Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer angestellten Lehrerin auf Zulassung der Beru¬fung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte. Die Kausalität einer vorangegangenen Kinderbetreuung entfällt jedenfalls dann, wenn ein Bewerber die berufsbegleitende Ausbildung nach der OBAS nicht unmittel¬bar nach Einführung der Ausbildungsmöglichkeit beginnt, sondern weiter als Vertre-tungslehrer im befristeten Angestelltenverhältnis tätig bleibt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 15. August 2013 sei rechtmäßig, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe. Die von ihr geltend gemachte Kindererziehungszeit sei nicht kausal für die Verzögerung ihrer Einstellung in den Schuldienst, vielmehr hätte sie durch frühzeitiges Antreten der Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511 –OBAS) die Möglichkeit gehabt, noch vor Vollendung des 40. Lebensjahres die begehrte Lehramtsbefähigung zu erwerben. Weder das Kausalitätserfordernis noch die Angemessenheit der Höchstaltersgrenze seien rechtlich zu beanstanden. Zudem bestehe kein rechtlicher Zwang, Lehrer zu verbeamten. Die vorgenannten und weiter ausgeführten Urteilsgründe werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Vortrag, Lehrer seien unabhängig von ihrem Alter grundsätzlich zu verbeamten, bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem in der von der Klägerin vorgelegten Untersuchung, W. Cremer, Beamtenstatus von Lehrern als Verfassungsgebot, in: Verband Bildung und Erziehung (VBE) NRW e.V. (Hrsg.), Denkanstöße, 2011, S. 7 ff., vertretenen Ansatz nicht gefolgt. Vielmehr hat es festgestellt, dass Lehrer an deutschen öffentlichen Schulen keine Angehörigen der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK seien, weil sie keine genuin hoheitlichen Aufgaben wahrnähmen. Dies gelte für beamtete und tarifbeschäftigte Lehrer gleichermaßen, weil beide Beschäftigtengruppen gleiche Aufgaben hätten. Dem entspreche, dass Lehrer keine Aufgaben wahrnähmen, die wegen ihrer hoheitlichen Prägung nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten seien. Die öffentlichen Schulen gehörten nicht zu denjenigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, in denen schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt würden. Daher hätten die Dienstherrn die Wahl, ob sie die Lehrer als Beamte oder als Tarifbeschäftigte beschäftigten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 ‑, BVerwGE 149, 117, Rn. 46. Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 1561/13 -, juris, Rn. 7 ff. Ebenso wenig ist die Höchstaltersgrenze angesichts der Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre auf 42 Jahre anzupassen, so dass die Klägerin bei Antragstellung noch hätte verbeamtet werden können. Da die Anhebung der Regelaltersgrenze bereits in § 31 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 21. April 2009 erfolgt ist, war dies sowohl dem Verordnungsgeber bei Anhebung der Höchstaltersgrenze als auch dem Bundesverwaltungsgericht bei ihrer umfassenden Überprüfung mit Urteil vom 23. Februar 2012, - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59, bekannt und hat zu keiner abweichenden Einschätzung geführt. Die thematisierte weitere Anhebung der Regelaltersgrenze auf 70 Jahre ist bislang gesetzlich nicht verwirklicht worden, so dass sich entsprechende Erwägungen erübrigen. Erfolglos sind auch die Einwände zu der Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (LVO). Diese Regelung lässt eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren (§ 8 Abs. 1 LVO) zu, wenn sich die Einstellung (in das Beamtenverhältnis auf Probe) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes verzögert hat. a) Die Rüge, die Norm dürfe kein Kausalitätserfordernis aufstellen, greift nicht durch. Bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Die Regelung fordert eine Verzögerung wegen eines der Ausnahmetatbestände. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungsgründe hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Damit sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Vgl. (zu dem in den maßgeblichen Punkten wortgleichen § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F.) BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 a.a.O., Rn. 14 ff. § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO führt in dieser Auslegung auch nicht - wie die Klägerin meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Es ist nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18. b) Vergeblich macht das Zulassungsvorbringen geltend, die Kindererziehungszeit sei ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze. Die von der Klägerin vorgetragene Elternzeit von drei Jahren für ihren am 2. April 2005 geborenen Sohn war nicht ursächlich für den erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglichen Antrag der Klägerin auf Verbeamtung. Anlass für den am 30. April 2013 gestellten Antrag war vielmehr, dass die Klägerin erst mit Bestehen der Staatsprüfung am gleichen Tag nach den Vorschriften der auf der Grundlage von § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 erlassenen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009, GV.NRW. S. 511, die Lehramtsbefähigung zum Erteilen von Unterricht an Haupt-, Real- und Gesamtschulen erhalten hatte und am Folgetag in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden konnte. Ausschlaggebender Grund für die (erst) zu diesem Zeitpunkt erworbene Lehramtsbefähigung war wiederum nicht die oben genannte Elternzeit von 2005 bis 2008, sondern der Entschluss der Klägerin, den notwendigen Vorbereitungsdienst am 31. August 2011 zu beginnen. Hätte sie den Vorbereitungsdienst, wie vom beklagten Land vorgetragen, bereits unmittelbar nach Erlass der OBAS am 1. Februar 2010 begonnen, wäre ihr ein Abschluss der Ausbildung und damit die Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits vor Überschreiten der Höchstaltersgrenze möglich gewesen. Der erstmals im Zulassungsvorbringen angeführte Hinweis, die Klägerin habe aufgrund der notwendigen besonderen Betreuung ihres Sohnes den Vorbereitungsdienst nicht bereits am 1. Februar 2010 beginnen können, greift nicht durch. Es ist weder durch das vorgelegte Gutachten des Zentrums für Frühförderung vom 29. September 2009 noch anderweitig belegt, dass die Betreuung ihres Sohnes ab September 2009 den Tagesablauf der Klägerin geprägt bzw. sie sich ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hat. Vgl. zur entsprechenden Frage der Kausalität von Kinderbetreuungszeiten: OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2011 – 6 A 1340/11 -, juris Rn. 7 ff. mit weiteren Nachweisen. Dem steht schon entgegen, dass sie in dieser Zeit ab September 2009 Vertretungsunterricht in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden wahrnahm. Angesichts dessen ist auch nicht erklärlich, warum die Klägerin anstelle des Vertretungsunterrichts nicht bereits ab Februar 2010 mit dem Vorbereitungsdienst, der auch in Teilzeit erbracht werden kann (§ 5 Abs. 5 OBAS), hätte beginnen können. Der Verweis darauf, dass, selbst wenn die Klägerin ihre Ausbildung „zu spät“ begonnen habe, die Verzögerungszeit durch die Kinderbetreuung aufgewogen werde, blendet das Kausalitätserfordernis aus. Zur Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils führt auch nicht die erstmals im Zulassungsvorbringen angeführte Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes der Klägerin im Jahr 2010, die eine Verbeamtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 LVO gebiete. Es ist nicht erkennbar, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Frage des möglichen Antritts der OBAS-Ausbildung nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auch unter Berücksichtigung der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann und des besonderen Betreuungsbedarfes ihres Sohnes ist die erhebliche Vertretungstätigkeit der Klägerin anstelle der OBAS-Ausbildung nicht erklärlich. Abgesehen davon hat die Klägerin zunächst eine nicht auf eine Lehramtsbefähigung ausgerichtete Berufslaufbahn eingeschlagen und sich nach Ableisten der Diplom-Sportprüfung im Jahr 2002 auf die Erteilung von Sportunterricht beschränkt, ohne das Ziel einer Lehramtsbefähigung anzustreben. Sie hat die Entscheidung für ein Studium an der Sporthochschule ebenso aus freien Stücken getroffen wie für die langjährige Tätigkeit als Vertretungslehrerin ohne die für eine Verbeamtung notwendige Laufbahnbefähigung. Dabei konnte sie nicht davon ausgehen, dass auf dieser Grundlage überhaupt jemals eine Verbeamtung möglich werden würde. Die durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den Schuldienst erfüllt mithin nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Voraussetzung der „von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründe“. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es, weil keine klärungsbedürftige Frage benannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Es handelt sich um ein Verfahren, das auf die Begründung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Probe gerichtet ist. Dementsprechend ist als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 einschließlich der anteiligen Sonderzuwendung anzusetzen. Dies rechtfertigt die vorgenommene Festsetzung auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 €. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).