Beschluss
12 B 606/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0721.12B606.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege bis zur Klärung der Hauptsache zu erteilen, nicht in Frage. Der Senat lässt dabei offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in Anbetracht der Ausgestaltung der Kindertagespflege als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und angesichts des hohen Schutzgutes des Kindeswohls überhaupt die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Kindertagespflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht zu ziehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris. Denn in jedem Fall ist eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zulässig, wenn die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind, und wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris m.w.N. Der Einwand der Antragstellerin, es handle sich bei der begehrten Anordnung nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie nur eine vorläufige Regelung begehre, greift nicht durch, weil eine vorläufige Genehmigung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die einzelnen hiervon erfassten Tage tatsächlich eine endgültige Regelung darstellen würde, die faktisch nicht rückgängig zu machen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 923/14 -, juris m.w.N. Es handelt sich gerade nicht um einen Fall, in dem die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Gang gesetzt werden kann, und bei der deshalb nicht von der Vorwegnahme der Hauptsache gesprochen werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 2 BvR 1856/13 -, juris. Die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor. Denn das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung sprächen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht die nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Eignung besitze, nicht in einer Weise in Zweifel zu ziehen, die ein Obsiegen in der Hauptsache als überwiegend - geschweige denn hochgradig - wahrscheinlich erscheinen lassen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Detailprüfung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen sei, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend selbst davon ausgegangen ist, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will (Tagespflegeperson), der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 43 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, juris, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 -; Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -; Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. März 2008 - AN 14 K 07.02077 -, juris; vgl. ferner Stähr, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Stand: Januar 2015, K § 43 Rn. 15, Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15. Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u. a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris; Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewußtsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; siehe auch die Anforderungsprofile in: Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII, NDV 2005, 479 (483); Fachliche Empfehlungen zur Tagespflege, herausgegeben vom tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, Januar 2002, S. 19, Ziff. 3.2.1 unter Nr. 1. und 2.; Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg, Empfehlungen zur Qualität von Tagespflege vom 27. Januar 2003, S. 8 unter Nr. 2. b). Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 D 10243/14 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass sich aus dem Verhalten der Antragstellerin und den zur Verfügung stehenden Räumen die fehlende Eignung der Antragstellerin ergibt. So sei bei Hausbesuchen wiederholt - am 3. April 2014, am 19. Februar 2015 und am 30. März 2015 - festgestellt worden, dass es zu kalt gewesen sei bzw. Probleme mit der Heizung bestanden hätten. Dass die Antragstellerin dies hingenommen habe, im Februar 2015 und damit bei winterlichen Temperaturen nach eigenem Bekunden sogar wegen des Gaspreises zu lange mit der Bestellung des Gases gewartet habe, deute darauf hin, dass sie nicht über das erforderliche hohe Verantwortungsbewusstsein für die Ausübung der Kindertagespflege verfüge. Es liege auf der Hand, dass die Sicherstellung ausreichender Raumtemperaturen ein grundlegendes Gebot bei der Betreuung von Kleinstkindern, die sich überwiegend auf dem Boden sitzend oder liegend aufhielten und auch gewickelt würden, darstelle. Auch wiesen die Räumlichkeiten der Antragstellerin, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2015, Mängel im Hinblick auf die hygienischen Verhältnisse auf, weshalb es an kindgerechten Räumlichkeiten fehle. Dies gelte vor allem insoweit, als die nächsten von dem Aufenthaltsraum der Kinder erreichbaren Toiletten mit Waschbecken, die auch nur über einen Kaltwasseranschluss verfügten, sich in einem anderen Gebäude befänden, so dass sich die Antragstellerin nach den von ihr nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Antragsgegners in der Regel damit begnüge, schmutzige, klebrige Hände der Kinder mit Feuchttüchern zu säubern. Dies erscheine nicht geeignet, die altersgemäße Entwicklung der Kinder zu fördern. Hierzu bedürfe es mindestens eines unkomplizierten Zugangs zu einer kindgeeigneten Toilette als auch zu einem Waschbecken, auch um die Kinder erste Schritte zur Selbstständigkeit bei der Körperpflege erlernen zu lassen. Um kindgerechte Räumlichkeiten handele es sich auch nicht im Hinblick auf den ebenfalls genutzten Gaststättenraum, welcher auch gelegentlich von den Reitern des Hofes betreten werde, dessen Boden gefliest sei, und in dem die Kinder nach den Feststellungen des Antragsgegners auch auf den zum Fußabtreten genutzten Fußmatten säßen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorträgt, dass sie jahrelang beanstandungsfrei tätig gewesen sei, und ihre Eignung unter Berücksichtigung des zurückliegenden Fünfjahreszeitraumes zu beurteilen sei, zieht sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Abgesehen davon, dass das Verhalten der Antragstellerin als Tagespflegeperson in der Vergangenheit nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen keineswegs - etwa im Hinblick auf den Umgang mit den auf dem Gelände vorhandenen Hunden - durchweg völlig bedenkenfrei gewesen ist, kommt es hier für das Vorliegen der Eignung allein auf den Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Die Tagespflegeperson muss fortlaufend geeignet erscheinen. Wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit für geeignet angesehen worden ist, spielt das mithin - jedenfalls wenn (wie hier mit den Erkenntnissen über das Heizverhalten der Antragstellerin) neue, eine abweichende Schlussfolgerung zulassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind - für die Gegenwart keine entscheidende Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Hinnahme niedrigerer Raumtemperaturen und die verspätete Gasbestellung deuteten auf ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein der Antragstellerin hin, greift die Antragstellerin nicht substantiiert an. Zwar bestreitet sie, dass es bei den Besuchen am 30. April 2014 und am 30. März 2015 in den Räumlichkeiten, in denen die Kinder betreut wurden, kalt gewesen sei, hinsichtlich des fehlenden Gasvorrats am 19. Februar 2015 trägt sie jedoch nichts vor und zieht damit weder die tatsächlichen Ausführungen noch die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Dies gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Ausstattungsmängeln der Räumlichkeiten im Hinblick auf die sanitären Anlagen. Zwar wendet die Antragstellerin ein, dass sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Toilettenräume nicht in einem anderen Gebäude befänden, sondern über einen Innenhof und einen Flur zu erreichen seien; dass diese - jedenfalls in einem anderen Gebäudeteil gelegenen - Sanitärräume von ihr und den Kindern tatsächlich genutzt werden (können), trägt die Antragstellerin jedoch nicht vor und greift damit die zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch im Hinblick auf das Erlernen der Selbständigkeit im Bereich der Körperpflege sei der unkomplizierte Zugang zu einer kindgerechten Toilette und einem Waschbecken erforderlich, weil die Säuberung der Kinderhände mit Feuchttüchern hierzu nicht ausreiche, nicht an. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die Vorschriften der Unfallkasse für Kindertagesstätten seien auf die Kindertagespflege mit bis zu fünf Kindern nicht anzuwenden, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob die Anforderungen an die sanitären Anlagen in Kindertagesstätten ohne weiteres auf die Kindertagespflege übertragen werden können. Das Verwaltungsgericht hat für die Frage der kindgerechten Ausstattung der Räumlichkeiten aber nicht einfach auf die Stellungnahme der Unfallkasse vom 30. März 2015 Bezug genommen und sich die dort anhand der Unfallverhütungsvorschriften für Kindertageseinrichtungen vorgenommenen Bewertungen - etwa die Bemängelung des Fehlens eines Warmwasseranschlusses und eines Abfalleimers für Windeln - zu eigen gemacht, sondern allein auf Grundlage der im Bericht festgestellten tatsächlichen sanitären Gegebenheiten unabhängig hiervon selbständig das Fehlen kindgerechter Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII gefolgert. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Ausführungen zu den hygienischen Verhältnissen nicht zutreffend seien - so sei es zwar richtig, dass es im Kinderbetreuungsraum, in dem auch der Wickeltisch stehe, keinen Wasseranschluss gebe, es gebe aber Feuchttücher und bei Bedarf eine Reinigung mittels einer Schüssel mit warmem Wasser -, greift sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht durchgreifend an, weil nicht ansatzweise aufgezeigt wird, inwieweit das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen einen hiervon abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt haben soll. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, aus der von der Unfallkasse gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30. Juni 2015 sei zu ersehen, dass die Räume nicht generell ungeeignet seien, geht dieses Vorbringen ins Leere, denn von einer generellen Ungeeignetheit ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Auch mit ihrem Vorbringen, sie habe sich durch eine besondere Förderung der Entwicklung der ihr anvertrauten Kinder ausgezeichnet, setzt die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das im Übrigen der Antragstellerin die pädagogische Kompetenz im Umgang mit den betreuten Kindern nicht abspricht, nichts Substantielles entgegen. Dass bei besonderer pädagogischer Kompetenz Abstriche bei den weiteren Voraussetzungen der Geeignetheit i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VIII zu machen sein sollten, lässt sich der Vorschrift des § 43 SGB VIII angesichts von dessen Schutzzweck, der Sicherstellung des Kindeswohls, an keiner Stelle entnehmen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben habe, besagt dies für die hier zu beantwortende Frage der Eignung der Tagespflegeperson nichts. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung sind keineswegs deckungsgleich mit den Voraussetzungen des hier einschlägigen § 43 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem insbesondere in § 8a SGB VIII verwendeten Begriff der Kindeswohlgefährdung knüpft das Kinder- und Jugendhilferecht an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Mit Blick auf die bereits dargelegte Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson nicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr im soeben umschriebenen Sinne droht. Wenn deshalb der Antragsgegner das Vorliegen einer (akuten) Kindeswohlgefährdung verneint hat, so rechtfertigt dies nicht zugleich den Schluss, die Antragstellerin sei geeignet im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris. Der Vortrag der Antragstellerin, ihr hätten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Auflagen zur Sanitärausstattung gemacht werden müssen, diese hätte sie angesichts des Vorhandenseins einer Wasserversorgung im Raum, in dem der Wickeltisch stehe, auch erfüllen können, vermag ihrer Beschwerde - unabhängig davon, dass hiervon nur ein Teil der die Eignung der Antragstellerin in Frage stellenden Mängel erfasst würde - ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf dessen Erlass ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Während es für das Erlaubnisverfahren bei Einrichtungen (§§ 45 ff. SGB VIII) in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich heißt, dass die Erlaubnis „mit Nebenbestimmungen versehen werden kann“, gibt es für das Verfahren nach § 43 SGB VIII eine solche Regelung jedoch nicht. Die positive Eignungsfeststellung als solche kann durch Nebenstimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung, deren Einhaltung angesichts der Verbindung mit der Erlaubnis zu Lasten der betroffenen Kinder erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und nach deren (erneuter) Aufnahme einer Überprüfung zugänglich ist, nämlich nicht ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 B 507/11 -, juris. Die Versagung der Erlaubnis auf Grund mangelnder Eignung zur Kindertagespflege ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin die weitere Tätigkeit der Antragstellerin zunächst auch nach Ablauf der Erlaubnis am 18. Dezem-ber 2014 weiter geduldet, abgerechnet und die Betreuung der Tagespflegekinder erst mit Bescheiden vom 21. Mai 2015 neu geregelt hat. Soweit darin eine abweichende Beurteilung der Eignung der Antragstellerin zum Ausdruck gekommen sein sollte, entfaltet dies keine Bindungswirkung. Auch die Bejahung der Eignung der Antragstellerin durch die möglicherweise nicht oder nur unzureichend unterrichteten oder zu einer fehlerhaften Bewertung gelangenden Eltern der Tagespflegekinder entbindet den Antragsgegner bzw. das Gericht nicht von einer eigenständigen Beurteilung nach objektiven Kriterien. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin verkennt die gerade (auch) in § 43 SGB VIII zum Ausdruck kommende Wächterrolle des Staates. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris; Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris Der Verweis auf einen „Verhältnismäßigkeitsvorbehalt“ und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2010 - 12 BV 12.526 - verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der in jenem Beschluss entschiedene Fall, der u.a. die Datenerhebung nach § 62 Abs. 3 SGB VIII betraf, ist nicht einmal ansatzweise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Im Übrigen trägt die Beschwerde - wie dargestellt - auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ablehnung der Erlaubnis unverhältnismäßig ist. Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht mit dem Vortrag durchzudringen, es sei offenbar am 17. Dezember 2014 eine Erlaubnis erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass weder der Akteninhalt noch der Vortrag der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte für die Erteilung einer Erlaubnis enthalte. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Übrigen wäre, selbst wenn der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hätte, der Antragstellerin eine Erlaubnis zu erteilen (was allerdings schon mit Blick auf die seinerzeit noch nicht vorliegenden Führungszeugnisse fernliegend er-scheint), diese mangels Bekanntgabe an die Antragstellerin nicht wirksam geworden, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.