Beschluss
14 A 450/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0818.14A450.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs spricht. Das ist hier nicht der Fall. Gründe dafür, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen könnte, bestehen nicht. Das klageabweisende Urteil erscheint vielmehr richtig. Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls ein teilweises Obsiegen berücksichtigen müssen, da er ursprünglich eine Untätigkeitsklage erhoben habe und der Widerspruchsbescheid im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden sei, so dass die Kosten teilweise dem Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Mit dieser Begründung kann die erstrebte Zulassung der Berufung nicht erreicht werden, da der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sich auf die Sach-, nicht auf die Kostenentscheidung bezieht. Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 12. Im Übrigen ist auch die Kostenentscheidung richtig. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten hätte nur ergehen müssen, wenn der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids das Klageverfahren beendet hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 ‑ 3 C 56.90 ‑, NVwZ 1991, 1180 (1181 f.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht begründet wegen vermeintlich unzureichender Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, so zu Prüfervermerken, den "Erwartungshorizonten" und punktgenauen Bewertungskriterien und -ergebnissen zu jeder erbrachten oder nicht erbrachten Teilleistung, zu dem nach Auffassung des Klägers zu gewährenden Nachteilsausgleich wegen seiner psychischen Erkrankung und der gewährten Schreibzeitverlängerung im Rahmen der Aufsichtsarbeit V 1, zur Beeinflussung der Zweitprüfer bei offener Erstbegutachtung, zur Einhaltung der Anonymität der Begutachtung bei dem gewählten System der Kennziffervergabe und zur Qualifikation der Prüfer. Vom Prüfungsamt erstellte Prüfervermerke sind grundsätzlich für die rechtliche Überprüfung einer Prüfungsbewertung unerheblich, so dass insoweit auch nichts aufgeklärt werden muss. BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1997 ‑ 6 B 4. 97 ‑ und 11.6.1996 ‑ 6 B 88.95 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379 und 368; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2006 ‑ 14 A 1272/04 ‑, juris Rn. 10. Der Prüfer ist weder nach Bundesrecht noch dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) verpflichtet, einen "Erwartungshorizont" oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Es gibt ‑ vorbehaltlich abweichender Regelungen der Prüfungsordnung ‑ keine bestimmten Vorgaben oder Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen hat. Erforderlich ist alleine, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 ‑ 6 B 72.97 ‑, juris Rn. 11 f.; Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, BVerwGE 91, 262 (268); OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2015 ‑ 14 A 2070/14 ‑, S. 7 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 1.7.2014 ‑ 14 A 1537/13 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 12.3.2009 ‑ 14 A 66/09 ‑, NWVBl. 2009, 389. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 607; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 632. Das ist bei den hier vorliegenden Bewertungen der Fall. Eine Schreibzeitverlängerung ist dem Kläger wegen seiner Depression nicht zu gewähren, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 ‑ 14 E 680/14 ‑, S. 3 f. des amtl. Umdrucks. Ebenso wenig kann die Rechtsverfolgung des Klägers Erfolg haben, weil ihm eine weitere Schreibzeitverlängerung über die gewährten 15 Minuten hinaus für die Aufsichtsarbeit V 1 hätte gewährt werden müssen. Die vom Kläger im Schreiben vom 15.3.2012 an den Beklagten gerügten Störungen begründen keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung über die gewährte Verlängerung hinaus, wie der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 21.3.2012 zutreffend ausgeführt hat. Die Klage hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger einen Aufklärungsbedarf sieht hinsichtlich der Frage, inwieweit Zweitprüfer bei offener Erstbegutachtung beeinflusst werden. Die offene Erstbegutachtung ist für die Aufsichtsarbeiten in Nordrhein-Westfalen geltendes Recht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2014 ‑ 14 E 680/14 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 558. Die an die Kennziffervergabe geknüpften Spekulationen des Klägers hinsichtlich der Wahrung der Anonymität und die Infragestellung der Qualifikation der Prüfer geben keine Veranlassung zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2013 ‑ 14 E 785/13 ‑, S. 3 f. des amtl. Umdrucks (Kennziffern); Beschluss vom 17.6.2014 ‑ 14 E 577/14 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks sowie Beschluss vom 23.9.2013 ‑ 14 E 786/13 und 14 B 902/13 ‑, S. 5 des amtl. Umdrucks (Prüferqualifikation). Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur S 1 sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Bewertung der Prüfer seine eigene entgegensetzt, ist dies schon vom Ansatz her verfehlt. Die vom Kläger angegriffene Kritik des Erstprüfers an der Bearbeitung des § 252 StPO in Bezug auf die Zeugin M ist nicht zu beanstanden. Das gilt zum einen für die im Ausgangsvotum geäußerte Kritik. Darin bemängelt der Erstprüfer, dass er das Verbot der Protokollverwertung in § 252 StPO übersehen habe. Diese Kritik trifft zu. Die Vorschrift wird in der Ausarbeitung auf S. 6 f. nicht genannt. Dass der Kläger ‑ wie er mit der Widerspruchsbegründung geltend gemacht hat ‑ mit dem Satz in seiner Ausarbeitung "Denn grundsätzlich könnte die Zeugin vernommen werden, sie nimmt lediglich ihr Recht zur Aussageverweigerung wahr." die genannte Vorschrift mit dem Inhalt "Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden." behandelt hat, ist unrichtig, da die Sätze einen nicht deckungsgleichen Inhalt haben. Die weitere Ausführung Klägers in der Ausarbeitung, der vernehmende Polizeibeamte könne als Zeuge die Aussage der Zeugin in die Hauptverhandlung einbringen, wird vom Erstprüfer mit der Bemerkung kritisiert "Mit dieser Begründung nicht vertretbar". Auch dagegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und jedenfalls Teilen der Literatur wird genau dies als auch von § 252 StPO ausgeschlossen angesehen, wie der vom Kläger zitierten Fundstelle Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 252 Rn. 13, zu entnehmen war. Daher reicht diese Passage als Begründung nicht aus, sondern wäre erst vor dem Hintergrund des § 252 StPO zu begründen gewesen. Dieser Mangel wird nicht dadurch ausgeräumt, dass es, wie der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, Literaturstimmen geben soll, die zu diesem Ergebnis kommen. Entscheidend für die Kritik des Erstprüfers war, wie er in seiner Überdenkensstellungnahme ausgeführt hat, dass der Kläger den Gesichtspunkt des Klausurfalles, dass nämlich die Zeugin M mit der Verwertung des Protokolls einverstanden war, nicht fruchtbar gemacht hat. Abwegig ist die Auffassung des Klägers, die vom Erstprüfer in der Überdenkensstellungnahme geäußerte Ansicht, der Kläger habe offensichtlich die Norm des § 252 StPO immer noch nicht verstanden, begründe als Verstoß gegen das Gebot der Fairness und der Sachlichkeit ihrerseits einen Verfahrensfehler. Die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren drängen diesen Verdacht vielmehr auf. Weder für die Erörterung der durch den Mord als subsidiär verdrängten Körperverletzung mit Todesfolge noch für die Ausführungen in der Ausarbeitung, dass ‑ wie sich aus dem Aufgabentext ergibt ‑ ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, noch für die Erörterung von Brandstiftungsdelikten, die nach der Aufgabenstellung nicht zu prüfen waren, bedurfte es der Zuerkennung von "Zusatzpunkten", wie der Kläger meint. Die Prüferkritik an der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung ist nicht zu beanstanden. Der Erstprüfer bemängelt in seinen Randbemerkungen, in seinem Erstgutachten und der Überdenkensstellungnahme die fehlende Verwendbarkeit für die Praxis wegen ungeordneter Reihenfolge der Verfügungspunkte und Unverständlichkeit. Das trifft zu. Die cineastische Abkürzung OmU bezeichnet einen Originalfilm mit Untertiteln, sie ist aber in einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung unverständlich. Richtigerweise hätte U.m.A., also die Übersendung "urschriftlich mit Akten" verfügt werden müssen. Auch ist es verfehlt, eine Abgabe an das Gericht vor Anfertigung einer Abschrift an die JVA anzuordnen. Der vom Kläger zitierten Fundstelle Soyka, Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, 2. Aufl., S. 64, kann nicht nur nicht die Richtigkeit der Klausurausarbeitung entnommen werden, vielmehr belegt sie deren Fehlerhaftigkeit in den vorgenannten Punkten, im Übrigen fehlt auch die dort vorgesehene Fertigung von Ablichtungen für die Handakte. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Prüferkritik an der Anklageschrift inhaltlich ausreichend. Der Erstprüfer hat durch seine Randbemerkungen an der Ausarbeitung, die Bewertung im Gutachten und seine Stellungnahme im Überdenkungsverfahren im Einzelnen die Mängel aufgezeigt. Das betrifft auch die Mangelhaftigkeit des Antrags. Vgl. zu den Anforderungen insoweit Nr. 110 Abs. 4 Satz 2 RiStBV und Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 200 Rn. 23. Auch hinsichtlich der übrigen Aufsichtsarbeiten liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keine Bewertungsfehler vor. Bestehen somit wegen der vorgenannten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sind die aus ihnen vom Kläger gefolgerten Verfahrensfehler gegenstandslos, so dass auch eine Zulassung wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht in Betracht kommt. Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil über den erstinstanzlichen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter entschieden haben. Richtig ist, dass für den von der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ausgeschlossenen Einzelrichter die Kammer mit ihren drei Berufsrichtern eintritt und ‑ soweit die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung getroffen wird ‑ die ehrenamtlichen Richter mitwirken (§ 5 Abs. 3 VwGO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 ‑ 2 KSt 1/11 ‑, NVwZ 2013, 225; BFH, Beschluss vom 21.5.1992 ‑ V B 232/91 ‑, NVwZ-RR 1993, 224, zum textgleichen § 5 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung. Ehrenamtliche Richter haben aber nur in den mündlichen Verhandlungen mitzuwirken, in denen sie dazu berufen sind. Solange der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen ist, sind ehrenamtliche Richter nicht zur Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung berufen (§§ 5 Abs. 3, 6 VwGO). Daher hat über den Befangenheitsantrag ‑ obwohl er in der mündlichen Verhandlung erging ‑ zu Recht nur die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern entschieden. Ebenso Funke-Kaiser in; Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 6 Rn. 15. Unabhängig davon kann dahinstehen, ob die Gerichtsbesetzung für diese Entscheidung ordnungsgemäß war. Denn die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Sie unterliegt damit nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 der Zivilprozessordnung). Gleiches gilt für die Entscheidung zur Übertragung auf den Einzelrichter oder zurück auf die Kammer (§ 6 Abs. 4 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Dagegen sprechen weder die Länge des angegriffenen Urteils noch der Umfang der zwischenzeitlich vielbändigen Gerichtsakte. Beides ist ausschließlich dem ‑ gemessen an den sich ernsthaft stellenden Fragen ‑ aufgeblähten, jeden noch so fernliegenden Gesichtspunkt aufgreifenden Vortrag des Klägers geschuldet. Die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen sind auch nicht wegen des vom Kläger zitierten Schreibens der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts als schwierig zu qualifizieren. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten dem Spruchkörper und nicht der Gerichtsverwaltung obliegt, befasst sich das Schreiben entsprechend seiner Funktion als Stellungnahme in einem Entschädigungsprozess wegen Verfahrensverzögerung mit dem Aspekt zeitlicher Belastung, und nicht mit den hier in Rede stehenden Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs unter dem Zulassungsgesichtspunkt tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Es ist nicht erkennbar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukäme. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Solche Fragen stehen hier nicht in Rede, insbesondere stellen die Fragen nach der prüfungsrechtlichen Bedeutung von Prüfervermerken des Prüfungsamts und nach der Vergleichbarkeit der Depression des Klägers mit einer Legasthenie keine solchen dar, da die erste Frage geklärt ist und die zweite Frage sich nicht stellt. Nichts spricht dafür, dass bei der hier geforderten Prüfungsleistung eine krankheitsbedingte Denkbeeinträchtigung zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich führen könnte. Schließlich weicht das Urteil auch nicht von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung, Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, juris Rn. 49, entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs entschieden, dass vom Prüfungsamt erstellte Prüfervermerke zu Aufsichtsarbeiten notwendige Prüfungsunterlagen seien, in die Einsicht zu gewähren sei. Vielmehr waren sie im dortigen Verfahren nur durch Einreichung seitens eines Prüfers Teil der Prüfungsunterlagen geworden. Daran fehlt es hier. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.