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Urteil

4 K 1621/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der nach eigenen Angaben am ... 1979 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 18.09.1982 in das Bundesgebiet ein. Am 03.11.1996 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 07.07.2008 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 3 Am 10.11.2011 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 4 Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.08.2020 ist der Kläger im Bundesgebiet wie folgt vorbestraft: 5 1. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 15.12.1999: 10 Tagessätze wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz 2. Urteil des Amtsgerichts N vom 20.03.2001: 50 Tagessätze wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen. 3. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 13.07.2001: 30 Tagessätze wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis 4. Urteil des Amtsgerichts N vom 16.01.2003: 9 Monate Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Strafe wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.10.2005 erlassen. 5. Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 30.05.2006: 40 Tagessätze wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis 6. Urteil des Amtsgerichts S vom 26.09.2017: 45 Tagessätze wegen Körperverletzung 6 Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 trug der Kläger vor, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da nach § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt würden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten sei, müsse die Systematik des Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Handele es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter habe, wäre es verfehlt, ihm länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits hätten getilgt werden können, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen worden wäre, noch vorzuhalten. In seinem Fall sei die letzte Verurteilung am 26.09.2017 erfolgt. Mit 45 Tagessätzen liege diese deutlich unter der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen. Ohne diese letzte Verurteilung wären die vorangegangenen Straftaten im Oktober 2018 getilgt worden. Die vorangegangenen Straftaten lägen zeitlich sehr lange zurück. Es sei deshalb unverhältnismäßig, ihm die Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt vom 26.09.2017 einbürgerungsrechtlich vorzuhalten. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und habe sich wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei als einziger Steuerungs- und Automationstechniker bei dem Unternehmen ... GmbH & Co KG angestellt. Aufgrund seiner eritreischen Staatsbürgerschaft sei es äußerst schwierig, ihn in Drittländern einzusetzen. Dies begründe ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei auch für seine berufliche Weiterentwicklung von erheblicher Bedeutung. Wegen seiner bislang eingeschränkten Einsatzfähigkeit im Ausland sei er an seiner beruflichen Entwicklung gehindert. Wichtige Auslandsreisen könne er nicht wahrnehmen, so dass er auf der Karriereleiter den nächsten Schritt nicht machen könne. Lukrativere Stellen setzten regelmäßig eine entsprechende Reisemobilität voraus. Für ihn sei es auch eine besondere Härte, wenn ihm eine Weiterentwicklungsmöglichkeit wegen der letzten Verurteilung zu 45 Tagessätzen vorenthalten bliebe. 7 Mit Bescheid vom 23.08.2019 lehnte das Landratsamt B den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, neben den im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen seien auch noch die Verurteilungen im Jahr 1995 und 1998 zu 1 Jahr und 6 Monaten, zu 1 und 3 Monaten und 10 Monaten Jugendstrafe verwertbar, da auch diese Verurteilungen bislang nicht getilgt seien. Die Summe der gegen den Kläger verhängten Verurteilungen betrage 445 Tagessätze; dies entspreche einem Jahr, 2 Monaten und 20 Tage. Hinzu kämen die Verurteilungen zu Jugendstrafen, die nicht im Bundeszentralregister aufgeführt seien. Von einer geringfügigen Überschreitung der in § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG aufgeführten Bagatellstrafen könne keine Rede sein. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Das in dieser Bestimmung aufgeführte öffentliche Interesse beziehe sich allein auf Belange des Gemeinwohls und nicht auf Individualinteressen des Einbürgerungsbewerbers. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Zwar liege die letzte Verurteilung vom 26.09.2017 mit 45 Tagessätzen unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG und wäre für sich allein genommen kein Einbürgerungshindernis. Aufgrund der regelmäßigen Verurteilungen seit dem Jahr 1995, teilweise aufgrund wiederkehrender Tatbestände, könne diese letzte Verurteilung jedoch nicht für sich allein betrachtet werden. Die geltend gemachten Einschränkungen im Berufsleben träfen eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer gleichermaßen und könnten deshalb keine besondere Härte begründen. Entsprechendes gelte für die lange Aufenthaltszeit im Bundesgebiet. Es sei kein atypischer Sachverhalt ersichtlich, der sich durch die Einbürgerung vermeiden ließe. 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.09.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, in seinem Beruf sei eine unbeschränkte Reisefähigkeit unerlässlich. Durch seine aktuelle Staatsbürgerschaft seien seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Eine Bewerbung auf anderweitige Stellen setze voraus, dass er innerhalb von zwei bis drei Wochen reisebereit sei. Die von ihm bislang beantragten Visa-Verfahren dauerten jedoch regelmäßig zwischen zwei und drei Monate. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2020 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die gegen den Kläger verhängten Strafen beliefen sich zusammengerechnet auf 445 Tagessätze. Hinzu kämen noch die Verurteilungen zu Jugendstrafen, die nicht im Bundeszentralregister aufgeführt seien. Die Strafen könnten nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben, da die Unbeachtlichkeitsschwelle erheblich überschritten sei. Bei weiterer Straffreiheit seien die Verurteilungen des Klägers erst am 26.09.2027 tilgungsreif. Von dem Erfordernis der Straffreiheit könne auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Der Kläger habe lediglich persönliche Interessen vorgebracht, die ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit nicht rechtfertigen würden. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine hier gelungene Integration begründeten kein öffentliches Interesse. Auch eine besondere Härte liege nicht vor. Der Kläger sei zum wiederholten Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden; dies erschwere eine positive Prognose. Dass sich der Kläger mit seinen Straftaten seine berufliche Weiterentwicklung erheblich erschwert habe, habe er selbst zu vertreten. Ihm sei zuzumuten, nach Tilgung der Straftaten - Straffreiheit vorausgesetzt - im Jahr 2027 einen neuen Antrag auf Einbürgerung stellen. 10 Am 23.03.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seit dem 07.07.2008 sei er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Wäre die letzte Verurteilung vom 26.09.2017 nicht erfolgt, so wären die vorangegangenen Straftaten spätestens im Oktober 2018 getilgt worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es erforderlich, noch nicht getilgte Straftaten auszuschalten, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Nach § 47 BZRG würden tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt, wenn bei der letzten Verurteilung Tilgungsreife eingetreten sei. Handele es sich daher bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur geringfügigen Charakter habe, könnten länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits hätten getilgt werden können, nicht entgegengehalten werden. Bei ihm liege auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Er habe eine Ausbildung zum Tontechniker und Fahrzeugtechniker sowie einen Studienabschluss als Mechatronik-Techniker und eine Ausbildung als SPS-Programmierer. Seine Arbeitgeber hätten ihm stets gute Arbeitsleistungen und ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Mitarbeitern bescheinigt. Derzeit sei er als Automations- und Steuerungstechniker bei dem international tätigen Unternehmen ... GmbH & Co KG beschäftigt. Vor diesem Hintergrund bestehe ein öffentliches Interesse wirtschaftlicher Art, ihn durch eine Einbürgerung auch emotional an Deutschland zu binden und die Wahrscheinlichkeit zu reduzieren, dass er ins Ausland abwandere, um dort zu arbeiten. Da er bereits im Alter von 3 Jahren nach Deutschland gekommen sei, habe er sich einwandfrei in die deutsche Gesellschaft integriert und sei mit Deutschland stark verwurzelt. Schließlich liege auch eine besondere Härte vor. Eine solche besondere Härte liege vor, wenn allein die letzte Straftat dazu geführt habe, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden könnten, die letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. So liege der Fall bei ihm. Seine Verurteilung zu 45 Tagessätzen habe Bagatellcharakter. Diese habe aber dazu geführt, dass die 11 Jahre zuvor begangenen Straftaten nicht getilgt werden könnten. Ein weiteres Verbleiben im Status eines Ausländers sei ihm auch nicht zuzumuten. Sein Arbeitgeber habe ihn bereits mehrfach im nichteuropäischen Ausland einsetzen wollen. Dies sei jedoch nur unter äußerst schwierigen Bedingungen zu bewerkstelligen. Seinem Arbeitgeber sei es besonders wichtig, dass er in Notsituationen spontan in der Hauptproduktionsstätte in China eingesetzt werden könne. Verbleibe er aber im Status eines Ausländers, sei es ihm nicht möglich, seinen Beruf in dem vom Arbeitgeber erwarteten Umfang nachzukommen. Dies hindere nicht nur seine berufliche Entwicklung, sondern schränke ihn generell in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein. Hierbei handele es sich auch um atypische Umstände, die durch eine Einbürgerung vermieden werden könnten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Landratsamts B vom 23.08.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 21.02.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern; 13 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 19 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 20 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). Auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht (3.). 21 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Ob der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht nicht entschieden zu werden. 22 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). 23 Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis; der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise bereits längere Zeit zurückliegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Stand: 29.12.2020, Rn. 21 m.w.N). Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tilgungsentscheidungen des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 22 m.w.N). Nur Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt; erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 23 m.w.N). Da auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist von vorangegangenen Verurteilungen, die die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG überschreiten, nach § 47 Abs. 3 BZRG führen, sind diese bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG einbürgerungsschädlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 24 m.w.N). 24 Die vom Amtsgericht N mit Urteil vom 16.01.2003 verhängte Strafe liegt deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. Umgerechnet auf Tagessätze beträgt die Summe der gegen den Kläger verhängten Verurteilungen 445 Tagessätze; damit ist die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG deutlich überschritten. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 13.11.2018 werden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst am 26.09.2027 tilgungsreif. 25 Die im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um das Dreifache. Eine solche Überschreitung ist nicht mehr geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 24.09.2020, Rn. 8 m.w.N.), so dass sie nicht nach Ermessen außer Acht gelassen werden kann; dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 26 2. Der Kläger kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Er erfüllt nicht - auch unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 StAG - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Da es sich bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG um eine spiegelbildliche Regelung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG handelt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 27 Von dem Erfordernis strafrechtlicher Unbescholtenheit kann der Beklagte nicht nach § 8 Abs. 2 StAG absehen. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen weder ein öffentliches Interesse (a) noch eine besondere Härte (b) vor, so dass dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. 28 a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern; erforderlich ist ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 29.12.2020, Rn. 10 m.w.N.). 29 Ein derartiges öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der im Alter von drei Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger jedenfalls wirtschaftlich erfolgreich im Bundesgebiet integriert. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und seine mittlerweile erfolgreiche wirtschaftliche Integration erfüllen jedoch nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses bezieht sich allein auf Belange des Gemeinwohls. Deshalb können die vom Kläger geltend gemachten Individualinteressen ein öffentliches Interesse nicht begründen. 30 b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 29.12.2020, Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sind (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Derart besonders beschwerende atypische Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 31 Keine besondere Härte liegt in dem Umstand, dass die bis zum Jahr 2006 erfolgten Verurteilungen nur deshalb noch im Bundeszentralregister erfasst sind, weil der Kläger kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut, dieses Mal wegen einer Bagatellstraftat, verurteilt wurde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 19 E 1189/14 - juris Rn. 6; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris Rn. 48). Denn dieser Umstand ist weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte er durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Vielmehr wären alle im Bundeszentralregister aufgeführten Straftaten auch dann erst im September 2027 tilgungsreif, wenn der Beklagte den Kläger einbürgern würde. Die Tilgungsregel des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG trifft jeden verurteilten Straftäter gleichermaßen, nicht nur den strafrechtlich verurteilten Ausländer, der seine Einbürgerung beantragt hat. Die vorliegend zu berücksichtigenden längeren Tilgungsfristen sind lediglich die typische einbürgerungsschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers. Mit den begangenen Straftaten bringt der Kläger eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. 32 Auch die Notwendigkeit der Beantragung von Visa für die beruflich veranlassten Reisen in ausländische Staaten begründet keine besondere Härte; dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Ausland in weiterem Umfang Visafreiheit genießen als ausländische Staatsangehörige (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). 33 Die geltend gemachte Einschränkung der beruflichen Weiterentwicklung stellt gleichfalls keine besondere Härte dar. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hat damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Die vom Kläger erbrachten wirtschaftlichen Integrationsleistungen sind aufgrund seines gesicherten Aufenthaltsstatus nicht in Gefahr. Er hat auch mittelfristig eine konkrete Einbürgerungsperspektive, da die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 26.09.2027 tilgungsreif sind. 34 3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. Wie oben dargelegt, liegen bereits nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 StAG vor. Damit ist der Behörde ein Ermessen nicht eröffnet. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die vorliegende Entscheidung weicht vom Urteil des VGH Mannheim vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 ab. Gründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 19 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 20 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). Auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht (3.). 21 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegen. Ob der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, braucht nicht entschieden zu werden. 22 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Dabei bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). 23 Abgesehen von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat zu einem materiellen Einbürgerungshindernis; der Verwertung der im Bundeszentralregister gelisteten Straftaten steht nicht entgegen, dass diese möglicherweise bereits längere Zeit zurückliegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Stand: 29.12.2020, Rn. 21 m.w.N). Die Einbürgerungsbehörde ist an die Tilgungsentscheidungen des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 22 m.w.N). Nur Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt; erst ab Tilgung bzw. Tilgungsreife statuiert § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 23 m.w.N). Da auch Verurteilungen, die unterhalb der Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG bleiben, zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist von vorangegangenen Verurteilungen, die die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG überschreiten, nach § 47 Abs. 3 BZRG führen, sind diese bis zum Eintritt der Tilgung bzw. Tilgungsreife nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG einbürgerungsschädlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, a.a.O., Rn. 24 m.w.N). 24 Die vom Amtsgericht N mit Urteil vom 16.01.2003 verhängte Strafe liegt deutlich über der Bagatellgrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe. Umgerechnet auf Tagessätze beträgt die Summe der gegen den Kläger verhängten Verurteilungen 445 Tagessätze; damit ist die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG deutlich überschritten. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 13.11.2018 werden die für den Kläger im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit erst am 26.09.2027 tilgungsreif. 25 Die im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen können auch nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung wird, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen den Rahmen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG geringfügig übersteigt, im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dies überschreitet den nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zulässigen Rahmen von drei Monaten um das Dreifache. Eine solche Überschreitung ist nicht mehr geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 24.09.2020, Rn. 8 m.w.N.), so dass sie nicht nach Ermessen außer Acht gelassen werden kann; dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 26 2. Der Kläger kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Er erfüllt nicht - auch unter Berücksichtigung des § 12a Abs. 1 StAG - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Da es sich bei § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG um eine spiegelbildliche Regelung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG handelt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 27 Von dem Erfordernis strafrechtlicher Unbescholtenheit kann der Beklagte nicht nach § 8 Abs. 2 StAG absehen. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen weder ein öffentliches Interesse (a) noch eine besondere Härte (b) vor, so dass dem Beklagten ein Ermessen nicht eröffnet ist. 28 a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz mangelnder Unbescholtenheit einzubürgern; erforderlich ist ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 29.12.2020, Rn. 10 m.w.N.). 29 Ein derartiges öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der im Alter von drei Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger jedenfalls wirtschaftlich erfolgreich im Bundesgebiet integriert. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und seine mittlerweile erfolgreiche wirtschaftliche Integration erfüllen jedoch nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses bezieht sich allein auf Belange des Gemeinwohls. Deshalb können die vom Kläger geltend gemachten Individualinteressen ein öffentliches Interesse nicht begründen. 30 b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Die Annahme einer besonderen Härte setzt einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 29.12.2020, Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sind (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Derart besonders beschwerende atypische Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 31 Keine besondere Härte liegt in dem Umstand, dass die bis zum Jahr 2006 erfolgten Verurteilungen nur deshalb noch im Bundeszentralregister erfasst sind, weil der Kläger kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut, dieses Mal wegen einer Bagatellstraftat, verurteilt wurde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.12.2014 - 19 E 1189/14 - juris Rn. 6; HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris Rn. 48). Denn dieser Umstand ist weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen noch könnte er durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden. Vielmehr wären alle im Bundeszentralregister aufgeführten Straftaten auch dann erst im September 2027 tilgungsreif, wenn der Beklagte den Kläger einbürgern würde. Die Tilgungsregel des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG trifft jeden verurteilten Straftäter gleichermaßen, nicht nur den strafrechtlich verurteilten Ausländer, der seine Einbürgerung beantragt hat. Die vorliegend zu berücksichtigenden längeren Tilgungsfristen sind lediglich die typische einbürgerungsschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers. Mit den begangenen Straftaten bringt der Kläger eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. 32 Auch die Notwendigkeit der Beantragung von Visa für die beruflich veranlassten Reisen in ausländische Staaten begründet keine besondere Härte; dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Ausland in weiterem Umfang Visafreiheit genießen als ausländische Staatsangehörige (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). 33 Die geltend gemachte Einschränkung der beruflichen Weiterentwicklung stellt gleichfalls keine besondere Härte dar. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hat damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Die vom Kläger erbrachten wirtschaftlichen Integrationsleistungen sind aufgrund seines gesicherten Aufenthaltsstatus nicht in Gefahr. Er hat auch mittelfristig eine konkrete Einbürgerungsperspektive, da die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 26.09.2027 tilgungsreif sind. 34 3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag. Wie oben dargelegt, liegen bereits nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 StAG vor. Damit ist der Behörde ein Ermessen nicht eröffnet. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die vorliegende Entscheidung weicht vom Urteil des VGH Mannheim vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 ab.