Leitsatz: Erfolgreiche Berufung einer angestellten Lehrerin, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis erreichen möchte. Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert die Feststellung, wann der Einstellungsbewerber sich später zu einem Beruf im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf - hingewendet hat, wenn er zuvor eine Ausbildung durchlau¬fen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte. Dass die Hinwendung zum Lehrerberuf nach außen in Erscheinung getreten ist, ist kein Merkmal des Privilegierungstatbestandes, sondern ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. Glaubhaftmachung der Entscheidung für einen Beruf im öffentlichen Dienst bedeutsam werden kann. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. September 2011 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 8. Mai 1967 geborene Klägerin ist Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1996 geborener Töchter. Sie ist derzeit als angestellte Lehrerin im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und erstrebt mit ihrer Klage die Übernahme in das Beamtenverhältnis. In der Zeit von 1986 bis 1993 studierte die Klägerin an der Universität zu L. . Am 25. Januar 1993 legte sie die Magisterprüfung in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch ab. Im Jahr 2001 bewarb sie sich als Seiteneinsteigerin für den Schuldienst. Das beklagte Land wies sie unter dem 15. Februar 2001 darauf hin, dass sie sich hierfür zu einer berufsbegleitenden Weiterqualifikation verpflichten müsse. Zu einer Einstellung kam es nicht. Unter dem 17. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihres Magisterabschlusses in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen (im Folgenden: GHRG-HRG). Nach Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juni 2005 und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob sie am 23. Dezember 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 4 K 7435/05 -. Die Klage war auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags gerichtet mit der Maßgabe, dass über die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen (lediglich) als Teil einer Ersten Staatsprüfung neu zu entscheiden sei. Parallel dazu nahm die Klägerin zum Wintersemester 2005/2006 ein ergänzendes Lehramtsstudium auf, um die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen nachträglich zu erbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - 4 K 7435/05 - am 21. September 2007 schlossen die Klägerin und das beklagte Land einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Bezirksregierung N. , die Magisterprüfungen der Klägerin in den Fächern Musikwissenschaften und Französisch als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an GHRG-HRG in den Fächern Musik und Französisch anzuerkennen, sobald sie im Einzelnen aufgeführte Nachweise über den erfolgreichen Abschluss bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen, darunter das fachpraktische Studium und die zugehörigen Prüfungen im Fach Musik sowie das erziehungswissenschaftliche Studium und das didaktische Grundstudium, vorgelegt haben würde. Diese Anerkennung erfolgte mit Bescheid vom 9. Juli 2009, nachdem die Klägerin die geforderten Leistungen erbracht hatte. Am 2. September 2009 begann die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung ging sie zum 2. September 2011 ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW ein. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie trug vor, sie habe zwar die Altersgrenze von 40 Jahren überschritten, es liege jedoch ein Ausnahmetatbestand nach § 6 LVO in der damaligen Fassung (im Folgenden: a.F.) vor, da sie zwei Kinder erzogen habe und dadurch ihre 1986 begonnene Ausbildung unterbrochen worden sei. Ergänzend führte ihr Prozessbevollmächtigter aus (Schriftsatz vom 30. November 2011), die Klägerin habe sich nach der Geburt der Kinder entschieden, deren Erziehung einen großen Teil ihrer Energie zu widmen und berufliche Ambitionen zunächst nachrangig und nur in einem Umfang zu verfolgen, der mit der Kindererziehung vereinbar gewesen sei. So habe sie zunächst in begrenztem Umfang an der Musikschule weiter unterrichtet. Tendenzen in Richtung Ganztagsschule und andere Erwägungen hätten bei ihr sehr bald den Entschluss reifen lassen, ihre pädagogische Tätigkeit an regulären öffentlichen Schulen fortzusetzen, und zwar in vollem Umfang, sobald es die Kindererziehung erlauben würde. Die Anerkennung ihrer Magisterprüfung sei 2005 mit unhaltbarer Begründung abgelehnt worden. Im Verlaufe ihrer Fachpraktika an verschiedenen Schulen habe sie erfahren müssen, dass dort Unterricht durch Fachfremde ohne akademischen Abschluss erteilt wurde. Einzig ihre Abschlüsse seien der Bezirksregierung N. nicht anerkennenswert erschienen. Die Bezirksregierung L. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 ab: Die Klägerin habe durch ihre Anträge in den Jahren 2001 und 2005 den Willen erkennen lassen, als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst zu arbeiten. Dies sei wegen der fehlenden Voraussetzungen zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nicht möglich gewesen. Dies und nicht die Erziehung der beiden Töchter sei der Grund für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Am 30. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Altersgrenze von 40 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO a.F. stehe ihrer Verbeamtung nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c LVO a.F. seien erfüllt. Die Betreuung zweier Kinder erlaube eine Überschreitung um sechs Jahre, so dass sie mit 44 Jahren noch in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Die Kindererziehung sei kausal und sogar der einzige Grund für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Das 1993 beendete Magisterstudium sei die Basis für die jetzt abgeschlossene Lehrerausbildung gewesen, die sich somit als Fortsetzung ihres beruflichen Werdeganges darstelle. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Kinderbetreuung und Verzögerung der Ausbildung. Erst im Jahre 2005 habe die Klägerin eine Ausbildung für ein Lehramt begonnen und seitdem keine Verzögerungen durch Kindererziehungszeiten hinnehmen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder auf Neubescheidung dieses Begehrens. Zwar sei der Ablehnungsbescheid wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig; es sei jedoch offensichtlich, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe (§ 46 VwVfG NRW). Dem Klagebegehren stehe entgegen, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung überschritten habe. Die hier maßgebliche, am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung sei wirksam. Bei Antragstellung sei die Klägerin 44 Jahre alt gewesen und habe damit die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Die Altersgrenze könne nicht gemäß § 6 Abs. 2 LVO a.F. wegen der Betreuung ihrer beiden Kinder hinausgeschoben werden. Diese sei nicht ursächlich für die Altersüberschreitung gewesen. Maßgeblich für die Verzögerung sei vielmehr gewesen, dass die Klägerin erst im Mai 2005, als ihre Kinder bereits acht und elf Jahre alt gewesen seien, die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt beantragt habe. Deshalb könne auch keine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO a.F. zugelassen werden. Insbesondere sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin nach Satz 2 dieser Vorschrift aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert habe, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen ließe. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht dies unter Bezugnahme auf die bei der Bezirksregierung N. und dem Verwaltungsgericht Köln geführten Verfahren wegen Anerkennung der Magisterprüfung ausgeführt. Das am 1. August 2012 ergangene Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. August 2012 zugestellt. Am 26. September 2012 hat sie die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung des Zulassungsantrages ist am 26. Oktober 2012 eingegangen. Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie habe bereits mit dem Magisterstudium die Grundlage für ihren jetzigen Lehrerberuf gelegt. Formal gesprochen habe sie nie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt, sondern ihr Magisterexamen aus 1993 sei als diese Prüfung anerkannt worden. Sie habe durchgängig dokumentiert, dass sie den Lehrerberuf anstrebe. Dies sei schon vor Ablegung ihres Magisterexamens erkennbar gewesen. In den Jahren 1991 bis 1993 sei es Gegenstand intensiver Gespräche mit ihrem Ehemann (dem jetzigen Prozessbevollmächtigten) gewesen. Zum Zeitpunkt des Magisterexamens sei klargeworden, dass sich ihre Berufschancen aus diesem Abschluss mit ihrem Status als Mutter rapide verschlechtert hätten. Sie habe die konkrete Möglichkeit gehabt, beim X. S. ( ) in einer Redaktion für klassische Musik zu arbeiten; dies sei aber nur auf einer vollen Stelle und mit der Erwartung möglich gewesen, dass sie sich nicht an tarifliche Arbeitszeiten halte. Angesichts von Schwangerschaft und Mutterschaft habe sie sich dafür entschieden, diesen Weg nicht zu verfolgen. Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten wie im Schuldienst sowie Betreuungsmöglichkeiten, wie sie heute üblich seien, habe es damals nicht gegeben. Ebenso wenig habe sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Lage gesehen, ihren Wunsch, in den Schuldienst des beklagten Landes einzutreten, zu verwirklichen. Spätestens im Jahr 2001 sei auch nach außen erkennbar geworden, dass sie den Lehrerberuf anstrebe. Die Kindererziehung sei nicht nur kausal, sondern sogar der einzige Grund dafür, dass sie erst im Alter von 44 Jahren eingestellt worden sei. Hätte sie ihre Kinder nicht geboren und betreut, hätte sie das ergänzende Studium mit dem Ziel des Lehramts bereits 1993 aufgenommen und voraussichtlich ca. 1997 beendet, um dann zwei Jahre später die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass bereits 1999 die Möglichkeit bestanden hätte, die Lehrerausbildung aufzunehmen. Ihre Tätigkeiten in der Zeit 1999–2009 seien nicht altersgrenzenschädlich gewesen. Vielmehr habe sie über vier Jahre lang das Lehramtsstudium absolviert und einen erheblichen weiteren Teil der Zeit in der Fachrichtung des angestrebten Lehramts unterrichtet. Als die jüngere Tochter 10 Jahre alt gewesen sei, habe sie sofort mit hohem Tempo und großem Erfolg alle noch erforderlichen Schritte getan. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es macht geltend: Es sei schon fraglich, ob an die erfolglose Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2001 angeknüpft werden könne. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen werde, hätte die Klägerin nicht vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres eingestellt werden können. Bei Aufnahme des ergänzenden Lehramtsstudiums zum Sommersemester 2001 und Abschluss dieses Studiums nach acht Semestern hätte sie den Vorbereitungsdienst voraussichtlich zum 22. August 2005 beginnen und am 21. August 2007, also nach Vollendung des 40. Lebensjahres beenden können. Auf Anfrage hat das beklagte Land mitgeteilt, die Klägerin hätte in der Zeit von 2005 bis 2007 als Beamtin eingestellt werden können, wenn sie schon damals über die erforderliche Zweite Staatsprüfung verfügt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat - mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Berufungsantrag - Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beurteilung des Klagebegehrens richtet sich nach der heute geltenden, am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen neuen Laufbahnverordnung (im Folgenden: LVO). Nach dem für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidenden materiellen Recht ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier über die Berufung, abzustellen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. Dezember 2011 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dem Begehren der Klägerin steht die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 LVO im Ergebnis nicht entgegen. Sie ist zwar älter als 40 Jahre und war dies auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. September 2011, da sie bereits am 8. Mai 2007 ihr 40. Lebensjahr vollendet hatte. Der Klägerin kommt aber die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO zugute. Danach darf die Altersgrenze im Umfang einer wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes eingetretenen Verzögerung der Einstellung überschritten werden. Bei mehreren Kindern darf sie nach Satz 2 der Vorschrift um höchstens bis zu sechs Jahre überschritten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Senats ist maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris, Rn. 30 f.; Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 1084/05 -, juris, Rn. 39, und - 6 A 4769/04 -, juris, Rn. 37, vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -, juris, Rn. 34. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 A 206/12 -, juris, Rn. 44 f. Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen ist maßgeblich, wann der Bewerber seinen Entschluss für einen Beruf im öffentlichen Dienst getroffen hat, für den laufbahnrechtliche Höchstgrenzen bei der Verbeamtung gelten. Hat er - wie im Streitfall - zunächst eine Ausbildung durchlaufen, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführen sollte, so bedarf es der Feststellung, wann der Bewerber sich später anders, nämlich für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf - entschieden hat. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 A 1842/13 -, juris, Rn.11. Im Falle der Klägerin, deren Magisterstudium eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung darstellt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 16 -, hat ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass sie sich schon deutlich vor der Antragstellung im Jahre 2001 zum Lehrerberuf, die einen Seiteneinstieg in das Lehramt ermöglichen sollte, für eine Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst entschieden hat. Nach ihren Angaben ist diese Entscheidung in einem längeren Prozess gereift, der bereits bei Beendigung ihres Magisterstudiums im Jahre 1993 im Gange war, allerdings noch bis ins Jahr 1999 benötigte, bevor er im Sinne eines feststehenden Entschlusses zum Abschluss gelangte. Anschaulich schilderte die Klägerin, wie sie zunächst im Zusammenhang mit der bevorstehenden Magisterprüfung im Jahre 1993 eine für sie wegweisende Entscheidung für ihren weiteren beruflichen Werdegang traf. Sie hatte damals Aussichten, eine Praktikantenstelle beim in einer Redaktion für klassische Musik zu bekommen. Die Klägerin entschied sich gegen die Stelle, weil die Tätigkeit mit einer hohen Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft, teilweise über die regulären Arbeitszeiten hinaus, verbunden gewesen wäre, zumal die Geburt ihres ersten Kindes bevorstand, dessen Betreuung für sie Vorrang hatte. Nach der Geburt des Kindes war nach den Angaben der Klägerin an einen Beruf in Vollzeit nicht zu denken. Sie konzentrierte sich vielmehr auf die Kinderbetreuung, verfolgte daneben allerdings berufliche Aktivitäten in zeitlich sehr begrenztem Rahmen, darunter der Unterricht an einer Musikschule. Später - nämlich nach der Geburt der zweiten Tochter im Jahre 1996 und Einschulung der ersten Tochter im Jahre 1999 - war sie zudem an der Schule der älteren Tochter tätig, als dort der Musikunterricht teilweise ausfiel und sie für die reguläre Lehrkraft einsprang. Durch diese über die Jahre fortgeführten, teils ehrenamtlichen Unterrichtsaktivitäten reifte ihr Entschluss, die Lehrtätigkeit zu ihrem Beruf zu machen. Nachvollziehbar schilderte die Klägerin, dass sie auf diese Weise - abgesehen von der eigenen Schulzeit - den Schulalltag kennenlernte, stärker mit Kindern in Kontakt kam und schließlich die Entscheidung traf, selbst hauptberuflich Lehrerin zu werden, sobald dies mit ihren Pflichten als Mutter vereinbar sein werde. Diese Entscheidung fiel nach den Angaben der Klägerin bereits im Jahre 1999, als die ältere Tochter eingeschult wurde, ging also der Bewerbung im Jahr 2001 deutlich voraus. Warum diese Bewerbung gleichwohl nicht zur Aufnahme der angestrebten Lehrertätigkeit führte, hat die Klägerin ebenfalls anschaulich und nachvollziehbar zu erklären vermocht. Sie schilderte, dass sie damals zusammen mit ihrer jüngeren Tochter etwa eine Stunde lang auf einen Besprechungstermin habe warten müssen, wobei das damals etwa fünf Jahre alte Kind unruhig geworden sei und „gequengelt“ habe. Ihr sei dabei klar geworden, dass sie der Erziehung der beiden Töchter weiterhin Vorrang einräumen müsse. Sie habe erkennen müssen, dass eine Vollzeitstelle als Lehrerin sie zu sehr in Anspruch genommen hätte, wobei der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zusätzlich Erschwernisse mit sich gebracht hätte. Sie habe stattdessen ihre Unterrichtstätigkeit in der Musikschule und in der Grundschule ihrer älteren Tochter einmal in der Woche weitergeführt. Der Senat hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Darstellung. Die Angaben stimmen im Kern mit dem schriftsätzlichen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten überein, der bereits im Verwaltungsverfahren und erneut in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die schon in zeitlicher Nähe zu der Magisterprüfung erörterten Berufspläne und deren fortschreitende Verfestigung zugunsten des Lehrerberufs hingewiesen hat. Der Senat geht deshalb zum einen davon aus, dass die Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf bereits 1999 erfolgt ist, zum anderen, dass die Kindererziehung sowohl zuvor als auch in der Folgezeit jedenfalls bis zur Aufnahme des Ergänzungsstudiums im Jahr 2005 den Tagesablauf der Klägerin entscheidend prägte. Beides zusammengenommen hat zur Folge, dass ihre Kinderbetreuungszeiten ab dem Jahr 1999 als kausal für die Verzögerung ihrer Einstellung in den Schuldienst anzusehen sind. Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO sind nur solche, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Ein solches Überwiegen setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Privilegierungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, Rn. 11 f., m.w.N. Für eine solche Fallgestaltung gibt es bei der Klägerin nach dem zuvor Ausgeführten keinen Anhalt. Ihre Kinderbetreuungszeiten zwischen 1999 und 2005 kommen ihr vollständig zugute. Ausgehend davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin bereits 2005 die Zweite Staatsprüfung abgelegt hätte, wenn sie an der uneingeschränkten Verfolgung ihres Berufswunsches nicht durch die Kinderbetreuung gehindert worden wäre. In diesem Jahr hätte sich ihr auch vor Vollendung des 40. Lebensjahres eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW geboten. Das beklagte Land hat bestätigt, dass die Klägerin damals mit ihrer Fächerkombination und ihren sehr guten Examensnoten ein Einstellungsangebot erhalten hätte. Tatsächlich ist die Klägerin erst im September 2011 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Daraus ergibt sich eine Verzögerung von sechs Jahren mit der Folge, dass die im Zeitpunkt der Einstellung gegebene Überschreitung der Altersgrenze von ca. 4 Jahren und 4 Monaten der Klägerin nicht als Hindernis für die Verbeamtung entgegen gehalten werden darf (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LVO). Die weitere Verzögerung seit dem am Tag der Einstellung (2. September 2011) gestellten Verbeamtungsantrag bis zur Entscheidung des Senats von weiteren 3 Jahren und 3 Monaten fällt in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes, ist von der Klägerin nicht zu vertreten und darf ihr billigerweise nicht zum Nachteil gereichen. Sie ist durch eine Ausnahme im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO auszugleichen; das Ermessen des Landes ist insoweit auf Null reduziert. Dieser Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, dass die Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf erst mit ihrer Bewerbung im Jahr 2001 nach außen in Erscheinung getreten sein mag. Dabei kann dahinstehen, dass eine äußere Manifestation ihrer 1999 getroffenen Berufswahlentscheidung auch in ihrer Aushilfstätigkeit als Musiklehrerin in der Grundschule ihrer ältesten Tochter gesehen werden kann. Jedenfalls darf die Forderung „nach außen erkennbarer“ Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO fehlverstanden werden. Denn es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, sondern nur um einen Gesichtspunkt der Beweiswürdigung. Die Glaubhaftmachung der Hinwendung zum Lehrerberuf zu einem bestimmten Zeitpunkt gelingt zwar regelmäßig nur dann, wenn hierfür nach außen erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - wie hier - die Glaubhaftmachung auf andere Weise erfolgen kann. Soweit früheren Entscheidungen des Senats Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013- 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 A 1842/13 -, juris, Rn.11, wird hieran nicht festgehalten. Diese im Berufungszulassungsverfahren ergangenen Entscheidungen machten nähere Erwägungen zu einer anderweitigen Glaubhaftmachung nicht erforderlich, weil der jeweilige Vortrag, auf dessen Prüfung sich die Berufungszulassungsentscheidung beschränkt, dafür keinen Anlass bot. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.