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Beschluss

19 E 1189/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1204.19E1189.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StAG nicht erfüllt, weil die beiden Strafverurteilungen aus den Jahren 2003 (6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung) und 2010 (30 Tagessätze Geldstrafe) erst 2020 tilgungsreif sind. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers in der Beschwerdebegründung, der Beklagte habe seinem Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung stattgeben müssen, weil die erste der beiden genannten Verurteilungen länger als 10 Jahre zurückliege. Dem Beklagten ist kein Ermessen eröffnet, insbesondere nicht nach § 8 Abs. 1 StAG. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Zu ergänzen ist insoweit lediglich, dass der Beklagte auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Mindestvoraussetzung der Straffreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG absehen kann. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13/12 ‑, juris, Rdn. 7; Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 5.11 ‑, BVerwGE 142, 145, juris, Rdn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ AN 4 K 13.01856 ‑, juris, Rdn. 22 m. w. Nachw. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Keine besondere Härte liegt insbesondere in dem Umstand, dass seine viele Jahre zurückliegende Strafverurteilung oberhalb der heutigen Bagatellstrafgrenze nur deshalb noch im Bundeszentralregister erfasst ist, weil er kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut, dieses Mal wegen einer Bagatellstraftat, verurteilt wurde. Dieser Umstand ist weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte er durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Vielmehr wären beide Straftaten auch dann erst im Jahre 2020 tilgungsreif, wenn der Beklagte den Kläger einbürgerte. Die Tilgungsregel des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG trifft jeden verurteilten Straftäter gleichermaßen, nicht nur den ausländischen Strafverurteilten, der seine Einbürgerung beantragt hat. Auch in dem vom Kläger angeführten „Stigma der Steuerhinterziehung“ liegt keine Härte, die durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen ist. Entsprechendes gilt für die weiteren von ihm angeführten Umstände (Einbürgerung seiner gesamten Familie, keine Verwandten mehr in Indien außer seinem kranken Vater, Arbeitsplatz, Eigentumserwerb). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).