Beschluss
10 B 941/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1121.10B941.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (5 K 1453/14) gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2014 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2014 für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück I. 26a in F. (Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 12) anzuordnen, abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung, deren Rechtmäßigkeit der Antragsteller in Bezug auf die vor den nordwestlichen und südöstlichen Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandflächen angreift, ihn nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Die vor der 11,50 m breiten nordwestlichen Außenwand erforderliche einheitliche Abstandfläche liegt, unabhängig davon, wie man ihre Tiefe berechnet, vollständig auf dem Baugrundstück. Zwischen der Außenwand und der Grenze zum Grundstück I. 28a besteht ein Abstand von 3,25 m. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (H), die senkrecht zur Wand gemessen wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 7 BauO NRW). Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, die sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder an den vertikalen Begrenzungen möglicher Wandteile ergibt (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Das Verwaltungsgericht hat bei der Berechnung der vor der nordwestlichen Außenwand erforderlichen Abstandfläche diese Außenwand nicht als Ganze betrachtet, sondern sie in drei Wandabschnitte von 6,89 m, 0,50 m und 4,11 m Breite geteilt, deren Höhen im Wege der Mittelung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW errechnet und die sich ergebenden drei Maße H unter Gewichtung der jeweiligen Längen der Wandabschnitte erneut gemittelt. Damit hat es den von dem 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts in vier, jeweils in Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen aufgezeigten Weg zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe beschritten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 1993 – 7 B 3764/92 –, vom 16. Januar 2006 – 7 B 1963/05 –, vom 29. Juli 2011 – 7 B 661/11 – und vom 10. Januar 2012 – 7 B 1333/11 –. Die erstgenannte Entscheidung ist zur früheren, die letztgenannten sind zur heutigen Rechtslage ergangen. Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat angenommen, dass bei einer geneigten Geländeoberfläche nicht in allen Fällen eine an den Außenkanten des Gebäudes orientierte Berechnung der mittleren Höhe der Gebäudeaußenwand tunlich sei. Insbesondere dann, wenn sich die Höhendifferenz zwischen den Gebäudeaußenkanten nicht aus einem gleichmäßigen Gefälle ergebe, sondern durch einen erheblichen Versprung der Geländeoberfläche, etwa durch eine steile Böschung oder eine Stützmauer, der nur einen völlig untergeordneten Teil des Geländes am Fuß der Außenwand betreffe, erfasse eine solche Berechnung die Auswirkungen der Außenwand auf das Nachbargrundstück nicht in angemessener Weise. Dies umso weniger, je näher der Versprung an einer der Gebäudeaußenkanten liege. In einer derartigen Situation, in der das Gelände am Fuß der Außenwand in verschiedenen Abschnitten völlig unterschiedliche Neigungsgrade aufweise, sei die mittlere Höhe der gesamten Wand in der Weise zu ermitteln, dass zunächst für jeden Abschnitt einzeln die mittlere Wandhöhe und anschließend aus diesen Werten das Mittel errechnet werde, wobei die Zwischenwerte entsprechend der Breite des jeweiligen Wandabschnitts zu gewichten seien. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht hier für die nordwestliche Außenwand eine mittlere Wandhöhe von 7,90 m errechnet und danach die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche auf 3,16 m bestimmt. Diese Berechnungsmethode, die zur früheren Rechtslage entwickelt worden ist, unterliegt insbesondere mit Blick auf das Bedürfnis des Bauherrn nach Planungssicherheit und das Bestreben nach einheitlicher Rechtsanwendung gewissen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW die bei geneigter Geländeoberfläche im Mittel gemessene Wandhöhe aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile ergibt, wobei mit Wandteilen solche im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW gemeint sind. An der Vorgabe des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ändert sich im Regelfall auch dann nichts, wenn die Neigung der Geländeoberfläche am Fuß der Außenwand nicht im Wesentlichen kontinuierlich verläuft, sondern sich der Neigungswinkel – gegebenenfalls auch mehrfach – mehr oder weniger stark verändert. Auch ein steil abfallendes Gelände ist ein geneigtes Gelände im Sinne der Vorschrift. Im Grundsatz wird man in dem hier gegebenen Zusammenhang sagen können, dass ein Gelände geneigt ist, wenn der Fußpunkt der einen Gebäudeaußenkante höher oder niedriger liegt als der Fußpunkt der auf derselben Gebäudeseite liegenden anderen Gebäudeaußenkante. Von einem geneigten Gelände kann man allerdings dem Wortsinn nach an der Stelle nicht mehr sprechen, an der das Gelände in Form einer Stufe ausgestaltet ist, also einen senkrechten Versprung nach unten oder oben aufweist. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall das Vorhandensein einer solchen Stufe bei ansonsten geneigter Geländeoberfläche eine Mittelung der Wandhöhe ausgehend von den Wandhöhen an den Gebäudeaußenkanten ausschließt, wenn bei der gebotenen, von der nur punktuellen Wirkung der Stufe losgelösten Betrachtung der gesamten Außenwand insgesamt von einer geneigten Geländeoberfläche an ihrem Fuß auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, für die zur Bestimmung der Tiefe der Abstandflächen erforderliche Berechnung der Wandhöhen in den nicht seltenen Fällen einer Bebauung im hängigen Gelände eine Mittelwertbildung vorzusehen, die praktikabel ist und sowohl den Nachbarschutz gewährleistet als auch den Planungen des Bauherrn, die mit Blick auf die Abstandflächen zentimetergenau sein müssen, die von unwägbaren rechtlichen Wertungen der Behörden und Gerichte unabhängige notwendige Rechtssicherheit verleiht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers trägt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass das auf den Baugrundstücken vorzufindende geneigte Gelände vielfältige Ausformungen aufweisen kann, für deren detaillierte Berücksichtigung bei der Berechnung der Wandhöhen kaum eine einheitliche und vor allem hinreichend praktikable Lösung zu finden sein dürfte. Die oben dargestellte gewichtende Berechnung nach Wandabschnitten bietet eine solche Lösung nicht, denn die Schwierigkeiten, die sich im Hinblick auf die wertende Bestimmung der Zahl und der genauen Lage der vertikalen Begrenzungen dieser Wandabschnitte im jeweiligen Einzelfall stellen würden, liegen auf der Hand. Wertungskriterien wie „kontinuierlich geneigt“ oder „erheblicher Versprung“ tragen weder zur einheitlichen Rechtsanwendung noch zu ihrer Berechenbarkeit bei. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW letztlich festgelegt, dass im hängigen Gelände den öffentlichen und privaten Belangen, deren Schutz die Abstandflächenvorschriften dienen, mit der Einhaltung einer Abstandfläche, deren Tiefe auf der mittleren Höhe der Außenwand beruht, ausreichend genügt ist. Dies durchaus in Kenntnis dessen, dass die Abstandfläche tiefer sein müsste, wenn man ihrer Berechnung diejenige Höhe zugrunde legen würde, die die Außenwand an der tiefsten Stelle des Geländes hat. Bei der Errichtung eines Gebäudes am Hang ist es nämlich der Regelfall, dass seine quer zum Hang gebaute Außenwand im oberen Teil des Hanges eine geringere Höhe aufweist als im unteren Teil. Damit muss auch der Nachbar rechnen, für den es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Geländeoberfläche am Fuß der Außenwand durchgehend und kontinuierlich geneigt, wellig oder gestuft ist. Regelmäßig wird im hängigen Gelände auch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück in ähnlicher Weise gestaltet sein. Im Prinzip gilt das Vorstehende auch bei der extremen Fallgestaltung, bei der die Geländeoberfläche am Fuß der Außenwand oberhalb und unterhalb einer Geländestufe eben und der Geländeversprung erheblich ist. Dass in einem solchen Fall wegen einer ansonsten unzumutbaren Belastung des Nachbarn eine an den Gebäudeaußenkanten orientierte Mittelwertbildung von vornherein ungeeignet und eine gewichtete Mittelung nach Wandabschnitten oder gar eine Aufteilung der Außenwand in zwei oder mehr Wandteile mit jeweils gesondert berechneten Wandhöhen zwingend geboten wäre, ergibt die § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW zu entnehmende Intention des Gesetzgebers nicht. Denn die an den Gebäudeaußenkanten orientierte Mittelwertbildung führt dazu, dass das Gebäude insgesamt einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten muss als es ihn im oberen Teil des Hanges mit Blick auf die dortige Wandhöhe eigentlich einhalten müsste. Die Nachteile für den Nachbarn im unteren Teil des Hanges werden also durch die Vorteile im oberen Teil ausgeglichen. Geht man bei der Bemessung der mittleren Wandhöhe von den Wandhöhen an den Gebäudeaußenkanten aus, wozu der Senat jedenfalls bei der in Rede stehenden Geländeausformung am Fuß der nordwestlichen Außenwand neigt, liegt das MaߠH hier bei 8,07 m, sodass nach § 6 Abs. 6 BauO NRW die erforderliche Tiefe der Abstandfläche 3,23 m beträgt. Da beide Berechnungsmethoden zu Ergebnissen führen, nach denen hier ein Verstoß gegen die einschlägigen Abstandflächenvorschriften jeweils zu verneinen ist, ist eine abschließende Überprüfung der von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts gewählten Berechnungsmethode entbehrlich. Soweit der Antragsteller meint, wegen des konkreten Verlaufs der Geländeoberfläche am Fuß der nordwestlichen Außenwand sei diese in Wandteile im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW aufzuteilen, vor denen jeweils gesonderte Abstandflächen freizuhalten seien, kann er sich auf eine Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts berufen, die ebenfalls zur früheren Rechtslage ergangen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 – 7 B 1873/95 –. Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt, dass, wenn das Gelände am Fuß der Außenwand nicht kontinuierlich abfalle, sondern in einem oder mehreren Versprüngen, die vor der Außenwand freizuhaltende Abstandfläche bei rein rechnerischer Betrachtung eine der Geländeabstufung entsprechende Stufenform aufweisen müsse, wie sie sie auch bei einer im oberen Bereich gestuften Außenwand hätte. Da sich eine im oberen Bereich gestufte Außenwand, was den nachbarbezogenen Effekt der Wandhöhe angehe, im Grundsatz nicht anders auswirke, als eine Außenwand, deren Höhenwirkung sich aus einer Stufung im unteren Bereich ergebe, sei es geboten, auch bei einer im unteren Bereich gestuften Außenwand die Höhe der durch die Stufung vorgegebenen Wandabschnitte gesondert zu ermitteln. Dementsprechend habe der Gesetzgeber eine Mittelung der Wandhöhe nur bei geneigter Geländeoberfläche, also bei einem kontinuierlichen Gefälle vorgesehen und nicht nur darauf abgestellt, dass die Fußpunkte der Gebäudeaußenkanten – was auch bei einer Stufung der Außenwand im unteren Bereich der Fall sei – auf unterschiedlichem Niveau lägen. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht, nachdem auch der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mitgeteilt hat, dass er an seiner Rechtsprechung in dem Beschluss vom 5. September 1995 nicht mehr festhalte. Die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe getrennt nach Wandteilen sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW nur für Wandteile unterschiedlicher Höhe vor. Gemeint sind damit vor allem solche Abschnitte einer einheitlichen Außenwand, deren tatsächlicher oder gedachter oberer Abschluss höher liegt als der jeweilige obere Abschluss anderer Abschnitte. Das kann beispielsweise der Fall sein bei einem gestuften oberen Wandabschluss oder bei einem asymmetrischen Giebel, weil nach den gesetzlichen Regelungen die Höhen von Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen gesondert berechnet und zur Wandhöhe hinzugerechnet werden. Mit Wandteilen unterschiedlicher Höhe sind aber nicht auch diejenigen Abschnitte einer einheitlichen Außenwand gemeint, deren unterschiedliche Höhe sich allein daraus ergibt, dass die Geländeoberfläche am Fuß dieser Außenwand geneigt ist. Im hängigen Gelände lassen sich bei einer quer zum Hang errichteten Außenwand unabhängig davon, in welcher Ausformung die Geländeoberfläche an ihrem Fuß verläuft, stets Wandabschnitte bestimmen, die rechnerisch eine unterschiedliche Höhe aufweisen. Dabei ist die Zahl der denkbaren Wandabschnitte je nach Ausformung der Geländeoberfläche nahezu beliebig. Um den sich daraus ergebenden Unsicherheiten vorzubeugen und für die Vielzahl denkbarer Geländeverläufe im hängigen Gelände eine einheitliche Verfahrensweise vorzugeben, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW die Art der Bemessung der Wandhöhe bei geneigter Geländeoberfläche gesondert bestimmt. Dass er damit nur den Fall einer kontinuierlich abfallenden oder ansteigenden Geländeoberfläche hat regeln wollen, vermag der Senat schon mit Blick darauf, dass eine solche Gestaltung der Geländeoberfläche wohl nur bei einem geringeren Teil der Baugrundstücke im hängigen Gelände anzutreffen sein dürfte, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, schließt das bloße Vorhandensein einer Geländestufe bei ansonsten geneigter Geländeoberfläche es nicht aus, bei der gebotenen Betrachtung der gesamten Außenwand insgesamt von einer geneigten Geländeoberfläche an ihrem Fuß auszugehen. So ist es auch hier. Nachbarrechtsrelevante Bedenken gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) ergeben sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in Bezug auf die südöstliche Außenwand nicht. Soweit er meint, die Bauzeichnungen wiesen insoweit sich widersprechende Geländehöhen und damit nachbarrechtsrelevante Ungenauigkeiten auf, lässt sich den genehmigten Bauvorlagen unmissverständlich und mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die ursprüngliche Geländehöhe am südlichen Eckpunkt des Gebäudes 139,20 üNN und die neu genehmigte Geländehöhe 140,20 üNN beträgt. Diese Höhen liegen sowohl dem Lageplan als auch der Garten- und Seitenansicht zugrunde. Dass, wie der Antragsteller geltend macht, mit der Angabe im Lageplan die Höhe eines von der Gebäudeecke abgerückten Punktes erfasst sein könnte, ist fernliegend, da die einen größeren Maßstab aufweisende Garten- und Seitenansicht die Höhe des fraglichen Eckpunktes explizit mit 139,20 üNN angibt. Die nicht punktgenaue Eintragung im Lageplan ist demgegenüber lediglich der Übersichtlichkeit geschuldet. Dass mit ihr die Höhenlage des südlichen Eckpunktes bezeichnet werden soll, steht bei objektiver Auslegung außer Frage. Legt man bei der Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe zugunsten des Antragstellers die Höhe des vorhandenen Geländes zugrunde, wie es sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht in Abweichung von den mit der Baugenehmigung genehmigten Geländehöhen getan haben (§ 2 Abs. 4 BauO NRW), errechnet sich eine Abstandfläche mit einer erforderlichen Tiefe von 3,25 m, die unstreitig vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Daher kommt es auf die Frage, ob die genehmigte Aufschüttung bei der Abstandflächenberechnung zu berücksichtigen ist, nicht an. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zu den sinngemäß weiterhin beantragten einstweiligen Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage von § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).