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Urteil

2 A 437/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.2A437.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach § 6 BauO NRW 2018 - wie nach der Vorgängervorschrift - ist auch bei einem nicht horizontalen Verlauf der Oberkante einer Grenzgarage die Garage zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe immer als Ganzes zu betrachten; eine (nachbar-)grundstücksbezogene Höhengrenze besteht nicht. Grenzen in der freien Gestaltung des Garagenbauwerks ergeben sich dadurch, dass das Bauwerk in seinen Proportionen nicht durch abstandsflĭchenrechtlich nicht privilegierte Funktionen bestimmt sein darf und durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

  • 2.

    Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind.

  • 3.

    Bei einer in der Örtlichkeit auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr sichtbaren (früher) gewachsenen Geländeoberfläche erscheint es als ein probates Mittel, zur Rekonstruktion auf Höhenlagen im Bebauungsplan sowie aus Plan- und/oder Genehmigungsunterlagen insbesondere dann zurückzugreifen, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht erfolgversprechend erscheinen. Ma߭geblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.

  • 4.

    Einzelfall einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eingetretenen Bindung eines Nachbarn an eigene Angaben und Forderungen zur anzusetzenden Geländeoberfläche und zu den Grundstücksverhältnissen aus Vorprozessen und dem Baugenehmigungsverfahren, das zur streitigen Genehmigung der Grenzgarage geführt hat.

  • 5.

    § 8 Abs. 3 BauO NRW kommt wie der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.) nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 BauO NRW 2018 - wie nach der Vorgängervorschrift - ist auch bei einem nicht horizontalen Verlauf der Oberkante einer Grenzgarage die Garage zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe immer als Ganzes zu betrachten; eine (nachbar-)grundstücksbezogene Höhengrenze besteht nicht. Grenzen in der freien Gestaltung des Garagenbauwerks ergeben sich dadurch, dass das Bauwerk in seinen Proportionen nicht durch abstandsflĭchenrechtlich nicht privilegierte Funktionen bestimmt sein darf und durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 2. Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind. 3. Bei einer in der Örtlichkeit auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr sichtbaren (früher) gewachsenen Geländeoberfläche erscheint es als ein probates Mittel, zur Rekonstruktion auf Höhenlagen im Bebauungsplan sowie aus Plan- und/oder Genehmigungsunterlagen insbesondere dann zurückzugreifen, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht erfolgversprechend erscheinen. Ma߭geblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. 4. Einzelfall einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eingetretenen Bindung eines Nachbarn an eigene Angaben und Forderungen zur anzusetzenden Geländeoberfläche und zu den Grundstücksverhältnissen aus Vorprozessen und dem Baugenehmigungsverfahren, das zur streitigen Genehmigung der Grenzgarage geführt hat. 5. § 8 Abs. 3 BauO NRW kommt wie der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.) nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstücks S. 3 im Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung N. -Land, Flur 81, Flurstück 181). Sie wenden sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 9. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage auf dem hinter ihrem Grundstück gelegenen Grundstück S1. 40 (Gemarkung N. -Land, Flur 81, Flurstück 221). Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des im Februar 1998 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 453/II der Beklagten. Es ist im nördlichen Bereich straßennah auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 2. Juli 1998 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Nach dem zugehörigen, am 6. Mai 1998 erstellten amtlichen Lageplan des Dip.-Ing. S2. erstreckt sich das Grundstück auf einer Breite von 10,20 m über etwas mehr als 28 m Richtung Süden. Der Lageplan gibt für die südöstliche Grundstücksecke eine Höhe in üNN von 74,27 m an, für die südwestliche Grundstücksecke von 74,22 m. Das Vorhabengrundstück lag ursprünglich ebenfalls innerhalb dieses Plangebiets. Nunmehr beansprucht hierfür der im Oktober 2014 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 728/N der Beklagten Geltung, mit dem u. a. für das südliche Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 453/II neue Festsetzungen getroffen wurden. Das Grundstück erstreckt sich in Ost-West-Richtung südlich der Grundstücke S. 1 bis 7 (Flurstücke 182 bis 179) auf einer Länge von mehr als 29 Metern bei einer Breite von ca. 10 m. Im Dezember 2015 reichte der Beigeladene unter Bezugnahme auf eine Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW (damaliger Fassung) Bauvorlagen für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses nebst Grenzgarage ein, die mit Flachdach und einer Höhe von 77,54 m üNHN vorgestellt wurde. Der hintere Teil der Garage führt ca. 2 Meter entlang der südlichen Grenze des Grundstücks S. 5 (Flurstück 180) und der vordere mit ca. 5,30 m entlang der des Grundstücks der Kläger. Im März 2016 wurde die Klägerin bei dem Beklagten vorstellig und beklagte sich über die Höhe der Garage. Ursprünglich seien alle Grundstücke auf dem gleichen Höhenniveau gewesen. Die Grundstücke hinter ihrem Garten und dem ihrer unmittelbaren Nachbarn seien im Lauf der Jahre aufgefüllt worden. Mit (anwaltlichem) Schreiben vom 13. Juni 2016 beantragten die Kläger, dem Beigeladenen die einstweilige Einstellung der Baumaßnahme bezogen auf die Grenzgarage aufzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 ab. Am 26. Juli 2016 erhoben die Kläger dagegen Klage bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, eine Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, dem Beigeladenen aufzugeben, die auf seinem Grundstück errichtete Grenzgarage zu beseitigen, hilfsweise über ihren Antrag vom 13. Juni 2016 erneut zu entscheiden (9 K 8679/16). Bereits am 21. Juni 2016 hatten sie beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Bauherrn aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Grenzgarage einstweilen einzustellen und im Weiteren - mit Blick auf den Baufortschritt - dem Beigeladenen die Nutzung der Grenzgarage zu untersagen (9 L 2118/16). Das Verwaltungsgericht stellte das Eilverfahren mit Beschluss vom 14. Sep-tember 2016 - 9 L 2118/16 - hinsichtlich des ersten Antrags nach überein-stimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen aus Gründen der Klarstellung ein und lehnte den weiteren Antrag auf Nutzungsuntersagung unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab, nachdem die Garage fertiggestellt und der allein geltend gemachte Abstandflächenverstoß also bereits eingetreten sei. Dieser werde durch die Nutzung der Garage nicht verstärkt. Die Beschwerde der Kläger dagegen blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 B 1168/16 -). Nachdem die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. August 2017 eine Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der errichteten Grenzgarage inklusive Zufahrt erteilt hatte, erweiterten die Kläger ihr Klagebegehren im Verfahren 9 K 8679/16 um die Anfechtung dieser Genehmigung. Die Kläger wandten sich insbesondere gegen die in jener Genehmigung angesetzte Geländeoberfläche. Sie nahmen dabei auf den amtlichen Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. S2. vom 6. Mai 1998 für ihr Grundstück Bezug. Die Höhen für den südöstlichen bzw. südwestlichen Eckpunkt ihres Grundstücks (74,27 bzw. 74,22 m üNN) habe der Sachverständige anlässlich der dem Lageplan zugrunde liegenden Vermessung zutreffend festgestellt. Für die Höhenlage des südlich an ihr Grundstück angrenzenden damaligen Flurstücks 172 seien im Lageplan keine weiteren Punkte enthalten. Das Grundstücksniveau habe jedoch im Grenzbereich zu den nördlich angrenzenden Flurstücken 176-182 exakt der Höhenlage des Flurstücks 172 entsprochen. Dies finde seine Bestätigung in den als Anlage 8 im Eilverfahren überreichten Fotografien. Die identische Höhenlage sei natürliche Folge dessen, dass die Flurstücke 176-182 einerseits und die Fläche des südlich angrenzenden Flurstücks 172 andererseits ursprünglich eine einheitliche, im Eigentum der Beklagten stehende Fläche gebildet hätten. Die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück 181 und dem heutigen Grundstück des Beigeladenen sei damit gemittelt bei 74,24 5 m üNHN anzusetzen. Die Oberkante der Attika der streitbefangenen Grenzgarage solle sich demgegenüber in der Höhe von 77,54 m befinden. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2018 gestützt auf § 9 Abs. 3 BauO NRW "die Bezugshöhe" im Bauverfahren 63/21-BA-2017-49 - "Nachträgliche Legalisierung einer PKW-Garage inklusive Zufahrt" - auf 74,68 m üNHN festgesetzt hatte, erhoben die Kläger am 12. März 2018 dagegen beim Verwaltungsgericht eine weitere Klage (9 K 2420/18). Dieses Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet, nachdem die Beklagte den Bescheid nach rechtlichem Hinweis des Verwaltungsgerichts in einem Erörterungstermin am 16. April 2018 aufgehoben hatte. In diesem Erörterungstermin wies das Verwaltungsgericht im Weiteren für das Verfahren 9 K 8679/16 darauf hin, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Geländehöhe an der Einfahrt zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem der Kläger anhand des amtlichen Lageplans vom 2. Juli 1998, erstellt von Dipl.-Ing. L. S2. am 6. Mai 1998, berechnet werden könne. Dort seien die Maße 74,22 m und 74,27 m festgestellt worden. Daraufhin hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 15. August 2017 zum Aktenzeichen 63/21-BA-2017-49 auf. Kläger und Beklagte erklärten das Verfahren insoweit in der Folgezeit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2018 hob die Beklagte im Weiteren den das Einschreiten gegen die Grenzgarage ablehnenden Bescheid vom 27. Juni 2016 auf und erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren auch hinsichtlich des gestellten Aufhebungsantrags für erledigt. Ihr Klageziel, die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die Grenzgarage zu beseitigen, verfolgten die Kläger mit dem Zusatz "einschließlich der Aufschüttung" weiter. Diesem Klageantrag gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2018 – 9 K 8679/16 – hinsichtlich des Einschreitens gegen die Garage statt und wies die Klage im Übrigen ab. In der Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht zur Begründung des festgestellten Abstandflächenverstoßes aus, dass die mittlere Wandhöhe der streitigen Garage entgegen § 6 Abs. 11 BauO NRW mehr als 3 Meter betrage. Die vor der Baumaßnahme des Beigeladenen vorhandene Geländeoberfläche könne, wie am 16. April 2018 ausführlich mit den Beteiligten erörtert, anhand des Lageplans zum Bauvorhaben der Kläger ermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gelände, auf dem sich nunmehr die neuen Wohnhäuser befänden, noch ein Feld und an der Grenze weitgehend unverändert gewesen, wie die vorgelegten Lichtbilder deutlich zeigten. Aus dem genannten Lageplan ergebe sich ein Mittelwert der Geländehöhe von 74,24 m üNHN und dürfte die errichtete Garage 30 cm zu hoch errichtet worden sein. Zur Klageabweisung im Übrigen führte es aus, der Klageantrag, dem Beigeladenen auch aufzugeben, die Aufschüttung für die Garagenzufahrt zu beseitigen, dürfte schon unbestimmt und damit unzulässig sein. Zudem handele es sich um eine unzulässige Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, soweit mit ihm der Klage stattgegeben worden sei, blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Februar 2019 - 2 A 3131/18 -). Die Kläger legten gegen die teilweise Klageabweisung keine Rechtsmittel ein. Unter dem 11. Juli 2018 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Garage in abgeänderter Form. Die Garage soll in der nordwestlichen Ecke auf eine Höhe von 76,99 m üNHN abgetragen werden; im Einfahrtsbereich soll die Garage eine Höhe von 77,49 m üNHN erreichen. Die Bezugshöhe für die mittlere Höhe der Grenzwand wird unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bezugshöhen gemäß Lageplan vom 2. Juli 1998 des Dipl.-Ing. L. S2. mit 74,24 5 m üNHN angesetzt. Mit Schreiben vom 17. August 2018 wandten sich die Kläger gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung und führten aus, die Höhenkote von 74,27 m üNN, wie sie in dem Lageplan vom 6. Mai 1998 für den südöstlichen Grenzpunkt ihres Grundstücks ausgewiesen sei, sei nicht heranzuziehen, da der Grenzpunkt nicht in dem Bereich liege, in dem die Nachbargarage an das Grundstück angrenze. Zudem weise die Garage pultdachähnlich unterschiedliche Wandhöhen auf. Bezogen auf die Außenwand entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze würde die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage für den Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze deutlich mehr als 3 m betragen. Abgesehen davon komme eine Mittelung ohnehin nur bei geneigter Geländeoberfläche in Betracht. Mit Bescheid vom 9. November 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung der Garage in geänderter Form inklusive Zufahrt. Der Bescheid wurde den Klägern am 27. November 2018 mit einer Begleitverfügung zugestellt. Die Kläger haben am 18. Dezember 2018 dagegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie in erster Linie geltend gemacht, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften und insoweit zunächst ihre Einwände aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Entscheidend sei, dass die Außenwand der Garage im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze die zulässige Wandhöhe von 3 m überschreite. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, dass eine mittlere Wandhöhe von 3 m nur deshalb erreicht werde, weil die Grenzgarage im weiteren Verlauf, also im Bereich der gemeinsamen Grenze mit dem Flurstück 180, eine geringere Wandhöhe habe als im unmittelbaren Grenzbereich zu ihrem Grundstück. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der mittleren Höhe nicht (wirksam) auf 74,24 m üNN festgelegt und auch nicht festlegen können. Richtig sei zwar, dass der von Dipl.-Ing. S2. am 6. Mai 1998 erstellte Lageplan für den südöstlichen Grenzpunkt ihres Grundstückes eine Höhenkote von 74,27 m üNN ausweise. Bei dieser Angabe handele es sich indes um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Etwa zeitgleich mit ihrem Bauvorhaben habe die Beklagte die Baugenehmigung für das östlich angrenzende Flurstück 181 erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sei ein Lageplan des Dipl.-Ing. X. O. vom 5. August 1998, ergänzt am 14. September 1998, der für diese Grundstücksgrenze eine Höhenkote von 74,22 m üNN darstelle. Danach sei für ihr Grundstück also von einer ursprünglich vorhandenen identischen Geländehöhe beider südlichen Eckpunkte auszugehen. Der Höhenpunkt aus dem Lageplan vom 6. Mai 1998 sei außerdem auch deshalb nicht heranzuziehen, weil dieser Grenzpunkt nicht in dem Bereich liege, in dem die Nachbargarage an das Flurstück 181 angrenze, sondern außerhalb dieses Bereichs. Damit werde die maximale Wandhöhe mit einer Differenz von 0,02 m überschritten. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergebe sich auch aus der zugelassenen Veränderung bzw. Anschüttung der Geländeoberfläche. Für diese Maßnahme seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW 2014 nicht erfüllt. Die Veränderung der Geländeoberfläche führe zwangsläufig dazu, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt werde. Die Veränderung diene dazu, die einzuhaltenden Abstandsflächen zu unterlaufen. Die Kläger haben beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. November 2018 (Az. 63/21-BA-2018-146410) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 3. Januar 2020 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitige Garage löse keine Abstandsflächen aus. Es sei nicht zu beanstanden, dass in der Baugenehmigung nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die ermittelte Geländehöhe mit 74,24 m üNHN festgelegt worden sei. Die Kläger könnten nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs eine andere Berechnung nicht fordern. Unabhängig davon halte es an der im Urteil vom 5. Juli 2018 - 9 K 8679/16 - dargelegten Berechnung der Geländehöhe an der Grundstücksgrenze fest. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Bereits auf den ersten Blick sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht plausibel. Die streitige Baugenehmigung sehe im Grenzbereich zu ihrem Grundstück so gut wie keine Änderung in der bisherigen nachbarrechtswidrigen Ausgestaltung der Garage vor. Lediglich außerhalb der gemeinsamen Grundstücksgrenze entlang des westlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 180 sei eine geringfügige Reduzierung der Höhe der Grenzwand vorgesehen. Die an ihr Grundstück angrenzende Höhe bleibe unverändert. Die Entscheidung beruhe auf einem Fehlverständnis des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sowie auf Verfahrensmängeln. Selbst wenn man den - unzutreffenden - Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, dass für die Ermittlung der Wandhöhe der Grenzgarage von einer maßgeblichen natürlichen Geländeoberfläche von 74,24 m ü NN auszugehen sei, hilfsweise als richtig unterstelle, handele es sich nicht um eine privilegierte Grenzgarage. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW sei auf den vorliegenden Fall einer geneigten Dachfläche von vornherein nicht anwendbar. Abgesehen davon könne lediglich die Wandhöhe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze maßgebend sein. Die hintere Gebäudekante der Grenzwand der streitigen Garage grenze jedoch nicht an ihr Grundstück, sondern an das daran westlich angrenzende Flurstück 180. Am südwestlichsten Grenzpunkt ihres Grundstückes liege die Höhe der Grenzwand deutlich oberhalb von 76,99 m üNHN. Die mittlere Wandhöhe, beschränkt auf den Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze, übersteige den Wert von 3 m deutlich. Bei Versprüngen im oberen Wandabschluss sei die betreffende Außenwand gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW in Wandabschnitte zu unterteilen. Wiesen die vordere und hintere Gebäudekante unterschiedliche Wandhöhen auf, sei für die Bestimmung eine Mittelung nicht vorgesehen. Selbst wenn man das anders sehe, wäre eine Berechnung auf die Länge der Außenwand entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu beschränken. Unbeschadet ihrer materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit beruhe die angefochtene Entscheidung auch auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensfehler, weil sie ohne weitere Sachaufklärung ausgehend von der im amtlichen Lageplan zur Baugenehmigung vom 2. Juli 1998 für die südöstliche Ecke ihres Grundstücks eingezeichnete Höhenkote von 74,27 m üNN eine natürliche Geländeoberfläche von 74,24 m üNN abgeleitet habe. Die vorgenommene Mittelung sei schon deshalb unzutreffend, weil dieser Grenzpunkt außerhalb des Bereichs liege, indem die streitbefangene Grenzgarage an ihr Grundstück angrenze. Im Übrigen sei die ausgewiesene Höhenkote unzutreffend. In dem grüngestempelten Lageplan für das an ihr Grundstück angrenzende Flurstück 182 sei genau diese rückwärtige gemeinsame Grundstücksecke mit 74,22 m üNN ermittelt und angegeben. Daraus folge, dass selbst bei Annahme einer mittleren Wandhöhe der Grenzgarage von 77,24 m üNN das Höchstmaß der zulässigen Wandhöhe um 2 cm überschritten sei. Der Hinweis auf ein Einvernehmen im Verfahren 9 K 8679/16 sei unzulässig. Das Gericht habe übersehen, dass die in jenem Verfahren vorgenommenen Erläuterungen keinerlei Bindungswirkung für die Tatsachenfeststellung im vorliegenden Verfahren haben könnten. Diese seien insbesondere nicht geeignet, die Beweiserheblichkeit des mit dem amtlichen Lageplan für das Flurstück 182 belegten Sachvortrags, wonach bei zutreffender Ermittlung die Höhenkote der südöstlichen Grundstücksecke 74,22 m üNN betrage, auszuräumen. Das Verwaltungsgericht habe eine sich aufdrängende und somit verfahrensrechtliche notwendige Aufklärung durch Neueinmessung unterlassen. Im Weiteren sei Gegenstand der streitbefangenen Baugenehmigung nicht nur die Errichtung der Grenzgarage, sondern darüber hinaus eine deutliche Erhöhung der natürlichen Geländeoberfläche im Bereich der Garagenzufahrt. In der Baugenehmigung sei weder festgestellt noch geprüft worden, ob für die Erhöhung der Geländeoberfläche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000 bzw. des § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 erfüllt seien. Schließlich habe das Verwaltungsgericht über ihren Antrag, die Baugenehmigung aufzuheben, überhaupt nicht entschieden, soweit durch die angefochtene Baugenehmigung die Veränderung der Geländeoberfläche (auch im Bereich der Zufahrt) zugelassen werde. Die Zulassung von Veränderungen der Geländeoberfläche stehe nicht zur Disposition der Bauaufsicht. Die Ermächtigung sei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Eine beabsichtigte Geländeveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes sei indes grundsätzlich unzulässig, wenn die Geländeveränderung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien, allein dazu dienen solle, die einzuhaltenden Abstandsflächen zu unterlaufen. Die beabsichtigte Geländeerhöhung sei nur darauf zurückzuführen, dass die Oberkante des Fußbodens der Garage deutlich höher liege, als die an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsflächen, wohingegen ein Stellplatz bzw. eine Garage, die die Voraussetzung des § 6 Abs. 8 BauO NRW erfülle, angefahren werden könnten, ohne zusätzlich eine Geländeanschüttung im Bereich der Zufahrt vorzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Sie hätten die Baugenehmigung auch angegriffen, soweit mit ihr die Erhöhung der natürlichen Geländeoberfläche zwecks Anlage einer Zufahrt genehmigt worden sei. Mit diesem Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst und ihr durch Art. 103 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Ergänzend haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 geltend gemacht, die genehmigte Garage verstoße auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; von ihr gehe eine erdrückende Wirkung aus. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Baugebiet habe ursprünglich eine ganz andere Terrassierung aufgewiesen, als sich dies nach der Bebauung sowohl im Gebiet der Kläger als auch im Baugebiet des Beigeladenen heute darstelle. Hierzu sei ein Katasterplan mit der ehemaligen Geländemodellierung sowie mit den durch die den Baugesuchen zugrunde liegenden Höhenangaben erstellt und zu den Gerichtsakten gereicht worden. Genau dieses Problem sei in der Erörterung vor dem Verwaltungsgericht am 16. April 2018 Gegenstand gewesen. Dementsprechend sei in den Entscheidungsgründen des damaligen Urteils vom 5. Juli 2018 ausgeführt worden, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Geländehöhe auf dem Grundstück der Kläger im Mittel bei 74,24 5 m üNN liege. Diese Höhe sei nunmehr in der streitbefangenen Baugenehmigung als Bezugspunkt bestimmt worden. Auf die im Bebauungsplan Nr. 728/N in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen festgesetzte Geländehöhe komme es daher nur hilfsweise an. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugshöhe bereits im Zusammenhang mit der Genehmigung von Bauvorhaben rechnerisch ermittelt und von der Gemeinde verbindlich den Bauherren auf Anfrage mitgeteilt werde. Es handele sich dabei um ein häufig praktiziertes Verfahren. In der Lagedarstellung in der Begründung zu dem Bebauungsplan sei auf Blatt 5 die Höhe der Straße S. im Osten mit 73,7 m üNN, im Westen mit 74,3 m üNN und im Süden mit 74,7 m üNN vermerkt. Ferner ergebe sich aus Blatt 12 der Begründung, dass die Höhenfestsetzungen zur Sicherstellung einer angemessenen Höhenentwicklung aufgenommen würden. Die Geländeoberfläche nach dem natürlichen Verlauf sei vorliegend wohl wegen der Vielzahl der Änderungen nicht mehr einschlägig. Die Einschätzung, dass eine zulässige Garage mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m nicht errichtet worden sei, werde nicht geteilt. Für die Mittelung sei nicht das Baugrundstück der Kläger sondern das streitbefangene Baugrundstück maßgeblich. Das Verwaltungsgericht habe auf Basis der Einigung der Parteien zutreffend nicht auf das Gebäude, sondern auf den Höhenverlauf des Baugrundstücks abgestellt. Die Frage des geneigten Daches betreffe die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 BauO NRW. Eine Aufteilung der Abstandsflächen auf verschiedene Nachbarn sehe das Gesetz nicht vor. Ein Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen. Auch die Frage der Anlage der Garagenzufahrt sei Gegenstand der vorhergehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen. Wie sich aus der Bauleitplanung ableite, lägen im Übrigen die Voraussetzungen zur Genehmigung der Zufahrt vor. Zu ergänzen sei, dass im Juni 2019 in dem betreffenden Baugebiet des Bebauungsplans 728/N die Schlussvermessung des Straßenausbaus durchgeführt worden sei. Die Straße habe im Abschnitt vor dem Grundstück des Beigeladenen ein Gefälle. Die an der Grenze zu diesem Grundstück gemessenen Werte seien in dem angefügten Bild bezeichnet (nordöstliche Grundstücksecke: 74,57; südlicher Einfahrtsbereich: 74,61 und südöstliche Grundstücksecke: 74,70). Gemessen worden sei mittels GNSS im Höhesystem DHHN 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 9 L 2118/16, 9 K 2428/18 und 9 K 8679/16 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. November 2018 (Az. 63/21-BA-2018-146410) zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Verletzung (nachbarschützender) bauordnungsrechtlicher Vorgaben. 1. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Garage dürfe nach Maßgabe des § 6 BauO NRW nicht an der Grenze errichtet werden. a) Wie das Verwaltungsgericht richtig zugrunde gelegt hat, löst die streitige Garage ausgehend von der in der Genehmigung als untere Bezugshöhe für die Ermittlung der Wandhöhe der Garage bestimmten Höhe von 74,24 5 m üNHN, keine Abstandsflächen aus. Denn danach gehört die geplante Garage zu den privilegierten Gebäude i. S. d. § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Baugenehmigung geltenden Fassung (im Weiteren BauO NRW a. F.), auf die sich der Beigeladene stützen kann. Für die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Neuregelung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 gilt im Übrigen Entsprechendes. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, m. w. N. Nach den genannten Vorschriften ist die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Garagen nach wie vor ausdrücklich (nur) auf solche mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m beschränkt. Das heißt, die Wandhöhe darf im Mittel 3 m nicht überschreiten. Die maximale Wandhöhe ist nicht ausschlaggebend. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 959/94 -, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW 1995. Der Regelung des § 6 BauO NRW zu den abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäuden ließ und lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass auf die "mittlere" Wandhöhe nur insoweit abgestellt werden dürfte, als es sich um die Mittelung eines durch einen nicht horizontalen Verlauf der Geländeoberfläche bedingten Höhenmaßes handelt. Schon vom Wortlaut her ist '"mittlere Wandhöhe" eine Höhe, bei deren Ermittlung sowohl auf nicht horizontale Verläufe an der Unterkante der Fläche als auch an deren Oberkante abzustellen ist. Anders als die Kläger meinen, folgt anderes nicht aus § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW, der die geneigte Geländeoberfläche betrifft. Dies wurde in § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. durch Satz 3 verdeutlicht. Dort heißt es ausdrücklich, dass Giebelflächen bei der Ermittlung der mittleren Wandfläche zu berücksichtigen sind. Die Regelung ist – wie die ausdrückliche Feststellung in Satz 2, wonach Abs. 4 nicht gelten soll, sowie auch die Regelung in Satz 4 über die Hinzurechnung der Höhe von Dachflächen bei einer Neigung von mehr als 30 Grad – mit der Novellierung der Bauordnung im Jahre 2006 eingefügt worden. Die Einfügung erfolgte mit der Begründung, Giebelflächen seien wie bisher bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen und gingen damit faktisch mit der Hälfte ihrer Höhe in die Berechnung ein (Hervorhebung durch den Senat). Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landeregierung, LT-Drucks. 14/2433, S. 16 Die Höhebeschränkung in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW bemaß sich im Übrigen bereits vor der Einfügung der genannten Sätze 2 bis 5 gerade nicht nach der zur Berechnung der Abstandflächen maßgeblichen Wandhöhe i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, für die eine Mittelung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Sätze 4 und 5 BauO NRW (nur) bei geneigter Geländeoberfläche vorgesehen war und ist, wohingegen pultdachartig abgeschrägte Dachkonstruktionen den Sonderregelungen für Giebelflächen nach § 6 Abs. 4 Satz 7 BauO NRW unterliegen. Vgl. zur Vorgängervorschrift zu § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2006 schon: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 959/94 -, m. w. N.; zu § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018: Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/ van Schewick, BauO NRW – Kommentar, § 6 Rn. 607 (Stand 2019) zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW auf obere schräge Wandabschlüsse; deutlicher Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW – Kommentar, § 6 Rn. 322 (Stand 2016). Zu Recht ist auch die Mittelung an Hand der Ausbauhöhe des vorderen und hinteren Eckpunktes der Garage vorgenommen worden. Eine abschnittsweise Mittelung im Bereich der jeweiligen Nachbargrenze, wie sie die Kläger präferieren, findet im Gesetz keine Grundlage. Die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a. F. ist – wie im Übrigen auch die Folgeregelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 – eindeutig und einer Auslegung im Sinne der klägerischen Vorstellung nicht zugänglich. So sprechen § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a. F. ausdrücklich von "Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m" und § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 von "Garagen … mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m". Im Gegensatz dazu wird im Weiteren dann, gebäudeunabhängig, die Längenbegrenzung der Grenzbebauung "je Nachbargrenze" vorgegeben. Die Außenwand der Grenzgarage zum Nachbargrundstück muss also zur Ermittlung der Wandhöhe immer als Ganzes betrachtet werden. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 959/94 -; VG Arnsberg, Urteil vom 23. April 2002 - 4 K 1773/01 -, juris Rn. 21. Dabei bestehen insoweit keine (nachbar-)grundstücksbezogenen Höchstgrenzen. Das ist aber auch konsequent, weil bei einem nicht horizontalen Verlauf der Oberkante, also bei einer teilweisen Überschreitung und entsprechenden Unterschreitung des mittleren Höhenwertes die zum Nachbarn hin ausgerichtete Wandfläche im Hinblick auf die Höchstgrenze der Längenerstreckung der Garage in ihrer Fläche regelmäßig begrenzt ist. In diesen Zusammenhang ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren, sich auf die absolute Festlegung allein der Längenerstreckung zu beschränken und sich hinsichtlich der Höhenobergrenze lediglich mit einem Mittelwert bezogen auf das Gebäude zu begnügen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur durch eine vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Handhabung. Denn die Flächenwirkung der Grenzwand macht – wie gesagt – einen wesentlichen Teil der nachbarlichen Betroffenheit aus. Entsprechendes gilt für Fälle vorliegender Art, in denen sich eine Garage entlang mehrerer Nachbargrundstücke erstreckt, sich die Wand also auf die jeweiligen Grundstücke gerade nur mit einem Teil auswirkt. Auch hier sind unzumutbare Grundstücksverhältnisse bei der gesetzlich vorgesehenen wandweisen Mittelung nicht etwa vorgezeichnet, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Grenzen in der freien Gestaltung des Garagenbauwerks ergeben sich dadurch, dass das Bauwerk in seinen Proportionen nicht durch Funktionen bestimmt sein darf, die nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 nicht zugelassen sind - so schon: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 - 7 A 959/94 - und durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das die hier streitgegenständliche Garage - wie im Weiteren noch ausgeführt wird - hinlänglich beachtet. b) Ebenfalls aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, dass die Baugenehmigung als unteren Bezugspunkt für die Berechnung der mittleren Wandhöhe der Garage eine maßgebliche (mittlere) Geländeoberfläche von 74,24 5 m üNHN zugrunde gelegt hat. § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. benennt als Bezugspunkt der mittleren Wandhöhe "die Geländeoberfläche an der Grenze". Entscheidend sind dabei die Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und zwar in Anknüpfung an die vorgegebene gebäudebezogene Mittelung der Wand grundsätzlich die Verhältnisse an den Gebäudekanten. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 59. Update Januar 2021, Rn. 605; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 10 A 267/18 –, juris Rn. 4; zur Mittelung bei geneigter Geländeoberfläche nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 BauO NRW auch: OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 - 10 B 941/14 -, juris Rn. 12. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, müssen sich die Kläger hinsichtlich der Bestimmung der (mittleren) natürlichen Geländeoberfläche i. S. v. § 2 Abs. 4 BauO NRW in der vorliegenden Grundstückssituation sowie in Ansehung der gegebenen Rekonstruktionsschwierigkeiten - wie von ihnen eingangs des Nachbarstreites im Grund noch bis Oktober 2019 selbst gefordert - an den Höhenangaben für ihr Grundstück festhalten lassen, wie sie sich aus dem am 6. Mai 1998 erstellten Lageplan zur Baugenehmigung für das Wohnhaus auf ihrem Grundstück ergeben. Das betrifft auch die Mittelung der dort für die südlichen Grundstücksecken angegebenen Werte auf 74,24 5 m üNHN ohne Interpolation der Ergebnisse dieser Messpunkte auf die Eckpunkte der Garage. Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ergibt sich die Geländeoberfläche aus der Baugenehmigung oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, im Übrigen ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. In Ermangelung einer entsprechenden Festsetzung für das Vorhabengrundstück in dem für die betroffenen Grundstücke maßgeblichen Bebauungsplan oder genehmigter Höhenangaben in einer für diese Grundstücke erteilten Baugenehmigung ist hier grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Die von dem Beklagten angesprochenen, in der Planurkunde (zugleich Blatt 5 der Begründung) ablesbaren Höhepunkte sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Sie sind ersichtlich nur nachrichtlich aufgenommen und betreffen allein den S. sowie die Wegeparzelle am östlichen Rand des Plangebietes und befinden sich insoweit auch im Wesentlichen außerhalb des Plangebietes. Für die Bestimmung der maßgeblichen Geländeoberfläche ist, wie gesagt, von den Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück auszugehen. Die natürliche „Geländeoberfläche an der Grenze“ (§ 6 Abs. 11 BauO NRW a. F.) wird allerdings von wenigen mehr theoretisch denkbaren Ausnahmefällen abgesehen für beide aneinander angrenzende Grundstücke die gleiche sein. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., BauO NRW, § 2 Rn. 60 (Stand August 2010). Diese Betrachtungsweise dürfte auch den "praktischen Bedürfnissen", die die Gesetzesbegründung in den Blick nimmt, Rechnung tragen. Vgl. LT-Drucks. 14/2433, S. 16. Was als natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach dem Zustand, der bestanden hat, bevor das Grundstück jemals bebaut worden ist, sondern nach dem Zustand, der vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 38. Kommt es auf eine – wie hier aus der Sicht der Kläger – in der Örtlichkeit auf dem Vorhabengrundstück nicht mehr sichtbare früher gewachsene Geländeoberfläche an, erscheint es als ein probates Mittel zur Rekonstruktion die gewachsene Geländeoberfläche auf Höhenlagen im Bebauungsplan sowie aus Plan- und/oder Genehmigungsunterlagen insbesondere dann zurückzugreifen, wenn – wie hier - andere Aufklärungsmöglichkeiten der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort – etwa durch ein Bodengutachten - nicht erfolgversprechend erscheinen. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Legaldefinition der Geländeoberfläche erkennbar dazu dient, nicht nur einen effektiven sondern zugleich einen rechtsbefriedenden Vollzug derjenigen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu ermöglichen, die auf Höhenmaße abstellen. Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, juris Rn. 37, zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung. Das zugrunde gelegt können sich die Kläger nicht mit Erfolg gegen den Ansatz von 74,24 5 m üNHN als (mittleren) unteren Bezugspunkt für die Bemessung der mittleren Wandhöhe der streitigen Garage wenden. Dabei ist einzustellen, dass die Geländeverhältnisse in den letzten Jahrzehnten diverse Änderungen erfahren haben und die Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück davon nicht ausgenommen waren, was auch die Kläger letztlich nicht nur einräumen, sondern z. B. in der Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten vom März 2016 ausdrücklich vortragen; insbesondere ist es zu massiven Verschiebungen der Bodenmassen für das durch den Bebauungsplan Nr. 728/N ausgewiesene Neubaugebiet gekommen, ohne dass sich die ursprünglichen Geländeverhältnisse zentimetergenau rekonstruieren lassen. Infolgedessen kann im gegebenen nachbarschaftlichen Verhältnis verlässlich weder auf die Höhenangaben des im Jahre 2015 erstellten Lageplans zur streitigen Baugenehmigung zurückgegriffen werden, noch ließe eine Neuvermessung der Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger sowie des ebenfalls von der Garage betroffenen Nachbargrundstücks (Flurstück 180) eine weitere zentimetergenauere Aufklärung erwarten. Hinlängliche Anknüpfungspunkte für die in dem hier streitigen Nachbarrechtsverhältnis anzusetzende Höhe bieten allerdings die Feststellungen aus dem Lageplan zur Baugenehmigung für das klägerische Grundstück aus dem Jahr 1998, an denen diese sich namentlich mit Blick auf die von ihnen selbst geltend gemachte ursprüngliche Gleichheit des Höhenniveaus des südlichen Bereiches der Grundstücke S. 1 bis 7 und des daran angrenzenden Vorhabengrundstücks festhalten lassen müssen, ohne dass sie eine weitere Abschätzung der Höhen von in jenem Plan nicht festgestellten Grundstücksbereichen - wie die Eckpunkte der Garage - beanspruchen könnten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Mit Blick auf die Bodenveränderungen sind insbesondere die Höhenangaben des am 16. November 2015 erstellten Lageplans der Garage für die Bestimmung der mittleren Wandhöhe der Garage anhand der maßgeblichen, ursprünglich gewachsenen Geländeoberfläche wenig aussagekräftig. Die Angaben zur Geländehöhe an den ausgewiesenen Punkten geben zwar die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse vor Errichtung der Bestandsgarage und des dahinterliegenden Wohnhauses wieder, weil sie sich auf die vor der ersten Bebauung auf dem Vorhabengrundstück vorgefundene Geländeoberfläche beziehen. Hiernach ergibt sich allerdings eine Senke auf dem Baugrundstück im Bereich des von den Klägern auf der Südgrenze ihres Grundstücks zum Vorhabengrundstück angebrachten Törchens; für diesen Bereich ist ein Höhenpunkt auf dem Grundstück der Kläger mit 74,16 m üNHN sowie von 74,21 m üNHN auf dem Vorhabengrundstück dargestellt; die Höhenpunkte westlich des klägerischen Grundstücks - in Höhe des hinteren Bereichs der Garage - liegen mit 74,40 m auf dem Vorhabengrundstück bzw. 74,39 m üNHN auf dem Nachbarflurstück 180 deutlich höher; der westliche Grundstückseckpunkt des Vorhabengrundstücks ist mit 74,50 m üNHN angegeben; der östliche Eckpunkt des Vorhabengrundstücks liegt bei 74,33 m üNHN. Das deutet auf eine (mittlere) tatsächliche Geländehöhe für den Garagenbereich, die deutlich über den hier angesetzten 74,24 5 m üNHN liegt. Allerdings hat jedenfalls im Bereich der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück ursprünglich eine solche Geländeform nicht bestanden, wie auch die Lichtbilder zeigen, die die Kläger im Eilverfahren vorgelegt haben. Diese deuten auf eine gewisse Höhengleichheit, auch wenn sie für den weiteren Geländeverlauf auf dem Vorhabengrundstück in südwestlicher Richtung möglicherweise weniger erhellend sind, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat; jedenfalls lassen sie für den Bereich des klägerischen Grundstücks eine augenfällige Geländeneigung im Bereich des Törchens, wie sie der Lageplan zur streitigen Baugenehmigung für die Grundstücksituation vor Erstellung der Bestandsgarage ausweist, nicht erkennen. Von einer bereits gewachsenen Veränderung wird man jedenfalls für den Bereich des klägerischen Grundstücks dabei wohl nicht ausgehen können, zumal ein Zusammenhang der Veränderungen auf dem Vorhabengrundstücks mit der Vorbereitung der Bebauung des Neubaugebiets an der S1. naheliegt. Zwar belegt der von der Beklagten am 9. Januar 2018 angefertigte Höhenplan mit NHN-Höhen(linien) aus dem ca. 2014 erfolgten Laserscanning, dass bereits seinerzeit weite Teile des Vorhabengrundstücks jenseits (oberhalb) der mit "74,5" gekennzeichneten Höhenlinie lagen. Auch haben sich die Kläger erstmals 2016 aus Anlass des Baus der Bestandsgarage an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, dass die Grundstücke hinter ihren Gärten im Laufe der Jahre aufgefüllt worden seien. Allerdings liegt nach dem genannten Plan die streitige Garagenwand insgesamt diesseits (unterhalb) der Höhenlinie von 74,5 m üNHN, und zwar im Bereich des Grundstücks der Kläger in einiger Entfernung. Zugleich ist der im südlichen Grundstücksbereich der Kläger angegebene (gescannte) Höhenpunkt mit "72,2" vermerkt; andererseits ist in dem Plan für einen grenznah zum Flurstück 180 auf dem Vorhabengrundstück abgebildeten Punkt eine Höhe von 74,4 m ü NHN angegeben, was belegt, dass der im Lageplan abgebildete Geländeanstieg in westlicher Richtung durchaus schön länger bestanden hat. Im Nachgang können in der gegeben Grundstückssituation auch nicht zu Lasten des Beigeladenen die im Lageplan der streitigen Garage im Bereich des Törchens für das Grundstück der Kläger gemessene Höhe von 74,16 m üNHN oder die für das Vorhabengrundstück gemessenen 74,21 m üNHN als unterer Bezugspunkt für das Wandmittel ansetzt werden. Zugleich erscheint davon ausgehend eine Neueinmessung von Geländehöhen auf dem klägerischen Grundstück sowie auf dem Nachbargrundstück nicht zielführend, um die für das Vorhabengrundstück anzunehmende natürliche Geländeoberfläche im Bereich der streitigen Grenzgarage sicher ableiten zu können. Auch die Kläger haben schon zur Begründung ihres Abwehrrechts gegenüber der Bestandsgarage in erster Line den Lageplan zur Baugenehmigung für ihr Wohnhaus in Bezug genommen und ursprünglich die Berücksichtigung einer daraus für ihr Grundstück für die südliche Grenze gemittelten Geländeoberfläche von 74,24 5 m üNHN gefordert. Daran müssen sich die Kläger festhalten lassen. Denn der Lageplan gibt als Bestandteil der Baugenehmigung die Geländeverhältnisse mit Anspruch auf Richtigkeit wieder. Die erstmals im vorliegenden Klageverfahren aufgestellte Behauptung, der von ihnen zu verantwortende Lageplan sei in Bezug auf die Höhe für den südöstlichen Grenzbereich von 74,27 m üNN fehlerhaft gewesen, dürfte davon ausgehend hier schon im Ansatz unbeachtlich sein. Im Übrigen entbehrt die Ableitung der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Lageplans aus der Höhenangabe des Lageplans für die Bebauung des östlichen Nachbargrundstücks (Flurstück 180) jeder Grundlage. Der Hinweis auf einen Übertragungsfehler hinsichtlich der dort für die südwestliche Ecke des Nachbargrundstücks angegebenen Höhe von 74,22 m üNN geht schon chronologisch ersichtlich ins Leere. Denn der Lageplan für das benachbarte Grundstück ist erst am 5. August 1998 erstellt und am 14. Dezember 1998 ergänzt worden; der von den Klägern datierte Lageplan stammt vom 6. Mai 1998. Im Übrigen kann erwartet werden, dass die Höhenpunkte, die ein amtlicher Lageplan ausweist, nicht aus anderen Plänen ungeprüft (und fehlerhaft) übertragen werden, sondern auf Messungen beruhen. Kann danach für das klägerische Grundstück von einer ursprünglich gewachsenen (verbindlichen) Geländeoberfläche zwischen 74,27 m üNHN im Osten und 74,22 m üNHN im Westen ausgegangen werden, ist in den gegebenen Grundstücksverhältnissen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls aus nachbarrechtlicher Sicht nichts dagegen zu erinnern, diese Verhältnisse in Anknüpfung an die angeführten Hinweise und Ausführungen der Kläger zu einer früheren wesentlichen Höhengleichheit der südlichen Bereiche der Baugrundstücke am S. 1 bis 7 und des Vorhabengrundstücks insgesamt als (gemittelte) Geländeoberfläche für das Vorhabengrundstück anzusetzen, also als Maßstab heranzuziehen, nach dem sich das abstandsflächenrechtliche Schutzniveau der Kläger in dem hier streitigen Nachbarrechtsverhältnis richtet. Dadurch wird ein effektiver und zugleich rechtsbefriedender Vollzug der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. im Verhältnis der streitenden Nachbarn gewährleistet, der im Übrigen auch praktischen Bedürfnissen entspricht. Entsprechend ist auch der Einwand der Kläger nicht zielführend, dass die Höhe der südöstlichen Grenze ihres Grundstücks nicht maßgeblich sein könne, sondern auf die Höhe an der vorderen Garagenkante abzustellen sei. Ohnehin ergibt sich die Höhe an den Kanten gerade nicht aus dem Lageplan und erscheint in Ansehung der offensichtlichen Bodenbewegungen eine rein mathematische Interpolation mit Blick auf die gegebenen, durch diverse Bodenveränderungen gekennzeichneten besonderen Grundstücksverhältnisse nicht zielführend. Auch fehlen schon verlässliche Anknüpfungspunkte für eine Ableitung der Höhe der hinteren Gebäudekante. Schließlich bewegte sich eine mathematische Interpolation für die vordere Kante überschlägig bei Höhenunterschieden zwischen 1 und 1,5 cm, d. h. in einem Bereich von Zufällen abhängiger Geländeverwerfungen. bb) Im Übrigen streiten die vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte von Treu und Glauben für das gewonnene Ergebnis. Die Kläger können nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen von Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) aufgrund des bisherigen Verlaufs der nachbarrechtlichen Auseinandersetzung um die streitige Grenzbebauung eine andere Berechnung nicht mehr fordern. Die Berufung auf die Höhenfestsetzungen aus dem Lageplan des östlichen Nachbargrundstücks stellt sich ebenso wie die Forderung nach dem Bezug der Werte aus dem Lageplan zu ihrem Grundstück auf die vordere Ecke der Garage als nach Maßgabe des § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Rechtsinhaber mit der Geltendmachung seines Anspruchs zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, durch das für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. zur Fallgruppe des sog. venire contra factum proprium: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 -, juris Rn. 6, und vom 1. Februar 2005 - 7 B 115/04 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 2599/16 -, juris Rn. 16. Entscheidendes Gewicht erlangt dabei, dass die vorliegende Problematik der Festlegung der Geländehöhe bereits in dem Streit um die Bestandsgarage unter den Beteiligten ausführlich erörtert worden ist, so insbesondere im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018 im Verfahren 9 K 8679/16. In diesem Termin hat das Verwaltungsgericht auf die Schwierigkeiten einer zentimetergenauen Feststellung der veränderten Geländeoberflächen nach der massiven Verschiebung von Bodenmassen für das Neubaugebiet hingewiesen und die Möglichkeit präferiert, hier über den Lageplan für das klägerische Grundstück vom 6. Mai 1998 zu sachdienlichen Annahmen zu kommen. Dem haben die Kläger weder im Erörterungstermin noch zeitnah danach widersprochen. Sie haben letztlich erstmals im Verlaufe des vorliegenden Klageverfahrens ihre Angaben und Forderungen zur anzusetzenden Geländeoberfläche aus den Vorprozessen und dem Baugenehmigungsverfahren zu den Grundstücksverhältnissen in Abrede gestellt. Vertrauend auf den zwischen den Beteiligten erreichten Erörterungsstand und den durch das Verwaltungsgericht als gangbar dargestellten Weg eines Interessensausgleichs, auf den Lageplan zur Baugenehmigung für das Grundstück der Kläger abzustellen, hat der Beigeladene sodann Genehmigungsunterlagen für die Errichtung einer Grenzgarage erstellt und vorgelegt und die Beklagte diese unter Festlegung des (gemittelten und konsentierten) Bezugspunkts mit 74,24 5 m üNHN genehmigt. 2. Ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht zu Lasten der Kläger lässt sich im Weiteren nicht daraus ableiten, dass die Baugenehmigung – namentlich auch im Bereich der Zufahrt – eine Aufschüttung zulässt. Das gilt unabhängig davon, ob die Erhöhung der Geländeoberfläche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW a. F. bzw. des § 8 Abs. 3 BauO NRW 2018 erfüllt. a) § 9 Abs. 3 BauO NRW a. F. kommt wie auch § 8 Abs. 3 BauO NRW nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr in erster Linie im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandsflächenvorschriften hinaus vermitteln die genannten Regelungen Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 2 A 175/17 -, und vom 10. Januar 2015 - 10 B 1388/14 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N. Eine unzureichende Berücksichtigung von Angrenzerbelangen lässt sich hier nicht feststellen. Soweit es auf dem Baugrundstück des Beigeladenen im Bereich der Grenzgarage zu Veränderungen der Geländeoberfläche gekommen ist, sind diese - wie oben bereits ausgeführt - bei der Berechnung der (mittleren) Wandhöhe mit einbezogen worden. Die Anschüttung gegenüber der – ohne Rechtsverletzung der Kläger – angenommenen natürlichen Geländeoberfläche, diente also nicht etwa dazu, die Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen. Auch im Übrigen sind die Belange der Kläger als angrenzende Nachbarn hinreichend berücksichtigt worden. Namentlich löst die Anschüttung (auch) im Bereich der Zufahrt bei einer Höhe weit unter einem Meter keine Abstandsfläche aus(vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW a. F. = § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Der durch eine Stützmauer modellierte Geländeversprung lässt nennenswerte Einschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin und ihrer Nutzungsinteressen nicht erwarten. Solche werden von den Klägern selbst nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Bei vorstehendem Befund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Kläger auf eine nachbarrechtswidrige Anschüttung im Bereich der Zufahrt überhaupt noch berufen könnten, oder nicht bereits aus Rechtsgründen - etwa wegen entgegenstehender Rechtskraft oder aus Gründen von Treu und Glauben - gehindert wären, sich auf einen solchen Verstoß zu berufen. Zunächst mag zwar festzuhalten sein, dass die angefochtene Genehmigung zugleich die Zufahrt zur Garage zum Genehmigungsgegenstand hat. Dies folgt schon aus der Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag, in den Bauvorlagen und im Genehmigungsbescheid. Auch war das vorliegende Klagebegehren zu keinem Zeitpunkt beschränkt. In der Klageschrift ist ausdrücklich die Aufhebung "der nachträglichen Genehmigung ... einer Garage inklusive Zufahrt" beantragt. Indes haben die Kläger zur Begründung ihrer Anfechtungsklage allein die unzulässige Höhe der Garage angeführt; gegen eine Anschüttung in diesem Bereich haben sie sich demgegenüber nicht spezifisch gewandt, so dass auch seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass zu weiteren Ausführungen bestand, zumal die Fokussierung des geltend gemachten Abwehrrechts auf die aus Sicht der Kläger wegen ihrer Höhe störenden Garage auch ihren bisherigen Einwendungen im gesamten, langjährigen Verfahrensverlauf entsprach. Soweit sich die Kläger etwa erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 auf die Anschüttung beziehen, haben sie ihre (Nachbar-)Rechtswidrigkeit allein aus ihrer vermeintlichen Zielsetzung abgeleitet, die einzuhaltenden Abstandsflächen zu unterlaufen, was hinsichtlich des ursprünglichen Garagenbaus zutreffend gewesen sein mag, für die Anschüttung unter der hier streitigen höhenreduziert genehmigten Garage indes nicht (mehr) greift. Entsprechend haben sich die Kläger auch im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht - 9 K 8579/16 - zunächst auf den Antrag auf Einschreiten gegen die Garage beschränkt. Soweit sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung um die Beseitigung der Zufahrt erweitert haben, hat das Verwaltungsgericht die Klage - inzwischen rechtskräftig - mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag nicht hinreichend konkretisiert sei und unklar bleibe, mit welchem Ziel die Beseitigung erfolgen solle; außerdem lägen die Voraussetzungen einer Klageänderung nicht vor. Darauf sind die Kläger im Weiteren nicht wieder eingegangen und haben auch im Baugenehmigungsverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 17. August 2018 Einwendungen allein hinsichtlich der Höhe der Garage angebracht; zur Zufahrt und deren (Höhen-)Lage haben sie sich nicht verhalten. II. Die umstrittene Garage ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nachbarrechtskonform. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (erstmals) geltend gemachte Verstoß gegen das gleichermaßen in § 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten liegt nicht vor. Namentlich ist die in diesem Zusammenhang allein geäußerte Befürchtung, von der Garage gehe eine erdrückende Wirkung aus, unbegründet. Die Anforderungen, welche an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 20. Gemessen an diesen Anforderungen ist die streitige Garage den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Dabei mag dahinstehen, ob dies hier schon daraus folgt, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach Vorstehendem jedenfalls nur verletzt, wenn die für die Kläger mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihnen in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben des Beigeladenen entfaltet insbesondere keine erdrückende Wirkung. Eine solche erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 ‑, juris Rn. 50, und Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris Rn. 19. Von einer „Beherrschung“ im oben genannten Sinne kann hier schon in Anbetracht der geringen Höhe und der relativen Fläche, mit der die Garage an das Grundstück der Kläger grenzt, unter Einstellung der Größe des klägerischen Grundstücks und der Entfernung der Bestandsbebauung von der Grenzgarage nicht ernsthaft die Rede sein. Eine weitergehende Spezifizierung der geäußerten Befürchtung haben auch die Kläger selbst nicht vorgenommen. Die Garage steht nur mit 5,30 m an der 10,20 m langen südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks. Davon verläuft sie immerhin ausweislich der Schnittzeichnung der Bauvorlagen auf ca. 1,60 m Länge – bezogen auf eine untere Bezugshöhe von 74,24 5 m üNHN - unter 3 Metern, und zwar um bis zu ca. 9 cm; im Maximum erreicht die Wand eine Höhe von 3,24 5 m (77,49 m - 74,24 5 m üNHN). Im Weiteren verdeutlichen die in den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbilder, dass selbst von der vorhandenen Garage, die sowohl in der erreichten maximalen Höhe üNHN und im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Flachdaches die Kubatur der streitige Garage überschreitet, eine erdrückende Wirkung im beschriebenen Sinne nicht ausgeht. Sie belegen vielmehr eindrücklich, dass mit Blick auf die verbleibende freie Sicht auf das Vorhabengrundstück im Zufahrtsbereich und die relativ geringe Größe der grenzständigen Wandfläche das Gefühl der Abriegelung nicht aufkommen wird und auch sonst keine nennenswerte Beeinträchtigungen in der Grundstücksnutzung zu erwarten sind. Ohnehin relativieren sich die Auswirkungen der Garage hier gerade mit Blick auf die Größe des Grundstücks der Kläger und die Entfernung der streitigen Garage zur Bestandsbebauung. Das Maß des aus bauplanungsrechtlicher Sicht im Rahmen eines Wohngebietes Zumutbaren wird ersichtlich nicht überschritten. Hinsichtlich der Lage und Dimensionierung der Zufahrt einschließlich der dortigen Anschüttung ergibt sich nichts anders. Insoweit bleibt zu ergänzen, dass angesichts der gegebenen Grundstücksverhältnisse insbesondere mit unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen bei der Nutzung von Zufahrt und Garage nicht zu rechnen ist. Gegenteilige Befürchtungen haben die Kläger im Übrigen selbst nicht substantiiert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Fälle vorliegt.