Beschluss
16 B 1329/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0204.16B1329.14.00
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Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes lässt der Senat offen, ob diese wegen Versäumung der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig ist oder ob dem Antragsteller insofern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren wäre. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Begründung der Beschwerde gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Oktober 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht fristgerecht innerhalb der dafür nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden einmonatigen Frist beim beschließenden Gericht eingegangen, wo sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO einzureichen gewesen wäre. Der Antragsteller hat diese Begründung, die nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, am 19. November 2014 an das Verwaltungsgericht gefaxt. Beim Oberverwaltungsgericht ist sie nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht erst am 25. November 2014 und damit einen Tag nach der am 24. November 2014 ablaufenden Begründungsfrist eingegangen. Ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist, weil eine schnellere Weiterleitung an das beschließende Gericht zu erwarten gewesen und die Begründung dann fristgerecht eingegangen wäre, kann dahinstehen. Denn die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Mit der Rüge, der zweimalige Konsum von Cannabis sei nicht ausreichend, um von einer Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers auszugehen, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur dann von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Der zweimalige Cannabiskonsum unterfällt jedenfalls dann dem Begriff des gelegentlichen Konsums, wenn es sich um zwei selbständige, deutlich voneinander abgegrenzte Konsumakte handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 -16 A 2020/13 -, m.w.N. Beim Antragsteller ist schon aufgrund der ermittelten THC-COOH-Werte von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht er im Übrigen einen nur einmaligen Konsum auch nicht geltend. Der Antragsteller hat am 27. Juli 2013 zudem unzweifelhaft unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. An diesem Tag wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Die Untersuchung der ihm an diesem Tag abgenommenen Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 17,3 ng/ml im Blutserum. Darauf, ob der Konsum im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt stand, kommt es nicht an. Ebenfalls ohne Belang ist, ob – wie der Antragsteller vorträgt – keine „dauerhafte Wirkung von Cannabis“ besteht, es keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister gibt und er weder Unfälle verursacht hat noch an ihnen beteiligt gewesen ist. Auch der Vortrag, er konsumiere kein Cannabis mehr, kann der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung oder später die Kraftfahreignung wiedererlangt hätte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem – ohnehin lediglich behaupteten – Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12. Daran fehlt es. 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt. St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff. So verhält es sich hier. Insofern wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und auf die oben angeführten Gründe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).