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Beschluss

15 B 1488/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.15B1488.17.00
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Leitsätze

Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Mindesterfordernis ist, dass ein Grundstück in angemessener Breite an die ausgebaute Straße grenzt (hier: 7,25 m).

Die Frage, ob ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit § 227 Hs. 1 AO besteht, ist auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids ohne Einfluss. Vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. Daran ändert es nichts, dass die Gemeinde Festsetzungs- und Erlassverfahren in einem Verfahrensschritt verbinden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.353,52 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Mindesterfordernis ist, dass ein Grundstück in angemessener Breite an die ausgebaute Straße grenzt (hier: 7,25 m). Die Frage, ob ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit § 227 Hs. 1 AO besteht, ist auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids ohne Einfluss. Vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. Daran ändert es nichts, dass die Gemeinde Festsetzungs- und Erlassverfahren in einem Verfahrensschritt verbinden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.353,52 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4088/17 gegen den Straßenbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 anzuordnen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Forderung aus dem Straßenbaubeitragsbescheid vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu stunden, ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Straßenbaubeitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 7, vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 7, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2016 ‑ 15 B 643/16 -, juris Rn. 9, und vom 8. Januar 2016 ‑ 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder, dass die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenbaubeitragsbescheids ernstlich zweifelhaft ist (dazu a), noch dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu b). a) Bei summarischer Prüfung vermittelt die in Rede stehende Ausbaumaßnahme ‑ Umgestaltung der L. Straße zwischen B.-------platz und Am L1. zur Fußgängerzone mit gleichzeitiger Erneuerung von Fahrbahn und Gehweg sowie Erneuerung der Straßenentwässerung zwischen Am L1. und P.--straße - auch dem Flurstück 1348 einen wirtschaftlichen (Erschließungs-)Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Entgegen dem Beschwerdevortrag grenzt dieses Flurstück nach dem Inhalt der Akten in angemessener Breite an die ausgebaute Anlage. Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 49, vom 8. September 2016 - 15 A 19/16 -, juris Rn. 8, vom 17. August 2016 - 15 B 625/16 -, juris Rn. 24, vom 8. Juli 2016 ‑ 15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 ‑ 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff. Dabei ist eine Erschließung grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 ‑, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff. Danach ist etwa ein Grundstück, das nur mit einer Ecke an die ausgebaute Straße grenzt, nicht über diese erschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 - 15 A 1886/08 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 228. Eine solche Situation ist jedoch nach Lage der Dinge - insbesondere auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Verfahren 15 B 1489/17 vom 5. Januar 2018 - im Hinblick auf das Flurstück 1348 nicht gegeben. Das Flurstück 755 ist - wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen - von dem Flurstück 1348 separat zu betrachten. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin …. weist das Flurstück 755 als öffentliche Verkehrsfläche aus, die als solche mit der Umgestaltung der L. Straße zur Fußgängerzone mitausgebaut wurde. Aufgrund dessen erschließt sich aus dem vorliegenden - und auch von der Antragstellerin selbst beigebrachten - Kartenmaterial, dass das Flurstück 1348 entgegen der Beschwerde nicht lediglich mit einer Breite von etwa 35 cm an die - das Flurstück 755 miteinbeziehende - ausgebaute Anlage grenzt, sondern mit der von der Antragsgegnerin angegebenen Breite von 7,25 m. Diese Breite ist wiederum nach den dargelegten Maßstäben ohne Weiteres angemessen, um einen beitragsrelevanten Erschließungsvorteil vermitteln zu können. Die von der Antragstellerin angestellte Betrachtungsweise, die nur den Grundstücksteil, der durch den Laden „H. “ verkörpert werde, nicht aber den daneben gelegenen offenen Zugangsbereich bei der Beurteilung eines Angrenzens berücksichtigen will, findet im maßgeblichen Begriff der Erschließung keine Stütze. Demgegenüber ist unerheblich, auf welcher Veranlagungsgrundlage der von der Antragstellerin vorgelegte Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2015 beruht. Auch die Rüge einer Ungleichbehandlung bzw. Unverhältnismäßigkeit zum Nachteil der Antragstellerin im Vergleich zu Eigentümern anderer unmittelbar an der L. Straße gelegener Grundstücke geht damit ins Leere. Daran anschließend stellt die Beschwerde auch das Vorliegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Erneuerungsvorteils nicht durchgreifend in Frage. Ist das Flurstück 1348 durch die ausgebaute Anlage in beitragsrelevanter Weise erschlossen, profitiert es aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW von der Erneuerung des Mischwasserkanals ebenso wie von der Erneuerung der Fahrbahn und des Gehwegs in der L. Straße. Das Beschwerdevorbringen, angesichts der Anschläge der vergangenen Monate in Frankreich, England und auf dem C.----------platz in C1. sei nicht nachvollziehbar, weswegen in einer Verkehrsfläche, die zwischen Fußgängern und Kraftfahrzeugen keinerlei Höhenniveauunterschied vorsehe, ein Vorzug zu sehen sein solle, betrifft nicht die Frage des wirtschaftlichen Vorteils und hat damit keine beitragsrechtliche Bedeutung. Auch der von der Beschwerde aufgegriffene Umstand, dass die Antragsgegnerin bezogen auf die Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung lediglich eine Teilstrecke von der Einmündung der P.--straße bis Am L1. ausgebaut hat und sich diese Maßnahme nicht auch auf die Teilstrecke vom B.-------platz bis zur P.--straße erstreckt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit nicht allein durch die Tatsache eines Teilausbaus widerlegt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr insoweit zukommende weite Ausbauermessen überschritten haben könnte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 27 ff. Für eine derartige Einschätzung liefert auch die Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheids folgen im Weiteren nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem von ihr beanspruchten (Teil-)Erlass der Beitragsforderung bzw. deren Stundung. Das Verwaltungsgericht hat richtig gesehen, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit § 227 Hs. 1 AO besteht, auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids ohne Einfluss ist. Vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. Daran ändert es nichts, dass die Gemeinde Festsetzungs- und Erlassverfahren in einem Verfahrensschritt verbinden kann. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 - 15 A 4328/05 -, juris Rn. 39, vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 47, vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, juris Rn. 47, und vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 32. Entsprechendes gilt für die Stundungsmöglichkeit aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW, § 222 Satz 1 AO. Die Anwendung des § 222 AO führt so auch nicht zum Erlöschen der Beitragsforderung, sondern nur zum Hinausschieben ihrer Fälligkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2009 - 15 A 4164/06 -, juris Rn. 32. Die von der Beschwerde mit Blick auf diese Konstruktion befürchteten Rechtsschutzlücken bestehen auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Einschränkungen oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs resultieren daraus gleichfalls nicht. Vor unbilligen Härten durch die Vollziehung der festgesetzten Beitragsforderung - etwa in Fällen einer Existenzgefährdung - schützt § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO. Im Übrigen ist es eine unmittelbare Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW mit dem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung, dass materiell-rechtlich Erlass- oder Stundungsfragen nicht schon bei der Festsetzung des Beitrags, sondern eben erst im Erlass- oder Stundungsverfahren zum Tragen kommen können. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin die von der Beschwerde als Erlassgrund ins Feld geführte Mehrfacherschließung des Flurstücks 1348 schon bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, indem sie von der Grundstücksfläche im Einklang mit § 5 Abs. 8 ihrer Straßenbaubeitragssatzung eine Eckermäßigung von 200 m² in Abzug gebracht hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Wohnungs- und Teileigentümern des Flurstücks 1348 aus Billigkeitsgründen einen Teilerlass in Höhe von einem Drittel der Beitragsforderung gewährt, um der Mehrfacherschließung Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen ist, liegen nicht vor. b) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist nicht ersichtlich. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheids vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa weil die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 53, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 63, vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, juris Rn. 16. Derartige außergewöhnliche Belastungen legt die Antragstellerin indes nicht dar. Sie macht keine Angaben dazu, wie sich die Begleichung der Beitragsforderung konkret auf ihr Vermögen auswirken würde. Die Antragstellerin hält es für nicht zumutbar, im vorliegenden Verfahren ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Dass die Beitragserhebung die Antragstellerin im oben genannten Sinn unverhältnismäßig hart trifft, ist auch nicht anderweitig erkennbar. 2. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht auch den - von der Beschwerde hilfsweise gestellten - Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Weder im Hinblick auf einen (Teil-)Erlass noch hinsichtlich einer Stundung macht die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Verständnis des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 15 B 1093/17 -, juris Rn. 40, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8. Solche schweren und unzumutbaren Nachteile für den Fall des Unterbleibens eines sofortigen (Teil-)Erlasses bzw. einer sofortigen Stundung der Beitragsforderung trägt die Antragstellerin - wie bereits unter 1. b) angesprochen - aber weder vor noch sind sie ansonsten zu ersehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).