OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 776/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.6B776.15.00
8mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu untersagen.

Es steht mit Nr. 9.1 BRL Pol in Einklang, wenn der Dienstherr nach einem kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums erfolgten Wechsel des Vorgesetzten den neuen Vorgesetzten zum Erstbeurteiler bestimmt, obwohl dieser aufgrund einer Erkrankung des zu Beurteilenden über keine eigene Anschauung verfügt, und den früheren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag erstellen lässt.

Wird eine abweichende Bewertung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe gestützt, bedarf es zur Plausibilisierung der Beurteilung auch auf Vorhalt keiner Konkretisierung von „Leistungsmängeln“.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu untersagen. Es steht mit Nr. 9.1 BRL Pol in Einklang, wenn der Dienstherr nach einem kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums erfolgten Wechsel des Vorgesetzten den neuen Vorgesetzten zum Erstbeurteiler bestimmt, obwohl dieser aufgrund einer Erkrankung des zu Beurteilenden über keine eigene Anschauung verfügt, und den früheren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag erstellen lässt. Wird eine abweichende Bewertung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe gestützt, bedarf es zur Plausibilisierung der Beurteilung auch auf Vorhalt keiner Konkretisierung von „Leistungsmängeln“. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für März 2015 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO i. d. F. des ÜBesG NRW mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei angesichts des besseren Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugrundegelegte Beurteilung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 sei rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei das nach den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW 2010, S. 678, im Folgenden: BRL Pol) durchzuführende Beurteilungsverfahren mit der Erstbeurteilung durch KHK I. eingehalten. Obwohl dieser erst seit dem 1. April 2014 Vorgesetzter des Antragstellers sei und aufgrund der Erkrankung des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums dessen Dienstverrichtung nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, sei er aufgrund der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol zuständiger Erstbeurteiler. Anlass, den früheren Vorgesetzten des Antragstellers, KHK E. , der einen Beurteilungsbeitrag verfasst habe, als Erstbeurteiler heranzuziehen, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich KHK I. durch den Beurteilungsbeitrag ausreichende Kenntnisse verschaffen können. Die Beurteilung des Antragstellers sei plausibel. Wenngleich der Erstbeurteiler ausschließlich auf den Beurteilungsbeitrag habe zurückgreifen können, sei seine davon abweichende Wertung durch den Quervergleich mit den anderen zur Organisationseinheit des Antragstellers gehörenden Beamten desselben Statusamtes nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der übergeordnete Vorgesetzte, EKHK T. , im Hinblick auf sein abweichendes Votum dargelegt, dass er die Leistung und Befähigung des Antragstellers aus eigener Anschauung und unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen im Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe als durchweg gut, aber nicht sehr gut bewerte. Hierzu habe er beispielhafte Anhaltspunkte aufgezeigt. Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Insbesondere geht die Annahme des Antragstellers fehl, dass wegen fehlender Arbeitskontakte nicht KHK I. , sondern sein früherer Vorgesetzter, KHK E. , zuständiger Erstbeurteiler gewesen sei. Der frühere Vorgesetzte, KHK E. , war zum 1. April 2014 zu einem anderen Kommissariat versetzt worden. Damit war er zum Beurteilungsstichtag am 1. Juni 2014 (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22. November 2013) nicht mehr Erstbeurteiler für den Antragsteller. Aus dem Regelungszusammenhang der BRL Pol ergibt sich, dass derjenige, der noch während des Laufs des Beurteilungszeitraums die Vorgesetzteneigenschaft verloren hat, nicht mehr Vorgesetzter und Erstbeurteiler sein kann. Dies verdeutlicht insbesondere Nr. 3.5 BRL Pol. Danach sind Beurteilungsbeiträge unter anderem bei einem Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Sie sollen nach Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilung aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Damit gehen die Richtlinien davon aus, dass durch eine mit einer Umsetzung oder durch eine andere Personalentscheidung einhergehenden Änderung der Person des Vorgesetzten auch ein Wechsel in der Funktion des Erstbeurteilers einhergeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 -, juris, Rn. 28. Dieser Systematik hat der Antragsgegner Rechnung getragen. KHK I. ist aufgrund seiner aktuellen Vorgesetzteneigenschaft zum Erstbeurteiler bestimmt, von dem früheren Vorgesetzten, KHK E. , ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Der Einwand, die oben benannte Entscheidung des Senats könne aufgrund des Fehlens jeglicher eigener Anschauung des neuen Vorgesetzten über den Antragsteller nicht übertragen werden, geht fehl. Die in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers hat – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – mit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien im Jahr 2010 eine Ausnahme in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol erfahren. Nach letzterer Vorschrift kann von der Vorgabe eigener Anschauung in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht nur bei fehlender Erreichbarkeit (z. B. Tod) des Erstbeurteilers vorliegt, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Erstbeurteiler aus anderen Gründen wenig oder aber keinen Kontakt mit dem zu beurteilenden Beamten hat, zeigt sich bereits anhand der Erläuterungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zu den geänderten Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zur Erläuterung der Änderungen, www.mik.nrw.de). Diese benennen als Beispiele für Ausnahmen nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit, sondern auch Fälle unverhältnismäßigen Aufwandes (z. B. bei den Dozentinnen und Dozenten der FHöV und der DHPol, weil eine derartige Einschätzung vom Direktor des LAFP kaum zu leisten sei). Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall wird dem inneren Sinn der Richtlinien gerecht. Sie trägt der in Nr. 9 BRL Pol zum Ausdruck kommenden Absicht Rechnung, die Beurteilereigenschaft möglichst eindeutig festzulegen. Der Erstbeurteiler wird ausschließlich anhand der Vorgesetzteneigenschaft bestimmt, ohne dass Unwägbarkeiten wie z. B. Erkrankungen darauf Einfluss nehmen könnten. KHK I. standen aufgrund des den Beurteilungszeitraum bis auf zwei Monate erfassenden Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten, KHK E. , ausreichende Informationen für die Erstbeurteilung des Antragstellers zur Verfügung. Da der Beurteilungsbeitrag die notwendigen Bewertungen für die Einzelmerkmale durch Vergabe der entsprechenden Punktzahlen enthielt, lag mit ihm eine hinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Antragstellers vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, juris, Rn. 17. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Erstbeurteiler von den Bewertungen des Beurteilungsbeitrages abweichen, obwohl er über keine eigenen Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung des Antragstellers verfügte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beurteilungsbeiträge bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a. a. O., Rn. 24. Diese Pflicht zur Berücksichtigung beinhaltet, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilungen können sich Bewertungsunterschiede zwischen einen Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit – im Gegensatz zu der Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassenden Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 6 A 1358/13 -, juris, Rn. 62 ff., und vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 -, a. a. O., Rn. 8 ff. Diesen Anforderungen ist KHK I. mit seiner Erstbeurteilung gerecht geworden. Er hat den durch KHK E. erstellten Beurteilungsbeitrag gewürdigt und ihn mit den Leistungen und Befähigungen der anderen in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten in Bezug gesetzt. Dies hat, wie auch bereits in dem abweichenden Votum des LRD X. nach Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol geschehen, zu einer Absenkung der zuvor mit 5 Punkten (=übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bewerteten Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang auf jeweils 4 Punkte (= übertrifft die Anforderungen) geführt. Die Abweichung hat der Antragsgegner unwidersprochen damit begründet, dass KHK E. kein ausreichender Vergleich mit anderen Beamten des gleichen Statusamtes zur Verfügung stand, insofern aufgrund der größeren Vergleichsmöglichkeit der weiteren Vorgesetzten eine Korrektur zu erfolgen hatte. Der Einwand, die kommentarlose Übernahme des abweichenden Votums konterkariere das Beurteilungssystem der Polizei, verfängt nicht. Zum einen geht der Antragsteller mit diesem Einwand davon aus, dass KHK I. keine eigenständige Beurteilung vorgenommen habe, wofür jedoch keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Hierfür reicht allein die Übereinstimmung zwischen abweichendem Votum und Erstbeurteilervorschlag nicht aus. Zum anderen ist das Beurteilungsverfahren nach den Vorgaben der 2010 geänderten BRL Pol durchgeführt worden. Diese sehen – im Gegensatz zu den früheren BRL Pol – in Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol die Möglichkeit eines korrigierenden Votums der Vorgesetzten schon im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsbeitrages vor. Damit soll – wie sich aus den Hinweisen zur Erläuterung der Änderungen ergibt – die Einhaltung der Maßstäbe bereits in diesem Beurteilungsstadium gesichert werden. Vorliegend ist ein abweichendes Votum unter Bezugnahme auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt. Dieser Einschätzung hat sich der Erstbeurteiler nach eigenständiger Würdigung angeschlossen und einen entsprechenden Beurteilungsvorschlag nach Nr. 9.1 BRL Pol unterbreitet. Der Schlusszeichner, PP B. , hat sich ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz vom 20. Januar 2015 dem Vorschlag des Erstbeurteilers gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Antragstellers unplausibel sein könnte. Insbesondere geht die Annahme fehl, dass die Begründung des abweichenden Votums zum Beurteilungsbeitrag wegen fehlender Angabe von tatsächlichen Vorfällen unschlüssig sei. Ausweislich des von LRD X. am 3. Juli 2014 abgegebenen Votums, das sich auf die unter dem 23. Mai 2014 verfasste Stellungnahme des EKHK T. stützt, beruht die Absenkung der Punktwerte in den oben genannten Einzelmerkmalen auf der Einhaltung eines strengen Beurteilungsmaßstabes. Hierzu hat EKHK T. in seiner genannten Stellungnahme weiter ausgeführt: „Aufgrund eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes und der daraus erfolgten Bewertung der Leistung und Befähigung der Beamtin/des Beamten im Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 62 werden die Leistungen in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang abweichend bewertet“. Dieser Einschätzung haben sich sowohl KHK I. als auch PP B. angeschlossen. Damit stützt sich die Begründung der Absenkung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe. Dem steht nicht entgegen, dass die Absenkung nicht „linear“ erfolgt ist. Liegt der Grund für eine Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Zwar kann eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung plausibilisieren, insbesondere dann, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, juris, Rn. 8. Es ist jedoch nicht generell zu folgern, dass die auf einen Quervergleich gestützte Absenkung der dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler in Bezug auf alle Haupt- und Submerkmale oder alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale immer gleichmäßig erfolgen müsste. Dies gilt weder für eine Absenkung stets um den gleichen Wert noch auf den gleichen Wert. Hält der Endbeurteiler im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden größeren Bezugsgruppe nur bei einzelnen der einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese abzusenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rn. 27 ff. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich der obigen Stellungnahmen und insbesondere der unter dem 16. März 2015 abgegebenen Stellungnahme von EKHK T. wird deutlich, dass sich der Antragsteller im Vergleich mit seinen Kollegen der Vergleichsgruppe nicht als ein herausragender Beamter darstellt. Dort heißt es: „KOK T1. hat innerhalb der Vergleichsgruppe des KK 62 in allen Bereichen überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die insgesamt mit 28 Punkten zu bewerten waren. … In keinem der Beurteilungsmerkmale waren Leistungen feststellbar, die im Quervergleich die Anforderungen in besonderem Maße übertrafen.“ Dementsprechend war es im Rahmen des Quervergleichs folgerichtig, die Bewertungen der Einzelmerkmale von 5 Punkten auf 4 Punkte abzusenken. Ebenso entsprach es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, die anderen Bewertungen der tatsächlichen Einschätzung von Leistung und Befähigung des Antragstellers folgend unverändert zu belassen. Hieraus erklärt sich auch der fehlende Bezug zwischen den abgesenkten Bewertungen der Einzelmerkmale und den als Beispielen herangezogenen „Leistungsmängeln“ des Antragstellers (bisweilen mangelnde Sorgfalt in der Vorgangserstellung, Auffälligkeiten im Umgang mit Kollegen). Sie dienen nicht zur Begründung der Absenkung konkreter Merkmale, sondern insgesamt zur Darstellung eines überdurchschnittlich, aber nicht in besonderem Maße überdurchschnittlichen Beamten. Angesichts der auf den Quervergleich gestützten Abweichungsbegründung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die als Beispiele herangezogenen „Leistungsmängel“ auf Vorhalt nicht konkretisiert hat. Die abweichende Beurteilung beruht gerade nicht auf einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Antragstellers. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, a. a. O., Rn. 25. Dies zeigt sich deutlich daran, dass gerade nicht – wie der Antragsteller auch bemängelt hat – genau die Einzelmerkmale abgesenkt worden sind, die mit den aufgeführten „Mängeln“ korrespondieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens betrifft, nach den eingangs genannten Vorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14 -, jeweils juris. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge, ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 9. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 13.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).