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Beschluss

6 E 946/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1214.6E946.17.00
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Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, hat Erfolg. Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 8.000,00 Euro begehrt, ist begründet. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die beantragte (vorläufige) Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst. Für Verfahren dieser Art, in denen die Begründung eines besoldeten, nicht auf Lebenszeit gerichteten, öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht, sieht § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor. Eine Herabsetzung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2015 – 6 B 733/15 –, juris, Rn. 32, und vom 30. Januar 2015 – 6 B 1341/14 –, juris, Rn. 10, (ständige Senatsrechtsprechung). Ob darüber hinaus wegen der Erhöhung der Anwärterbezüge u.a. zum 1. April 2017 (1.398,28 Euro für Anwärter auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13) auch eine darüber hinaus gehende Streitwertfestsetzung in Betracht käme, kann offen bleiben, da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich die Festsetzung auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro beantragt hat. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).