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Beschluss

5 B 1276/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1119.5B1276.14.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, einer Vernehmung der Vertrauensperson (VP) " " als Zeuge in dem bei dem Landgericht unter dem Aktenzeichen anhängigen Strafverfahren unter nachfolgenden Bedingungen unverzüglich zuzustimmen : - audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; - Verweigerung von Angaben zu Person und Identität; - Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; - Ausschluss der Öffentlichkeit; - optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifikation der VP " " über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamts erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Verpflichtung der bei Durchführung der Bild- und Tonübertragung bzw. der akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihm steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Vernehmung der Vertrauensperson " " unter den genannten Bedingungen zu. Die entsprechend § 96 StPO abgegebene Sperrerklärung des Antragsgegners vom 6.10.2014 ist rechtmäßig. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 4, dritter Absatz, bis S. 5, Ende des dritten Absatzes), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson " " das Interesse des Antragstellers an einer auch zufälligen Preisgabe der Identität überwiege und deshalb die begehrte Vernehmung unter eingeschränkten Bedingungen nicht in Betracht komme. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass eine Offenlegung der Identität der Vertrauensperson zu seinem Schutz vor naheliegenden und bereits angekündigten Racheakten nicht in Betracht kommt. Auch gesteht er zu, dass die Vernehmung die Vertrauensperson selbst und andere potentielle Informanten künftig davon abhalten könnte, sich für Ermittlungstätigkeiten der Polizei zur Verfügung zu stellen. Angesichts der unbestrittenen erheblichen Gefährdung der Vertrauensperson und der Auswirkungen auf die künftige Strafverfolgung erkennt der Senat die Darlegungen in der Sperrerklärung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.1986 – 1 C 7.85 –, BVerwGE 75, 1 = juris, Rn. 61. Insbesondere hat die Vertrauensperson " " anders als ein verdeckter Ermittler nicht die Möglichkeit, sich ihrer Vita nach Abschluss der Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen. Wegen erheblicher Gefahren für Leib und Leben überwiegt ihr Interesse, als Privatperson im Strafverfahren keine Wiedererkennungsmerkmale – auch nicht in verfremdeter Form – präsentieren zu müssen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst unmittelbaren Beweisteilhabe im Strafverfahren. Darüber hinaus stellt die Sperrerklärung bedenkenfrei darauf ab, dass die polizeilichen Möglichkeiten bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität erheblich eingeschränkt würden, wenn die Vertraulichkeitszusage nicht eingehalten würde. Diese war unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums (4110 - III A.33) und des Innenministeriums (IV A 4 - 6450) vom 17.2.1986 – Verfolgung von Straftaten – Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten – (MBl. NRW. 1986 S. 203, zuletzt geändert MBl. NRW. 2011 S. 384) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Vertrauensperson abgegeben worden. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den Blick nehmen und daher geeignet sind, das aus dem Fairnessgebot folgende Recht des Beschuldigten auf materielle Beweisteilhabe zu begrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.2009 – 2 BvR 547/08 –, NJW 2010, 925 = juris, Rn. 25. Der Antragsgegner hat sich mit alternativen Möglichkeiten, den Informanten in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen, eingehend auseinandergesetzt und diese wegen einer Gefährdung von Leib und Leben für nicht vertretbar gehalten. Er hat die Enttarnungsgefahr einer Vernehmung, bei der zwangsläufig weitere Personen als das erkennende Gericht und der Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend wären, nachvollziehbar als zu hoch eingeschätzt. Das schließt auch eine – vom Antragsteller für gefahrlos möglich gehaltene – Vernehmung bei Ausschluss der Angeklagten und Öffentlichkeit aus. Denn das Anwesenheitsrecht der Verteidiger der Angeklagten könnte nicht ausgeschlossen werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.1983 – GSSt 1/83 –, NJW 1984, 247 = juris, Rn. 33; vgl. zur besonderen Gefährdung privater Informanten auch BGH, Beschluss vom 17.8.2004 – 1 StR 315/04 –, NStZ 2005, 43. Die Gefahr, dass die Angeklagten von ihren Prozessbevollmächtigten Informationen erhalten könnten, die ein Wiedererkennen der Vertrauensperson ermöglichen oder erleichtern, ist gerade deshalb besonders hoch, weil bereits einige Begegnungen zwischen " " und den Angeklagten stattgefunden haben. Diese haben für sich gesehen zwar noch nicht zu einer Enttarnung geführt. Jedoch ist dadurch eine Identifikation ohnehin erleichtert, so dass nicht verantwortet werden kann, den Angeklagten Gelegenheit zu geben, gezielt letzte Informationen über die Vertrauensperson zu erhalten, die für ein Wiedererkennen noch fehlen. Dem Recht des Antragstellers, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d) EMRK), ist in derartigen Fällen durch die Möglichkeit der Vorlegung von Fragen genügt, welche diese in geeigneter Form zu beantworten haben. Vgl. BGH, Beschluss vom 5.2.1993 – 2 StR 525/92 –, NStZ 1993, 292 = juris, Rn. 7. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Vorsitzende der zuständigen großen Strafkammer die zeugenschaftliche Vernehmung der Vertrauensperson zur Sachaufklärung für geboten hält. Der Strafrichter ist an die Sperrerklärung gebunden. Vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.1983 – GSSt 1/83 –, NJW 1984, 247 = juris, Rn. 26. Dem Schutz der Angeklagten ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht konfrontierten Zeugen äußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt werden muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.2009 – 2 BvR 547/08 –, NJW 2010, 925 = juris, Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).