Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Stellen für Justizvollzugshauptsekretäre erlassene einstweilige Anordnung. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, weil die vom Dienst-herrn zur notwendigen Plausibilisierung seiner Beurteilung vorgetragenen Tatsachen vom Antragsteller mittels eidesstattlicher Versicherung einer Dienstvorgesetzten hinreichend in Frage gestellt worden sind, legt das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) die vorläufige Nichtbesetzung der Beförderungsstellen nahe. Eine Beweisaufnahme ist in Eilverfahren regelmäßig nicht angezeigt. Zu einem auf Regel- und Probezeitbeurteilungen gestützten Leistungsvergleich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekre-tärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl die Regelbeurteilung des Antragstellers als auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. wiesen Mängel auf, weshalb die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Antragsteller auf der Grundlage fehlerfrei erstellter Regelbeurteilungen den Vorzug vor einem Mitbewerber erhalte, sei der Erlass der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist offen, ob die in der Regelbeurteilung des Antragstellers im Vergleich zur Anlassbeurteilung vom 15. Juli 2013 erfolgte Herabsetzung der Gesamtnote von „vollbefriedigend“ (11 Punkte) auf „vollbefriedigend“ (10 Punkte) und die dem zugrunde liegende Herabsetzung der Bewertung des (die persönliche Kompetenz betreffenden) Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ um zwei Notenstufen eine hinreichend Grundlage haben. Die Klärung dieser Frage muss der Prüfung im beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 6555/14) vorbehalten bleiben. Der Antragsteller, dem grundsätzlich der Beweis für die Umstände obliegt, die die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Regelbeurteilung begründen sollen, hat die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren zur notwendigen Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers vorgetragenen Tatsachen mit der Beschwerdeerwiderung hinreichend in Frage gestellt. Es dürfte insbesondere streitentscheidend darauf ankommen, wie sich der Antragsteller anlässlich seines Dienstpostenwechsels verhalten, insbesondere ob er sich hinreichend kooperativ und flexibel gezeigt hat, da der Antragsgegner Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers anlässlich seiner Umsetzung von der sog. Revisionsgruppe in die Vollzugsabteilung E/F/Fahrdienst als für die Herabsetzung der Notenstufe wesentlich ansieht. Dem durch die dienstlichen Äußerungen des Bereichskoordinators Sicherheit W. sowie des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes M. belegten Vortrag des Antragsgegners steht nach wie vor die eidesstattliche Erklärung der Vorgesetzten C. vom 3. Dezember 2014 entgegen. Dieser Widerspruch in Bezug auf beurteilungsrelevante Tatsachen lässt sich nur im Wege einer im Eilverfahren nicht angezeigten Beweisaufnahme klären. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin als offen, so rechtfertigt dies unter den hier vorliegenden Besonderheiten der Streitsache es nicht, den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Dabei bliebe außer Betracht, dass für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers erhebliche, durch den bisherigen (zudem erst im Beschwerdeverfahren substantiierten) Vortrag des Antragsgegners nicht entkräftete Anhaltspunkte vorhanden sind. Auf diese Anhaltspunkte hat sich zudem das Verwaltungsgericht für seine zusprechende Entscheidung gestützt. Unter diesen Umständen ist im Blick auf das Verfassungsgebot der effektiven Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Folgenabwägung angezeigt, die zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Falle der Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen wäre diese bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die damit einhergehende Gefahr der Vereitelung des vom Antragsteller geltend gemachten und aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs begründet zugleich das Vorliegen eine Anordnungsgrundes. Ob die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil der ihr zugrunde liegende Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt sein könnte, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich. Gegenüber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist aber Folgendes zu bedenken: Dem Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes dürfte in zeitlicher Hinsicht durch den bei allen Bewerbern einheitlichen Stichtag (1. März 2014), die bei dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1. bis 5. identischen Beurteilungszeiträume – 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 - sowie die circa 26 beziehungsweise 20 Monate betragenden Überschneidungen mit den Beurteilungszeiträumen der Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. – 1. Januar beziehungsweise 8. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 - noch Genüge getan sein. Insoweit genügt es, wenn sich der inhaltliche Vergleich von planmäßigen Beurteilungen im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris. Gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung, bei den Regelbeurteilungen auch Zeiträume einzubeziehen, in denen die Beigeladenen zu 6. und 7. noch als Justizvollzugsobersekretäre auf Probe tätig gewesen sind, spricht, dass zwischen Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit ein Leistungsvergleich erschwert ist, und zwar auch dann, wenn sie derselben Besoldungsgruppe angehören. Dies folgt aus der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen unterschiedlichen Zweckrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Probezeitbeurteilung andererseits. Schwerpunkt der Regelbeurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. Sie dient (auch) der Bestenauslese. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber eine prognostische Feststellung, nämlich ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Zwischen der Gruppe der Probebeamten und der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit besteht hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung daher keine Homogenität. Diese ist jedoch Voraussetzung eines Leistungsvergleichs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 10.07 -, juris. Ebenso sprechen Wortlaut und Systematik von § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW für eine grundsätzliche Trennung von Probezeit- und Regelbeurteilung. Diese Bestimmungen, auf die auch § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung (LVO) – Bezug nimmt, unterscheiden explizit zwischen Probe- und Regelbeurteilung, weshalb die an Nr. 2.1 der AV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2013 (JMBl. NRW S. 32) orientierte Praxis des Antragsgegners, Regelbeurteilungen erst für die mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beginnenden Tätigkeitszeiträume zu erstellen, folgerichtig sein dürfte. Das gilt umso mehr, als Nr. 2.4. der AV in den Regelbeurteilungszeitraum nur den Zeitraum solcher Anlassbeurteilungen einbezieht, die „aus sonstigem Anlass“ erstellt worden sind. Hierzu gehören nach Wortlaut und Systematik der AV des Justizministeriums nur die Beurteilungen nach Nr. 3.2. („Beurteilungen aus sonstigen Anlässen“ im Sinne der Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3), nicht aber die in Nr. 3.1 geregelten „Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit“. Um eben diese letztgenannten geht es aber im Streitfall. Die Regelbeurteilung des Antragstellers dürfte schließlich auch nicht wegen einer unvollständigen Aufgabenbeschreibung rechtswidrig sein. Insoweit ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Antragsgegners sowie der mit ihr vorgelegten dienstlichen Äußerung der Ausbildungsleiterin M. vom 25. Februar 2015, dass die mit der Übernahme der Funktion eines Praxisanleiters verbundenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum von deutlich untergeordneter Bedeutung gewesen sind und daher keiner Erwähnung in der Beurteilung bedurften. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).