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Beschluss

12 A 566/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.12A566.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Zulassungsvorbringen resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers verneint hat. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe - hier beantragt in Form einer Autismustherapie - setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Einschätzung fällt in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, und vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris, jew. m.w.N. Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff - anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen - gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m.w.N. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträch-tigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris, und vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris; Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, jew. m.w.N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktions-tüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris, m.w.N. Der Träger der Jugendhilfe hat aber, weil er möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch eine seelische Behinderung hervorgerufen wird, alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist nämlich gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- bzw. Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris. Dies zugrundegelegt bestehen ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es liege keine Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Klägers vor. Ob die Schwierigkeiten des Klägers in der Schule die oben beschriebene Schwelle für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung überschreiten, kann dabei offen bleiben. Angesichts des im Verfahren geschilderten Verhaltens des Klägers in den Bereichen Familie und Freizeit - der Kläger habe keine Freunde, erhalte keinen Besuch, nehme nicht an Familienaktivitäten teil, meide körperlichen Kontakt und nehme keinen Anteil am Leben der anderen Familienmitglieder - spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls Überwiegendes dafür, dass der Kläger wohl aufgrund seiner - unstreitig bestehenden - seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, altersgemäß in den Bereichen Familie und Freizeit am Leben in der Gesellschaft zu partizipieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen als vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig. Insbesondere kann nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der begehrten Autismustherapie um eine ungeeignete Hilfemaßnahme handle, weil ein Autismus nicht eindeutig diagnostiziert sei. Zwar kommen die beiden vorliegenden fachärztlichen Gutachten nicht zu einer übereinstimmenden Diagnose, denn während das Gutachten des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie V. N. vom 17. April 2014 einen atypischen Autismus (ICD-10 F 84.1) diagnostiziert, spricht das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kreises S. vom 29. August 2014 davon, dass der Verdacht auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger-Autismus (ICD-10 F 84.5) naheliege und dieser wahrscheinlich erscheine. Diese Diskrepanz lässt eine Autismustherapie aber nicht als ungeeignet erscheinen. Beide Stellungnahmen gehen nämlich jedenfalls vom (wahrscheinlichen) Vorliegen einer Störung aus dem Autismus-Spektrum aus. Auch das Gutachten, das einen Asperger-Autismus lediglich als wahrscheinlich erachtet, empfiehlt „dringend“ eine Autismustherapie. Warum angesichts dieser fachärztlichen Empfehlung die Beklagte dennoch davon ausgeht, dass eine Autismustherapie mehr schaden als nützen könne, erschließt sich nicht.