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Beschluss

1 B 67/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.1B67.15.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21), die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.458,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21), die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.458,01 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der erstinstanzlich sinngemäß zuletzt gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die insoweit maßgebliche Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert. Es ist auch keine Grundlage für die Annahme erkennbar, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund aus anderen als den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gründen glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete, die Beförderung der Beigeladenen zu 1) bis 21) betreffende Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Ihr Vorbringen führt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der (angesichts der bereits seit Anfang Februar 2015 vorliegenden Beschwerdebegründung nahezu unzumutbar spät vorgelegten) Beschwerdeerwiderung nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs mit der folgenden Begründung angenommen: Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin fehlerhaft schon nicht in das „Betrachterfeld“ einbezogen. Es sei vorliegend nicht zulässig, im Sinne eines zwingenden Anforderungsprofils nur solche Beamten in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, die – anders als die Antragstellerin – ihre Verwendungsbreite durch Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung (Teilnahme an der sog. Rotation, vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD) nachgewiesen hätten. Denn solche Erwägungen dürften im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei einem Anforderungsprofil für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens eine Rolle spielen, nicht aber im Fall der hier gegebenen Topfwirtschaft, im Rahmen derer die Antragstellerin bereits auf einem gebündelt bis Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern bzw. unter den bei – wie hier – unterbliebener Ausschreibung zu betrachtenden Beamten, welche hier ungeachtet des Fehlens einer Bewerbung ebenfalls als „Bewerber“ bezeichnet werden sollen. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 19 bis 22. Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 23; zur Nichterfüllung eines rechtmäßigen konstitutiven Anforderungsprofils (Auslandsdienstverwendungsfähigkeit) vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 7 ff., m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die – im Beförderungsvermerk vom 11. Dezember 2013 (dort: S. 2 oben, Absätze 1 und 2) hinsichtlich ihrer Gründe klar und deutlich dokumentierte – Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des – unstreitigen – Fehlens jeglicher Auslandsstandzeit nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, nicht zu beanstanden. 1. Zunächst trifft es nicht zu, dass dieses Vorgehen durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – gehindert wird. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18 und 31 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 19 f. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten mit Vorwirkung auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne das Bewerberfeld anhand zwingender Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens einengt und die entsprechende Vorgabe nicht als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt ist. Sie findet ihren Grund darin, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung eines konkret zu besetzenden Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht im Einklang. Denn danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls all diejenigen Dienstposten auszufüllen, die dem innegehabten oder dem nächsthöheren Statusamt entsprechen. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die konkreten, mit diesen Dienstposten verbundenen Aufgaben einzuarbeiten. Ferner verbietet sich grundsätzlich eine Auswahlentscheidung anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auch deshalb, weil die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss; auszuwählen ist deswegen grundsätzlich derjenige Bewerber, der für jeden Dienstposten am besten geeignet ist, der für einen Inhaber des angestrebten höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Schließlich birgt die Einengung des Bewerberfeldes anhand dienstpostenbezogener Anforderungen die Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen unabhängigen Ämtervergabe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 28 f., m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff. Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer im Rahmen der sogenannten „Topfwirtschaft“ getroffenen Entscheidung über die Beförderung von insgesamt 91 Beamten in das Statusamt nach A 13 BBesO ausweislich des Beförderungsvermerks vom 11. Dezember 2013 ein gestuftes Verfahren angewendet. Sie hat hierbei in den auf der zweiten Prüfungsstufe stattfindenden Leistungsvergleich nur diejenigen „Bewerber“ einbezogen, die ihre „Verwendungsbreite durch Teilnahme an der Rotation, d.h. Wahrnehmung mindestens einer Auslandsstandzeit seit der Laufbahnprüfung“ als Angehörige der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes nachweisen mussten und dies auch konnten, also dieses auf der ersten Prüfungsstufe als zwingend verlangte Merkmal erfüllten; von den der Sonderlaufbahn angehörenden Beamten ist lediglich die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung dieses Merkmals nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen worden. Das in Rede stehende Merkmal stellt aber keine solchen Anforderungen, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen. Es zielt, wie schon die soeben zitierte Formulierung im Beförderungsvermerk zeigt, vielmehr auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im Auswärtigen Dienst mit dem angestrebten Statusamt A 13, dem Spitzenamt des gehobenen Dienstes, typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist, und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereit weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen. 2. Das vorliegend angewendete Ausschlusskriterium (mindestens eine Auslandsstandzeit) ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig (hier: bestimmte Vorverwendungen in Gestalt mindestens eines mehrjährigen Auslandseinsatzes), so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 35 (für das im Personalentwicklungskonzept der dortigen Antragsgegnerin geforderte Merkmal der Bewährung in mindestens zwei Sachgebietsleitungen). Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Grundsätzlich besteht für jeden entsprechend qualifizierten Bediensteten des gehobenen Dienstes im Auswärtigen Amt die Möglichkeit, eine reguläre Auslandsverwendung zu absolvieren. Alle voraussichtlich zu dem jährlich wiederkehrenden „einheitlichen Versetzungstermin“ frei werdenden Posten des allgemeinen Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland bis zur Besoldungsgruppe B 3 werden in Ausschreibungslisten („Vakanzenlisten“) im Jahr zuvor allen betroffenen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht (Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst, Februar 2002, Gliederungspunkt VII. 2., S. 22; vgl. ferner die Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2014, S. 2). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder in Frage kommende Beamte die Gelegenheit erhält, zu den „einheitlichen Versetzungsterminen“ eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Für die bisher nicht im Ausland verwendete Antragstellerin bedeutet dies, dass sie grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich noch unter Punkt 4. dieses Beschlusses zu erörternder Besonderheiten, jährlich die Gelegenheit gehabt hat (und weiterhin haben wird), eine Auslandsbewerbung vorzulegen. Dass das geschilderte Verfahren geeignet ist, jedem entsprechend qualifizierten Beamten die Erfüllung der Eignungsvorgabe zu ermöglichen, wird im Übrigen eindrücklich durch den Umstand belegt, dass von den 294 betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, soweit diese (in ganz überwiegender Zahl) der Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes angehören, nach Kenntnis des Senats lediglich die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerin des Verfahrens 1 B 4/15 (die nur versehentlich nicht aus dem zu betrachtenden Bewerberkreis vorab ausgeschieden worden war) noch keine Auslandsstandzeit nachweisen können. Die geforderte, in der Regel vierjährige Auslandsverwendung steht auch in einem gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Zusammenhang mit der Beförderungsstelle. Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass die Antragstellerin ohne Absolvierung einer Auslandsstandzeit mangels Verwendungsbreite nicht die Gewähr dafür biete, den Anforderungen der mit einer besonderen Verantwortung verbundenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. im In- und Ausland zu genügen. Zur Begründung hat sie in ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 6. Mai 2014 ins Einzelne gehend ausgeführt: Allen mit dem Endamt des gehobenen Dienstes bewerteten Dienstposten sei gemeinsam, dass sie mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und zudem einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes (vgl. § 1 GAD) nicht allein im Inland erwerben. Der Einsatz eines Beamten auf einer nach A 13 bewerteten Spitzenposition im Ausland (Leiter Rechts- und Konsularwesen, Leiter Verwaltung, Leiter eines Sachgebiets) scheide ohne eigene Erfahrungswerte aus dem Ausland ohne Weiteres aus. Diese Annahme hat im Falle der Antragstellerin eine besondere Berechtigung auch deshalb, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung derzeit (mangels hinreichender Fortbildung oder Dokumentation derselben in der Personalakte) noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) erfüllt. Aber auch, so die Antragsgegnerin weiter, eine Verwendung auf der weitaus überwiegenden Zahl der Inlandsposten im Statusamt A 13 g.D. sei ohne Auslandserfahrung nicht möglich. Spitzenpositionen im Inland gebe es überwiegend im Bereich des Protokolls, der Besucherbetreuung sowie im Rahmen eines referentenwertigen Einsatzes als Länderreferent. Die entsprechenden Posten verlangten entweder eine ausgeprägte Personalführungskompetenz, welche nur im Ausland – durch die dortige sukzessive Verwendung auf Posten mit steigender Personalverantwortung – erworben werden könne, oder aber erforderten Protokollerfahrung oder interkulturelle Kompetenz sowie Erfahrungen aus einer bestimmten Region im Ausland. Auch die zuletzt genannten drei Gesichtspunkte setzten einen solchen (auch sprachlichen) Erfahrungsschatz voraus, der nur bei einem Auslandseinsatz (oder mehreren Auslandseinsätzen) erworben werden könne. Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung nichts von Substanz entgegengesetzt. 3. Rechtlich unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist die vom Verwaltungsgericht – nicht tragend – der Sache nach angesprochene Frage, ob das angewendete zwingende Eignungskriterium bereits vor der Auswahlentscheidung hinreichend (im Personalentwicklungskonzept) verschriftlicht worden ist. Denn bei Beförderungsentscheidungen der vorliegenden Art, die im Rahmen der „Topfwirtschaft“ und ohne Ausschreibung und dementsprechend auch ohne Bewerbungen erfolgen, bedarf es einer vorgängigen verbindlichen und für die Betroffenen ersichtlichen Festlegung nicht. Zwar ist der Dienstherr, wenn er sich vorab in einer Stellenausschreibung durch die Vorgabe der von dem auszuwählenden Beamten zwingend verlangten oder auch nur erwünschten Qualifikationsmerkmale festgelegt und solchermaßen seine Auswahlentscheidung vorgeprägt hat, an diese Festlegung im weiteren Auswahlverfahren gebunden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 32 und 49; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 62 und 83. Durch diese Bindung wird zweierlei erreicht: Zum einen werden die potentiellen Bewerber in die Lage versetzt, abschließend zu prüfen, ob eine Bewerbung erfolgversprechend ist oder nicht. Zum anderen wird durch die Beständigkeit der formulierten (zwingenden) Anforderungen verhindert, dass der Dienstherr über nachträgliche Eingrenzungen einzelne Bewerber willkürlich aus dem in die Bestenauswahl einzubeziehenden Bewerberkreis ausschließt oder über spätere Erweiterungen eigentlich auszuscheidende Bewerber in den Bewerberkreis einbezieht, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erlangen. Diese Gesichtspunkte greifen hier aber nicht. Bei einer Beförderungsentscheidung der vorliegenden Art, bei der auf der ersten Prüfungsebene sämtliche formal für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten einbezogen werden, gibt es keine Bewerbungen und deswegen auch nicht das Erfordernis, „Bewerbern“ eine sichere Prüfung zu ermöglichen, ob sie die erwarteten Mindestanforderungen erfüllen. Ferner besteht auch die Gefahr einer nachträglichen Manipulation des „Bewerberkreises“ nicht. Denn die (Ausschluss-) Kriterien, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt und pflichtgemäß dokumentiert hat, sind nach dieser Entscheidung nicht mehr veränderbar und unterliegen zudem hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit gerichtlicher Überprüfung. Unabhängig davon ergibt sich das fragliche allgemeine, hier zum Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberkreis führende Eignungskriterium auch hinreichend aus dem – der Antragstellerin eingestandenermaßen jedenfalls seit der Rückkehr aus der Elternzeit bekannten – „Personalentwicklungskonzept für den Auswärtigen Dienst“ (Februar 2002). In diesem wird zunächst auf Seite 5 f. und auf Seite 7 in allgemeiner Form die Gesetzeslage dargestellt, nach welcher sich der Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten – also weltweit – bereitzuhalten hat (§ 14 Abs. 1 GAD) und nach welcher die Personalplanung im Auswärtigen Dienst durch den regelmäßig wechselnden Einsatz der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im In- und Ausland – die „Rotation“ – geprägt ist (vgl. § 5 Abs. 1 GAD). Bei der Darstellung des – flexibel zu handhabenden – Karrieremodells für den gehobenen Dienst des allgemeinen Auswärtigen Dienstes (S. 28 ff.) wird sodann ein „Standardmodell“ (S. 31) des Karriereverlaufs in Form einer Pyramide (S. 32) dargestellt. Diesem Standardmodell ist zu entnehmen, dass auf dem Weg nach dem erfolgreichen Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Spitzenamt nach A 13 als Einsatzort mindestens ein Auslandsposten vorgesehen ist (Eintragung bei A 9). Aus der beigefügten Erläuterung ergibt sich, dass schon die Beförderung nach A 10 zwingend („müssen sie“) voraussetzt, dass der Beamte einen Auslandsposten bereits absolviert hat oder sich derzeit auf einem solchen Posten befindet. 4. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb in die Bestenauswahl einzubeziehen, weil sie – etwa wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung – „unverschuldet“ keine Auslandsverwendung nachweisen kann. Sie hat schon erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 insoweit geltend gemacht, dass sie sich im Jahre 2000 erstmalig für eine Auslandsverwendung beworben habe, allerdings aus Rücksicht auf ihren berufseinsteigenden Ehemann nur auf sog. „A-Posten“. Diese Bewerbung sei negativ beschieden worden. Sodann habe sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit erneut bewerben wollen; es sei ihr aber signalisiert worden, dass sie nun erst die zwischenzeitlich geänderten Strukturen des Auswärtigen Amtes im Inland kennenlernen müsse. Diese Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat sich, wie die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz und auch in den Schriftsätzen vom 5. März 2014 und vom 2. Februar 2015 der Sache nach unwidersprochen erläutert hat, bei ihrer einzigen Bewerbung auf einen Auslandsposten (für 2001) nicht erlasskonform beworben. Sie hat nämlich ihre Bewerbung nur auf 15 sehr beliebte und hochattraktive „A-Posten“ in Nordamerika, Europa und Australien beschränkt, statt auch, wie es geboten gewesen wäre, „B- und C-Posten“ einzubeziehen, was zum – angekündigten – Misserfolg der Bewerbung geführt habe. Ob Kollegen andere Formen der Bewerbung (auf „Nachausschreibungslisten“) praktizieren und ob darin eine Umgehung der „Formvorgaben“ liegt, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung behauptet, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Sollte es auf diesem Wege – von der Antragsgegnerin akzeptiert – möglich sein, sich „punktgenau“ (und erfolgreich) auf einen bestimmten Auslandsposten zu bewerben, so fragt es sich, wieso die Antragstellerin nicht etwa im Zeitraum von 2009 bis 2014 (zu diesem Zeitraum sogleich) diesen – ihr ja bekannten – Weg gewählt hat, um eine geeignete und ihr genehme Auslandsverwendung zu erreichen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, die Antragstellerin nach einer Abwesenheit von sechs Jahren und zwischenzeitlichen Strukturveränderungen zunächst – nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. Mai 2014: für zwei bis drei Jahre – im Inland einzusetzen. Das aber bedeutet zugleich, dass die Antragstellerin etwa ab 2009 und jedenfalls bis zu der angeblich von der Antragsgegnerin anerkannten Unabkömmlichkeit der Antragstellerin im Inland wegen der Teilnahme an einem SAP-Projekt seit 2014 oder 2015 (vgl. die Beschwerdeerwiderung, S. 10 f.: „zwischenzeitlich“) nicht mehr gehindert gewesen wäre, sich für eine Auslandsverwendung zu bewerben, was aber nicht geschehen ist. Dem steht auch nicht das mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 geäußerte und in der Beschwerdeerwiderung erneuerte Argument der Antragstellerin entgegen, ihre seit der Rückkehr aus der Elternzeit gegebene Teilzeitbeschäftigung verhindere nach den Richtlinien der Antragsgegnerin eine Verwendung im Ausland. Dem ist die Antragsgegnerin der Sache nach mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 entgegengetreten. Sie hat nämlich geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht das Gespräch gesucht habe, um die – danach eben doch gegebene – Möglichkeit einer Auslandsverwendung unter Teilzeitbedingungen zu besprechen. Dass eine solche Möglichkeit besteht, hat die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung selbst eingeräumt. Denn dort führt sie aus, dass eine Auslandsverwendung bei Teilzeitbeschäftigung nach der Erlasslage nur in der Regel ausscheide. Dass eine Ausnahme im Falle der Antragstellerin faktisch davon abhängt, dass sich ihr Ehemann am Verwendungsort (mit Unterstützung der Antragsgegnerin) eine Arbeitsstelle sucht, ist Folge der privaten Lebensentscheidungen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) und kann nicht zu Lasten des hier in Rede stehenden eignungsbezogenen Auswahlkriteriums in Ansatz gebracht werden. Dem weiteren Argument der Antragstellerin, ihre Besoldung wäre bei einer Fortführung der Teilzeitbeschäftigung im Ausland nicht auskömmlich, ist die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar und überzeugend wie folgt entgegengetreten: Das Alimentationsprinzip werde abschließend durch das einschlägige Besoldungsrecht konkretisiert. Außerdem trage sie (familiären) Belangen, welche besondere Arbeitszeitmodelle bei Auslandsverwendungen verlangten, u.a. mit dem Angebot flexibler Arbeitszeiten oder von Teleheimarbeit (siehe insoweit auch die grundsätzliche Bestätigung dieses Vorbringens in der Beschwerdeerwiderung, S. 8) Rechnung und helfe Ehepartnern bei der Suche einer Arbeitsstelle im Ausland. Mehr könne nicht verlangt werden. Dem fügt der Senat die Erwägung hinzu, dass der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor in Teilzeit arbeitet, auf deren autonome Entscheidung zurückzuführen ist und deshalb nicht der Antragsgegnerin angelastet werden kann. Unabhängig von allem Vorstehenden ist zudem letztlich allein maßgeblich, dass die Antragstellerin keine Auslandsstandzeit nachweisen kann: Aus welchen Gründen die Auslandsstandzeit nicht absolviert wurde, ist im Allgemeinen letztlich irrelevant, weil diese Gründe nicht die Frage der Eignung des betreffenden Beamten für die Wahrnehmung der mit dem Spitzenamt seiner Laufbahn verbundenen Dienstposten berührt. Hierin liegt auch keine Benachteiligung aufgrund der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung. Das Begehren der Antragstellerin zielt vielmehr auf eine Dispensierung von dem in Rede stehenden eignungsbezogenen Erfordernis wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und damit auf eine Bevorzugung gegenüber solchen in Teil- oder Vollzeit beschäftigten Beamten ab, die sich der besonderen Belastung (mindestens) einer Auslandsverwendung bereits ausgesetzt haben. 5. Das Anordnungsbegehren kann schließlich auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, die Antragstellerin sei nicht die einzige der insgesamt betrachteten A 12-Beamtinnen und ‑Beamten, die nicht an der Rotation teilgenommen habe, wohl aber die einzige, die aus diesem Grund ausgeschieden worden sei. Dem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund gegeben sei. Denn von einem Angehörigen des allgemeinen nicht-technischen Verwaltungsdienstes, der zur Übernahme ausschließlich von Tätigkeiten im Inland eingestellt worden und auch nicht später in die Sonderlaufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes (vgl. § 12 GAD und Anlage 4 der Bundeslaufbahnverordnung: „Gehobener Auswärtiger Dienst“) gewechselt sei, könne – anders als von der am 1. Dezember 1992 als Konsulatssekretärin z.A. in die genannte Sonderlaufbahn übernommenen Antragstellerin – in seiner Laufbahn auch bei der Entscheidung über die Vergabe des Spitzenamtes keine Auslandsverwendung verlangt werden (Schriftsätze vom 6. und 23. Mai 2014). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 21) für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (12. Januar 2015) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte – zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 – Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2015 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 57.832,04 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag, dem mit Blick auf einen Schreibfehler der Antragsgegnerin für die Monate Januar und Februar 2015 jeweils 0,10 Euro hinzuzusetzen sind), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.458,01 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.