Beschluss
15 B 358/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0325.15B358.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung seien nicht ersichtlich, wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Dies gilt zunächst für die „vollinhaltliche Bezugnahme“ des Antragsgegners auf seine Antragserwiderung vom 16. März 2015. Die Bezugnahme genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn der letztlich pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen ersetzt nicht die von vorzitierter Vorschrift verlangte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Gerichtsentscheidung. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 77 m. w. N. Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Antragsgegners ist auszuführen: Entgegen seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keinen zu hohen Maßstab angelegt. Es hat vielmehr unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vom Antragsgegner in der Verbotsverfügung angeführten Gründe nicht für ausreichend erachtet, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung anzunehmen, der nur durch ein Verbot begegnet werden kann. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgestellt, dass der Antragsgegner keine tatsachengestützten Erkenntnisse benannt hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verwirklichung der zur Begründung der angegriffenen Verbotsverfügung herangezogenen Strafnormen erwarten lassen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass etwaigen Gefährdungssituationen durch Auflagen begegnet werden kann. Diesen unter ausführlicher Würdigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes getroffenen Feststellungen der Vorinstanz setzt der Antragsgegner nur seine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Wertung entgegen. Dies gilt namentlich für den wiederholten Vortrag des Antragsgegners, das Versammlungsdatum sei von der Antragstellerin gewählt worden, um den am 28. März 2005 von einem Rechtextremisten getöteten Thomas Schulz zu verunglimpfen und den 10. Jahrestag dieses Tötungsdelikts zu zelebrieren. Dass die Antragstellerin über den tatsächlich beabsichtigten Versammlungsinhalt täuschen will, kann auch der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennen. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass es auch im Rechtsmittelverfahren an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Erklärung des Antragstellerin fehlt, während der Versammlung den Todestag des Herrn Schulz sowie die Umstände der Tat nicht zu thematisieren und eine entsprechende Auflage in der Versammlungsbestätigung zu akzeptieren. Soweit der Antragsgegner zur Konkretisierung der von ihm angenommenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 15 Abs. 1 VersG auf die Ereignisse am 21. Dezember 2014 verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Beschwerde. Dabei kann offen bleiben, ob – wie der Antragsgegner meint – die Differenzierung des Verwaltungsgerichts zwischen der eigentlichen Versammlung und der nachfolgenden Abmarschphase „künstlich“ ist. Zwar geht der angegriffene Beschluss davon aus, dass die Vorfälle am 21. Dezember 2014 nicht geeignet seien, Zweifel an der Einhaltung möglicher Auflagen zu begründen, weil sich diese Vorfälle außerhalb einer von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung ereignet hätten. Hierin erschöpfen sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts aber nicht. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die Versammlungsbehörde nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen habe, dass der von der Antragstellerin benannte Versammlungsleiter im vergangenen Jahr eine Vielzahl von angemeldeten Versammlungen unterschiedlicher Größe durchgeführt habe, ohne dass es zu strafbaren Vorfällen gekommen sei. Tatsachengestützte Anhaltspunkte, aus denen gleichwohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass die für die Organisation und Durchführung der vorliegend streitigen Versammlung verantwortlichen Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfügen, habe der Antragsgegner nicht vorgetragen. Daran mangelt es auch der Beschwerdebegründung. Diese stellt die oben wiedergegebenen Gründe des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. März 2015 erschöpft sich insoweit vielmehr in Mutmaßungen, ohne dass diese auf hinreichend konkrete Anhaltspunkte gestützt werden. Dies gilt insbesondere für den vagen Vortrag, dass zu der Versammlung „auch eine nicht unerhebliche Anzahl“ von Teilnehmern von „HoGeSa“ erwartet werde, von denen einer beschuldigt werde, bei der HoGeSa-Versammlung in Köln am 26. Oktober 2014 an dem Umkippen eines Polizeifahrzeugs beteiligt gewesen zu sein. Insoweit ist zudem zu berücksichtigten, dass etwaige Straftaten einzelner Versammlungsteilnehmer ein Einschreiten gegen die gesamte Veranstaltung nur unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners zu den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegenden Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner setzt sich nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Art und Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur möglichen Verletzung der öffentlichen Ordnung durch eine Versammlung zutreffend davon ausgegangen, dass die öffentliche Ordnung durch eine Versammlung betroffen sein kann, wenn sie an einem Tag durchgeführt wird, dem in der Gesellschaft ein eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410. Die vorzitierte Entscheidung ist jedoch als eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ergangen und erlaubt keinesfalls den pauschalen, jeglicher weiteren Begründung enthobenen Rückschluss, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger beeinträchtigen. BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 27. Januar 2012 – 1 BvQ 4/12 -, juris Rn. 7. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht zum einen festgestellt, dass Anhaltspunkte dafür, der 28. März werde – jedenfalls in Dortmund – von einem zumindest erheblichen Teil der Bürger als Tag mit erheblicher Symbolkraft in dem oben bezeichneten Sinne wahrgenommen, nicht vorlägen. Darüber hinaus stellt der angegriffene Beschluss – selbständig tragend – darauf ab, dass der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt habe, dass aus der Art der Durchführung der Versammlung aufgrund ihrer Prägung Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgehen, denen nicht mit Auflagen begegnet werden könnte. Mit diesem zweiten Begründungselement setzt sich der Antragsgegner nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Schon deshalb begegnet die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, für ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Versammlungsverbot seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, im Beschwerdeverfahren keinen Zweifeln. Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner aber auch nichts Überzeugendes dafür vorgetragen, dass dem 28. März in der „Gesellschaft“ oder auch nur in der Dortmunder Bürgerschaft ein eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugemessen wird, zumal diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der unvergleichlichen Verbrechen der Nationalsozialisten entwickelt worden ist. Es bedarf daher keiner Klärung, ob ein gesellschaftlicher Konsens auf örtlicher Ebene überhaupt im Ansatz ausreichen kann, um eine Störung der öffentliche Ordnung anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).