur Realisierung eines Industriegebietes, in diesem Sinne Kuschnerus, BauR 2011, 602, 606, sei es aufgrund der fehlenden Vollziehbarkeit, weil Betriebe mit nach oben offenem Emissionsverhalten sich bei typisierender Betrachtung im Plangebiet gerade nicht ansiedeln können. Wegen der bei jeder Gliederung einzuhaltenden Wahrung des Gebietscharakters lässt sich die vom Plangeber gewünschte besondere Eigenart des Plangebietes auch nicht über eine Feingliederung eines festgesetzten Industriegebietes nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO erreichen, auch wenn dies theoretisch rein rechtstechnisch denkbar, wenn auch kaum praktikabel wäre. Zugleich bestehen schon mit Blick auf die Regelbeispiele des § 11 Abs. 2 BauNVO keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, ein Sondergebiet nur für einen bestimmten Betriebstyp festzusetzen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 ‑ 1 KN 150/19 -, juris Rn. 76; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - 4 B 144.86 -, BRS 46 Nr. 21 = juris Rn. 4 f. Gründe, dies für den vorliegenden Fall anders zu sehen, bestehen nicht. In der Rechtsprechung werden zwar zu Recht Vorbehalte gegen die Nutzung dieses Festsetzungsinstruments mit Blick auf Eigentümerinteressen oder die Umgehung der typisierenden Ordnungsvorstellungen der Baunutzungsverordnung erhoben. Denn durch das beliebige Herauslösen eines oder mehrerer Grundstücke aus einem bisherigen Planungsverbund und die Festsetzung kleiner und kleinster Sondergebiete mit unterschiedlichsten Nutzungseinschränkungen, die den Grundstückseigentümer im Extremfall auf eine konkrete bauliche Nutzung festlegen, könne eine Gemeinde ihre punktuellen Planungsvorstellungen nahezu willkürlich und losgelöst von den ausgewogenen und aufeinander abgestimmten Baugebietstypen mit ihren unterschiedlichen Schutz- und Nutzungsansprüchen durchsetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2017 ‑ 10 D 84/15 -, juris Rn. 24 ff.; offener wohl BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 6 f., 13. Diese Bedenken betreffen indes die vorliegende Fallgestaltung nicht. Hier entspricht die Festsetzung gerade – neben den eigenen städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin – den Nutzungswünschen der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die Größe des überplanten Geländes für die Festsetzung eines jeglichen Baugebiets ausreicht. Das Plangebiet ist mit ca. 10,7 ha und vorgestellter 6,5 ha betriebliche Nutzung zweifellos in seiner Ausdehnung „plangeeignet“. Zudem wird das Plangebiet nicht – schon gar nicht willkürlich – aus einem Planverbund gelöst. Ein rechtsgültiger Bebauungsplan existiert weder für den Betrieb der Beigeladenen noch für die umgebende (Wohn-)Bebauung, die wegen der unterschiedlichen Nutzungsstrukturen auch kein faktisches Baugebiet darstellen. In dieser von der Antragsgegnerin eingehend erwogenen (vgl. Abwägungsdokumentation zur 1. Offenlage S. 40 ff.) Ausgangskonstellation ist aber kein Grund ersichtlich, warum der Antragsgegnerin nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer weiten planerischen Gestaltungsmöglichkeiten, die auch die Wahl und Konturierung eines Sondergebietes einschließen, hier von vornherein die Festsetzung eines Sondergebietes „Metallwerk“ verschlossen gewesen sein sollte. Die sich daran anschließenden Fragen sind dann solche der Abwägung, nicht der Rechtsgrundlage. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die in der Zweckbestimmung selbst nicht unmittelbar zum Ausdruck kommende Vorstellung eines in der konkreten Ausgestaltung wohnverträglichen bzw. nicht störenden Metallwerks tragfähig und hinreichend abgesichert ist. Eine entsprechende Vorgabe in der Zweckbestimmung bzw. bei der Beschreibung der ihrer Art nach im Sondergebiet zulässigen Betriebe und Anlagen wäre wegen der an dieser Stelle erforderlichen typisierenden Betrachtung schon kaum möglich gewesen, weil es ein bei typisierender Betrachtung das Wohnen nicht wesentlich störendes Metallwerk mit seinen Nutzungsformen Gießerei und Schmelzerei nicht gibt. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 61 ff., Auch hat die Antragsgegnerin ihre im Aufstellungsverfahren konkret erwogene nähere Eigenschaftsumschreibung des zugelassenen Betriebstyps durch die Festlegung von Lärmemissionskontingenten nach § 1 Abs. 4 BauNVO angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, hier letztlich nicht erfüllbaren Anforderungen an eine solche Gliederung im Sondergebiet in mindestens nachvollziehbarer Weise aufgegeben. Angesichts dessen bestehen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Rechtsgrundlage keine Bedenken dagegen, diese Gewährleistungen im Wesentlichen den nicht festsetzbaren Anlagenkonfigurationen und den nicht anlagenbezogenen weitreichenden Vorkehrungen des aktiven Immissionsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu überlassen. Demgegenüber schlösse die Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, die Rechtsgrundlage des § 11 BauNVO schon deshalb nicht aus, weil solche Sondergebiete auch und gerade Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein können. c) Der Bebauungsplan Nr. 110 verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, demzufolge Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121. An dieser erforderlichen materiellen Konkordanz fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb, weil das Sondergebiet Metallwerk in einem in dem derzeit (noch) Geltung beanspruchenden Regionalplan für den Regierungsbezirk B. – Teilabschnitt Oberbereich T. (Kreis T. -X. und Kreis P. ) ausgewiesenen ASB liegt und nicht dem hierfür geltenden Ziel 4 entspräche, wonach die Wohn- und Mischbauflächen der Bauleitpläne in räumlich konzentrierter Form innerhalb der ASB zu entwickeln sind, es hier aber um eine industrielle Nutzung gehe; lediglich wohnverträgliches Gewerbe unter 10 ha sei aber nach den Erläuterungen zu Ziel 4 zulässig. Soweit die Antragsteller die aus ihrer Sicht fehlende Anpassung zumindest auch, wenn nicht sogar in erster Linie, an der Begrifflichkeit eines Industriebetriebes festmachen, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil die Baunutzungsverordnung diesen Begriff so nicht kennt, sondern ihn als wesentlich störendes Gewerbe und damit als besonderen Typus eines Gewerbebetriebes betrachtet. Zugleich trifft es zwar zu, dass der einschlägige Regionalplan und die Raumordnung insgesamt die Begrifflichkeit der industriellen Nutzung kennen und sie vorrangig den GIB zuordnen. Dabei differenziert die Raumplanung aber gerade nicht zwischen gewerblichen und industriellen Nutzungen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BauR 2019, 210 = juris Rn. 72 f. Unbeschadet dessen und hier letztlich ausschlaggebend sind aber weder die raumordnerischen Begrifflichkeiten noch ihre Zielsetzungen mit denen der Bauleitplanung identisch. Der Raumordnung geht es namentlich bei der Festlegung von ASB und GIB vielmehr vor allem um die Gewährleistung eines hinreichenden Flächenangebotes für die in Abstimmung mit den Gemeinden entwickelten Bedarfe an unterschiedlichen Formen der Raumnutzung, nicht aber (schon) um deren konfliktfreies Nebeneinander. Dies folgt bereits daraus, dass die Raumordnung typischerweise Bereiche übergangslos aneinander angrenzen lässt, die nach bauplanerischen Grundsätzen und dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG unverträgliche Nutzungen aufnehmen sollen. Dies macht nicht zuletzt der Plansatz 6.3-3 des LEP NRW deutlich, wonach neue GIB im unmittelbaren Anschluss unter anderem an vorhandene ASB festzulegen sind. Die zielförmigen Zuordnungen erfolgen mithin vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die jeweiligen Flächenangebote, für die der jeweilige Bedarf im Erarbeitungsprozess des Regionalplans aufwändig zu ermitteln ist, tatsächlich den vorgesehenen Nutzungen offenstehen und nicht etwa wegen der Existenz oder Ansiedlung hiermit unvereinbarer anderer Nutzungen weiträumig gestört und in relevanten Teilflächen wegen erforderlicher Abstände sogar ausgeschlossen sind. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung dient die in der textlichen Erläuterung zu Ziel 4 vorgesehene Möglichkeit, in ASB wohnverträgliches Gewerbe zuzulassen, nicht einer typisierenden Konfliktvermeidung, sondern soll im Sinne einer de minimis Regel gewährleisten, dass an sich in den Flächenbedarf für ASB-typische Nutzungen nicht eingerechnete andere Nutzungen das Flächenangebot der ASB nur in aus regionalplanerischer Sicht zu vernachlässigenden Größenordnungen in Anspruch nehmen bzw. dies auf nachgeordneten Planungs- oder Genehmigungsebenen zugelassen wird. Die Beschränkung auf wohnverträgliches Gewerbe dient damit in erster Linie dem Anliegen, im unmittelbaren Anschluss an solche Standorte tatsächlich alle im ASB vorgesehenen Nutzungen planen und/oder ausüben zu können, ohne etwa Beschränkungen durch größere Abstandserfordernisse beachten zu müssen. Die bauleitplanerischen Kategorien sind hierfür ohne ausschlaggebende Bedeutung. Schon aus diesem Grund ist für die Frage der Beachtung des § 1 Abs. 4 BauGB eine typisierende Betrachtung nach den Maßgaben der Baunutzungsverordnung weder erforderlich noch gar zwingend. Unbeschadet dessen verbietet sie sich letztlich dann von vornherein, wenn es – wie hier – um die Festsetzung eines Sondergebietes geht, das gerade deshalb - in zulässiger Weise - gewählt worden ist, weil es einem besonderen Betriebstyp in besonderen Grundstücksverhältnissen vorbehalten bleiben soll. In diesem Fall ist eine konkrete Betrachtung aber aus regionalplanerischer Perspektive letztlich zwingend, schon weil Sondergebiete – anders als die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO - nicht nach ihrer Schutzwürdigkeit und/oder ihrem zulässigen Störgrad allgemein bzw. typisierend eingeordnet werden können. Aus diesem Grund entziehen sie sich auch aus raumordnerischer Perspektive einer rein typisierenden Betrachtung. Je nach zulässigem Störgrad und vorgesehener Schutzwürdigkeit ergeben sich vielmehr individuelle Anforderungen bei der Festsetzung eines Sondergebiets. Dabei kommen auch im Rahmen des § 11 BauNVO Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur näheren Ausgestaltung und Bewältigung eines konkreten Immissionskonfliktes im Sinne einer Konturierung der dort zulässigen Art der baulichen Nutzung in Betracht. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO – Kommentar, Stand Oktober 2017, § 11 Rn. 28, 33. Zugleich lässt sich die raumplanerische Verträglichkeit in diesem Fall im Ergebnis nur anhand der planerischen Intention beurteilen, die hier gerade auf die unmittelbare Wohnverträglichkeit des geplanten Sondergebietes abzielt, was auch in den Festsetzungen in einer Gesamtschau zum Ausdruck kommt. Dass es sich dabei letztlich im Kern nicht um betriebsbezogene Vorkehrungen handelt sondern um aktiven Schallschutz, ist jedenfalls aus der regionalplanerischen Perspektive einer flächensparenden und bedarfsgerechten Raumnutzung jedenfalls so lange ohne Belang, wie auch unter Einschluss solcher Maßnahmen – wie hier – die Grenze von 10 ha nicht überschritten wird. Ob die Planung des Sondergebietes im unmittelbaren Anschluss an die Wohnbebauung, also als wohnverträgliches Gewerbe, gelungen ist, ist dann kein Problem des § 1 Abs. 4 BauGB, sondern wiederum eines der Abwägung. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der schon recht weit konturierte neue Regionalplan für die Kreise T. -X. und P. sowie den N. Kreis - die Offenlage ist seit mehr als einem halben Jahr beendet – für das Plangebiet nunmehr einen GIB vorsieht und damit jedenfalls zeigt, dass die Raumplanung hier keine grundsätzlichen Probleme in der Raum(zu)ordnung für eine gewerbliche/industrielle Nutzung sieht. Der Umstand, dass insoweit der westlich angrenzende bisherige GIB-Bereich um die Planfläche erweitert wird, während sie zuvor den südlich angrenzenden ASB abrundete, lässt dabei durchaus auf eine gewisse Zufälligkeit der auch im noch geltenden Regionalplan gewählten Festlegung im Grenzbereich schließen, der kein besonderes raumplanerisches Anliegen korrespondiert. 3. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat die Folgen der Planung insbesondere auch für die Antragsteller gesehen und in ihre Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Wahl eines Angebotsbebauungsplans mit einer Sondergebietsfestsetzung (dazu a) sowie die damit zusammenhängende Frage einer hinreichenden Betrachtung der Planausnutzbarkeit unter Einbeziehung möglicher Alternativszenarien (dazu b), die Vorkehrungen zum hinreichenden (Immissions-)Schutz der Nachbarschaft einschließlich der Anforderungen des Trennungsgrundsatzes und des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung (c) als auch die optischen Auswirkungen der planerisch ermöglichten Hochbauten (d) und die potentielle Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller (e). a) Auch nach Maßgabe des Abwägungsgebotes ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin hier auf einen Angebotsbebauungsplan mit einer Sondergebietsfestsetzung beschränkt und auf die weitergehenden Konturierungsmöglichkeiten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verzichtet hat. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Plangeber mit dieser Möglichkeit ausdrücklich beschäftigt, sie mit zumindest nachvollziehbaren Erwägungen verworfen und sich zugleich vergewissert hat, dass auch mit einer Angebotsplanung der von ihm für notwendig erachtete Ausgleich der planbetroffenen Belange, namentlich der Immissionsschutz der Anrainer, gewährleistet werden kann. Denn die Gemeinde ist im Rahmen der Abwägung allein gehalten, die zur Verwirklichung ihrer Planungsziele und zum Interessenausgleich erforderlichen Festsetzungen zu treffen. Der Verzicht auf weitergehende Festsetzungen, die ebenfalls der Planverwirklichung dienen könnten, führt dann nicht auf einen Abwägungsfehler. Mit anderen Worten ist die Gemeinde „nur“ zu einer abwägungsgerechten, nicht aber zur bestmöglichen bzw. bestdenkbaren Planung verpflichtet. In diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 18. Diese Anforderungen sind hier auch mit einem Angebotsbebauungsplan gewahrt. Der Plangeber hat sich ausweislich der Abwägungsdokumentation mit der Frage befasst, ob in der von ihm erkannten planungsrechtlich schwierigen Ausgangssituation einer Gemengelage aus Wohnnutzung mit unmittelbar benachbarter extensiver industrieller Nutzung nicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan das Mittel der Wahl sein könnte, um das Konfliktpotenzial planerisch unter Kontrolle zu halten. Hiervon hat er indes in Anbetracht der eher langfristig angelegten Realisierungsabsichten der Beigeladenen Abstand genommen, nachdem diese in einem Stufenplan festgehalten sind, dessen einzelne Schritte noch nicht im Detail feststehen (vgl. schon die Abwägungsdokumentation zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung S. 4). Hieraus hat er den zutreffenden Schluss gezogen, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan komme jedenfalls derzeit aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Dies ist für sich genommen auch dann nicht zu beanstanden, wenn etwa die 1. Bauphase die Projektplanung schon einen genehmigungsreifen Status erlangt hätte. Zugleich besteht ein anzuerkennendes Interesse der Beigeladenen, in Anbetracht der absehbaren gerichtlichen Auseinandersetzung um ein wie auch immer geschaffenes Planungsrecht zunächst die grundsätzliche Planbarkeit ihrer Erweiterungsvorhaben gewissermaßen vorab zu klären, bevor sie konkrete weitere, kostenverursachenden Detailplanungen und Genehmigungsanträgen in Angriff nimmt und insbesondere von dem auch aus wirtschaftlich-konjunkturellen Gründen bestehenden Risiko einer Realisierungsverpflichtung absieht. Allgemein dazu auch Kuschnerus, BauR 2011, 602, 605. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auch – wie im Folgenden im Einzelnen zu erörtern ist – in hinreichendem Maße versichert, dass eine - projektbezogene - Angebotsplanung abwägungsgerecht möglich ist und damit „ausreicht“. b) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet – auch vor dem Hintergrund eines Verzichts auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan –, dass sich die Antragsgegnerin bei der konkreten Abwägung im Schwerpunkt an den Erweiterungsabsichten der Beigeladenen orientiert hat. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebietes aus Anlass der Erweiterungsabsichten eines konkreten Betriebes -, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen, insbesondere Emissionen und etwaige Verkehrsauswirkungen, heranzieht. (Gutachterliche) Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch mögliche andere oder weitere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 90, und vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 379/12.NE –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 86, und Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79 f. Im Rahmen einer solchen „worst-case“-Betrachtung darf allerdings berücksichtigt werden, dass neu zu genehmigende Betriebe die Anforderungen der §§ 5 bzw. 22 BImSchG einhalten müssen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 ‑ 1 KN 150/19 -, juris Rn. 86. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden. Zwar trifft es zu, dass sich die Planung – wie die Antragsteller nach dem Satzungsbeschluss erstmals in der mündlichen Verhandlung eingewandt haben – im Wesentlichen allein auf die künftige Nutzung des Sondergebietes durch die Beigeladene konzentriert und sich in diesem Rahmen an deren Ausbauplänen orientiert. Hieraus resultiert in der vorliegenden Fallkonstellation indes kein relevanter Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin hat es ausdrücklich zur Grundlage ihrer planerischen Erwägungen gemacht, dass die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbaren Baumaßnahmen noch keine endgültigen Entscheidungen darstellten. Maßgeblich für den Angebotsplan sei allein, dass die Festsetzungen des Planes eingehalten und die öffentlich-rechtlichen Vorgaben in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfüllt würden (Planbegründung S. 16). Unbeschadet dessen stellt sich bereits die Frage, ob alternative Nutzungen durch einen anderen Betrieb in den hiesigen Verhältnissen tatsächlich ein planerisch zu erwägendes, halbwegs realistisches Szenario darstellen. Die Beigeladene nutzt das Gelände seit mehr als 60 Jahren für ihre betrieblichen Zwecke und hat hier ‑ was gerade auch die Antragsteller vortragen ‑ in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Investitionen getätigt und ihren Betrieb ausgeweitet. Als Grundstückseigentümerin hat sie zudem konkrete Entwicklungspläne ausgearbeitet, auf die die textlichen und zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplanes „passgenau“ zugeschnitten sind. Dass die Beigeladene gleichwohl ausgerechnet jetzt das Interesse am Betriebsstandort und dessen Erweiterung verlieren könnte, erscheint fast schon abwegig. Auch die Antragsteller halten dies ersichtlich jedenfalls dann für mindestens unwahrscheinlich, wenn der vorliegende Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. Jenseits dessen ist aber auch bzw. vor allem nicht zu erkennen, dass sich eine solche Situation auf abwägungserhebliche Belange – insbesondere solche der Antragsteller – negativ auswirken könnte. Dies hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung – wie gesagt - zutreffend erkannt. Denn die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung einschließlich der internen Gliederung, zu den Schallschutz- und Erschließungsmaßnahmen sowie die im gesamten Plangebiet geregelten maximalen Gebäudehöhen sind unabhängig von der Zahl der anzusiedelnden Betriebe bzw. der Person ihrer Betreiber. Dies gilt darüber hinaus namentlich auch für die zugunsten unter anderem der Antragsteller zugrunde gelegten Schutzansprüche der angrenzenden Wohnbebauung. Dass der Plangeber – wie sogleich auszuführen ist – dabei diesen Anrainern einen plangebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der planerisch zugewiesenen Nutzungsarten und des Immissionsschutzes einräumt, gibt ihnen sogar eine zusätzliche Sicherheit gegenüber theoretisch denkbaren alternativen Entwicklungsüberlegungen. Demgegenüber ist es für den Ausgleich der Belange letztlich irrelevant, dass die festgesetzten Baugrenzen über die angedachte Flexibilisierung hinaus theoretisch auch eine größere bauliche Verdichtung oder andere Gestaltung im Plangebiet ermöglichen. Dass allein hieraus abwägungsbeachtliche Belange entstünden, ist nicht zu erkennen, nachdem der Planer ersichtlich eine maximale Ausnutzung der Festsetzung jedenfalls an der jeweiligen Außenseite der Baufenster zugrunde gelegt und abgewogen hat. Durch die durchgehend festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ist zugleich gewährleistet, dass solche Verdichtungen in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet beschränkt blieben. Anderes zeigen auch die Antragsteller nicht auf. Die Immissionen von luftgetragenen Schadstoffen und Gerüchen sind mit den beiden Gießereien und den für sie geltenden Zulässigkeitsbedingungen (einschließlich der durch den städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2018/12. Dezember 2019 garantierten inneren Verknüpfung) ebenfalls ausreichend abgebildet; dass weitere emittierende Betriebe oder Emissionsquellen denkbar wären, zeigen die Ausführungen der Antragsbegründung ebenso wenig auf wie die von den Antragstellern selbst im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwände. Im Gegenteil wird dort jeweils die besondere Problematik der Kaltharzformerei – die die Antragsgegnerin als Betriebsform vor Augen stand – hervorgehoben. Zugleich hat sich die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei durch die eingeholten, auf den Bestandsbetrieb und die Erweiterungsvorhaben bezogenen Gutachten darüber Gewissheit verschafft, dass sie ihr Planungsziel, die Erweiterung des bestehenden Betriebes zu ermöglichen, mit den getroffenen Festsetzungen erreichen kann. Ob die Beigeladene - was die Antragsteller bestreiten - die den bestehenden Genehmigungen und auch den Gutachten zugrundeliegenden Immissionsschutzvorgaben stets einhält, ist dabei unerheblich. Denn die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin ist auf einen künftigen genehmigungs- bzw. (hinsichtlich der Erweiterungen) prognosekonformen Betrieb gerichtet und kann dies auch nur sein. Dass dieser unmöglich wäre, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt; Anlass, an der Realisierbarkeit zu zweifeln, musste die Antragsgegnerin auch deshalb nicht haben, weil konkrete Verstöße gegen die bestehende Genehmigungslage etwa hinsichtlich des Lärms jedenfalls nicht aktenkundig geworden sind. Auch der Bezirksregierung als zuständiger immissionsschutzrechtlicher Aufsichtsbehörde ist solches offenbar nicht bekannt. Die von ihr auf Betreiben der Antragsteller durchgeführte Langzeitmessung im betrieblichen Bestand vom 24. Juli bis 9. September 2015 hat hierfür ebenfalls keinen objektiven Anhaltspunkt ergeben. c) Ausgehend hiervon hat der Plangeber mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch in der gewählten Form eines Sondergebietes die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - abwägungsrelevanten Belange des Immissionsschutzes hinreichend ermittelt und bewertet. Die Stadtverordnetenversammlung hat im Grundsatz erkannt, dass den Anforderungen des § 50 BImSchG hier nur sehr eingeschränkt Rechnung getragen werden kann (aa), hiervon ausgehend hinsichtlich der im Einzelnen betrachteten Immissionen aus Lärm (bb), Geruch (cc) und luftgetragener Schadstoffe (dd) in nicht zu beanstandender Weise hinreichende planerische Vorkehrungen getroffen und dabei abwägungsfehlerfrei jeweils auch auf eine Konfliktverlagerung in nachfolgende (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren gesetzt. aa) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind danach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 164, und vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20 = juris Rn. 28 f. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris Rn. 25, und Beschluss vom 8. März 2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7, beansprucht § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage indes keine strikte Geltung und ist durchaus einer Durchbrechung fähig, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der „Nachsteuerung“ einem nachfolgenden Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen kann. Gemessen daran begegnet der Bebauungsplan keinen Bedenken. Mit ihm begründet die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Betriebserweiterung für einen seit vielen Jahrzehnten ortsansässigen Betrieb, und zwar in Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung, die bereits heute auch abgesehen von diesem Betrieb nicht unerheblich durch gewerbliche Nutzungen und Straßenverkehrslärm geprägt wird. Von einem besonders schutzwürdigen (faktischen) Wohngebiet kann mithin keine Rede sein. Entgegen den bereits seit vielen Jahren wiederholten Annahmen der Antragsteller, vgl. dazu und zur fehlenden Überzeugungskraft OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BRS 81 Nr. 160, und vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 –, juris, bestehen hier auch keine Besonderheiten in der Gebietsentwicklung, die die Anwendung der für eine Gemengelage entwickelten Grundsätze auch zugunsten des Betriebes der Beigeladenen ausschlössen. Dieser ist vielmehr soweit ersichtlich stets (nur) auf der Grundlage erteilter Genehmigungen – also legal – gewachsen. Diese haben die Antragsteller entweder hingenommen oder sind erfolglos gegen sie vorgegangen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris. Von einer unverantwortlichen Genehmigungspraxis, wie sie die Antragsteller unterstellen, kann daher offensichtlich nicht die Rede sein. Ebenso wenig erschließt sich, was an der Berücksichtigung der legalen baulichen und betrieblichen Situation als Grundlage der Planung „zirkelschlüssig“ sein soll. Zugleich existierte der Betrieb der Beigeladenen - wenn auch nicht in seiner heutigen Größe - bereits, als die Antragsteller ihre Grundstücke bebaut haben. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei darauf setzen, schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der vorhandenen Wohnnutzung mit Einzelfestsetzungen zum Immissionsschutz vorzubeugen. Dabei hat sie planintern im Rahmen des Möglichen dem Trennungsgrundsatz Rechnung getragen, indem sie die potentiell besonders störenden Anlagen bzw. Anlagenteile soweit wie möglich von der Wohnbebauung abgerückt geplant hat. Dieses Konzept ist als solches stimmig und steht mit den Anforderungen des § 50 Satz 1 BImSchG in Einklang, jedenfalls nachdem der Antragsgegnerin bei diesen Schutzvorkehrungen – wie hier - keine abwägungsrelevanten Fehler unterlaufen sind. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 8. September 2021 - 1 KN 150/19 -, juris Rn. 93 f. bb) Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden konkreten Lärmschutzbelange ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. Ausgehend von den heranzuziehenden Bewertungskriterien der TA Lärm ist sie bei ihrer Abwägungsentscheidung fehlerfrei davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des Bebauungsplans zugelassenen Nutzungen voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen führen. Der benachbarten Wohnbebauung hat sie – mit Ausnahme des Grundstücks T1. X1. 4, für das die Planbegründung einen Zwischenwert zwischen Wohngebiets- und Mischgebietswerten ansetzt, der sich aus der konkreten örtlichen Lage des Grundstücks ohne Weiteres plausibel ergibt und gegen den weder die Antragsteller noch der Eigentümer des Grundstücks Einwände, geschweige denn in substantiierter Form, erhoben haben - den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes zugebilligt. Das ist nicht zu beanstanden, weist jedenfalls keine Abwägungsfehler zu Lasten der Antragsteller auf. Im Gegenteil dürfte hier bei einer rein an der TA Lärm orientierten Betrachtung den Antragstellern in den gegebenen Grundstücksverhältnisse vor Erlass des Bebauungsplans ein niedrigerer Schutzstatus – mindestens ein Zwischenwert zwischen WA und MI – zukommen. Denn selbst wenn man die benachbarte Wohnbebauung ungeachtet der früheren (vermeintlichen) planerischen Ausweisung als WA, auf die sich die Antragsteller selbst ausdrücklich berufen, als reines Wohngebiet qualifizierte, ergäbe eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm angesichts des dominanten benachbarten Industriebetriebes unter Einstellung der historischen Entwicklung und der bestehenden Genehmigungen jedenfalls nicht den ungeminderten Schutzanspruch eines WA (vgl. dazu auch das Gutachten des Akustikbüros H. vom 27. April 2015, S. 3 f.), der hier jedoch der Planung ausdrücklich zugrunde gelegt wurde. Damit hat die Antragsgegnerin bewusst (vgl. etwa Planbegründung S. 26) darauf verzichtet, die rechtlich zulässigen Immissionsrichtwerte gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung auszureizen, obwohl dies voraussichtlich unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen wäre. Allein mit dieser eindeutigen Festlegung, die auch alle anderen im Plangebiet denkbaren Betriebe und Betreiber bände, ist sie ihrem Anspruch, den betrieblichen Erweiterungsinteressen den Schutz der Anwohner (gleichberechtigt) gegenüber zu stellen, bereits gerecht geworden. Von einer Verfehlung oder gar vollständigen Missachtung dieses Ziels kann entgegen der Auffassung der Antragsteller jedenfalls nicht gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist für diese planerische Absicherung eine Einbeziehung der umgebenden Wohnbebauung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erforderlich. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, welchen „Mehrwert“ dies für die Antragsteller mit sich bringen könnte. Zulässige Immissionswerte wären als „Zaunwert“ auch dann nicht festsetzungsfähig und ergäben sich aufgrund einer dann planinternen Gemengelage auch nicht unmittelbar aus der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Die planerische Steuerung der auch in diesem Fall bei einer Betriebserweiterung oder sonstigen immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen erforderlichen konkreten Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm könnte ebenfalls nur über die Planbegründung oder die Abwägung erfolgen; sachliche Unterschiede gegenüber dem gewählten Vorgehen ergäben sich daraus nicht. Solche wären allenfalls zu erwägen, wenn der Charakter des Gebietes, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, eine dauerhafte Festschreibung als Allgemeines Wohngebiet als zumindest sinnvoll erscheinen ließe, um einem Umkippen des Gebietscharakters mit nachteiligen Folgen für den Schutzanspruch der Antragsteller vorzubeugen. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Dass sich hier etwa eine mischgebietstypische Nutzungsstruktur einstellen könnte, erscheint in den gegebenen Grundstücks- und Nutzungsverhältnissen mindestens fernliegend, zumal sich in den letzten 50 Jahren die bestehenden Verhältnisse als überaus stabil erwiesen haben. Zugleich wird den Antragstellern mit diesem planerischen Fixpunkt zugleich eine Art gebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zugeordnet. Von einer „Absenkung des Schutzniveaus der betroffenen Nachbarschaft“, wie sie die Antragsteller postulieren, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Noch weitergehend kommt nach der Plankonzeption und dem ausdrücklichen, in der mündlichen Verhandlung noch einmal unterstrichenen planerischen Willen der Antragsgegnerin den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und ihrer Verteilung im Plangebiet drittschützende Wirkung im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruches zu, auf den sich auch die Antragsteller berufen können sollen. Dieser damit ausdrücklich miteingeplante gebietsübergreifende Gebietsgewährleistungsanspruch stellt für die Antragsteller – und die sonstigen Anwohner – ebenfalls eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation dar, in der die Antragsteller gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen gerade keine vergleichbare Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen konnten. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 B 1336/12 -, BRS 81 Nr. 160 = juris Rn. 13 f. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Plangeber bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes in der umgebenden Wohnbebauung einzuhalten sind, Fehleinschätzungen der bestehenden oder der zu erwartenden Lärmbelastung unterlaufen sein könnten, diese Werte also nur als auf dem Papier garantiert zu betrachten wären. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr gutachterlich hinreichend versichert, dass der Betrieb der Beigeladenen unter Beachtung der im Bebauungsplan vorgegebenen Parameter so betrieben werden kann und wird, dass eine unzumutbare Lärmbelastung der Umgebung nicht eintreten wird. Konkretisierte Einwände gegen das Gutachten vom 27. April 2015 haben die Antragsteller nicht erhoben. Im Bebauungsplanverfahren durchgreifende Mängel der Begutachtung sind auch für den Senat nicht zu erkennen. Zu dem Vortrag der Antragsteller im Aufstellungsverfahren, der allerdings im gerichtlichen Verfahren nicht aufgegriffen worden ist, wonach die von der Beigeladenen beigebrachten und von der Antragsgegnerin übernommenen Gutachten des Akustikbüros H. wegen schwerer fachlicher Mängel unbrauchbar seien und ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der C. -N1. belegt habe, dass ihnen schon die Vorbelastung unzumutbar sei, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BRS 81 Nr. 160 = juris16 ff., 44 ff., und vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 –, juris Rn. 17 ff. – Verfahren gleichen Rubrums - alles Erforderliche be- und abgehandelt. Auf diese den Beteiligten bekannten Ausführungen wird Bezug genommen. Substantiierte Einwände sind auch insoweit im hiesigen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen belegt die seitens der Bezirksregierung B. in der Zeit vom 24. Juli bis 9. September 2015 an den Wohnhäusern der Antragsteller durchgeführte Langzeitmessung, dass die Lärmimmissionen des Metallwerks für die Antragsteller letztlich irrelevant sind, weil ständig vorherrschend der allgemeine Verkehr auf der L 512 und vor allem der A 45 ist. Dies gilt ausweislich des Protokolls auch in der Nachtzeit und hat sich im Übrigen im vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin eindrücklich bestätigt. Die Bekämpfung dieses – in der Tat erheblichen – Lärmproblems kann aber nicht Aufgabe des vorliegenden Bebauungsplanes sein. Gleichwohl hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung verpflichtet, insoweit bei den zuständigen Straßenbaulastträgern nachdrücklich auf eine Verbesserung hinzuwirken. In dieser Ausgangslage durfte die Antragsgegnerin – im Übrigen der ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung (Seite 86 des Gutachtens vom 27. April 2015) folgend – auf weitere planerische Lärmschutzvorkehrungen – namentlich die ursprünglich erwogene, aber wohl schon aus Rechtsgründen ausscheidende Festsetzung von Lärmemissionskontingenten – verzichten und die Einzelheiten der Konfliktlösung den zwingend nachfolgenden, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Diese Form der Konfliktverlagerung begegnet weder grundsätzlich noch hier durchgreifenden Bedenken. Zwar hat ein Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Immissionskonflikte grundsätzlich selbst zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = juris Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin hier die abschließende Lösung des von der Planung aufgeworfenen (Geräusch-)Immissionskonflikts dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die planerischen Vorgaben die Einhaltung der ebenfalls vorgegebenen Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes – mit Ausnahme der T1. X1. 4 - hinreichend abzusichern geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dies nicht umsetzen werden und ein damit bauplanungsrechtlich unzulässiges Vorhaben zulassen könnten, gab und gibt es jedenfalls nicht; sie werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass die Antragsteller aufgrund des planerisch gesicherten Anspruchs auf die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes die Einhaltung einer zumutbaren Immissionsbelastung selbst gerichtlich geltend machen könnten. Dass dies nicht ausreichen könnte, ist umso weniger ersichtlich, als die Genehmigungsbehörden, worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, bereits in den letzten Genehmigungsverfahren diesen Immissionsrichtwert als zu beachtend zugrunde- bzw. in den Genehmigungen festgelegt haben. Eine Abkehr von dieser Verwaltungspraxis unter Missachtung des vorliegenden Bebauungsplanes erscheint damit ausgeschlossen. cc) Die Antragsgegnerin hat ferner die Geruchsproblematik abwägungsfehlerfrei behandelt. Sie durfte auf der Grundlage der umfangreichen Begutachtung des TÜV Rheinland vom 18. März 2015 mit Ergänzung vom 18. Juni 2018 davon ausgehen, dass die Ausnutzung der Planfestsetzungen ohne zusätzliche Geruchsemissionen möglich und im Gegenteil absehbar ist, dass sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft durch die im Bebauungsplan getroffenen Vorkehrungen insgesamt sogar verbessern werde. Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass sich die Beigeladene in dem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2018/12. Dezember 2019 verpflichtet hat, vor Inbetriebnahme einer zweiten Gießerei an der bereits bestehenden und der Wohnbebauung insbesondere an der Straße „L. “ unmittelbar benachbarten Anlage konkrete und erhebliche Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Abluftführung (Schließung und Zusammenführung von Quellen, Ertüchtigung und Erhöhung der Abluftanlage, Austrittshöhe zukünftig mindestens 20 m über der Geländeoberkante – vergleiche § 6 Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages) durchzuführen. Dass dies die dieser Anlage zurechenbaren Geruchsimmissionen nachhaltig reduziert, liegt auf der Hand und wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit sie in diesem Zusammenhang im Kern monieren, die Beigeladene habe sich hier nur auf die Mindestanforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Luft beschränkt, fehlt es bereits an einem auch nur ansatzweise substantiierten Vortrag. Entscheidend ist indes, dass diese Kritik an dem Umstand vorbeigeht, dass die derzeitige Anlage so, wie sie ist, genehmigt ist und eine Nachrüstung – soweit ersichtlich – ohne den Bebauungsplan bzw. den ihn begleitenden städtebaulichen Vertrag nicht gefordert werden könnte. Schon deshalb geht die eingegangene Sanierungsverpflichtung jedenfalls nicht unerheblich über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus. Dies hat die Antragsgegnerin auch an dieser Stelle zutreffend gewürdigt und sachgerecht in die Abwägung eingestellt. Hinsichtlich der neu ermöglichten zweiten Gießerei mit Schmelzerei im Nordosten des Plangebietes geht das Gutachten demgegenüber in den gegebenen Verhältnissen ohne weiteres nachvollziehbar von einer für die südlich und westlich gelegene schutzwürdige Bebauung irrelevanten Zusatzbelastung aus. Die Anlage, namentlich die Austrittsquelle des Abluftkamins, befindet sich von der Wohnbebauung aus gesehen nicht in Hauptwindrichtung, sondern im Gegenteil in absoluten Nebenwindrichtungen, insbesondere auch zu den Grundstücken der Antragsteller. Insbesondere die Abbildungen auf den Seiten 41, 42 und 85 des Gutachtens des TÜV S. vom 18. März 2015 zeigen, dass das Immissionsfeld der neuen Gießerei/Schmelzerei mit ihrem Abluftkamin nicht einmal in die Nähe der Wohnbebauung kommt. Da zugleich die vorgesehene Kaminhöhe für eine ausreichende Verwirbelung augenscheinlich mindestens ausreicht, ist es plausibel, dass durch die neue Gießerei die Geruchsbelastung der Wohnbebauung nicht messbar steigen wird, vielmehr durch die zwingend vorangehende Sanierung der Abluftführung der alten Gießerei eine Verbesserung eintreten wird. Gegen diese gutachterlich gestützten Einschätzungen wenden auch die Antragsteller letztlich nichts Belastbares ein. Ihr ebenso pauschaler wie grundlegender Einwand, die Antragsgegnerin habe die Sondersituation der räumlich engen Gemengelage verkannt, liegt in diesem Kontext bereits neben der Sache. Die Geruchsausbreitungsrechnung bildet vielmehr genau diese Entfernung bzw. Nähe ab. Ihre weitere Rüge, die Antragsgegnerin habe wie der Gutachter übersehen, dass aufgrund der individuellen Fertigung von Gussformen im Betrieb der Beigeladenen sich die Geruchsart und -stärke gewissermaßen von Tag zu Tag unterscheide und deshalb nicht ein einmalig betrachteter Betriebszustand zugrunde gelegt werden könne, führt ebenfalls auf keinen Abwägungsfehler. Denn selbst wenn sich hieraus trotz des Umstandes, dass es nach der GIRL grundsätzlich nicht darauf ankommt, wie stark die auftretenden Gerüche sind und wonach es konkret riecht, relevante Unterschiede im Emissionsverhalten ergeben sollten, wirkte sich dies jedenfalls deshalb nicht ergebnisrelevant aus, weil – wie ausgeführt – das Wind- und Immissionsfeld der neuen Anlage weit von der Wohnbebauung entfernt endet. Welche Gerüche sich in diesem Bereich auswirkten, ist insoweit für die Wohnbebauung unerheblich. Unabhängig davon geht das Gutachten von einem Dauerbetrieb an sieben Tagen pro Woche aus und errechnet im Ist-Zustand eine Geruchsbelastung von knapp 10 % der Jahresstunden. Dass damit der zulässige Immissionswert nach der GIRL nur knapp unterschritten wird, ist für sich genommen, anders als es die Antragsteller andeuten, kein Grund, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als unter Einbeziehung der tatsächlich genehmigten Betriebszeiten eine Reduktion um 30 % realistisch ist, mithin von einer legalen Vorbelastung von nur knapp 7 % der Jahresstunden auszugehen war. Der zulässige Belastungswert wird damit nicht knapp, sondern erheblich unterschritten. Dass sich dieser Wert infolge der obligatorischen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der alten Gießerei – nicht zuletzt angesichts ihrer Lage direkt an der Grenze zur Wohnbebauung – maßgeblich verbessern wird, liegt auf der Hand. Hierauf gehen auch die Antragsteller nicht weiter ein. Jedenfalls ist die gutachterlich erwartete zukünftige Geruchsbelastung von 4,2 % der Jahresstunden auf erste Sicht danach ein realistischer Wert, der der Planung zugrunde gelegt werden durfte. Damit existiert aber ein ausreichender Puffer, um etwaige Unschärfen in der Ermittlung der Ausgangsstoffe und Betriebszustände abzufedern. In Anbetracht dieser deutlichen Unterschreitung des zulässigen Immissionswertes stellt es sich ebenfalls als unschädlich dar, dass das Gutachten und darauf aufbauend auch die Planung der Antragsgegnerin nur den jetzigen Betrieb und dessen Erweiterung betrachten. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Bebauungsplan mögliche andere Gießereiformen erheblich höhere Geruchsimmissionen mit sich bringen könnten, sind allerdings auch nicht zu erkennen. Die sehr auf den konkreten Betrieb der Beigeladenen zugeschnittenen Festsetzungen lassen ein anderes Betriebsgeschehen aber – wie ausgeführt – ohnehin nur sehr theoretisch zu. Jedenfalls ist eine Abwägungserheblichkeit mit Blick auf die weit eingehaltenen Richtwerte nicht zu erkennen. Zudem kann hinsichtlich der Einzelheiten der Konfliktlösung auch hier zumindest ergänzend auf das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vertraut werden, in dem die Genehmigungsbehörde unter anderem zu prüfen und sicherzustellen hat, dass die maximal zulässige Geruchsbelastung eines allgemeinen Wohngebiets durch den genehmigten Betrieb (gegebenenfalls unter Einschluss der Vorbelastung) nicht überschritten wird. dd) Gleiches gilt letztlich auch im Hinblick auf die Belastung der umgebenden Wohnbebauung mit Luft getragenen Schadstoffen, insbesondere mit Benzol und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Auch insoweit durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass der potenzielle Hauptverursacher dieser Schadstoffe, die bestehende Gießerei/Schmelzerei, infolge der Planung – und nur aufgrund dieser Planung – einer Sanierungspflicht unterliegt und sich schon dadurch angesichts ihrer Lage in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung für diese eine erhebliche Verbesserung einstellen wird. Zugleich durfte sie davon ausgehen, dass schon der bisherige Betrieb nicht mit einer Gefährdung der Anwohner verbunden ist, nachdem dieser immissionsschutzrechtlich genehmigt ist und einer kontinuierlichen Überwachung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt. Im Übrigen ist dem Vortrag der Antragsteller nicht konkret zu entnehmen, dass von dem planerisch ermöglichten Betrieb tatsächlich eine gesundheitsgefährdende Schadstoffexposition ausgehen könnte, insbesondere der mit einer Kaltharzgießerei - unterstellt – betriebsbedingt verbundene Ausstoß von PAK, Dioxinen und Furanen tatsächlich ein im Planverfahren unzureichend bewältigtes Problem darstellen könnte. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf den Vorhalt, die besondere Nähesituation von Emittent und schutzbedürftiger Wohnnutzung lasse einen Rückgriff auf die Wertungen der TA Luft und die dort bzw. in speziellen Regelwerken niedergelegten Grenzwerte nicht zu. Dies führt jedenfalls nicht auf den von ihnen angenommenen Abwägungsmangel. Die Grundannahme liegt angesichts der Tatsache, dass die TA Luft für entsprechende Luftschadstoffe – anders als etwa bisher die GIRL und nunmehr die Anlage 7 der TA Luft für Gerüche – keine (bau-)gebietsbezogenen Grenzwerte kennt, jedenfalls nicht auf der Hand, zumal im Hinblick auf die solchen Stoffen unmittelbar ausgesetzten Arbeitnehmer weitergehende Vorkehrungen des Arbeitsschutzes zu beachten sind. Es trifft auch keinesfalls zu, dass diese Werte, wovon die Antragsteller wohl ausgehen, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Abstandsempfehlungen des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses stünden. Dieser hat schon keinen rechtsverbindlichen Charakter und könnte als Landesrecht auch nicht die bundesrechtlichen Vorgaben der TA Luft determinieren. Zudem sprechen gerade die von den Antragstellern vermissten Vorkehrungen dafür, dass der von der Antragsgegnerin gewählte Weg, die weitere Bewältigung des von ihr anhand der aufgezeigten Umstände zutreffend als lösbar angesehenen Konflikts in das notwendig nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Kaltharzgießerei zu verlagern, unter Beachtung der Anforderungen des Abwägungsgebotes gangbar und sogar vorzugswürdig ist. So könnten kontinuierliche Messungen der Abluftströme an den Abluftanlagen, wie sie die Antragsteller für notwendig erachten, um Gesundheitsgefahren angesichts der variablen Produktionsprozesse auszuschließen, nur im Rahmen einer Anlagengenehmigung etwa als Auflage angeordnet werden, falls dies nach fachlicher Einschätzung der Genehmigungsbehörde erforderlich sein sollte. Gleiches gilt für die seitens der Antragsteller vorgestellte Vorgabe konkreter Grenzwerte für einzelne Schadstoffe. Eine planerische Festsetzungsmöglichkeit für diese betriebliche Maßnahme gibt es demgegenüber nicht – sie wird von den Antragstellern auch nicht weiter erwogen. Mehr war planerisch daher im Grundsatz nicht zu erwägen. Gleiches gilt für die von den Antragstellern geforderte Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft. Auch diese ist nach Sinn und Zweck einem Genehmigungsverfahren zugeordnet. Jedenfalls angesichts des durch die vorliegenden Begutachtungen und die bestehenden immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungen erreichten Erkenntnisstandes musste der Plangeber nicht davon ausgehen, dass trotz der insoweit festgesetzten bzw. durch städtebauliche Verträge zugesagten Maßnahmen nicht im Genehmigungsverfahren sachgerecht lösbare Konflikte zu gewärtigen waren. Zugleich spricht nichts dafür, dass eine Sonderfallprüfung, so sie denn erforderlich werden sollte, seitens der Genehmigungsbehörde nicht sachgerecht durchgeführt würde, zumal nicht zuletzt die Bezirksregierung als zuständige Genehmigung- und Aufsichtsbehörde hierzu bereits im Aufstellungsverfahren dezidiert Stellung genommen und dieses Genehmigungsverfahren als für die Frage der Luftschadstoffe und die Abluftführung letztlich alternativlos, jedenfalls aber als den geeigneten Ort der Konfliktlösung charakterisiert hat (vgl. dazu etwa die Abwägungsdokumentation zur ersten förmlichen Behördenbeteiligung S. 5 ff.). Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung, dass sich der Plangeber jedenfalls dann auf fachliche Stellungnahmen nicht am Planungsverfahren beteiligter - und insoweit neutraler – Fachbehörden verlassen kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese aus fachlicher Sicht unzureichend sein könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 64 ff., 69, und Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 22 ff. Solches ist hier im Aufstellungsverfahren jedoch nicht – auch nicht durch die Antragsteller – konkret aufgezeigt worden. Zugleich konnte die Antragsgegnerin sich in diesem Kontext auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen, wonach es mit Blick auf die Besonderheiten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, Entscheidungen zu treffen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten sind, und dass eine zu starke Verfeinerung der planerischen Aussagen das Planungsverfahren übermäßig belastet. Hinzu kommt, dass die Festschreibung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen auch die Frage aufwürfe, ob und unter welchen Voraussetzungen im Genehmigungs- oder Anordnungsverfahren höhere als die im Bebauungsplan festgesetzten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kann aber nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein, Änderungen des Standes der Technik fortlaufend durch Änderungen des Bebauungsplanes Rechnung zu tragen. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = juris Rn. 13; näher Kuschnerus, BauR 2011, 602, 604. Dies indiziert letztlich eine jedenfalls in diesem Zusammenhang weitgehende Verlagerungsmöglichkeit auf das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Demgegenüber kann jedenfalls hinsichtlich der emittierenden Betriebsteile nicht von einem „Heranrücken“ gesprochen werden, nachdem die neue Gießerei weiter von den Wohnbereichen wegrückt und die alte insoweit ertüchtigt wird bzw. werden muss. Zugleich gilt auch hier das für die Geruchsbelastung Ausgeführte entsprechend, namentlich der Umstand, dass die Austrittsquelle der neuen Gießerei nicht in Hauptwindrichtung, sondern im Gegenteil in absoluten Nebenwindrichtungen zur Wohnbebauung, insbesondere auch zu den Grundstücken der Antragsteller, liegt. Namentlich die Abbildungen auf den Seiten 41, 42 und 85 des Gutachtens des TÜV S. vom 18. März 2015 zeigen, dass das Immissionsfeld der neuen Gießerei/Schmelzerei mit ihrem Abluftkamin nicht einmal in die Nähe der Wohnbebauung kommt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ausbreitung potentieller luftgetragener Schadstoffe signifikant anders darstellen könnte als die der geruchsauslösenden Stoffe, sind nicht zu erkennen und werden von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die von den Antragstellern vehement kritisierte fachgutachterliche Feststellung, auf der Grundlage des (Geruchs-)Gutachtens könnten gesundheitliche Risiken und erhebliche Belästigungen ausgehend von der neuen Kaltharzformerei ausgeschlossen werden. Ob diese Luftschadstoffe „riechbar“ sind, ist für ihren Ausbreitungsweg unerheblich. d) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, die Antragsgegnerin habe sich mit den optischen Auswirkungen des zu ihrem Grundstück hin vorgesehenen Lärmschutzwalls (SSM2) und des im südwestlichen Teil des SO2 zugelassenen Baukörpers nicht auseinandergesetzt und deren erdrückende Wirkung mithin nicht in die Abwägung eingestellt. Das trifft schon im Tatsächlichen nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr ausweislich der Abwägungsdokumentation mit den bereits im Aufstellungsverfahren erhobenen entsprechenden Einwänden der Antragsteller befasst und sie sowohl hinsichtlich des Landschaftsbildes als auch mit Blick auf die Auswirkungen auf die nähere Umgebung als verträglich bewertet. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass die Baukörper selbst bei maximaler Ausnutzung der festgesetzten Gebäudehöhen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr als einhalten, sogar um ein mehrfaches übersteigen (so die Abwägungsdokumentation zur 1. Offenlage S. 30 f.). Dies trifft in der Sache zweifellos zu, nachdem der max. 8 m hohe Lärmschutzwall und der max. 13 bis 14 m hohe Gebäudekörper (Abstandsflächen max. 5,6 m) mindestens 10 (SSM2) bzw. 20 m von den Grundstücksgrenzen entfernt liegen. Der Abstand zur nächstgelegenen Außenwand der auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Wohngebäude beträgt ca. 25 m zum Fuß des Lärmschutzwalls und gut 40 m zur Baugrenze im Plangebiet. Hinzu kommt, dass die von den Antragstellern eingewandten Höhendifferenzen im Wesentlichen den topographischen Verhältnissen geschuldet sind und nicht aus einer besonderen Gebäudehöhe resultieren. Auf (ggf. deutlich) höhere bauliche Anlagen in ihrer Nachbarschaft mussten sich die Antragsteller damit einstellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris Rn. 17, und vom 24. Oktober 2016 – 2 B 773/16 -. Zudem durfte der Plangeber weiter berücksichtigen, dass die Grundstückssituation durch die bestehenden baulichen Anlagen nach Nordosten bereits erheblich vorbelastet war und die gleichwohl zweifellos nicht unerheblichen Zusatzbelastungen durch die zwischen den jeweiligen Baugrenzen und den Grundstücken der Antragsteller im Plangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen einen gewissen Ausgleich erfahren und gerade aufgrund des hängigen Geländes in die übrigen Blickrichtungen sowie auf das Waldgebiet der L. hinreichend freie Sichtachsen verbleiben. Schließlich kam auch hier dem Umstand Bedeutung zu, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine Genehmigung nicht erteilt werden dürfte und nicht erteilt werden wird, wenn die Ausnutzung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäudedimensionen wider Erwarten – aus welchen Gründen auch immer – zu einer optisch bedrängenden Wirkung zu Lasten der Antragsteller führen sollte. Insofern kam auch hier eine - sehr begrenzte – Konfliktverlagerung in Betracht. e) Schließlich musste die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller die von ihnen befürchteten Wertverluste ihrer Immobilien nicht weitergehend als geschehen in die Abwägung einbeziehen. Insoweit ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass ein Wertverlust eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks – wie hier der Grundstücke der Antragsteller – als solche grundsätzlich keinen abwägungserheblichen Belang darstellt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BauR 1995, 499 = juris Rn. 11 ff.; zusammenfassend Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 1 Rn. 123. Dass hier – wie die Antragsteller meinen – unter letztlich enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten etwas anderes gelten könnte oder müsste, erschließt sich nicht – insbesondere nicht aus den von den Antragstellern hierzu vorgelegten Berechnungen. Insofern ist zunächst, was die Antragsteller auch als solches nicht in Abrede stellen, zu berücksichtigen, dass der Wert der Grundstücke schon durch das legal bestehende Metallwerk der Beigeladenen erheblich gemindert ist und sie sich schon 1970 nicht in reiner Wohnlage befunden haben. Worin angesichts dessen die messbare (weitere) Wertminderung gerade durch den Bebauungsplan liegt, wird dann aber nicht weiter plausibilisiert. Die Antragsteller tragen lediglich vor, dass sich der Bodenrichtwert ihrer Grundstücke mit derzeit 85 Euro/m² deutlich unter den „normalen“ Bodenrichtwerten allgemeiner Wohngebiete im Stadtgebiet bewege (ab 140 Euro/m²). Dies ist aber nicht planbedingt, sondern planerische Ausgangssituation. Dass hiervon ausgehend ein (weiterer) Wertverlust in einem Umfang drohte, der es erfordert hätte, diesen von der Antragsgegnerin gesehenen Aspekt anders als im Regelfall planerisch besonders zu gewichten, ist indes nicht ersichtlich und wird von den Antragstellern auch nicht konkret aufgezeigt. Sie beschränken sich vielmehr auf die gerade in quantitativer Hinsicht nicht weiter konkretisierte Annahme, es sei „mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Boden(richt)wert insbesondere der Grundstücke weiter sinken wird.“ Ein abwägungserheblicher Belang ergibt sich hieraus nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin und der Antragsteller jeweils als Alleineigentümer der Grundstücke H1.------weg 8 bzw. 10 und nicht aus ehelichem Gemeinschaftseigentum das Normenkontrollverfahren geführt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.