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Beschluss

12 A 782/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0824.12A782.15.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N.      aus C                                          beigeordnet.

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N. aus C beigeordnet. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Der Klägerin war nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl zu bewilligen, weil aus der überreichten Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hervorgeht, dass sie die Kosten der Prozessführung in der zweiten Instanz nicht aus eigenen Mitteln - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann. Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Seiten der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war nicht zu prüfen, da der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die im Eigentum des damaligen Lebensgefährten der Mutter der Klägerin stehende Wohnung in E. , in der die Erstgenannte während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums gelebt habe, nicht als „Wohnung der Eltern“ im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG angesehen werden könne, weil der Lebensgefährte die Aufnahme der Klägerin in seine Wohnung berechtigt abgelehnt habe (vgl. S. 5 des Urteilsabdrucks). Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbingen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zuvorderst berufen hat, Folgendes ausgeführt (vgl. juris Rn. 5 f.): „Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - <Umdruck S. 8> und die dort weiter genannten Urteile). Ebenso geklärt ist, daß eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden kann, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit deren Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 19 *= NVwZ 1992, 887/888>). Einen derartigen zwingenden persönlichen Grund hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall anerkannt, daß der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner mit der Mutter des Auszubildenden geschlossenen Ehe eine neue Ehe eingeht, die Stiefmutter des Auszubildenden dessen Aufnahme in ihre Wohnung berechtigt ablehnt und dem Vater des Auszubildenden im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehlt, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden (Urteil vom 27. Februar 1992 <a.a.O.>). Der beschließende Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß der Fall des Klägers im Ergebnis nicht anders beurteilt werden kann. Allerdings entspricht der vorliegend gegebene Sachverhalt demjenigen, über den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 zu entscheiden war, unmittelbar nur insoweit, als auch hier der Lebenspartner des Elternteils des Auszubildenden, von dessen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu erreichen wäre, die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt abgelehnt hat (so ausdrücklich der Beschwerdevortrag). Dagegen ist die Mutter des Klägers nicht wie der Vater der Klägerin in jenem Fall durch eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung gehindert, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen. Im Ergebnis die gleiche Wirkung haben jedoch die familiären Verhältnisse, in denen die Mutter des Klägers, dessen Vater nicht bekannt ist, nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lebt. Danach wohnt die Mutter des Klägers seit etwa August 1989 in der Wohnung ihres Freundes, seit Januar 1990 zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind. Die Beschwerde bezeichnet die insoweit bestehende Gemeinschaft als nichteheliche Lebensgemeinschaft und schließt damit das Vorliegen einer bloßen Begegnungsgemeinschaft aus (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - <InfAuslR 1993, 10/11>). Die Partner dieser Gemeinschaft sind nicht nur durch den Willen, außerhalb der Lebensform einer Ehe auf Dauer zusammenzuleben, sondern auch und vor allem durch die ihnen gemeinsam obliegende Verantwortung für ihr gemeinsames - hier zunächst werdendes, sodann im Januar 1990 in die Gemeinschaft hineingeborenes - Kind miteinander verbunden (zur Elternverantwortung auch des nichtehelichen Vaters s. BVerfGE 56, 363 <381 ff.>). Diese Verantwortung erfordert im Interesse einer möglichst optimalen Betreuung und Erziehung des - minderjährigen - Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>) und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern. Die Möglichkeit, frei über ihre Wohnverhältnisse zu bestimmen, ist damit beiden Partnern der aus ihnen und einem gemeinsamen Kind bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft genommen.“ Ausgehend von diesen Maßgaben kommt es, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, nicht allein darauf an, dass die Mutter der Klägerin mit ihrem nichtehelichen Lebensgefährten in dessen Wohnung lebte und der Lebensgefährte es berechtigterweise ablehnte, die Klägerin dort aufzunehmen. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob es der Mutter der Klägerin weiterhin möglich war, frei über ihre Wohnverhältnisse zu bestimmen. Einschränkungen dieser Freiheit, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich der elterlichen Verantwortung für ein gemeinsames Kind zu stellen hat, angenommen worden sind, werden hier nicht erkennbar. Wenn dies zu dem Schluss führt, dass die von der Mutter bezogene Wohnung ungeachtet der Weigerung des Eigentümers, die Klägerin aufzunehmen, als „Wohnung der Eltern“ i. S. d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen ist, dürfte sich die Frage, ob die Mutter verpflichtet gewesen wäre, sich eine andere Wohnung zu suchen, von der aus die Klägerin eine entsprechende zumut-bare Ausbildungsstätte hätte erreichen können, nicht stellen. Der Einwand der Klägerin, sie habe, da sie „nicht einmal wusste, wo sich ihre Mutter aufhielt, … schlechterdings nicht in deren Wohnung aufgenommen werden“ können, bezieht sich offensichtlich nicht auf die frühere Anschrift ihrer Mutter in E. (B1.------straße ). Diese war der Klägerin bekannt, wie schon aus den Angaben im Ausbildungsförderungsantrag vom 9. Juli 2013 hervorgeht. Auf die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Mutter kommt es nicht an. Auch schwerwiegende soziale oder familiäre Gründe können nämlich einer Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht entgegengehalten werden, solange eine Rechtsverordnung nach Satz 2 der Vorschrift nicht erlassen worden ist, ohne dass dies verfassungsrechtliche Bedenken begründet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. April 2015 - 12 E 212/15 -, m. w. N.