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Beschluss

6 A 2147/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0105.6A2147.04.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die am 13. Mai 1960 geborene Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie bestand im Dezember 1987 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sport und Kunst und wurde zum 1. Februar 2000 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Die Klägerin hat drei Kinder zur Welt gebracht, die im Januar 1986, im März 1988 und im Februar 1993 geboren sind. In der Zeit zwischen der Zweiten Staatsprüfung und der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst stand sie in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Von August 1988 bis Dezember 1989 war sie als freie Mitarbeiterin des Museumspädagogischen Dienstes der Stadt B. und im Jahre 1989 zudem als Dozentin an der Volkshochschule B1. - C. tätig. In der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 arbeitete sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als vollzeitbeschäftigte Angestellte bei der Volkshochschule B. . Vom 1. Januar 1991 bis zum 30. September 1995 war sie im Verein "Ausbilden- Fördern-Weiterbilden e.V." in F. als Lehrerin teilzeitbeschäftigt. Während dieser Zeit befand sie sich vom 2. April 1993 bis Ende September 1995 im Erziehungsurlaub. Von August 1998 bis Ende Januar 2000 war sie als Ersatzkraft für eine im Erziehungsurlaub befindliche Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis tätig. Mit einem an die Bezirksregierung N. gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2000 bat die Klägerin zu prüfen, ob in ihrem Fall die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Blick auf die während ihrer Ausbildung geleistete Kinderbetreuung um die erforderliche Anzahl von Jahren angehoben werden könne. Die Bezirksregierung N. wertete dieses Schreiben als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 lehnte sie den Antrag ab und führte hierzu aus, dass der Zeitraum, um den die Klägerin die Höchstaltersgrenze überschritten habe, größer sei als der Zeitraum, in dem sie ihre Kinder tatsächlich betreut habe. Als Kinderbetreuungszeiten könnten nur die Zeiten vom 18. Dezember 1987 bis zum 31. Juli 1988, vom 1. Oktober 1995 bis zum 1. Mai 1997 und vom 1. Mai 1998 bis zum 9. August 1998, mithin also 3 Jahre, 5 Monate und 21 Tage anerkannt werden. Unter dem 14. Juli 2000 machte die Klägerin gegenüber dem ablehnenden Bescheid vom 4. Juli 2000 geltend, es seien zu ihren Gunsten weitere Kinderbetreuungszeiten im Umfang von etwa drei Jahren und neun Monaten anzurechnen, da es sich bei ihren früheren Tätigkeiten bei der Stadt B. und bei der Volkshochschule B1. -C. in den Jahren 1988 und 1989 jeweils nur um unterhälftige Beschäftigungen gehandelt habe. Zudem habe sie sich während dieses Zeitraums sogar zeitweise im Erziehungsurlaub befunden. Die Bezirksregierung N. betrachtete das Schreiben vom 14. Juli 2000 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2000 und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 zurück. Es seien lediglich 2 Jahre, 10 Monate und 24 Tage als Kinderbetreuungszeiten anzuerkennen, nämlich die Zeiten vom 18. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 und vom 1. Juli 1994 bis zum 12. Mai 1995. Außerdem sei die Kinderbetreuung nicht die entscheidende unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen, da die Klägerin vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1994 mit der vollen oder mindestens hälftigen regelmäßigen Stundenzahl berufstätig gewesen sei, was ebenfalls zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt habe. Die Klägerin hat am 7. November 2000 Klage erhoben und vorgetragen, es seien zu ihren Gunsten auch diejenigen Zeiten als Kinderbetreuungszeiten anzurechnen, in denen sie eine berufliche Tätigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder mit einer darüber hinausgehenden Stundenzahl ausgeübt habe. Eine Differenzierung danach, ob sie neben der Kinderbetreuung ganz oder teilweise berufstätig gewesen sei, verbiete sich. Eine solche Betrachtungsweise führe zu einer unzulässigen Benachteiligung berufstätiger Mütter. Maßgeblich für die Anrechnung von Zeiträumen als Kinderbetreuungszeiten müsse sein, dass sie während dieser Zeiträume ihre Kinder tatsächlich in erheblichem Umfang betreut habe. Bei Müttern mit drei Kindern sei eine generelle Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze um sechs Jahre geboten. Wolle man die neben einer beruflichen Tätigkeit ausgeübte Kinderbetreuung als nicht mehr kausal für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ansehen, bedeute dies eine Privilegierung derjenigen Frauen, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage seien, sich ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen. In aller Regel verbleibe die Hauptlast der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung auch dann bei der Mutter, wenn diese daneben berufstätig sei. Die Mutterschutzfristen im Zusammenhang mit der Geburt ihres dritten Kindes seien bei der Bestimmung der individuellen Höchstaltersgrenze ebenfalls zu berücksichtigen. Dass sie - die Klägerin - während der Zeiträume, in denen sie wegen der Kinderbetreuung gehindert gewesen sei, sich um eine Lehrerstelle zu bewerben, auf Grund ihrer Examensnote keine Einstellungschance gehabt hätte, lasse sich nicht nachweisen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ergänzend vorgetragen, bei der Bestimmung der Höchstaltersgrenze seien im Falle der Klägerin auch die wegen der Geburt ihres ersten Kindes erforderlich gewordene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate sowie die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 30. Juni 1994 zu berücksichtigen. Mithin ergäbe sich für die Klägerin eine Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze um 4 Jahre, 6 Monate und 27 Tage. Weitere Zeiten seien im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung nicht anzuerkennen, da nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig seien, in denen sich die Klägerin anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder jedenfalls überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Dabei komme es auf die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Tages oder innerhalb einer Woche ebenso wenig an wie auf soziale Gesichtspunkte. Die Zeiten des Mutterschutzes seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie fiktiv als entgeltliche Beschäftigungszeiten anzusehen seien. Was die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie die Zeit der Kinderbetreuung vom 15. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 angehe, seien die damit verbundenen Verzögerungen für die verspätete Einstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht unmittelbar kausal gewesen. Der Ursachenzusammenhang sei durch ihre späteren Berufstätigkeiten mit halber oder voller Stundenzahl unterbrochen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze entgegen, die die Klägerin bereits im Mai 1995 überschritten habe. Eine Ausnahme von dieser Höchstaltersgrenze im Hinblick auf die Geburt und die Betreuung ihrer drei Kinder könne die Klägerin nicht beanspruchen. Die insoweit einschlägige Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW setze voraus, dass zwischen der Geburt beziehungsweise der Betreuung eines Kindes und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze ein Kausalzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Geburt beziehungsweise die Kinderbetreuung die unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung sei. Im Falle der Klägerin sei der erforderliche Kausalzusammenhang jedenfalls hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1990 liegenden Kinderbetreuungszeiten zu verneinen. Dadurch, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Ende Dezember 1992 zunächst vollzeitig und später mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei, seien von ihr zu vertretende Umstände hinzugekommen, die unabhänigig von der Kinderbetreuung ebenfalls zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hätten. Angesichts des zeitlichen Umfangs der Berufstätigkeit sei davon auszugehen, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht durch das Erfordernis der Kinderbetreuung an der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gehindert gewesen sei. Mithin sei eine unmittelbar auf die Kinderbetreuung zurückzuführende Einstellungsverzögerung nicht im erforderlichen Umfang gegeben. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 7. April 2006 zugelassenen und von ihr nach Verlängerung der Begründungsfrist am 26. Mai 2006 begründeten Berufung trägt die Klägerin vor, dass sie bei Anrechnung der mit der Geburt ihres dritten Kindes im Zusammenhang stehenden Mutterschutzfristen in der Summe über hinreichend berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeiten verfüge, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auszugleichen. Dass während der besagten Mutterschutzfristen ein Arbeitsverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit fortbestanden habe, stehe der Anrechnung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass sie - die Klägerin - während der Mutterschutzfristen keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können und somit - wie auch im Erziehungsurlaub - nicht durch eine berufliche Beschäftigung an der Kinderbetreuung gehindert gewesen sei. Die Tätigkeiten bei der Volkshochschule B. von Januar bis Dezember 1990 und nachfolgend bei dem Verein "Ausbilden-Fördern-Weiterbilden e.V." in der Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1992 hätten keine Unterbrechung des Ursachenzusammenhanges zwischen Kinderbetreuung und Überschreitung der Höchstaltersgrenze bewirkt. Es sei davon auszugehen, dass sie - die Klägerin - in diesem Zeitraum im Falle einer Bewerbung keine realistische Einstellungschance gehabt hätte. Dies werde schon dadurch belegt, dass sie sich mangels anderer Möglichkeiten gezwungen gesehen habe, an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilzunehmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt zusammenfassend vor, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nur in Betracht komme, wenn die Berufsaufnahme gerade zu Gunsten der Kinderbetreuung hinausgeschoben worden sei. Davon könne hier nicht mehr ausgegangen werden, da die Klägerin im fraglichen Zeitraum mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Sie gehöre ungeachtet der Motivation für diese Erwerbstätigkeit und ungeachtet der Einteilung von Arbeitszeit und Kinderbetreuung nicht mehr zu dem durch die oben genannte Vorschrift begünstigten Personenkreis. Auf Anfrage des Senats hat das beklagte Land mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden könne, ob in Nordrhein-Westfalen in der Zeit von Mitte 1987 bis Mai 1995 für die Fächerkombination der Klägerin jeweils zum Schuljahresanfang oder zur Schuljahresmitte Einstellungsbedarf bestanden habe und ob die Klägerin, hätte sie sich beworben, nach den damaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre. Die entsprechenden Bewerbungsunterlagen seien mit Blick auf die vom Innenministerium vorgegebene Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vernichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit ist die Sache nicht spruchreif. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist neben anderen Erfordernissen beispielsweise auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die Klage begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW). Im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst war die Klägerin nicht zu alt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Ihre Einstellung in den Schuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung dreier Kinder verzögert, sodass in ihrem Fall die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW um bis zu sechs Jahre überschritten werden durfte. Auf die Gesamtdauer der Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich ihre Kinder betreut hat, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nämlich nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung. Hat ein Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder vor der Vollendung des 35. Lebensjahres eine oder mehrere Chancen zur Einstellung in das Beamtenverhältnis verpasst, erhöht sich die für ihn individuell zu berechnende Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung der Einstellung um bis zu drei beziehungsweise um bis zu sechs Jahre, ohne dass die Gesamtdauer der Kinderbetreuung von Bedeutung ist. Sollte sich ihm allerdings, nachdem er wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder eine oder mehrere Chancen zur Einstellung in den Schuldienst verpasst hatte, vor der Vollendung des 35. Lebensjahres eine weitere Einstellungschance geboten haben, die er aus anderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW genannten Gründen nicht wahrgenommen hat, fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt beziehungsweise der Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung in den Schuldienst. Eine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW kann er in einem solchen Fall nicht beanspruchen. Die Klägerin hat drei Kinder geboren und tatsächlich betreut und damit unstreitig Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und Berufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. Diese Verzögerungen begannen bereits mit der durch die Geburt ihres ersten Kindes im Januar 1986 bedingten Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um sechs Monate und setzten sich fort mit der Betreuung des Kindes nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Dezember 1987 und der Geburt des zweiten Kindes im März 1988. Die Zeit des Mutterschutzes im Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes im Februar 1993 und der sich daran anschließende Erziehungsurlaub, in den die Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 13. Mai 1995 fiel, haben ebenfalls - jedenfalls soweit die Klägerin während dieser Zeiten nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anderweitig erwerbstätig gearbeitet hat - ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW verzögert. Ausgehend davon kommt es darauf an, ob sie bei regulärem Verlauf des Vorbereitungsdienstes unmittelbar im Anschluss daran - das heißt zum Schuljahr 1987/88 - oder zu einem anderen während der Kinderbetreuung liegenden Zeitpunkt eine Einstellungschance gehabt hätte und sie mögliche weitere Einstellungschancen bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres nicht aus anderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW genannten Gründen ungenutzt hat verstreichen lassen. Ob die geburtsbedingte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für die unterbliebene Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst zum Schuljahr 1987/88 oder die Betreuung ihrer Kinder für die zu einem späteren Zeitpunkt unterbliebene Einstellung ursächlich waren, lässt sich nicht feststellen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Klägerin wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin nicht zum Zuge gekommen wäre. Das beklagte Land hat mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden könne, ob in Nordrhein-Westfalen in der Zeit von Mitte 1987 bis Mai 1995 für die Fächerkombination der Klägerin jeweils zum Schuljahresanfang oder zur Schuljahresmitte Einstellungsbedarf bestanden habe und ob die Klägerin, hätte sie sich beworben, nach den damaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre. Die entsprechenden Bewerbungsunterlagen seien mit Blick auf die vom Innenministerium vorgegebene Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vernichtet worden. Die Nichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen der Klägerin zum Schuljahr 1987/88 wirkt sich zu deren Gunsten aus. Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Einstellungsbewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32. Dieselbe Beweislastverteilung gilt hinsichtlich der aus den genannten Gründen ebenfalls nicht aufklärbaren Frage, ob sich der Klägerin vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres weitere Einstellungschancen geboten haben, die sie unabhängig von der Kinderbetreuung nicht wahrgenommen hat. Infolge dieser Beweislastverteilung ist davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Geburt oder der Betreuung ihrer Kinder gehindert gewesen ist, eine Einstellungschance vor Erreichen der regulären Altersgrenze zu nutzen und dass sich ihr bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres keine weiteren Einstellungschancen geboten haben, die sie aus sonstigen - nicht privilegierten - Gründen hat verstreichen lassen. Der Umstand, dass die Klägerin in der Zeit zwischen der Zweiten Staatsprüfung und der Vollendung ihres 35. Lebensjahres zeitweise voll oder mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erwerbstätig war und sich während dieser Zeiträume nicht mehr überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, ist für sich betrachtet bedeutungslos. Diese anderweitige Erwerbstätigkeit wäre für das Klagebegehren nur dann schädlich, wenn sich der Klägerin während der Erwerbstätigkeit eine Chance zur Einstellung in den öffentlichen Schuldienst geboten hätte und sie diese ausgeschlagen hätte, um die Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Es ist - wie oben ausgeführt - nicht anzunehmen, dass eine solche Einstellungschance innerhalb der fraglichen Zeiträume bestanden hat. Dass die Klägerin inzwischen 47 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um mehr als sechs Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2000 - damals war sie noch keine 41 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 KostRMoG).