Leitsatz: 1.Erweitert die Bauaufsichtsbehörde die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, kann der Nachbar sich gegen eine diesbezügliche Verletzung drittschützender Vorschriften mit der Anfechtungsklage wehren. 2. Zur Gefährdung des Baugrundes der Nachbargrundstücke durch einen Wehrmachtsstollen. 3. Der Gebietswahrungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet. 4. Von ihrer Anzahl nicht überdimensionierte straßenseitige Stellplätze in einem Wohngebiet sind regelmäßig den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos. 5. Zum Erfordernis der Unterordnung einer Tiefgaragenzufahrt zur Inanspruchnahme der abstandsflächnrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8. (untereinander jeweils als Gesamtschuldner) sowie die Klägerin zu 9. und die Klägerin zu 10. tragen jeweils 1/6 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Mehrfamilienhauskomplex auf dem Grundstück B. 0, 0x und 0x in N. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000 – im Folgenden: Vorhabengrundstück), auf dem sich derzeit noch ein Wohngebäude befindet, das 1975 als Einfamilienhaus errichtet und zuletzt entsprechend einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 zu einem Mehrfamilienhaus umgebaut und genutzt wurde. Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von sechs mit Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften bebauten Grundstücken am B. in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Dieser nordöstliche Bereich des B. liegt im Westen des Stadtteils T. südlich der E. und westlich der T1. Straße auf einer Anhöhe, wird nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst und ist praktisch ausnahmslos durch Wohnbebauung geprägt. Der B. verläuft von seiner östlichen Einmündung in die B1. -C. -Allee an der Kreuzung mit der T1. Straße als Anliegerstraße in Form einer Einbahnstraße in der Richtung, die der Hausnummerierung entspricht, zunächst nach Norden und knickt hinter dem Haus der Klägerin zu 9. (B. 0) nach Nordwesten ab, wo er kurz vor der Anhöhe das Vorhabengrundstück erreicht. Nördlich davon liegt auf der anderen Straßenseite das Wohnhaus der Kläger zu 3. und 4. (B. 0). Sodann verschwenkt der B. rechtwinklig nach Südwesten. An seiner nordwestlichen Seite folgt die Doppelhaushälfte der Kläger zu 5. und 6. (B. 00) und nach der anderen Haushälfte das Einfamilienhaus der Kläger zu 7. und 8. (B. 00). Weiter nordwestlich schließt sich rückwärtig das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Klägerin zu 10. an (B. 00). Südwestlich des Vorhabengrundstücks liegt schließlich auf der gleichen Straßenseite das Einfamilienhaus der Kläger zu 1. und 2. (B. 00). Nach Ermittlungen der Oberfinanzdirektion L. in den 80-er Jahren lag unter dem Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück der Eingang zu einem Wehrmachtsstollen aus dem Zweiten Weltkrieg, der vermutlich unter der Straße am B. nach Westen bzw. Nordwesten führte (im Folgenden: Wehrmachtsstollen). Im Jahre 1978 wurde an der linken vorderen Grenze des Grundstücks B. 00 ein Tagesbruch festgestellt. Im Sommer 1982/Frühjahr 1983 wurden im Garagen- und Schlaftrakt des dort aufstehenden Hauses Abrisse an den Decken sowie Risse in den Mauern und dem Boden der Garage beobachtet, die sich im Sommer 1983 stark vergrößerten. Zur selben Zeit wurde eine gleiche Situation am Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück festgestellt, woraufhin wegen akuter Einsturzgefahr dieses Gebäudes die betreffenden Hohlräume im Auftrag des Grundstückseigentümers verfüllt und verpresst wurden. Vor diesem Hintergrund genehmigte der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Erlassen vom 11. Januar 1985 und 10. Januar 1986 auf entsprechenden Antrag der Rechtsvorgänger der Kläger zu 7. und 8. im Eigentum an dem Grundstück B. 00 Maßnahmen zur Bauwerksabfangung in Höhe von insgesamt 320.000 DM auf der Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Mit diesen Mitteln wurden noch im Jahre 1985 Hohlräume und Lockerzonen mit Dämmer verpresst sowie insgesamt 26 Wurzelpfähle im Garagen- und Schlaftrakt des Hauses B. 00 gesetzt, um dieses Gebäude vor weiteren Setzungen und sonstigen Schäden zu bewahren. Im bergtechnischen Schlussgutachten vom 11. Juli 1986 wurde daraufhin festgestellt, dass damit die Gefahren, die vom vorbezeichneten Stollen (insoweit) ausgingen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit endgültig beseitigt sein dürften. Nach anderweitigen Plänen zum Umbau des auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Mehrfamilienhauses bzw. zum Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes, zu deren Genehmigungsverfahren bereits einzelne Kläger Einwände gegen die weitere Bebauung des Vorhabengrundstücks insbesondere unter Hinweis auf Gefahren geltend gemacht hatten, die ihrer Einschätzung nach von dem Wehrmachtsstollen ausgehen, stellte die Beigeladene am 16. März 2018 den aktuellen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauskomplexes auf dem Vorhabengrundstück bestehend aus einem 5‑Familien-haus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben) im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens forderte die Beklagte ausdrücklich unter Bezugnahme auf Hinweise aus der Nachbarschaft zur Problematik des Wehrmachtsstollens neben anderen Unterlagen die Vorlage eines Bodengutachtens. Hierauf legte die Beigeladene insbesondere eine Baugrundbeurteilung/Gründungsberatung und abfallwirtschaftliche Beurteilung des zu erwartenden Aushubmaterials durch das Ingenieurbüro für H. und V. (H1. ) aus E1. vom 19. Juli 2018 (im Folgenden: Baugrundbeurteilung) und eine schalltechnische Untersuchung der Q. D. GmbH in X. vom 17. Mai 2018 zum Neubau einer Tiefgarage im Zusammenhang mit dem Vorhaben (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) vor. Daraufhin erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 die streitbefangene Baugenehmigung für das Vorhaben (im Folgenden: Baugenehmigung). Nach den grüngestempelten Bauzeichnungen besteht der Komplex im Einzelnen aus einem 5-Familienhaus (Haus 1) und einem 3-Familienhaus (Haus 2) mit einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss und einem Staffelgeschoss im Nordosten bzw. Norden des Vorhabengrundstücks straßenseitig zu dem Abschnitt des Adlerhorstes zwischen dem Haus der Klägerin zu 9. (Hausnummer 0) und dem rechtwinkeligen Straßenknick gegenüber dem Haus der Kläger zu 3. und 4. (Hausnummer 0). Im südwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks soll das 4-Familienhaus (Haus 3) mit einem Kellergeschoss, einem Gartengeschoss, einem Erdgeschoss und einem Staffelgeschoss liegen. Zwischen den Häusern ist im Kellergeschoss die Tiefgarage mit 18 Stellplätzen vorgesehen, deren Ein- und Ausfahrt an der nordöstlichen Grundstücksecke, nördlich des Hauses der Klägerin zu 9. liegt. Darüber hinaus sieht der grüngestempelte Lageplan die Anlage von fünf Außenstellplätzen zwischen den Häusern 2 und 3 gegenüber dem Grundstück der Kläger zu 5. und 6. (B. 00) vor. Vier weitere Außenstellplätze nordwestlich und nordöstlich des Hauses 1 sind im Lageplan mit dem Vermerk gestrichen „Stellplätze entfallen und werden später noch fixiert“. Gemäß der Auflage 14 zur Baugenehmigung ist die Baugrundbeurteilung bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten. Hierzu wird unter Hinweis auf die Baugrundbeurteilung in den Auflagen 15-17 weiter festgelegt, dass eine enge stichprobenhafte Kontrolle der Ausschachtung (Nr. 15) und der Bodenbeschaffenheit in der Verbaulinie (Nr. 16) durch einen Geologen sowie aufgrund der Baugrubentiefe zu dem südwestlichen Nachbarn (Hausnummer 00) und zur Straße B. eine Baugrubensicherung (Verbau) erforderlich ist; für den Verbau ist ein geprüfter Nachweis für die Standsicherheit von einem staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen (Nr. 17). Die Baugenehmigung wurde den Klägern zu 1. bis 9. zwischen dem 20. und 25. Februar 2019 zugestellt. Am 19. März 2019 haben die Kläger und die Eheleute Dr. K. und Dr. E2. I. (B. 00x) Klage erhoben. Den nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger und der Eheleute I. hat die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Juli 2019 abgelehnt (Az.: 9 L 1650/19). Sodann haben die Eheleute I. ihre Klage am 26. März 2020 zurückgenommen, woraufhin ihr Klageverfahren mit Beschlüssen vom 30. März 2020 abgetrennt und eingestellt worden ist (Az.: 9 K 1760/20). Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor: Sie könnten sich auf die im einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren normalerweise nicht prüfpflichtigen, aber nachbarschützenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (BauO NRW 2000) berufen, da bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen sie verstoßen werde. Denn die Bebauung auf ihren Grundstücken sowie Leib und Leben deren Bewohner seien aufgrund der mangelnden Überprüfung der Standsicherheit des Baugrundes des Vorhabengrundstücks offensichtlich gefährdet. Der nach Ziffer 3. der Baugenehmigung beizubringende Standsicherheitsnachweis sei nicht ausreichend, da er sich mit der Statik des zu errichtenden Gebäudes beschäftige, aber keine Baugrundbeurteilung mit einschließe. Die von der Beklagten selbst aufgrund von Hinweisen aus der Nachbarschaft im Genehmigungsverfahren angeforderte Baugrundbeurteilung und die hierauf gestützten Auflagen in der Baugenehmigung seien insbesondere auch zum Schutz ihrer Grundstücke nicht ausreichend. Zum einen sei bereits die genaue Lage des Stollens und seiner Querstreben nicht hinreichend bekannt. Zum anderen habe auch keine hinreichende Untersuchung des Zustands des Wehrmachtsstollens unterhalb des zu bebauenden Vorhabengrundstücks und in Richtung der Nachbargrundstücke stattgefunden. Die in der Baugrundbeurteilung angestellten Annahmen und Mutmaßungen beruhten auf keinerlei Faktengrundlage und insbesondere nicht auf notwendigen Untersuchungen des Stollens selbst. Es sei naheliegend, dass der Stollen bzw. dessen etwaige Verfüllung im Laufe der Zeit in seiner Substanz beeinträchtigt oder beschädigt worden sei. Das Antreffen von Verpressgut während der zur Baugrundbeurteilung vorgenommenen Bohrungen gebe entgegen der Darstellung in der Beurteilung keinen Aufschluss darauf, dass der Wehrmachtsstollen in seinem gesamten Verlauf verpresst worden sei und eine solche Verpressung auch weiterhin geeignet sei, die Standsicherheit der bestehenden bzw. der geplanten Bebauung dauerhaft zu gewährleisten. Bestünden aufgrund des Wehrmachtsstollens unverpresste bzw. in ihrer Verpressung geschädigte Hohlräume an der Grenze des Vorhabengrundstücks zu den Nachbargrundstücken könnten diese durch abriss- oder baubedingte Erschütterungen bei der Durchführung des Vorhabens aktiviert werden und zu Instabilitäten des Untergrundes auch der Nachbargrundstücke führen. Im Übrigen sei aus dem Verwaltungsvorgang auch nicht ersichtlich, wie die Abbrucharbeiten erfolgen sollen. Entgegen der Baugrundbeurteilung könne bereits angesichts der dort angeführten Hinweise auf Bodenstörungen in einer Tiefe zwischen 9 und 12 m sowie einer Schlackeschicht in 11,9‑12 m Tiefe nicht gemutmaßt werden, dass bei Herstellung der Baugrube bis in eine Tiefe von knapp 9 m der Wehrmachtsstollen bzw. dessen Verfüllung abgetragen werde. Zudem könne durch ein lagenweises Abschachten zwar die Beschaffenheit der jeweils abgetragenen Bodenschichten beobachtet, nicht jedoch verhindert werden, dass dadurch tieferliegende Schichten bzw. Hohlräume oder Lockerzonen gerade auch in Richtung der Nachbargrundstücke in Bewegung gebracht würden, zumal auch in der Baugrundbeurteilung davon ausgegangen werde, dass eine Verbindung (Gang) zwischen dem Stolleneingang auf dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehe. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei Abtragung der Bodenschichten zur Herstellung der Baugrube zu Abrutschungen an den Baugrubenkanten und Absackungen im weiteren Verlauf des Stollens in Richtung der Nachbargrundstücke komme. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auch durch frühere Verfüllungen vermutlich in Form großer Betonblöcke Verbindungen zum Vorhabengrundstück entstanden seien, die im Rahmen des Aushubs der Baugrube für das Vorhaben jedenfalls teilweise abgebrochen würden. Durch die notwendigen Pressluftarbeiten bzw. Sprengungen seien enorme Erschütterungswirkungen auf ihre Grundstücke möglich. Diese Verbindungen seien mangels hinreichender Untersuchung des Verlaufs des Wehrmachtsstollens von vornherein nicht berücksichtigt worden. Dabei stünden zur Feststellung und Kartierung von Stollen- bzw. Tunnelanlagen verschiedene geophysikalische Verfahren zur Verfügung, wie etwa die seismische Tomografie. Außerdem hätte sich die Untersuchung nicht allein auf das Vorhabengrundstück beziehen dürfen, sondern auch die angrenzenden Grundstücke, insbesondere die Grundstücke B. 00 und 00 mit einbeziehen müssen, zwischen denen es bekanntlich in der Vergangenheit bereits einen Tagesbruch mit erheblichen Auswirkungen gegeben habe, für den vermutlich der Wehrmachtsstollen ursächlich gewesen sei. Vergleichbares gelte auch hinsichtlich der Häuser B. 00, 00 und 00, bei denen es jüngst zu verstärkten Setzrissen in der Bausubstanz, einem Wasserrohrbruch sowie zu Bodenabsenkungen in Eingangs- und Terrassenbereichen gekommen sei. Die Beklagte habe nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs zu urteilen im Genehmigungsverfahren noch nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung der Baugrundbeurteilung vorgenommen. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die auf den vorgelegten Bauzeichnungen mit Datum vom 4. Oktober 2018 angeführte Gesamtumplanung des Vorhabens hinsichtlich der – wie dargelegt bereits als solches unzureichenden – Untersuchungen und Schlussfolgerungen überhaupt Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben zu ihren Lasten in vielerlei Hinsicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Vorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Jedenfalls hinsichtlich des Hauses 3 sei die Beklagte insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um ein 2-geschossiges Haus mit Staffelgeschoss handele. Im Übrigen führe das alleinige Abstellen auf einen Vergleich der Höhe der Oberkante Attika (OKA) der Häuser 1 bis 3 einerseits und der Wohnhäuser auf den Grundstücken B. 0x, 00, 00 und 00x mangels Berücksichtigung der Hanglage zu unzutreffenden Ergebnissen. Vor allem aber habe die Beklagte die deutlich näher zur geplanten Bebauung liegenden Grundstücke B. 0 und 0 nicht berücksichtigt. Insbesondere von dem Haus 1 gehe mit 77,88 m OKA üNHN gegenüber dem Wohngebäude auf dem Grundstück B. 0 mit max. 66,53 m OKA üNHN, das zudem nur in sehr geringem Abstand liege, eine erdrückende Wirkung aus. Des Weiteren führe die Genehmigung für das Vorhaben mit zwölf Wohneinheiten zu einer ihnen gegenüber nicht zumutbaren Erhöhung der Bevölkerungsdichte um ein Vielfaches samt entsprechender negativer Begleiterscheinungen, die zu einer ganz erheblichen Umprägung des Wohngebietes und einer Beeinträchtigung seiner bislang vorhandenen Qualität führe. Die Veränderung der Bebauungsart lasse eine erhebliche und unzumutbare Minderung des Wertes ihrer Grundstücke befürchten. Im Übrigen sei auch nicht gesichert, dass die Kapazität der bestehenden Abwasserkanäle und Versorgungsleitungen angesichts des zugelassenen übermäßigen Anstiegs der Wohneinheiten ausreichend sei. Außerdem komme es insbesondere für die Kläger zu 1. und 2. (B. 00) zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Privatsphäre. Die an ihrer Grenze gepflanzten Bäume könnten gegenüber dem Haus 3 mit seinen drei Vollgeschossen und einer begehbaren Terrasse keinen Sichtschutz mehr bieten. Umgekehrt seien die Kläger zu 1. und 2. in Zukunft gezwungen, direkt auf das im Rahmen der gegebenen Nachbarschaft völlig unharmonische und geradezu provokante Bauvorhaben zu schauen. Ferner sei die Baugenehmigung im Hinblick auf die Lärmprognose in der schalltechnischen Untersuchung zu unbestimmt. Es sei augenscheinlich vorgesehen, die Lage bzw. Anordnung der vier in den Plänen gestrichenen Stellplätze noch zu verändern, sodass die schalltechnische Untersuchung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des insoweit entstehenden Parklärms nicht aussagekräftig sei. Des Weiteren gehe die Untersuchung zu Unrecht von einer Einstufung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet aus. Es handele sich tatsächlich um ein reines Wohngebiet, sodass die Immissionsrichtwerte entsprechend niedriger seien und jedenfalls am Grundstück der Kläger zu 5. und 6. (B. 00) nicht eingehalten würden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nach teilweiser obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung von Immissionen durch Parklärm Maximalpegel nicht zu berücksichtigen seien. Denn dies könne nur hinsichtlich des Parklärms gelten, der durch die Benutzung der aufgrund der zugelassenen Wohnnutzung erforderlichen Stellplätze verursacht werde, wozu die betreffenden Stellplätze gegebenenfalls gar nicht gehörten. Die Beklagte habe insoweit nicht hinreichend festgesetzt, wie viele Stellplätze tatsächlich notwendig seien. Hierzu enthalte der Verwaltungsvorgang vielmehr widersprüchliche Ausführungen, was ebenfalls zur Unbestimmtheit führen. Weiterhin sei nicht erkennbar, dass die schalltechnische Untersuchung die für das Vorhaben erforderliche Klimatechnik berücksichtige. Schließlich sei die Abstandsfläche T 13 – die durch die südöstliche Außenwand des Hauses 1 ausgelöst wird – fehlerhaft mit lediglich 3,12 m berechnet und festgesetzt worden. Die Beigeladene sei insoweit von einer im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW geneigten Geländeoberfläche ausgegangen und habe deshalb in die Berechnung die Geländehöhen an den vertikalen Begrenzungen dieser Außenwand mit 68,08 m üNHN und 67,37 m üNHN eingestellt. Tatsächlich weise die Geländeoberfläche im maßgebenden Bereich jedoch keinen geneigten, sondern einen abgetreppten Verlauf auf. Wenn das Gelände – wie hier – am Fuß einer Wand in verschiedenen Abschnitten völlig unterschiedliche Höhen aufweise, sei die mittlere Geländehöhe für die gesamte Wand in der Weise zu ermitteln, dass zunächst für jeden Abschnitt einzeln die mittlere Wandhöhe errechnet und anschließend aus diesen Werten die mittlere Wandhöhe ermittelt werde, wobei die Zwischenwerte entsprechend der Länge des jeweiligen Wandabschnitts zu gewichten seien. Wie sich aus einer beigefügten Berechnung öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ergebe, bestehe danach ein gewichtetes Mittel der unteren Geländehöhe von 66,86 m üNHN, sodass die Abstandsfläche T 13 tatsächlich 3,468 m betrage und somit um rund 35 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu 9. liege. Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 25. Oktober 2012 (Az.: 10 B 842/12) ergebe sich nichts anderes. Darin werde lediglich bestimmt, dass der Fußpunkt einer Tiefgaragenzufahrt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht als untere Geländehöhe für die Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen sei. Dies hätten sie bei ihrer Berechnung berücksichtigt und insoweit lediglich auf die oberen Punkte der seitlichen Zufahrtswände abgestellt. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Dezember 2018 zum Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5-Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück B. 0, 0x und 0x in N. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem sie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Argumenten der Kläger im Hinblick auf den Wehrmachtstollen und das Gebot der Rücksichtnahme entgegengetreten ist, führt sie im Klageverfahren ergänzend aus: Das Vorhaben wahre auch die erforderlichen Abstandsflächen. Dies gelte insbesondere auch für die Abstandsfläche T 13. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt seien zwar treppenhafte Geländeversprünge erkennbar. Gerade für solche Konstellationen habe das OVG NRW in dem erwähnten Beschluss vom 25. Oktober 2012 jedoch festgestellt, dass Tiefgaragenzufahrten, Kellerzugänge und Abgrabungen vor Kellerfenstern als Abgrabungen, bei denen die Vertiefungen lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellten, diesem unmittelbar zugeordnet seien, technisch mit ihm in Verbindung stünden und der Funktion des jeweils angrenzenden Raumes dienten, bei der Bemessung der Abstandsflächen bzw. der Wandhöhe außer Betracht blieben. Insoweit komme § 6 Abs. 4 S. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein‑Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) / § 6 Abs. 4 S. 5 BauO NRW 2000 zur Anwendung. Da diese Voraussetzungen hier zum Zeitpunkt der Baugenehmigung erfüllt gewesen seien, seien die betreffenden Geländeversprünge für die Abstandsflächenermittlung nicht maßgeblich. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt nach ihrer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgten Auseinandersetzung mit der Frage der Standsicherheit im Klageverfahren vor: Ein Nachbarrechtsverstoß sei nicht gegeben, insbesondere auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Einen Gebietserhaltungsanspruch zur Abwehr von Mehrfamilienhäusern in einem bislang durch Einfamilienhäuser geprägten Baugebiet gebe es nicht. Auch nachteilige Folgen einer solchen Bebauung hinsichtlich der Erschließung verletzten keine Nachbarrechte. Schließlich bestehe der geltend gemachte Abstandsflächenverstoß nicht. Ausgangspunkt für die Ermittlung des unteren Bezugspunktes sei § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW. Da die Eckpunkte der maßgeblichen Gebäudeaußenwand eine um 71 cm divergierende Höhe der Geländeoberfläche hätten, sei diese im Sinne dieser Vorschrift geneigt und daher zu mitteln. Eine Aufteilung in unterschiedliche Wandabschnitte sei dagegen nur für den Fall starker Versprünge im Gelände vorgesehen. Von solchen Versprüngen sei kaum dann auszugehen, wenn sie – wie hier – durch Abgrabungen für Tiefgaragenzufahrten, Fenster oder Türen entstünden. Ansonsten wäre die Regelung des § 6 Abs. 4 S. 5 BauO NRW 2000 obsolet. Lasse man die Fläche der Tiefgarage außer Betracht, dürfte es sich hingegen nicht mehr um einen starken Vorsprung handeln, der eine Abschnittsbildung rechtfertige. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin zu 9. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß berufen könnte. Denn ausweislich der im Internet verfügbaren Luftbilder und der Feststellungen im Ortstermin erstrecke sich die grenzständige Garage auf ihrem Grundstück ca. 3 m über die westliche Außenwand ihres Wohngebäudes, das bereits eine Länge von ca. 8,40 m aufweise, sodass die maximale Länge einer abstandsflächenrechtlich zulässigen Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW 2000 deutlich überschritten werde. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 29. Mai 2020 in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Im Nachgang zum Ortstermin hat die Beigeladene die Durchführung weiterer 3-4 Bohrungen unterhalb der alten Bodenplatte zur Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse hinsichtlich möglicher Unstetigkeiten im Baugrund gegen Klagerücknahme angeboten. Hiermit haben sich die Kläger nicht einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Klage- und zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen seitens der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2018 zum Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5-Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück B. 0, 0x und 0x in N. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000) verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Ein öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht setzt voraus, dass die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Ausnahme/Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und – sofern dies die gesetzliche Bestimmung erfordert – der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2017 – 2 B 1388/16 –, juris, Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich aller Kläger nicht erfüllt. Denn die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2018 verstößt nicht gegen zumindest auch dem Schutz jedenfalls einzelner Kläger dienendes, von der Bauaufsichtsbehörde zu beachtendes öffentliches Recht. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die mit der Klage allein geltend gemachten bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Mängel. Hierzu hat die erkennende Kammer bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Einzelnen ausgeführt: „Das Vorhaben ist nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarrechtswidrig. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht im Hinblick auf einen unter dem Vorhaben-grundstück verlaufenden Wehrmachtsstollen gegen die nachbarschützende vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 54 und Beschluss vom 28. Januar 2005 – 10 B 2827/04 –, juris, Rn. 4, Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der grundsätzlich zur Beurteilung der Baugenehmigung einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 – im Folgenden BauO NRW 2000 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9 und vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 27), nach der die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden dürfen, oder aber gegen die allgemeine Anforderung des § 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000, die vorgibt, bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet wird, und die ebenfalls im Einzelfall nachbarschützenden Charakter haben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 56. Grundsätzlich können sich die Antragsteller auf eine Verletzung dieser Vorschriften durch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nicht berufen. Selbst wenn man dies angesichts der tatsächlich im Verfahren seitens der Antragsgegnerin erfolgten Prüfung und Regelung der betreffenden Fragen der Standsicherheit in der Baugenehmigung anders beurteilen würde, lässt sich jedenfalls ein Verstoß gegen diese Vorschriften nicht feststellen. Die Regelungen der §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 gehören nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde in dem für das Vorhaben nach § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 BauO NRW 2000 einschlägigen vereinfachten Genehmi-gungsverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000). Dies führt grundsätzlich dazu, dass die in diesem Verfahren erteilte Baugenehmigung auch keine Regelung zu den §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 enthält und ein Nachbar seine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung dementsprechend auch nicht auf eine Verletzung dieser Vorschriften stützen kann, sondern insoweit gehalten ist, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Eine Ausnahme hiervon kommt grund-sätzlich nur dann in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offen-sichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen wurde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungs-verfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste. In derartigen Fällen, insbesondere bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen, kann die Bauaufsichts-behörde auch im Interesse des Nachbarn gehalten sein, bereits die Erteilung der Baugenehmigung wegen offensichtlichen Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 aufgeführte Vorschrift – und damit letztlich wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses an einer Genehmigung ohne ersichtlichen Nutzen, weil deren Umsetzung zwingend bauaufsichtlich zu unterbinden wäre – abzulehnen. Erteilt sie in einem solchen Fall gleichwohl die Baugenehmigung, kommt möglicherweise auf die Klage eines betroffenen Dritten die Aufhebung dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen eine nicht in § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 aufgeführte Vorschrift infrage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 59 ff. und vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 58 ff.; vgl. zu einer Verpflichtungsklage eines Bauherrn auch: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 ‑ 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 39 ff. Abweichendes könnte sich hier daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin die sich im Hinblick auf den Wehrmachtstollen ergebenden Fragen der Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Vorhabengrundstück und in seiner Umgebung sowie der Vermeidung einer Gefährdung von Nachbarn selbst zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht hat und hierzu auch in der Baugenehmigung Regelungen getroffen hat. So hat sie von der Beigeladenen ausdrücklich „auf der Basis von Hinweisen aus der Nachbarschaft“ ein Bodengutachten angefordert und der Beigeladenen mit den Nebenbestimmungen 14-17 zur Baugenehmigung aufgegeben, die daraufhin vorgelegte Baugrundbeurteilung der Firma H1. , Ingenieurbüro für H. und V. , E1. vom 19. Juli 2018 (im Folgenden: Baugrundbeurteilung) bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten, insbesondere bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Damit dürfte sie die Sicherheitsaspekte im Hinblick auf den Wehrmachtstollen, obwohl die betreffenden rechtlichen Vorschriften nicht zum Prüfprogramm nach § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000 zählen, tatsächlich in der Baugenehmigung oder zumindest im selben Bescheid geregelt haben. Es spricht vieles dafür, dass sie damit auch die diesbezügliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 festgestellt hat, zumal andernfalls den genannten Nebenbestimmungen die rechtliche Grundlage entzogen würde, da diese dann nicht sicherstellen würden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW). Ob die Bauaufsichtsbehörde zu einer derartigen (ergänzenden) Feststellung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms (unter Auflagen) berechtigt ist, ist umstritten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11 –, juris, Rn. 23 und vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10942/08 –, juris, Rn. 26; Hamburgisches OVG, Urteil vom 30. März 2011 ‑ 2 Bf 374/06 –, juris, Rn. 54 ff.; Sauthoff, Erweiterung der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, BauR 2013, 415 (421 f.); Hornmann, Keine Feststellung in der Baugenehmigung zum nicht zu prüfenden Recht, NVwZ 2012, 1294 ff. Wenn die Bauaufsichtsbehörde aber eine entsprechende Feststellung trifft, dürfte der Nachbar berechtigt sein, sie anzufechten und insoweit eine Verletzung seiner Nachbarrechte aus §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 geltend zu machen, um den Eintritt ihrer Bestandskraft zu verhindern. Es lässt sich jedoch weder ein offensichtlicher noch ein sonstiger Verstoß der Baugenehmigung gegen die §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 15 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 im Hinblick auf den betreffenden Wehrmachtstollen feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung eines Mehrfamilienhauskomplexes bestehend aus einem 5-Familienhaus, einem 4-Familienhaus und einem 3-Familienhaus sowie einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück unter den in der Baugenehmigung getroffenen Maßgaben eine Gefahr für die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke oder gar für Leben oder Gesundheit der Bewohner der Nachbarschaft darstellt. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 29. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der hier in Rede stehenden Rechtsgüter ist ein entsprechender Schadenseintritt bei Verwirklichung des Vorhabens nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin ist dem Gefahrenverdacht nach entsprechenden Hinweisen aus der Nachbarschaft nachgegangen und hat durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hinreichende Vorsorgemaßnahmen ergriffen. So hat sie bei der Beigeladenen trotz eines bereits vorliegenden Baugrundgutachtens aus einem vorangegangenen Genehmigungsverfahren zu einem vergleichbaren Vorhaben (vgl. Bl. 241 ff. der Beiakte Heft 3) eine erneute Baugrundbeurteilung speziell unter Berücksichtigung des Wehrmachtstollens angefordert. Im Auftrag der Beigeladenen hat daraufhin das H1. Ingenieurbüro für H. und V. im Juni 2018 auf dem Vorhabengrundstück neun Kleinrammbohrungen zur Erkundung des Baugrundaufbaus und der Bodenarten sowie neun Rammsondierungen zur Überprüfung der Lagerungsdichte und Konsistenz der erbohrten Bodenarten in einer Tiefe von 10-15 m vorgenommen. Unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer Erkenntnisse über den betreffenden Luftschutzstollen ist das Ingenieurbüro daraufhin zu folgender Einschätzung gelangt: Der Stolleneingang und der Beginn des Stollens lägen definitiv unter dem noch auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Bestandsgebäude. Hohlräume oder extreme Lockerzonen seien trotz eines verdichteten Untersuchungsrasters im Bereich des vermuteten Stollens nicht festgestellt worden. Bodenverbesserungen auf dem Vorhabengrundstück hätten sich durch das Antreffen von Verpressgut bestätigt. Schwachzonen im anschließenden Straßenbereich in Richtung des Hauses B. 00 seien ebenfalls durch Verpressung beseitigt worden. Die Tiefenlage der Gründungssohle des geplanten Neubaus dürfte in etwa der Stollensohle entsprechen, so dass im Laufe der Herstellung der Baugrube durch ein sukzessives, lagenweises Abschachten „von oben nach unten“ jederzeit die Beobachtung der Bodenbeschaffenheit möglich sei. Aufgrund der Baugrubentiefe sei zur Hausnummer 00 und zur Straße B. eine Baugrubensicherung (Verbau) erforderlich, die durch die Art ihrer Herstellung ebenfalls eine kontinuierliche Beobachtung der Bodenbeschaffenheit in der Verbaulinie, d.h. etwa der Grundstücksgrenze, erlaube. Auf diese Weise sei es jederzeit möglich, unverzüglich auf mögliche Inhomogenitäten oder Auffälligkeiten im Baugrund zu reagieren. Bei diesem Vorgehen seien keine über das allgemein übliche, unvermeidbare Maß hinausgehende Beeinträchtigungen des südwestlichen Nachbargrundstücks bzw. der Straße zu erwarten (S. 12 f.). Für die nach dem Rückbau des Gebäudebestandes erfolgenden Erdarbeiten werden in der Baugrundbeurteilung folgende Vorgaben gemacht: Für diese Arbeiten sollte ein hydraulischer Tieflöffelbagger mit glatter Schneider eingesetzt werden, um den überwiegend bindigen, bewegungsempfindlichen Baugrund so gering wie möglich zu stören. Im Bereich des vermuteten Verlaufs des Stollens und insbesondere im Bereich des Eingangsbauwerkes sei eine sorgfältige lagenweise Schachtung unter geotechnischer Begleitung sinnvoll, um infolge des Stollens gestörte Bodenzonen erkennen und entsprechende Lockerzonen unterhalb des geplanten Neubaus zu verbessern oder auszutauschen zu können. Die Baugrubensohle sei vorsichtig im Rückwärtsschritt abzuschälen, je nach Beurteilung durch den Baugrundsachverständigen von weichen, aufgeweichten bzw. gestörten Zonen zu befreien und danach unverzüglich mit Naturhartsteinschotter anzudecken und zu verdichten (S. 24). Dieses Gutachten hat die Bauaufsicht – entgegen der Behauptung der Antragsteller – im August 2018 der unteren Bodenschutzbehörde zum Zwecke einer Plausibilitätsprüfung übersandt, die daraufhin im Oktober 2018 jedoch weiterhin keine Bedenken gegen das Bauvorhaben äußerte (vgl. Bl. 129,132 und 177 der Beiakte Heft 1). In der Baugenehmigung hat die Antragsgegnerin schließlich der Beigeladenen mit der Nebenbestimmung Nr. 14 aufgegeben, die Baugrundbeurteilung bei der Umsetzung des Vorhabens zu beachten. Damit ist die Beigeladene verpflichtet, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Erdarbeiten entsprechend den Vorgaben der Baugrundbeurteilung vorzunehmen. Ausdrücklich hat die Antragsgegnerin in den Nebenbestimmungen Nr. 15 und 16 angeordnet, dass die Ausschachtung und die Bodenbeschaffenheit in der Verbaulinie durch einen Geologen eng stichprobenhaft kontrolliert werden. Schließlich hat sie die Beigeladene mit der Nebenbestimmung Nr. 17 verpflichtet, die Baugrube zum Haus Nummer 11 und zur Straße B. durch einen Verbau zu sichern und hierfür einen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüften bzw. aufgestellten Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Dieser Standsicherheitsnachweis muss sich ebenso wie der mit der Nebenbestimmung Nr. 3 angeforderte allgemeine Standsicherheitsnachweis nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauO NRW 2000 – entgegen der Einschätzung der Antragsteller – auch auf die Tragfähigkeit des Baugrundes beziehen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung). Bei Beachtung dieser Vorgaben ist bei Durchführung des Vorhabens entsprechend den Feststellungen in der Baugrundbeurteilung eine Gefährdung der Nachbarschaft speziell durch den Wehrmachtstollen nicht zu erwarten. Die fachkundigen Feststellungen in der Baugrundbeurteilung werden durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Die einzelnen Einwendungen gegen das Gutachten greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass bei der Erstellung der Baugrundbeurteilung außer den in ihrer Anlage 1 wiedergegebenen Angaben des Bauherrn keine anderen Erkenntnisse über den Verlauf des Wehrmachtstollens berücksichtigt worden sind. Vielmehr ist bei der Begutachtung eine Vielzahl entsprechender Erkenntnisse verwendet worden. Bereits im Verzeichnis der verwendeten Unterlagen werden sowohl die von den Antragstellern erwähnte Karte „Übersicht Stollen und Bunker – Ehemalige LS-Stollen B. und Ziegelei C1. in N. “ vom 2. September 2004 [3] als auch der Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion L. vom 10. September 1984 „Betreffend den Wehrmachtstollen in N. , B. 0 und 00 sowie Luftschutzanlage E. Straße 000 und 000 in N. “ [1] angeführt. Auf diese beiden Unterlagen nimmt die Baugrundbeurteilung bei ihren Feststellungen auch mehrfach Bezug (so auf S. 6, 7, 11 und 15). Daneben werden aber im Kapitel 4.0 bei der Darstellung der vorliegenden Erkenntnis über den Luftschutzstollen und seine Auswirkungen weitere Quellen benannt, so insbesondere Luftbilder, Aussagen von Anwohnern und vor allem die eigene Kenntnis des Bearbeiters der Baugrundbeurteilung, der bereits in den 1980-er/1990-er Jahren bei der Baugrunderkundung auf dem Vorhabengrundstück informativ mitgewirkt hatte und daher neben seiner fachlichen Expertise auch über eine entsprechende Vorerfahrung mit den örtlichen Verhältnissen verfügt. Soweit die Antragsteller monieren, dass weder die Lage des Stollens und seiner Querstreben hinreichend bekannt sei noch sein Zustand unterhalb des Vorhabengrundstücks und in Richtung der Nachbargrundstücke hinreichend untersucht worden sei, ist nicht ersichtlich, dass es insoweit einer umfassenden Aufklärung bei Beachtung der Maßgaben der Baugrundbeurteilung bei der Umsetzung des Vorhabens bedarf. Wie in der Baugrundbeurteilung ausgeführt wird, ist sicher, dass sich der Stolleneingang und der Beginn des Stollens unter dem Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück befinden. Die ungefähre Lage und Ausrichtung des Stolleneingangs sind in der erwähnten Übersichtskarte „Stollen und Bunker“ dargestellt, die insoweit von Luftbildern gestützt wird (vgl. S. 11 der Baugrundbeurteilung). Auch Zeugenaussagen, die in dem ebenfalls in der Beurteilung herangezogenen Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion L. vom 10. September 1984, aber auch in weiteren vom Antragsteller zu 8. zur Verfügung gestellten Unterlagen wiedergegeben werden, bestätigen dies. Nach diesen Zeugenaussagen war der Stollen ca. 2 m hoch und unterquerte ungefähr in einem rechten Winkel bzw. senkrecht zum Eingangsmauerwerk die Straße B. . Nach der Unterquerung sollen mehrere große Kammern, eventuell als Krankenstation genutzt, vom Gang abgegangen sein (vgl. Bl. 92 und 99 f. der Beiakte Heft 1). Für die beiden Flurstücke 000 und 000 auf der gegenüberliegenden Seite des B. (Hausnummern 00 und 00x) ergaben sich im Zusammenhang mit einem dort früher geplanten, aber nicht realisierten Vorhaben zwar zunächst keine Hinweise auf einen Stollen bzw. mögliche Kammern, wohl aber bei weiteren Bodenuntersuchungen für die aktuell dort bestehende Bebauung in Form einer Schicht aus Schlacke, mit der wahrscheinlich der Boden dieser Anlagen „befestigt“ worden ist. Die Vermutung einer Verbindung in Form eines Ganges zwischen dem Stolleneingang auf dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite wurde zudem durch den Fund von Holzresten in höheren Bodenschichten der zuvor genannten Flurstücke bestätigt, die möglicherweise aus Verbauhölzern stammen könnten, mit denen die Stollen ausgebaut gewesen sein sollen. Allerdings wurden bei Untersuchungen anlässlich des Auftretens erheblicher Rissbildungen am Haus B. 00 (Flurstück 000), an denen der Ersteller der Baugrundbeurteilung ebenfalls beteiligt war, dort, nicht aber an den Flurstücken 000 und 000 Hohlräume gefunden, was in Widerspruch zur zuvor genannten Vermutung zum Verlauf des Stollens steht (S. 11 f. der Baugrundbeurteilung). Damit wird zugleich dem Einwand der Antragsteller der Boden entzogen, dass bei der Baugrundbeurteilung ein möglicher Verlauf des Wehrmachtstollens etwa auch in Richtung des Grundstücks B. 00 bzw. unterhalb der Grundstücke B. 00/00x nicht in Betracht gezogen worden sei. Auch bei den Untersuchungen im Juni 2018 im Zusammenhang mit der Erstellung der Baugrundbeurteilung sind keine Hohlräume oder extreme Lockerzonen festgestellt worden. Der Einwand der Antragsteller, insoweit seien Bohrungen bzw. Sondierungen nur unzureichend im Bereich des Stollens selbst durchgeführt worden, greift nicht durch. Hinsichtlich des Verlaufs des Stollens, insbesondere in Richtung der Straße B. und die sich jenseits der Straße erstreckenden, zuvor genannten Flurstücke 000, 000 und 000, wurde – wie in der Baugrundbeurteilung festgestellt (S. 12 unten) und im Lageplan (Anlage 1) dargestellt – vielmehr ein verdichtetes Untersuchungsraster gewählt. Dort erfolgten in einem Abstand von jeweils 7,5-10 m insgesamt vier Kleinrammbohrungen und drei Rammsondierungen (Punkte 2-5 auf dem Lageplan), von denen jeweils eine unmittelbar im Bereich des vermuteten Verlaufs lag (Punkt 4). Die Baugrundbeurteilung räumt ein, dass vor diesem Hintergrund die Erkenntnisse zum Verlauf des Luftschutzstollens sowie zu dessen Länge und Tiefe nicht abgesichert sind und sich teilweise widersprechen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich daraus bei Beachtung der in der Baugrundbeurteilung beschriebenen und der Beigeladenen mit Nr. 14 der Nebenbestimmungen aufgegebenen Vorgehensweise bei der Durchführung des Vorhabens konkrete Gefahren für die baulichen Anlagen der Antragsteller oder deren Bewohner ergeben. Denn zum einen sind sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch im anschließenden Straßenbereich in der Nähe des Hauses B. 00 in der Vergangenheit Schwachzonen bzw. Hohlräume verfüllt und verpresst worden. Dafür, dass diese Maßnahmen gerade auf dem Vorhabengrundstück sehr weit reichten, spricht die weite Verbreitung des Verpressgutes, wie sie bei den Bodenuntersuchungen im vergangenen Jahr zu Tage trat und sich mit der Erinnerung des Erstellers der Baugrundbeurteilung deckt, dass während der seinerzeitigen Verpressarbeiten Meldungen der Unterlieger über dort austretendes Verpressgut einliefen (S. 8 der Baugrundbeurteilung). Hinsichtlich des Grundstückes B. 00 wurde nach Durchführung der betreffenden Sicherungsmaßnahmen mit bergtechnischen Schlussgutachten vom 11. Juli 1986 festgestellt, dass damit die Gefahren, die vom Luftschutzstollen ausgegangen seien, dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit endgültig beseitigt sein dürften. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfüllungen nach dem heutigen Stand der Technik trotzdem nicht dauerstandsicher sind – wie die Antragsteller in Zweifel ziehen –, liegen nicht vor. Insbesondere ist es offensichtlich seitdem weder auf dem Vorhabengrundstück noch im Bereich des Grundstücks B. 00 zu weiteren Auffälligkeiten gekommen. Vor allem aber erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass Gefahren für die Nachbargrundstücke durch auf dem Vorhabengrundstück oder auch auf umliegenden Grundstücken noch vorhandene Hohlräume oder Lockerzonen, die in der Baugrundbeurteilung insbesondere unterhalb des geplanten Neubaus für denkbar erachtet werden (S. 15), auch bei etwaigen Verbindungen der früheren Verfüllungen hinreichend sicher durch die im Gutachten aufgeführten Vorgaben für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen werden. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund der vorgegebenen sukzessiven, lagenweisen Abschachtung des Bodens mit einem Gerät, das den bewegungsempfindlichen Baugrund so gering wie möglich stört, wobei die Arbeiten speziell im Bereich des vermuteten Verlaufs des Stollens und insbesondere des Eingangsbauwerkes besonders sorgfältig durchgeführt und geotechnisch begleitet werden sollen, um infolge des Stollens gestörte Bodenzonen rechtzeitig erkennen und notwendige Bodenverbesserungs- oder Austauschmaßnahmen vornehmen zu können (S. 13 und 24). Eine zusätzliche Minimierung des Risikos, etwaige Hohlräume bzw. Lockerzonen bei Umsetzung des Vorhabens in Bewegung zu bringen, erfolgt dadurch, dass die knapp 9 m tiefe Baugrube zum Haus B. 00, vor allem aber zur Straße B. durch einen Verbau gesichert wird, dessen Herstellungsform (Einbohren von Trägern, wobei bereits etwaige Hohlräume erkannt werden, sowie anschließende Herstellung der Ausfachung je Verbaufeld in kleinen Lagen) ebenfalls eine kontinuierliche Beobachtung der Bodenbeschaffenheit an der Grundstücksgrenze erlaubt, so dass kurzfristig auf mögliche Inhomogenitäten und Auffälligkeiten im Baugrund reagiert werden kann. Die Wirksamkeit dieser Vorgehensweise wird nicht auch nicht durch den Einwand der Antragsteller in Zweifel gezogen, dass die Baugrundbeurteilung in diesem Zusammenhang ohne gesicherte Erkenntnisse davon ausgeht, dass die Tiefenlage der Gründungssohle des geplanten Neubaus in etwa der Stollensohle entsprechen dürfte (S. 13 der Baugrundbeurteilung), so dass nicht gemutmaßt werden dürfe, dass bei Herstellung der Baugrube bis in eine Tiefe von knapp 9 m der Wehrmachtstollen bzw. dessen Verfüllung abgetragen würde. Dass die Baugrundbeurteilung die zuletzt genannte Mutmaßung aufstellt, ist nicht ersichtlich. Die lediglich vermutete Vergleichbarkeit der Tiefe der Gründungssohle des Vorhabens und der Sohle des Stollens („dürfte in etwa … entsprechen“) wird durch die vorliegenden Erkenntnisse jedoch gestützt. So weist die bereits mehrfach erwähnte Übersichtskarte „Stollen und Bunker“ die Sohle des Eingangsbereichs zum Stollen mit einer Höhe von 63,04 m aus. Eine solche Höhenlage hat sich bei der Kleinrammbohrung im Juni 2018 am nahegelegenen Punkt 7 bestätigt, bei der bis in eine Tiefe von 62,68 m Auffüllungen festgestellt werden konnten (S. 7 der Baugrundbeurteilung). Die Oberkante des fertigen Fußbodens soll im Kellergeschoss auf einer Höhe von 65,13 m liegen. Davon noch in Abzug zu bringen ist nach den Bauzeichnungen der Estrich in Höhe von 15 cm und die Stärke der Bodenplatte von 25 cm sowie die von der Baugrundbeurteilung empfohlene Polsterschicht von mindestens 30 cm Stärke (S. 15). Dies ergäbe eine notwendige Tiefe der Baugrube bis zu einer Höhe von 64,43 m. Berücksichtigt man, dass der Stollen eine Höhe von etwa 2 m haben soll, ist daher ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, dass man bei einem entsprechend sukzessiven Abtrag bis zur Gründungsebene auf den Stollen bzw. dessen Reste trifft, etwaige Lockerzonen auch unterhalb der angenommenen Gründungssohle des Stollens erkennt (S. 15) und entsprechende Maßnahmen zur Bodenverbesserung ergreifen kann, ohne dass dadurch umliegende Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen werden. Dieser Einschätzung stehen – entgegen der Darstellung der Antragsteller – auch nicht die Angaben zu Hinweisen auf Bodenstörungen in einer Tiefe zwischen 9,0 und 12,0 m und einer Schlackeschicht in 11,9-12,0 m Tiefe entgegen, die im Zusammenhang mit dem Luftschutzstollen gesehen werden (S. 11), da sich diese Tiefenangaben nicht auf das Vorhabengrundstück, sondern auf die im Wesentlichen höher liegenden Flurstücke 000 und 000 beziehen. Dass es beim Aushub der Baugrube – wie von den Antragstellern befürchtet – zu schweren Pressluftarbeiten oder sogar zu Sprengungen kommen wird, ist angesichts der der beschriebenen Vorgaben für die Erdarbeiten, durch die der bewegungsempfindliche Baugrund so gering wie möglich gestört werden soll, nicht ersichtlich. Auch für den Fall, dass sich bei der Abtragung des Bodens größere zusammenhängende Betonblöcke finden sollten, greift die durch Nr. 15 und 16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ergänzte Vorgabe in der Baugrundbeurteilung, dass unter geotechnischer Begleitung entsprechende Austauschmaßnahmen festgelegt werden. Gegen die von den Antragstellern weiter befürchteten Abrutschungen an den Baugrubenkanten wird durch die vorgegebene Baugrubensicherung in Form eines Verbaus Vorsorge getroffen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich – wie von den Antragstellern erwogen – die Beurteilung der Auswirkungen des Wehrmachtstollens auf benachbarte Baugrundstücke und Bauwerke durch eine „mit Datum vom 4. Oktober 2018 von der Beigeladenen vorgenommene Gesamtumplanung des Projekts“ geändert haben könnte. Denn das Vorhaben, das ausweislich des Verzeichnisses der verwendeten Unterlagen unter Ziffer [2] Gegenstand der Baugrundbeurteilung war (Plansatz zum Bauantrag bestehend aus Grundrissen, Ansichten und Schnitten vom 15. Mai 2017) unterscheidet sich in Art und Umfang vom genehmigten Vorhaben nicht maßgeblich. In beiden Fällen handelt es sich um drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 12 bzw. 13 Wohneinheiten, einer Gesamtwohnfläche von etwa 1500 m² und 9400 bzw. 10.000 m³ umbauten Raums. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Vorhaben liegt darin, dass das Haus 3 nach aktueller Planung anders als nach der Ursprungsplanung nicht mehr hinter die durch das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück vermittelte rückwärtige Baugrenze hinausreicht. Vor diesem Hintergrund vermögen die von den Antragstellern gerade auch angesichts der beschriebenen, hinsichtlich ihrer Ursache aber offensichtlich nicht weiter untersuchten Schädigungen ihrer baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken (Setzrisse, ein Wasserrohrbruch sowie Bodenabsenkungen in Eingangs- und Terrassenbereichen) nachvollziehbaren Bedenken gegen das Vorhaben die sachverständigen Ausführungen in der Baugrundbeurteilung nicht zu erschüttern, zumal sie nicht von gegenteiligen fachkundigen Stellungnahmen getragen werden. Etwaige Gefahren beim Abbruch des Bestandsgebäudes, auf die die Antragsteller hinweisen, können der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Denn ihr Regelungsgegenstand erschöpft sich entsprechend der Vorhabenbezeichnung im Neubau eines Mehrfamilienhauskomplexes, d.h. in der Errichtung baulicher Anlagen. Der Abbruch des auf dem Vorhabengrundstück noch aufstehenden Altgebäudes stellt ein anderes Vorhaben dar, das nach § 63 Abs. 1 S.1 i.V.m. 65 Abs. 3 BauO NRW 2000 gesondert genehmigungspflichtig war und nunmehr nach § 62 Abs. 3 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) noch anzeigepflichtig ist, was jedoch bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse der Antragsgegnerin zu der auch insoweit verpflichtenden Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben unberührt lässt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018). Soweit die Antragsteller darüber hinaus in bauordnungsrechtlicher Hinsicht die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen bezweifeln, konkretisieren sie diese Zweifel nicht weiter. Dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW 2000 verstößt, ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der hierzu von der Beigeladenen vorgelegte Abstandsflächennachweis vom 21. September 2018 zum grün gestempelten, am 5. Oktober 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenen amtlichen Lageplan, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Abstandsflächen zur nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze an der Straße B. liegen danach allesamt noch auf dem Vor-habengrundstück und nehmen noch nicht einmal die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2000 in Anspruch, nach der Abstandsflächen bis zu deren Mitte auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürfen. Fehler in der Abstandsflächenberech-nung sind auch hinsichtlich der sich südwestlich und südöstlich des Vorhaben-grundstücks anschließenden, im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. 11. stehenden Flurstücke 000 und 000 bzw. 000 nicht erkennbar, obwohl darin noch teilweise eine Abstandsflächentiefe von 0,8 H angesetzt worden ist, welche nunmehr nach § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 bei fortbestehender Mindesttiefe von 3 m auf 0,4 H reduziert worden ist. Diese nachträgliche Änderung zu Gunsten des Bauherrn wäre bei der Beurteilung der Baugenehmigung auch zu berücksichtigen, da es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9 und vom 23. April 1998 ‑ 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 27. Dementsprechend können sich die Antragsteller auch nicht mehr auf die Vorgaben des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 zur Anordnung von Stellplätzen berufen, da diese Vorschrift inzwischen ersatzlos gestrichen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 26 f. Das Vorhaben verstößt aber auch nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es soll im unbeplanten Innenbereich realisiert werden. Unabhängig davon, wie weit genau man den Bereich der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zieht, dürfte ihre Eigenart auch nach dem Vorbringen der Beteiligten einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen, in dem das Vorhaben nach seiner Art als weiteres Wohngebäude zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Der Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller ist somit nicht verletzt. Ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet – wie es die Antragsteller geltend machen – vermag der Gebietswahrungsanspruch von vornherein nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2016 – 7 B 1371/15 –, juris, Rn. 4, vom 4. November 2015 – 7 B 744/15 –, juris, Rn. 6 und vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris, Rn. 3. Denn ein Mehrfamilienhaus stellt bauplanungsrechtlich keine andere Art der baulichen Nutzung als ein Einfamilienhaus bzw. ein Doppelhaus dar. Es handelt sich in beiden Fällen um Wohngebäude im Sinne der § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Beide Formen des Wohngebäudes unterscheiden sich meistens vielmehr vor allem hinsichtlich ihrer Größe und der Verdichtung der Bebauung auf dem jeweiligen Grundstück und damit in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl, der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in einem nachbarrechtlichen Streitverfahren als solches jedoch unbeachtlich. Denn das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich jenseits des Gebietswahrungsanspruchs vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, juris, Rn. 5. Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB kann der Nachbar dementsprechend nicht erfolgreich geltend machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller dem Vorhaben daher als solches nicht entgegenhalten, dass es zu einer Erhöhung der Bevölkerungsdichte in ihrem bisher allein von Einfamilien- bzw. Doppelhäusern geprägten Umfeld führt. Auch eine mit der Verwirklichung des Vorhabens unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls verbundene Wertminderung ihrer Grundstücke ist bauplanungsrechtlich als solches unbeachtlich. Ein Abwehranspruch des Nachbarn kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist und deshalb gegen die Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme verstoßen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6 und vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 –, juris, Rn. 5 f. Auch gegen dieses Gebot verstößt das Vorhaben aber zulasten der Antragsteller nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 –, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 ‑ 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 64. Dass von dem Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von dem Vorhaben die geltend gemachte erdrückende Wirkung ausgeht oder der mit ihm verbundene Kraftfahrzeugverkehr den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist. Eine erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4 sowie vorgehend OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43; differenzierend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 9 ff. Nach diesen Grundsätzen ist für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer gegenüber den Grundstücken der Antragsteller erdrückenden Wirkung nichts ersichtlich. Entsprechend obigen Ausführungen wahrt das Vorhaben insbesondere gegenüber den südwestlich und südöstlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. bzw. 11. nach summarischer Prüfung die notwendigen Abstandsflächen. Unabhängig von einem dadurch ausgelösten Indiz liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben einem der Grundstücke der Antragsteller „die Luft nimmt“, auf Letzterem ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine ansonsten erdrückende Wirkung begründet. Dies gilt auch dann, wenn es – wofür alles spricht – zutreffen sollte, dass zumindest Teile des Vorhabens, wie etwa das südlich gelegene Haus 3, entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse und damit über ein Geschoss mehr verfügen als dies ansonsten bei den Gebäuden in der Umgebung anzutreffen ist. Insbesondere liegt eine solche erdrückende Wirkung des Vorhabens auch hinsichtlich der von den Antragstellern insoweit hervorgehobenen Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 4. am B. 0 (Flurstück 000) sowie der Antragstellerin zu 11. am B. 0 (Flurstück 000) fern. Dabei gehen die Antragsteller insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Hauses ersichtlich von einer unzutreffenden Höhe aus, wenn sie diese mit max. 66,53 m Oberkante Attika (OKA) angeben. Denn ausweislich des grün gestempelten amtlichen Lageplans zum Vorhaben liegt bereits die Geländehöhe an den Außenseiten des zweistöckigen Wohnhauses der Antragstellerin zu 11. auf einer Höhe von 65,20 m. Dementsprechend ist die Höhe der Attika dieses Wohnhauses in der Anlage zur Abstandsflächenberechnung mit 71,16 m angegeben. Unter diesen Umständen überragt das nächstgelegene Haus 1 des Vorhabens mit max. 78,18 m OKA das Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. aber nicht wie geltend gemacht um fast 12 m, sondern um lediglich etwa 7 m. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die kürzeste Entfernung zwischen dem Haus 1 und dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. sowie der sich südwestlich anschließenden Terrasse 8 bzw. 6 m beträgt. Außerdem tritt das Haus 1 gegenüber dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 11. nicht als eine Mauer in Erscheinung, sondern weist nur mit seiner Südostecke in seine Richtung. Berücksichtigt man weiter, dass die Sicht von der Terrasse des Wohnhauses der Antragstellerin zu 11. in Richtung Nordwesten bereits von ihrer eigenen Garage an der Grundstücksgrenze beeinträchtigt ist und der Bereich nach Westen hin bis zu dem von ihrem Wohnhaus mehr als 23 m entfernten Haus 3 von höheren baulichen Anlagen frei bleiben soll, liegen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende erdrückende oder gar einmauernde Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin zu 11. vor. Eine entsprechende Bebauung der Umgebung ist im städtischen Umfeld vielmehr üblich. Noch ferner liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insoweit hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller zu 3. und 4. Denn ihr Haus am B. 0 ist vom nächst gelegenen Haus 2 des Vorhabens sogar 15 m entfernt, wird dabei durch die Straße B. von jenem getrennt und bleibt mit 74,47 m OKA lediglich gut 4,5 m unter dessen maximaler Höhe zurück. Des Weiteren resultiert gegenüber den Antragstellern eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihre Grundstücke, insbesondere in den Garten der Antragsteller zu 1. und 2. und die damit einhergehende Minderung ihrer Privatsphäre. In innerstädtischen Wohngebieten müssen Nachbarn es vielmehr grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere die Vorgaben zu Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2000) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 – 10 B 288/18 –, juris, Rn. 11 ff., vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30 f. Umstände, die vor allem den Antragstellern zu 1. und 2. ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. Die durch das Vorhaben geschaffenen Möglichkeiten, auf ihr Grundstück zu blicken, gehen in der konkreten Situation nicht über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinaus. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Außenwohnbereiche des Hauses der Antragsteller zu 1. und 2. ausweislich der allgemein zugänglichen Satellitenbilder nicht in Richtung des in ihrer Nähe nordöstlich geplanten Hauses 3 des Vorhabens, sondern nach Südosten ausgerichtet sind. Außerdem erstreckt sich zwischen den Außenwohnbereichen und dem Haus 3 noch der rückwärtige eingeschossige Anbau ihres Hauses, der insoweit eine zusätzliche Abschirmung bietet. Im Übrigen können sich die Antragsteller gegen die geltend gemachte Einsichtnahme hinsichtlich der Außenwohnbereiche durch entsprechende Sichtschutzelemente und Anpflanzungen und hinsichtlich der Fenster ihres Hauses durch entsprechende Vorhänge oder Rollos schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 67 sowie Beschlüsse vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris, Rn. 11 und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 31. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Vorhaben verbundene Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere die Nutzung entsprechender Stellplätze mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller verbunden ist, fehlen ebenfalls. Der Einwand der Antragsteller, die Baugenehmigung sei bereits deshalb insoweit unbestimmt, weil sie in der Nr. 21 ihrer Nebenbestimmungen auf die schalltechnische Untersuchung der Firma Q. D. vom 17. Mai 2018 zum Neubau einer Tiefgarage im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B. in N. (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) hinweise, die sich auch auf die geplanten oberirdischen Stellplätze beziehe, insoweit aber nach ihrer Erstellung noch Umplanungen erfolgt seien, so dass Lage bzw. Anordnung dieser Stellplätze sowie der daraus resultierende Parklärm noch nicht feststünden, geht fehl. Genehmigt worden sind mit der Baugenehmigung neben den 18 Stellplätzen in der Tiefgarage lediglich fünf oberirdische Stellplätze an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks. Die ursprünglich vorgesehenen weiteren vier Stellplätze an der Nordostseite sind jedenfalls zunächst – offenbar wegen entsprechender Bedenken des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau (vgl. Bl. 206 der Beiakte Heft 1) – entfallen und in den Bauvorlagen auch entsprechend gestrichen worden. So enthält bereits der grün gestempelte Lageplan zum Vorhaben entsprechende handschriftliche Streichungen. Außerdem hat die Beigeladene eine entsprechend geänderte Baubeschreibung vorgelegt, die ebenfalls grün gestempelt worden ist (Bl. 210). Schließlich hat sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (Bl. 212) acht neue Bauzeichnungen übersandt, die am 7. Dezember 2018 durch den Architekten angefertigt und sodann für die Baugenehmigung grün gestempelt worden sind. Diese befinden sich – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Verwaltungsvorgang (Bl. 188-192, 196, 198 und 199). In ihnen sind die nordöstlich ursprünglich geplanten Stellplätze gestrichen und die Stellplätze im Nordwesten neu nummeriert. Diese Änderungen gehen aus der betreffenden Historie auf den genannten Bauzeichnungen mit den Eintragungen vom 7. Dezember 2018 und der Bemerkung „Entfall Stellplätze“ bzw. „Nummerierung Stellplätze“ eindeutig hervor. Die allein genehmigten Stellplätze sind mit dieser Lage und Anordnung auch der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegt worden. Darüber hinausgehende Stellplätze sind damit nicht Gegenstand der Genehmigung. Ihre Errichtung bedürfte einer gesonderten Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und baurechtlichen Zulässigkeit. Dass von den genehmigten Stellplätzen unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller ausgehen, ist nicht ersichtlich. In reinen Wohngebieten wie dem vorliegenden sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 92 ff. und vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris, Rn. 51 ff., sowie Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris, Rn. 41 ff. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind sowohl die Tiefgarage mit 18 Stellplätzen samt Zufahrt als auch die fünf oberirdischen Stellplätze an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks mit dem Gebietscharakter vereinbar und in ihren Auswirkungen auch für die Grundstücke der Antragsteller zumutbar. Es handelt sich um wohnakzessorische Stellplätze, die den einschlägigen Bedarf der Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 12 Wohneinheiten abdecken soll. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen. Ob sie sich als bauordnungsrechtlich notwendig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 darstellen, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Die insgesamt vorgesehenen 23 Stellplätze erscheinen jedenfalls zur Bedarfsdeckung nicht unangemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 94 (10 Stellplätze für 8 Wohneinheiten) und Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 41 (17 Stellplätze für 10 Wohneinheiten). Bedarfserhöhend ist dabei zu berücksichtigen, dass die drei Mehrfamilienhäuser, die der Tiefgarage zugeordnet sind, aus lediglich einer 2-Zimmer-Wohnung mit 71,21 m², dafür aber jeweils fünf 3- und 4- und (einschließlich Galerie und TV-Lounge) sogar einer 6‑Zimmer-Wohnung mit Wohnflächen zwischen 101,97 und 222,58 m² bestehen, die somit tendenziell eher von Mehr-Personen-Haushalten belegt werden, die ihrerseits häufig über mehr als ein Kraftfahrzeug verfügen. Besondere Umstände, die die Nutzung der Tiefgarage für die Antragsteller unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der schalltechnischen Untersuchung und den von den Antragstellern gegen sie erhobenen Einwendungen. Es trifft zwar zu, dass die schalltechnische Untersuchung wohl zu Unrecht die Immissionsrichtwerte nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet und nicht für ein reines Wohngebiet angesetzt hat. Aber auch die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts würden nach der vorgenommenen Schallprognose lediglich nachts am Haus B. 00 mit 38 dB(A) überschritten. Insoweit ist jedoch bereits zu berücksichtigen, dass bei dieser Prognose zum einen auch noch die Immissionen durch die inzwischen entfallenen Stellplätze an der nordöstlichen Seite des Vorhabengrundstücks berücksichtigt worden sind und zum anderen hinsichtlich aller oberirdischen Stellplätze die Bewegungshäufigkeit mit 0,4 Bewegungen je Stellplatz und Stunde am Tag und 0,15 Bewegung je Stellplatz in der lautesten Nachtstunde für der Wohnbebauung zugeordnete Stellplätze bereits recht konservativ angesetzt ist. Jedenfalls ergeben sich aus einer solchen, vom Umfang her begrenzten Überschreitung des Immissionsrichtwertes an einem Immissionsort wie auch aus der sich aus der schalltechnischen Untersuchung des Weiteren ergebenden Überschreitung des in einem reinen Wohngebiet zulässigen nächtlichen Maximalpegels von 55 dB(A) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich grundsätzlich aus der TA Lärm als technischem Regelwerk keine rechtlichen Bindungen, sondern lediglich brauchbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Die Frage, welche Folgerungen sich aus den Ergebnissen einer entsprechenden Untersuchung nach der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, bleibt der tatrichterlichen Bewertung vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 11. Jedenfalls aber ergibt sich die Unanwendbarkeit der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten und dem Spitzenpegelkriterium bei der Beurteilung von Immissionen, die von Stellplätzen und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung ausgelösten Bedarf verursacht werden, daraus, dass sich andernfalls ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO ergeben würde, der – wie oben bereits dargelegt – von der Sozialadäquanz solcher Anlagen und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gerade auch in reinen Wohngebieten ausgeht. Diese Wertung des Verordnungsgebers würde bei Anwendung insbesondere des Spitzenpegelkriteriums nach der TA Lärm unterlaufen. Denn andernfalls wäre – wie einschlägige Berechnungen belegen – selbst in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Verkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- und Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 –, juris, Rn. 30, vom 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 –, juris, Rn. 15 und vom 20. Juli 1995 – 3 S 3538/94 –, juris, Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 M 49/16 –, juris, Rn. 31. Die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen jedoch dafür, dass die bei der Nutzung der Tiefgarage und der oberirdischen Stellplätze entstehenden Geräusche im Hinblick auf die Grundstücke der Antragsteller zumutbar sind. Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Bereits bei überschlägiger Abschätzung lässt sich feststellen, dass die geplanten 12 Wohneinheiten bei 23 Stellplätzen – gerade auch in der Nachtzeit – eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 92 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet nicht die Befürchtung von wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr, als die Errichtung einer Tiefgarage, in der hier die weit überwiegende Mehrzahl der Stellplätze untergebracht werden sollen, gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass sie Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren u. ä. weitgehend abschirmt. Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen in Einzelfällen mit 10-17 Einstellplätzen: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 100 sowie Beschlüsse vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B301/14.NE –, juris Rn. 46, vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 8, vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 –, juris und vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 –, juris. Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 102 m.w.N. Danach sind hier keine Anhaltspunkte für eine – ausnahmsweise – zu erwartende unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn zu erkennen. Insbesondere liegt die Zufahrt der Tiefgarage gerade nicht an einem rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich. Vielmehr befindet sich die Tiefgaragenzufahrt straßennah in einem Bereich, in dem ohne weiteres mit einer Stellplatznutzung zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 11., das nach Nordwesten hin unmittelbar an den Bereich des Vorhabengrundstücks angrenzt, in dem die Zufahrt angelegt werden soll, quasi unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und in einer im Vergleich zur Tiefgaragenzufahrt vergleichbaren Länge ebenfalls eine Garage liegt. Erst südlich davon und damit durch die Garage abgeschirmt erstreckt sich der Außenwohnbereich des Hauses der Antragstellerin zu 11. Nichts anderes gilt hinsichtlich der den oberirdischen Stellplätzen an der nordwestlichen Seite des Vorhabengrundstücks gegenüberliegenden und daher von ihnen am stärksten betroffenen Grundstücke der Antragsteller zu 5. und 6. sowie 9. und 10. am B. 00 und 00x. Auch diese Stellplätze sind straßennah geplant und entsprechen insoweit den Garagenanlagen einschließlich der davor liegenden weiteren Stellplätze der beiden genannten Doppelhaushälften. Bei dieser Sachlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aus der mit der Nebenbestimmung Nr. 23 der Baugenehmigung vorgegebenen ausreichenden Lüftung der Tiefgarage ergeben könnte.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach nochmaliger Prüfung im Hauptsachverfahren fest. Ihnen sind die Kläger, nachdem sie den Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben rechtskräftig werden lassen, auch im Klageverfahren mit Ausnahme der Geltendmachung eines konkreten Abstandsflächenverstoßes hinsichtlich des Grundstücks B. 0 inhaltlich nicht mehr weiter mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten. Zum Verständnis der Ausführungen des Gerichts im Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutzantrag sei noch einmal darauf hingewiesen, dass an jenem Verfahren auch noch die Eheleute I. als Antragsteller zu 9. und 10. beteiligt waren, so dass die dortige Nummerierung der Kläger gegenüber dem Klageverfahren abweicht. Dies gilt insbesondere für die Klägerin zu 9., die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch Antragstellerin zu 11. war. Auch den erstmals im Klageverfahren konkret geltend gemachten Abstandsflächenverstoß hinsichtlich der Abstandsfläche T 13 gegenüber dem Grundstück B. 0 kann die insoweit allein betroffene Klägerin zu 9. der Baugenehmigung nicht erfolgreich entgegen halten. Die Beigeladene bzw. der von ihr hinzugezogene öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. Schuster ist bei der Bemessung dieser durch die südöstliche Außenwand des Hauses 1 ausgelösten Abstandsfläche zu Recht von einer geneigten Geländeoberfläche ausgegangen und hat daher zutreffend gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2000/2018 als unteren Bezugspunkt den Mittelwert der an den beiden betreffenden Gebäudeecken vorgesehenen Geländeoberfläche angesetzt ((68,08 + 67,37) / 2 = 67,725 m üNHN). Bei einer Höhe der OKA (Höhe des Geländers der Terrasse des Staffelgeschosses) von 75,53 m üNHN ergibt sich daraus eine Wandhöhe von 7,805 m und bei einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018) eine Abstandsfläche von gerundet 3,12 m. Diese ist bei einem geringsten Abstand zur Grenze des Grundstücks mit der Klägerin zu 9. von 3,19 m (nach der Grenzwiederherstellung mit dem Stand vom 17. Juli 2018; vgl. entsprechende Mitteilung des genannten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2020) gewahrt. Die Einwände der Kläger gegen diese Abstandsflächenberechnung greifen nicht durch. Auch die Kläger erkennen in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2020 ausdrücklich an, dass die Tiefgaragenzufahrt bei der Ermittlung der Wandhöhe entsprechend § 6 Abs. 4 S. 6 BauO NRW 2018 / § 6 Abs. 4 S. 5 BauO NRW 2000 zumindest insoweit außer Betracht bleibt, als hierbei nicht auf den Fußpunkt der Tiefgaragenzufahrt abgestellt werden kann. Diese Zufahrt wie aber auch die beiden weiter nordöstlich vorgesehenen Öffnungen (Tür und Kellerfenster) sind Teil des Baukörpers selbst und diesem unmittelbar zugeordnet, stehen technisch mit ihm in Verbindung, dienen der Funktion des angrenzenden Raumes der Tiefgarage einerseits und des (Fahrrad-)Kellers andererseits und entsprechen damit den Vorstellungen des Gesetzgebers von entsprechend privilegierten Bauteilen. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006, LT-Drs. 14/2433, S. 13. Soweit daraus in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit das Erfordernis abgeleitet worden ist, dass die Abgrabung derart untergeordnet bzw. unselbständig ist, dass sie das Profil des Baugrundstückes nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 10 B 999/08 –, juris, Rn. 11, vom 17. Februar 2009 ‑ 10 A 3416/07 –, juris, Rn. 21 und 46, vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris, Rn. 4 und vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 –, juris, Rn. 25, hält zum einen zumindest der 10. Senat des OVG NRW an dieser Rechtsansicht jedenfalls nicht mehr grundsätzlich fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 842/12 –, juris, Rn. 7; so auch: VG L. , Beschluss vom 26. April 2011 – 2 L 280/11 –, juris, Rn. 12 f. Zum anderen wird durch die eigentliche, etwa 7,50 m breite Abgrabung zur Anlage der Tiefgaragenzufahrt, der Tür und des Kellerfensters das Profil des Baugrundstückes nicht wesentlich, sondern nur punktuell verändert. Dies gilt vor allem, wenn man insoweit nicht nur die Länge der gesamten südöstlichen Außenwand des Hauses 1 von etwa 15 m in den Blick nimmt, sondern auch berücksichtigt, dass insbesondere die Tiefgaragenzufahrt allen drei auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen Mehrfamilienhäusern dient und daher in die Bewertung der Auswirkungen der Abgrabung auf das betreffende Profil des Baugrundstücks jedenfalls die Länge der gesamten Bebauung an der Ostseite des Vorhabengrundstücks von gut 38 m einzustellen ist. Selbst wenn man aufgrund dessen bei der Bestimmung der Wandhöhe nicht von vornherein wegen der Privilegierung entsprechender Abgrabungen zur Belichtung, zum Zugang bzw. zur Zufahrt des Kellergeschosses die damit zwingend verbundene Reduzierung der Höhe der Geländeoberfläche insgesamt – und nicht nur wie die Kläger den Bereich unterhalb der oberen Punkte der seitlichen Zufahrtswände der Tiefgarage – außer Betracht lässt, bedürfte es nicht wegen eines getreppten Verlaufs der Geländeoberfläche der von ihnen für erforderlich erachteten Aufteilung der südöstlichen Außenwand des Hauses 1 in fünf Abschnitte mit anschließender Mittelung der gemittelten fünf Wandhöhen unter Gewichtung der jeweiligen Längen der Wandabschnitte. Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 1993 – 7 B 3764/92 – S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks, vom 16. Januar 2006 – 7 B 1963/05 –, juris , Rn. 14 ff., vom 29. Juli 2011 ‑ 7 B 661/11 –, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks und vom 10. Januar 2012 – 7 B 1333/11 –, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks. Denn der Gesetzgeber hat sich mit § 6 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2000/2018 dafür entschieden, für die zur Bestimmung der Tiefe der Abstandsflächen erforderliche Berechnung der Wandhöhen in den nicht seltenen Fällen einer Bebauung im hängigen Gelände eine Mittelwertbildung vorzusehen, die praktikabel ist und sowohl den Nachbarschutz gewährleistet als auch den Planungen des Bauherren, die mit Blick auf die Abstandsflächen zentimetergenau sein müssen, die von unwägbaren rechtlichen Wertungen der Behörden und Gerichte unabhängige notwendige Rechtssicherheit verleiht. Die oben dargestellte gewichtete Berechnung nach Wandabschnitten in Fällen eines „nicht gleichmäßigen Gefälles“, sondern eines „erheblichen Versprungs“, etwa durch eine „steile Böschung oder Stützmauer“ wird diesen Anforderungen an die Rechtssicherheit dagegen aufgrund der Schwierigkeiten bei der Handhabung der genannten Wertungskriterien nicht gerecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 10 B 941/14 –, juris, Rn. 12. Soweit die Kläger dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten haben, dass dies nur bei unveränderter hängiger Geländeoberfläche, nicht aber dann gelten könne, wenn der Bauherr die Geländeoberfläche – wie hier – verändere, greift auch dieser Einwand hier nicht durch. Denn eine eigenständige Veränderung der Geländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NRW 2018 / § 8 Abs. 3 BauO NRW 2000 nimmt die Beigeladene an der südöstlichen Außenwand des Hauses 1 nicht vor. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Höhe des Fußbodens im Erdgeschoss des Hauses 1 mit 68,18 m üNHN vorgesehen ist und damit augenscheinlich genau der Höhe des vorhandenen Geländeverlaufs in der Mitte der südöstlichen Außenwand entspricht. Die zum Kellergeschoss vorgenommene Abgrabung dient daher offensichtlich allein der Anlage der Tiefgaragenzufahrt, der Tür und des Kellerfensters, unabhängig davon, dass sie nicht lotgerecht, sondern teils geneigt, teils in einzelnen Stufen erfolgt. Selbst wenn jedoch hinsichtlich der Abstandsfläche T 13 ein Abstandsflächenverstoß zulasten des Grundstücks B. 0 gegeben wäre, könnte sich die Klägerin zu 9. hierauf nicht berufen, weil sich die Geltendmachung dieses Abwehrrechts als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Denn ein eigener Abstandsflächenverstoß hindert den dadurch begünstigten Eigentümer, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem Aspekt des Abstandsflächenrechts anzugreifen, wenn er hierdurch nicht stärker beeinträchtigt wird als umgekehrt der Nachbar durch seinen Rechtsverstoß. Vgl. zu diesem Grundsatz etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 2 A 1599/13 –, juris, Rn. 14. Die Klägerin zu 9. verstößt mit den baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück mindestens gleichwertig gegen Abstandsflächenrecht. Denn die Grenzgarage auf ihrem Grundstück, die nur in der nordwestlichen Ecke etwa 1 m von der abknickenden Grundstücksgrenze zurücktritt, hat nach dem grün gestempelten amtlichen Lageplan zum Vorhaben der Beigeladenen einen Länge von 11 m und überschreitet damit die Höchstlänge einer Grenzgarage an einer Nachbargrenze, die in § 6 Abs. 8 S. 2 BauO NRW 2018 / § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW 2000 auf 9 m begrenzt ist, deutlich. Die somit von dieser baulichen Anlage eigentlich einzuhaltende Abstandsfläche von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2018 / 6 Abs. 5 S. 5 BauO NRW 2000) läge mithin über 2-3 m auf dem Vorhabengrundstück. Der von den Klägern geltend gemachte Abstandsflächenverstoß durch das Vorhaben beläuft sich dagegen nach eigenen Angaben lediglich auf rund 35 cm. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt haben, dass die Eigentümer des Vorhabengrundstücks der Errichtung der Grenzgarage auf dem Grundstück B. 0 gegebenenfalls zugestimmt haben, wäre eine solche Zustimmung für die Feststellung eines Abstandsflächenverstoßes irrelevant. Denn wie die Erteilung einer Baugenehmigung für ein in der Vergangenheit bereits verwirklichtes Vorhaben auf dem Grundstück des den Abstandsflächenverstoß geltend machenden Nachbarn vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris, Rn. 8 ff. und vom 7. August 1997 – 7 A 150/96 –, juris, Rn. 10 ff., ändert auch die bloße Zustimmung des jetzigen Bauherrn zu diesem Vorhaben nichts an seiner faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandsflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung, deren Störung allein einen Nachbaranspruch begründet. Dass für einen dahingehenden Verstoß – wie in der mündlichen Verhandlung weiter in den Raum gestellt – sogar eine Abstandsflächenbaulast entsprechend § 6 Abs. 2 S. 3 BauO NRW besteht, hat die Klägerin zu 9. nicht substantiiert geltend gemacht, so dass dahinstehen kann, ob dies eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, wofür allerdings wenig spricht. Schließlich können die Kläger von vornherein gegenüber der Baugenehmigung auch nicht erfolgreich geltend machen, dass nicht gesichert sei, dass die Kapazität der bestehenden Abwasserkanäle und Versorgungsleitungen angesichts des mit dem Vorhaben verbundenen Anstiegs der Wohneinheiten ausreichend sei. Denn das damit angesprochene Tatbestandsmerkmal der Sicherung der Erschließung in § 34 Abs. 1 BauGB betrifft ausschließlich öffentliche Belange. Seine Verletzung begründet daher keine nachbarlichen Abwehrrechte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 – 4 B 19.10 –, juris, Rn. 3 und vom 21. April 1989 ‑ 4 B 85.89 –, juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 und 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Vgl. zur Anwendbarkeit des § 708 Nr. 11 ZPO in den Fällen mehrerer Beteiligter als Kostenschuldner, wenn gegen den einzelnen Kostenschuldner ein Kostenerstattungsanspruch nur in Höhe von höchstens 1500 Euro besteht: Götz, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl., § 708, Rn. 21 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich das Gericht an der Ziffer 7a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Dabei hat es für jedes der sechs Grundstücke der Kläger einen Streitwert von 10.000,00 Euro angesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.