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Beschluss

6 E 246/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.6E246.22.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren.

Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Januar 2022 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren. Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Januar 2022 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 ‑ 13 E 737/18 -, juris Rn. 1; 16. August 2017 - 18 E 594/17 -, juris Rn. 1, 27. August 2008 - 16 E 1126/08 -, juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 1 S 288/15 -, NVwZ-RR 2016, 440 = juris Rn. 5; VGH Hessen, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, LKRZ 2008, 217 = juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 = juris Rn. 2 ff. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 7.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist begründet. Der Klageantrag, aus dem sich die für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), war allein darauf gerichtet, das beklagte Land zu verpflichten, „das laufende Bewerbungsverfahren der Klägerin um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen“. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war somit nicht das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen bzw. über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach der Streitwertpraxis des Senats bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren, welches - wie hier - die der Entscheidung über die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgelagerte Problematik der Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. der Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG und nicht nach der speziellen Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 6 E 1079/14 -, und - 6 B 1107/14 -, sowie vom 24. September 2015 - 6 B 1004/15 -, vom 18. Juli 2018 - 6 B 858/18 -, vom 21. März 2019 - 6 B 216/19 -, vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, vom 5. Oktober 2021 - 6 B 1324/21 -, und vom 17. März 2022 - 6 E 145/22 -, sämtlich juris. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).