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Urteil

6 A 1369/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1216.6A1369.07.00
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Leitsätze

In einem zweistufigen Beurteilungsverfahren muss der Endbeurteiler sich bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung im Interesse der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesamturteil und weiterem Beurteilungsinhalt erforderlichenfalls auch zu den Ein¬zelfeststellungen in den Haupt- und Submerkmalen äußern. Zu deren eventueller Änderung ist er unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung in den Beurteilungs¬richtlinien aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den Gesamtinhalt der Beurteilung befugt (ständige Rechtsprechung).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. November 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstli¬che Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauf¬fassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfah¬rens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem zweistufigen Beurteilungsverfahren muss der Endbeurteiler sich bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung im Interesse der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesamturteil und weiterem Beurteilungsinhalt erforderlichenfalls auch zu den Ein¬zelfeststellungen in den Haupt- und Submerkmalen äußern. Zu deren eventueller Änderung ist er unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung in den Beurteilungs¬richtlinien aufgrund seiner Verantwortlichkeit für den Gesamtinhalt der Beurteilung befugt (ständige Rechtsprechung). Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. November 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstli¬che Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauf¬fassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfah¬rens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 9. Januar 1962 geborene Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium C. - Polizeiinspektion Nord - tätig. Am 17. Juli 1997 wurde er zum Polizeihauptkommissar befördert. Die ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 6. September 1999 und vom 10. Juli 2002 schlossen im Gesamturteil jeweils mit "Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) ab. Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H - MBl. NRW S. 278, geändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, MBl. NRW S. 96) - BRL Pol - dienstlich beurteilt. Vor Erstellung der Erstbeurteilungen fand auf der Ebene der Unterabteilungen ein Maßstabsgespräch der Erstbeurteiler statt, an dem der jeweilige Unterabteilungsleiter teilnahm. In dieser Besprechung schätzte der Erstbeurteiler EPHK T. die Leistungen des Klägers mit 4 Punkten ein. Anhand der in der Besprechung abgegebenen Bewertungen erstellten die Erstbeurteiler bezogen auf die jeweiligen Unterabteilungen teils mit Notenvorschlägen versehene Ranglisten, die von den Unterabteilungsleitern in die sodann geführten Maßstabsbesprechungen auf Abteilungsebene eingebracht wurden. Nach Maßgabe der jeweiligen Ranglistenplätze und der Leistungsbewertung durch die Unterabteilungsleiter wurden die Ranglisten miteinander "verschränkt" und den Beamten danach unter Anlegung der Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol Noten zugeordnet; der Kläger erhielt auf diese Weise 3 Punkte. In der gleichen Weise verfuhren die Leiter der Abteilungen Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) und Verwaltung/Logistik (VL) in einem weiteren Gespräch. Über das auf diese Weise erzielte personenbezogene Ergebnis dieser Gespräche informierten die Unterabteilungsleiter die jeweiligen Erstbeurteiler. In dem im Anschluss daran erstellten Beurteilungsvorschlag beurteilte EPHK T. den Kläger wie ursprünglich beabsichtigt im Gesamtergebnis und in den vier Hauptmerkmalen mit "Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte). Die zugehörigen Submerkmale bewertete er fast ausschließlich mit 4 Punkten; jeweils ein Submerkmal der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung bewertete er mit 3 Punkten. Auf der Grundlage des auf die Ergebnisse der Maßstabsbesprechungen gestützten Bewertungsvorschlags des Leiters der Polizeiinspektion Nord, PR A. , in der Beurteilerbesprechung am 18. November 2005, setzte der Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2005 das Gesamturteil unter entsprechender Abänderung der Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsergebnis", "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" auf "Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) fest. Die Submerkmale ließ er unverändert. Im Hinblick auf Nr. 9.2 BRL Pol gab er folgende Begründung: "Aufgrund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe [...], dass der Erstbeurteiler den Maßstab verkannt hat und das Leistungsergebnis, das Sozialverhalten und die Mitarbeiterführung voll den Anforderungen entsprechen. Daher wird die Bewertung der Submerkmale auch mit Blick auf die Schlüssigkeit der Endbeurteilung ebenfalls nicht mitgetragen. Unter Berücksichtigung der abweichenden Endbeurteilung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung wurde festgestellt, dass der Erstbeurteiler den Maßstab verkannt hat und die Leistung und Befähigung des PHK U. P. L. voll den Anforderungen entspricht." Den Umstand, dass der Kläger zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt mit demselben Gesamturteil bewertet wurde (Nr. 8.1 BRL Pol) begründete er wie folgt: "In der Vergleichsgruppe A 11 befinden sich eine Vielzahl von leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die aufgrund der langen Verweildauer in dieser Vergleichsgruppe zunehmend an Lebens- und Diensterfahrung dazu gewonnen haben. Im Vergleich dazu hat ihre zunehmende Lebens- und Diensterfahrung nicht zu einer solchen Leistungssteigerung geführt, dass Ihnen innerhalb ihrer Vergleichsgruppe ein besseres Gesamturteil zuerkannt werden konnte." Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung ein. Die Herabsetzung der Beurteilung durch den Endbeurteiler sei ausschließlich vorgenommen worden, um die in Nr. 8.2.2 BRL Pol angeführten Quoten für die Vergabe von Spitzennoten einzuhalten; diese stellten jedoch nur Richtwerte dar, deren geringfügige Über- bzw. Unterschreitung möglich bleiben müsse. Davon abgesehen sei die Anwendung von Richtsätzen vorliegend unzulässig gewesen, weil die Vergleichsgruppe - bezogen auf die Polizeiinspektion Nord - nur eine Größe von 8-12 Personen umfasst habe. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folge ferner daraus, dass die Begründungen nach Nr. 9.2 und Nr. 8.1 BRL Pol sich in formelhaften und pauschalierenden Formulierungen erschöpften und damit der Individualität einer dienstlichen Beurteilung nicht gerecht würden. Überdies ließen solche standardisierten Begründungen befürchten, dass eine individuelle Prüfung nicht stattgefunden habe. Schließlich habe der Dienstherr ihm gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er ihn nicht auf Möglichkeiten der Leistungssteigerung hingewiesen habe. Mit an die Bezirksregierung E. gerichtetem Schreiben vom 16. Juni 2006 nahm Polizeipräsident T1. Stellung zu den Ausführungen des Klägers, namentlich hinsichtlich des Vorwurfes der unzureichenden Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol. Die Bezirksregierung E. wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 3. November 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Aufnahme der Ausführungen des Polizeipräsidenten T1. aus, dieser habe aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeurteiler 42% aller Beamten der Vergleichsgruppe, deren Größenordnung - bezogen auf die gesamte Behörde - bei 151 Beamten liege, im quotierten Bereich beurteilt hätten, bei Erstellung der Endbeurteilung eine weitergehende Differenzierung vornehmen müssen. Dabei seien die Richtsätze jedoch nicht strikt eingehalten, sondern vielmehr um 4,5% überschritten worden. Dass die Leistungen des Klägers nicht sachgerecht, sondern nur im Hinblick auf die Einhaltung der Quote bewertet worden seien, sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Begründung nach Nr. 9.2 BRL Pol dürfe einzelfallübergreifende Erwägungen in den Mittelpunkt stellen, wenn diese - wie hier - ausschlaggebend gewesen seien. Hinsichtlich der Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol sei zu ergänzen, dass sich der Kläger in einer Vergleichsgruppe befinde, in die durch Beförderungen kontinuierlich mehr Beamte hinzu- als hinausträten. Daher befinde sich in dieser Vergleichsgruppe eine Vielzahl leistungsstarker Beamter, die aufgrund der längeren Verweildauer im Statusamt an Lebens- und Diensterfahrung dazu gewönnen. Um sich aus dieser großen Gruppe hervorzuheben, hätte die Leistungssteigerung des Klägers gegenüber den vergleichbaren Beamten überdurchschnittlich sein müssen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Abgesehen davon, dass mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum drei Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sähen die Beurteilungsrichtlinien Gespräche zum aktuellen Leistungsstand zwischen den Beurteilungsstichtagen nicht vor. Diese überstiegen angesichts der Notwendigkeit, zuvor einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung ermitteln zu müssen, auch das Maß an Aufwand, das dem Dienstherrn abverlangt werden könne. Der Kläger hat am 5. Dezember 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zur Begründungspflicht nach Nr. 8.1 BRL Pol und zur Fürsorgepflichtverletzung im Wesentlichen geltend gemacht, die dienstliche Beurteilung sei unplausibel, weil die von dem Endbeurteiler unverändert belassenen Bewertungen der Submerkmale in einem unauflösbaren Widerspruch zu den abgesenkten Bewertungen der ihnen zugeordneten Hauptmerkmale stünden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 7. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2006 zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 erneut rechtsfehlerfrei dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen vorgetragen, der Endbeurteiler verantworte nur das Gesamturteil sowie die Bewertung der Hauptmerkmale; zu einer Benotung der Submerkmale sei er nach den Erläuterungen des Innenministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien hingegen nicht befugt. Indem der Endbeurteiler deutlich gemacht habe, dass er die Bewertung der Submerkmale nicht mittrage, habe er diese jedoch in der erforderlichen Weise an die veränderte Bewertung der Hauptmerkmale angepasst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere habe der Erstbeurteiler, der durchgehend an seiner Leistungseinschätzung des Klägers festgehalten habe, den Beurteilungsvorschlag unabhängig im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol erstellt. Nicht zu beanstanden seien ferner die Maßstabsbesprechungen auf Abteilungsebene; diese seien angesichts der Größe der Vergleichsgruppe zur Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes notwendig gewesen. Dass die Ergebnisse dieser Besprechungen dem Endbeurteiler in Form eines eigenen differenzierten Bewertungsvorschlags vorgelegt worden seien, begegne im Hinblick auf dessen Pflicht, sich zur Gewinnung eines einheitlichen Maßstabes beraten zu lassen, ebenfalls keinen Bedenken. Die Beurteilung sei auch plausibel. Die für die Absenkung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gegebene Begründung sei ausreichend. Auch sei infolge der Absenkung kein Widerspruch zu den Submerkmalen entstanden. Die insoweit erforderliche Anpassung an die Bewertung der Hauptmerkmale sei mit der Erklärung des Endbeurteilers vorgenommen worden. Schließlich genüge auch die ergänzte Begründung, warum der Kläger trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung zum dritten Mal in demselben Statusamt mit der gleichen Gesamtnote bewertet worden sei, den Anforderungen der Nr. 8.1 BRL Pol. Gegen das dem Kläger am 3. April 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 2. Mai 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 3. November 2009, dem Kläger zugestellt am 9. November 2009, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 4. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol entspreche nicht den Anforderungen, weil sie wortgleich für alle Beamten verwendet worden sei. Die darzulegenden Gründe für die fehlende Auswirkung der Lebens- und Diensterfahrung auf das Leistungsbild erschlössen sich jedoch nur, wenn die individuelle Leistungsentwicklung des Beamten in den Blick genommen würde. Zudem sei der infolge der Absenkung der Hauptmerkmale entstandene Widerspruch zu den unverändert belassenen Submerkmalen nicht aufgelöst worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. November 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es führt aus, die Struktur der Vergleichsgruppe A 11 sei maßgeblich dadurch geprägt, dass erheblich mehr Beamte durch Beförderungen zu der Gruppe hinzu- als wieder hinausträten, was dadurch belegt werde, dass die Vergleichsgruppe allein zwischen den vergangenen zwei Beurteilungsstichtagen um 43 Beamte angewachsen sei. Aufgrund des "Beförderungsstaus" sei nicht damit zu rechnen, dass spätestens bei der dritten Regelbeurteilung die vormals bereits im quotierten Bereich beurteilten Beamten bereits befördert worden und deshalb aus der Gruppe ausgeschieden seien. Viele Beamte würden aus diesem Amt in den Ruhestand treten. Die bei dem Kläger vorhandene Leistungssteigerung habe sich im gleichen Rahmen wie die einer Vielzahl anderer Beamten bewegt; eine überdurchschnittliche Entwicklung, die zu einer herausgehobenen Beurteilung geführt hätte, habe nicht festgestellt werden können. Die Begründung für die Anpassung der Submerkmale sei ausreichend. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, weitere Erkenntnisse durch die Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter zu gewinnen, begrenzt sei. Auf die Erkenntnisse des Erstbeurteilers könne, wenn dieser insgesamt zu wohlwollend beurteilt habe, nicht zurückgegriffen werden. Auf jeder höheren Vorgesetztenebene sei nur eine zunehmend abstrahierte Begründung möglich, da weniger unmittelbare Arbeitskontakte bestünden. Eine denkbare lineare Absenkung sei nicht sachgerecht, weil sie über das hinausginge, was unter Plausibilitätsgesichtspunkten erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2005. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161. Nach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 7. Dezember 2005 rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlangt allerdings nicht, dass die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die sie zusammenfassende Bewertung zumessen. Nr. 6.3 BRL Pol trägt diesem Grundsatz Rechnung, indem danach die Hauptmerkmale aus der Bewertung der Submerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung zu beurteilen sind. Dasselbe gilt für die ergänzende Bestimmung, dass aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Submerkmale nicht gewollt sei. Eine vergleichbare Regelung trifft schließlich Nr. 8.1 BRL Pol für die Bildung des Gesamturteils. Hiervon ausgehend leidet eine dienstliche Beurteilung jedoch insbesondere dann an einem zu ihrer mangelnden Plausibilität führenden unlösbaren Widerspruch, wenn der Umstand, dass den einzelnen Merkmalen aufgrund ihrer unterschiedlichen Gewichtung nicht zwingend die gleiche Bedeutung zukommt, eine Diskrepanz zwischen Einzelmerkmalen und den ihnen übergeordneten Gesamtbewertungen nicht mehr erklären kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, sowie Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl. 2007, 119. Ein solcher unlösbarer Widerspruch ist hier jedenfalls hinsichtlich der Bewertung des vom Endbeurteiler mit drei Punkten bewerteten Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" und der Bewertung der diesem Hauptmerkmal nachgeordneten Submerkmale festzustellen, die jeweils mit 4 Punkten bewertet sind. Eine vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Bewertung hat der Endbeurteiler nicht vorgenommen. Soweit er im Rahmen der Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. allein ausgeführt hat, er trage die Bewertung der Submerkmale auch mit Blick auf die Schlüssigkeit der Endbeurteilung nicht mit, erschöpft sich diese Erklärung vor dem Hintergrund seiner unzutreffenden Annahme, zu einer Bewertung der Submerkmale nicht berechtigt zu sein, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, 310, in einer bloßen Distanzierung von dem Bewertungsvorschlag des Erstbeurteilers. Eine Änderung der Bewertung der Submerkmale ist damit entgegen der anderslautenden Darstellung im Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 nicht verbunden. Auch kann aus der Äußerung des Endbeurteilers nicht geschlossen werden, dass die Benotung durch den Erstbeurteiler als gleichsam überholt anzusehen wäre und ihr deshalb keine Aussagekraft mehr zukäme. Denn eine solche Annahme hätte wiederum eine fehlerhafte Beurteilung zur Folge, weil diese den inhaltlichen Vorgaben der Nr. 6.2 BRL Pol nicht entspräche und damit unvollständig und in der Konsequenz in einem späteren Auswahlverfahren für einen Qualifikationsvergleich unter Umständen unbrauchbar wäre. Das beklagte Land hat, obgleich ihm diese Möglichkeit rechtlich eröffnet ist, die danach erforderliche Änderung der Submerkmale weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgenommen. Sein Einwand, es sei dem Endbeurteiler nicht möglich, auf die Submerkmale im Einzelnen einzugehen, weil ihm auch durch die weiteren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten keine hinreichend detaillierten Kenntnisse von dessen Leistung und Befähigung vermittelt werden könnten, überzeugt nicht. Insoweit folgt bereits aus den in Nrn. 6.3 und 8.1 BRL Pol enthaltenen Vorgaben, nach denen die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden ist und die Beurteilung der Hauptmerkmale wiederum auf der Bewertung der Submerkmale beruht, dass sich auch der Endbeurteiler bei der abschließenden Bewertung der Hauptmerkmale an den jeweiligen Submerkmalen als den für die Erstellung der Beurteilung maßgebenden Kriterien auszurichten hat. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Beamten notwendig ein. Verfügt der Endbeurteiler über dieses Wissen nicht persönlich - was regelmäßig der Fall sein wird -, so hat er auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter zurückzugreifen (Nr. 9.2 BRL Pol). Diese müssen nicht die - weiteren - Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten sein. Vielmehr liegt es im organisatorischen Ermessen des Endbeurteilers, welche Personen er zweckmäßigerweise zu seiner Beratung heranzieht. Soweit das beklagte Land ferner geltend macht, eine lineare Absenkung der dem geänderten Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale sei nicht sachgerecht, weil sie über das für eine Plausibilisierung der Beurteilung Erforderliche hinausginge, führt dieses Argument schon deshalb nicht weiter, weil eine solche Form der Absenkung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zwingend ist. Davon abgesehen trifft der Einwand vorliegend nicht zu. Gelangt der Endbeurteiler bei der von ihm vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung von Leistung und Befähigung der Angehörigen der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung, die Erstbeurteilung beruhe auf einer zu strengen oder - wie hier - zu wohlwollenden, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers, so liegt es nahe, dass diese Grundhaltung sich nicht allein in der Bewertung des jeweiligen Hauptmerkmals widerspiegelt, sondern auch in der Benotung der diesem zugrundeliegenden Submerkmale zum Ausdruck kommt. In diesem Fall kann es dem Gebot der Plausibilität unter Umständen allein entsprechen, neben der Bewertung des Hauptmerkmals auch die sämtlicher ihm zugeordneter Submerkmale um die gleiche Notenstufe linear abzusenken. Mit Blick auf die Divergenz zwischen der Bewertung der Hauptmerkmale "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" mit jeweils 3 Punkten und der Bewertung der ihnen jeweils zugeordneten Submerkmale, die überwiegend auf 4 Punkte lauten, weist die dienstliche Beurteilung einen weiteren Plausibilitätsmangel auf. Dabei mögen die Bewertungsunterschiede insoweit - namentlich hinsichtlich des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" - noch mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale erklärt werden können und hätten deshalb nicht zwingend einer Änderung bedurft. Eine solche Gewichtung hat der Endbeurteiler ausgehend von den im Rahmen der Abweichungsbegründung dargelegten Erwägungen indes nicht vorgenommen. Weitere Mängel weist die dienstliche Beurteilung allerdings nicht auf. Die von dem Endbeurteiler gegebene Begründung, warum Lebens- und Diensterfahrung im Falle des Klägers zu keinem besseren Gesamtergebnis geführt haben als in den zwei ihm zuvor erteilten dienstlichen Beurteilungen in demselben Statusamt, genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen. Die Begründung soll dem Beurteilten dabei aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde (vgl. S. 119 der zugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Ursachen für den (relativen) Leistungsstillstand oder ein Nachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. Sie können vielmehr auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen. St. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05, vom 13. Februar 2007 - 6 A 54/05 - und vom 24. November 2006 6 B 2124/06 -, jew. juris. Hieran gemessen ist die im Widerspruchsverfahren auf der Grundlage der Ausführungen des Polizeipräsidenten im Schreiben vom 16. Juni 2006 ergänzte und im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 weitergehend erläuterte Begründung, vgl. zur Heilung etwaiger Begründungsmängel OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161, nicht zu beanstanden. Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass der Kläger einer Vergleichsgruppe angehört, die durch ihre Zusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger Diensterfahrung in demselben statusrechtlichen Amt geprägt sei. In die Vergleichsgruppe A 11 träten kontinuierlich mehr Beamte ein, als durch Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 12 wieder ausschieden, wodurch die Vergleichsgruppe von 119 Beamten zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2002 auf 152 Beamte zum Stichtag 1. Oktober 2005 angewachsen sei. Aufgrund dieses "Beförderungsstaus" sei das Statusamt A 11 zudem für viele der ein hohes Lebens- und Dienstalter aufweisenden Beamten das letzte Amt, das sie vor der Versetzung in den Ruhestand erreichten. Die mit der langjährigen Diensterfahrung des Klägers einhergehende Leistungssteigerung habe vor diesem Hintergrund nicht für eine überdurchschnittliche Beurteilung ausgereicht, weil die anderen Beamten noch bessere Leistungen erbracht hätten. Damit ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend der - relative - Leistungsstillstand des Klägers schlüssig mit einer gestiegenen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe begründet. Dass der dieser Begründung zugrunde liegende Sachverhalt auch bei den weiteren Beamten der Vergleichsgruppe, die - wie der Kläger - zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt mit der gleichen Gesamtnote beurteilt wurden, nach Auffassung des Endbeurteilers ausschlaggebend für deren leistungsmäßigen Stillstand war, und der Endbeurteiler daher im Falle dieser Beamten eine inhaltsgleiche Begründung verwandt hat, stellt die Plausibilität der den Kläger betreffenden Einschätzung, die dieser in der Sache im Übrigen selbst nicht in Zweifel gezogen hat, nicht in Frage. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung der Fürsorgepflicht rügt, weil ihm nicht eröffnet worden sei, dass sich seine Leistungen faktisch aufgrund der ausgebliebenen Regelvermutung nach Nr. 6 Halbsatz 2 BRL Pol verschlechtert hätten, führt dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Gespräche mit den zu beurteilenden Beamten über deren Leistungsstand gehören - abgesehen von dem vorliegend durchgeführten Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol - nach den BRL Pol nicht zum Beurteilungsverfahren. Soweit den Vorgesetzten des Klägers im Rahmen ordnungsgemäßer Mitarbeiterführung allgemein die Aufgabe zukommt, den Mitarbeitern Stärken und Schwächen im Leistungsverhalten darzulegen und ihnen aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können, entbände eine - unterstellte - Verletzung dieser Pflicht nicht von der Erstellung einer dem Leistungsstand des Klägers im Beurteilungszeitraum entsprechenden dienstlichen Beurteilung. Soweit der Kläger meint, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er Leiter einer der leistungsstärksten Dienstgruppen sei, beziehen sich seine Angaben nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des beklagten Landes schon nicht auf den Beurteilungszeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung des Klägers auf einem unzutreffend festgestellten Sachverhalt beruhen könnte, sind vor diesem Hintergrund nicht feststellbar. Unabhängig davon ließe allein die Annahme, dass die Mitglieder der Dienstgruppe überdurchschnittliche Leistungen erbracht hätten, nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, auch die Leistungen des Klägers lägen über dem Durchschnitt. Soweit der Kläger im Weiteren hierzu lediglich pauschal vorträgt, es sei "wohl offenkundig", dass die Leistungsfähigkeit einer Dienstgruppe eng mit den Fähigkeiten des Dienstgruppenleiters zusammenhänge, stellt dies die Bewertung seiner Leistungen nicht nachvollziehbar in Frage und lässt damit einen weitergehenden Plausibilisierungsbedarf nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.