Beschluss
15 A 2299/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.15A2299.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.229,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.229,54 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2013 aufzuheben, stattgegeben, soweit in diesem Bescheid ein höherer Betrag als 5.229,54 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt L. vom 1. Juni 1990 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 und der Sondersatzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt L. vom 27. Juli 2011. Danach sei eine Straßenbaubeitragspflicht für das klägerische Grundstück T.-------straße 67-69 dem Grunde und im Umfang der Klageabweisung auch der Höhe nach entstanden. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die in Rede stehende Umwandlung der T.-------straße in eine Fußgängergeschäftsstraße der Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW vermittelt. Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194. Durch die abgerechnete Ausbaumaßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage entstehen. Diese sind darin zu sehen, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge einer Ausbaumaßnahme gesteigert wird, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 203 ff. was zugleich - wenn auch kaum bezifferbar - den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen wird, auch wenn dies nicht notwendig ist, um eine beitragsrelevante Steigerung des Gebrauchswerts annehmen zu können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. August 1975 - II A 232/74 -, juris Rn. 16 und Rn. 23; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 201. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Feststellung derartiger durch eine bestimmte Ausbaumaßnahme entstehender, d. h. vorher nicht vorhandener Vorteile eines Vergleichs der Situation des Grundstücks vor dem Ausbau mit der aufgrund des Ausbaus eingetretenen veränderten Lage. Die Frage, ob die Umgestaltung „normaler Straßen“ zu Fußgängerzonen den Anliegern wirtschaftliche Vorteile im dargelegten Sinn bietet, lässt sich nicht allgemein bejahen oder verneinen. Es kommt dafür in jedem Einzelfall insbesondere darauf an, welche Möglichkeiten für den Fußgängerverkehr vor dem Umbau bestanden und wie sich der Fahrzeugverkehr ausgewirkt hat. Ferner sind die Lage der Fußgängerzonen im Stadtgebiet und ihre Anbindung an das übrige Straßennetz von Bedeutung. Wichtig ist auch die Möglichkeit, mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln in die Nähe der Fußgängerzone zu gelangen. Von Einfluss auf die Beurteilung der Vorteilsfrage ist es weiter, ob und ggf. wann und wie die Anliegergrundstücke mit Fahrzeugen erreicht werden können, insbesondere um Waren anzuliefern und auszuliefern. Auch das Fehlen oder Vorhandensein bestimmter Geschäfte in benachbarten „normalen Straßen“ kann sich auswirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1979 - II A 1348/75 -, ZMR 1982, 26, vom 23. November 1976 - II A 1766/74 -, NJW 1977, 2179 = juris Rn. 9 ff., und vom 25. August 1975 - II A 232/74 -, juris Rn. 18 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 211. Legt man diese Maßstäbe an, stellt der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, den Anliegern der T.-------straße von der N.----straße bis einschließlich Hausnummer 61 würden durch die streitige Ausbaumaßnahme wirtschaftliche Vorteile geboten, indem sich die fußläufige Erreichbarkeit der an die T.-------straße grenzenden Grundstücke gegenüber dem vorherigen Zustand verbessert hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich Fußgänger auf der nunmehrigen barrierefreien Fußgängergeschäftsstraße besser und sicherer bewegen können als auf dem zuvor existierenden lediglich 50 cm breiten Gehweg, ist - auch anhand der in der Akte befindlichen Lichtbilder - ohne Weiteres nachvollziehbar. Mit dieser geringen Gehwegbreite hat das Verwaltungsgericht auch den Gesichtspunkt der - jetzt durch den Ausbau entfallenden - Störung der Fußgänger durch fahrende Autos überzeugend in Verbindung gebracht. Diese Störung war durch den vormaligen Straßenzuschnitt bedingt, den das Verwaltungsgericht in den Blick genommen hat. Sie hing nicht davon ab, ob die T.-------straße vor dem Umbau als Durchgangsstraße bezeichnet werden konnte. Auch wenn Fußgänger ehemals faktisch die gesamte T.-------straße genutzt haben sollten, mussten sie dabei auf die im Zulassungsantrag angesprochenen parkplatzsuchenden Fahrzeuge achten. Straßenverkehrsrechtlich war Fußgängern die Nutzung der Fahrbahn ohnehin verwehrt (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO). Dass die Anlieger ihre Grundstücke nicht mehr zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Pkw anfahren können, ist Folge der Teileinziehung der T.-------straße gemäß § 7 Abs. 1 StrWG NRW. Die Teileinziehung sichert den durch die Ausbaumaßnahme geschaffenen wirtschaftlichen Vorteil dauerhaft rechtlich ab, vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 = juris Rn. 31, vom 3. September 1980 - 2 A 698/79 -, juris Rn. 5, und vom 23. November 1976 - II A 1766/74 -, NJW 1977, 2179 = juris Rn. 51 ff., und ist von daher - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - selbst Voraussetzung für eine rechtmäßige Beitragserhebung. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 225. Im Übrigen ist Lieferverkehr zur An- und Auslieferung von Waren im Fußgängerbereich der T.-------straße werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 11 Uhr und von 19 Uhr bis 21 Uhr zugelassen. Die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung vom 8. Dezember 2014 genügen den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag verfehlt die durch diese Bestimmung gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils. Das Vorbringen, die T.-------straße sei vor dem Umbau ausreichend ausgestattet gewesen, die Beleuchtung sei in Ordnung und die Straße sei nicht schadhaft gewesen, lässt nicht erkennen, in welcher entscheidungserheblichen Hinsicht das angegriffene Urteil unrichtig sein soll. Die nicht näher erläuterte Rüge, ein Anliegeranteil von 60 % sei bei Weitem überhöht, ist unsubstantiiert. Das Zulassungsvorbringen der Schriftsätze der Klägerin vom 19. Januar 2015 und vom 27. April 2015 erfolgt außerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Da es mit dem Hinweis auf den Leerstand des Ladenlokals auf dem Grundstück der Klägerin keine reine Ergänzung der fristgemäßen Zulassungsbegründung darstellt, ist es zulassungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).