Beschluss
12 B 357/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.12B357.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit eingangs der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 17. März 2015 lediglich „voll inhaltlich … auf den Antrags- und Klageschriftsatz“ verwiesen wird, fehlt es bereits an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - 8 B 741/14 -, vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 -, und vom 13. Mai 2014 - 8 B 390/14 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 f., m. w. N. Eine - wie hier erfolgte - Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie die schlichte - pauschale - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, eine Ausbildung im Ausland dürfe für die Frage der BAföG-Bewilligung für eine Ausbildung im Inland keine Rolle spielen. Vgl. neben den vorstehenden Nachweisen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 15 B 358/15 -, vom 27. März 2014 - 1 B 265/14 -, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 554/13 -. Der darüber hinaus erfolgte - ebenfalls pauschale - Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei „über das Argument des Sinnes und Zweckes des Gesetzes hinweg“ gegangen, verfängt schon deshalb nicht, weil der damit sinngemäß wiederholte Einwand aus dem erstinstanzlichen Verfahren, Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG könne es nur sein, nicht in Deutschland zwei Studien finanziert zu bekommen, an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbeigeht. Soweit das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Ausland in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer „Vergleichbarkeit“ bzw. „Gleichwertigkeit“ der aus- und inländischen Ausbildungsstätten abhängig gemacht hat, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5, juris, und vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, juris, zeigt das Beschwerdevorbringen - auf dessen Prüfung der Senat, wie dargelegt, beschränkt ist - nicht auf, dass die vom Antragsteller besuchte Universität in der Türkei in diesem Sinne nicht mit deutschen Hochschulen vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Dass zur Anerkennung der in der Türkei erworbenen Qualifikation ein „umständliches Genehmigungsverfahren“ zu durchlaufen wäre, wie der Antragsteller geltend macht, sagt zur Frage des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten im konkreten Fall nichts Wesentliches aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.