Urteil
12 A 1450/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1005.12A1450.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist ein Kostenerstattungsbegehren der Klägerin gemäß § 105 SGB X. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie der am 1998 geborenen K. N. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3. No-vember 2011 in Höhe von 179.622,52 € erbracht hat. Die Hilfeempfängerin, deren Eltern nicht verheiratet waren und deren Vater jedenfalls seit 2005 durchgehend in N1. -W. lebt, wohnte seit dem Jahr 2000 gemeinsam mit ihrer damals allein personensorgeberechtigten Mutter und ihrem Stiefvater in Q. . Am 20. Januar 2005 verließ die Mutter die eheliche Wohnung, in der die Hilfeempfängerin und deren Stiefvater verblieben, und verzog in den Kreis I. . Am 10. März 2005 wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Hilfeempfängerin gerichtlich entzogen - zunächst vorläufig, am 28. Juli 2005 endgültig - und auf den Stiefvater übertragen. Mit Wirkung ab dem 15. Februar 2005 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 24. Juni 2005 Jugendhilfeleistungen in Form von Pflegegeld für eine Vollzeitpflege durch ihren Stiefvater. Diese Hilfe verlängerte der Beklagte später bis Oktober 2006. Anfang April 2006 berichtete der Stiefvater dem Beklagten von erheblichen Problemen mit der Hilfeempfängerin, die deren weiteren Verbleib in seiner Wohnung ausschlössen. Vom 7. April 2006 bis zum 2. August 2006 befand sich die Hilfeempfängerin in einer Klinik für Jugendpsychiatrie in N2. im I1. kreis . Der Beklagte beendete seine Pflegegeldbewilligung zum 30. Juni 2006. Anfang Mai 2006, also während des Klinikaufenthalts der Hilfeempfängerin, verzog deren Mutter in den Kreis H. . Am 5. Juli 2006 erhielt das Jugendamt des Beklagten vom Amtsgericht Q. vorläufig das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin übertragen, am 24. Juli 2006 wurde es zu ihrem Vormund bestellt. Auf Antrag des mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters seines Jugendamtes bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 28. August 2006 auf Grundlage eines Hilfeplangesprächs vom 4. Juni 2006 für den Zeitraum vom 2. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Hilfe zur Erziehung in einer in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII). Ende August 2006 erklärte der Kreis H. auf Antrag des Beklagten die Fallübernahme zu Oktober 2006 und erkannte seine Kostenerstattungspflicht ab dem 1. Mai 2006 - Zeitpunkt des Umzugs der Mutter der Hilfeempfängerin in den Kreis H. - an. Im Oktober 2006 zog die Mutter der Hilfeempfängerin in das Stadtgebiet der Klägerin um. Nach Klärung von Einzelfragen der Klägerin, die dem Beklagten vom Kreis H. im November 2006 übermittelt wurden und die dieser Ende Januar 2007 beantwortete, übernahm im Februar 2007 die Klägerin, die sich angesichts des Umzugs als örtlich zuständig ansah, den Hilfefall zu Anfang März 2007 und bewilligte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 7. Februar 2007 ab dem 1. März 2007 unverändert Hilfe nach § 34 SGB VIII. Entsprechend diesem Bescheid trug die Klägerin in der Folgezeit die für die Hilfeempfängerin entstandenen Kosten. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten schloss damals im Januar 2007. Nach Auswertung zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Klägerin im Herbst 2011 zu der Auffassung, auch nach dem Wegzug der Kindesmutter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei dieser für den Hilfefall örtlich zuständig geblieben. Deshalb meldete sie am 4. November 2011 beim Beklagten die Fallübernahme an und beantragte zugleich bis dahin pauschal eine Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X. Mitte Juni 2012 erkannte der Beklagte nicht nur seine Zuständigkeit, sondern zunächst auch den Kosten-erstattungsanspruch ab März 2007 grundsätzlich an, nahm aber Anfang Oktober 2012 die Zusage der Kostenerstattung für die Zeit bis einschließlich 3. November 2011 zurück. Anfang 2013 übernahm der Beklagte den Hilfefall wieder in seine Zuständigkeit und setzte gemäß Bescheid vom 28. Januar 2013 die vorherige Hilfebewilligung durch die Klägerin in unveränderter Form fort. Am 28. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII sei der Beklagte seit Beginn des Hilfefalles Mitte Februar 2005 ununterbrochen der örtlich zuständige Jugendhilfeträger geblieben. Er habe ihr deshalb ihre Kosten für die Hilfeempfängerin zu erstatten. § 105 Abs. 3 SGB X stehe dem nicht entgegen, weil der Beklagte, unter dessen Zuständigkeit die Hilfegewährung begonnen habe, von Anfang an Kenntnis von den Voraussetzungen für seine Leistungspflicht gehabt habe. Auf die irrige Rechtsmeinung, ein anderer Leistungsträger sei zuständig, komme es insoweit nicht an. Vielmehr sei auf die Kenntnis von den tatsächlichen Umständen abzustellen. Für das Bejahen einer Kenntnis des Sozialleistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit genüge es, wenn dieser Träger in der Vergangenheit selbst Leistungen an den Hilfeempfänger er-bracht habe. Die zwischenzeitliche Fallabgabe zunächst an den Kreis H. und später an sie, die Klägerin, habe nicht zu einem Wegfall der Kenntnis des Beklagten von den Voraussetzungen für die Hilfeleistung geführt. Anderenfalls wäre § 105 SGB X bei „irriger“ Fallabgabe regelmäßig unanwendbar, obwohl gerade in einem solchen Fall die frühere Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall für eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände spreche. Der Beklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Hilfeleistung nach der Fallabgabe nicht mehr fortgeführt werden würde. Die zeitliche Komponente werde durch die Verjährungsvorschriften hinreichend berücksichtigt, weshalb sie eine Erstattung ihrer Aufwendungen auch nur ab Anfang 2008 geltend mache. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die für Jugendhilfeleistungen an K. N. vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 entstandenen ungedeckten Kosten von 179.622,52 € zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Tatsächliche Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für seine Leistungspflicht im streitigen Zeitraum habe er nicht vor dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 4. November 2011 gehabt. Insbesondere sei ihm jahrelang nicht bekannt gewesen, ob die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin weiterhin vorgelegen habe oder ob andere seine Zuständigkeit berührende Umstände eingetreten seien, etwa die neuerliche Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Eltern der Hilfeempfängerin. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Landessozialgerichts NRW habe eine wesentlich andere Fallkonstellation betroffen. Die geforderte Kenntnis müsse sich zudem auch auf die veränderte Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht beziehen. Zudem habe die aktuelle Hilfeleistung nicht schon im Februar 2005, sondern - als im Vergleich mit seiner spätestens Ende Juni 2006 beendeten ursprünglichen Hilfe neue Leistung - erst im August 2006 begonnen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin keinem Elternteil mehr zugestanden habe; daher sei er im streitigen Zeitraum gar nicht mehr örtlich zuständig gewesen. Mit angegriffenem Urteil vom 6. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei, wie von § 105 Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzt, für die der Hilfeempfängerin von Anfang 2008 bis zum 3. November 2011 erbrachten - und ihr unstreitig auch tatsächlich zustehenden - Leistungen der Hilfe zur Erziehung tatsächlich nicht die Klägerin, sondern der Beklagte der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe gewesen. Dem Erstattungsbegehren der Klägerin stehe aber § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Wenn sich ein Träger irrtümlich für örtlich zuständig halte und Leistungen erbringe, für die ein anderer Träger örtlich zuständig gewesen wäre, bestehe der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt, an dem der tatsächlich zuständige örtliche Träger von seiner Leistungsverpflichtung Kenntnis erlange. Bei dieser Kenntnis müsse es sich in der Person des zuständigen Sachbearbeiters um eine konkrete, positive Kenntnis von dem Bedarfsfall als solchem handeln, ohne dass dem leistungsverpflichteten Träger bereits alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sein müssten. Erforderlich sei das Wissen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der eigenen Leistungspflicht, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, vorlägen, während die rechtsirrige Meinung, ein anderer Träger sei leistungspflichtig, insoweit unerheblich sei. Hiervon ausgehend sei dem Beklagten vor dem 4. November 2011 als dem Tag, an dem die Klägerin bei ihm die erneute Fallübernahme beantragt und ihren Erstattungsanspruch angemeldet habe, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für seine auch ab dem 1. Januar 2008 fortdauernde Leistungspflicht und vom konkreten Hilfebedarf der Hilfeempfängerin auch über den Zeitpunkt der zwischenzeitlichen Fallabgabe Ende 2006 hinaus noch nicht bekannt gewesen. Sein Verwaltungsvorgang habe nach damaliger Fallabgabe seinerzeit im Januar 2007 geschlossen. Seitdem sei dem zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt des Beklagten fast fünf Jahre lang über die weitere Entwicklung des Hilfefalles nichts mehr bekannt geworden, bis sich die Klägerin Anfang November 2011 wieder beim Beklagten gemeldet habe. Die im streitigen Zeitraum erworbenen persönlichen Kenntnisse des mit den Aufgaben des Amtsvormunds betrauten Mitarbeiters im Jugendamt des Beklagten in dieser Angelegenheit - er habe u.a. die Hilfeplanprotokolle zum vorliegenden Hilfefall persönlich zugeleitet erhalten - seien insoweit ohne Belang, weil jener Amtsvormund nicht personenidentisch mit dem für die Hilfemaßnahme zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt gewesen sei. Allein das Wissen um die Tatsachen, dass die Hilfeempfängerin jedenfalls noch im Jahr 2006 hilfebedürftig gewesen sei und die Kindeseltern seinerzeit weder personensorgeberechtigt gewesen seien noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt übereinstimmend im Zuständigkeitsbereich eines einzigen örtlichen Jugendhilfeträgers gehabt hätten, habe dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten nicht die positive Kenntnis vom Fortbestand seiner Leistungspflicht (auch) für die Zeit ab Anfang 2008 vermittelt. Denn seit der zwischenzeitlichen Fallabgabe Anfang 2007 hätten verschiedene Umstände eingetreten sein können, die die Leistungspflicht des Beklagten hätten entfallen lassen können, z.B. ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin (etwa wegen Stabilisierung ihrer persönlichen und/oder familiären Situation, ganz zu schweigen von einem etwaigen Ableben) oder eine Rückübertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil (mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die von der Klägerin herangezogenen Urteile des Landessozialgerichts NRW und des Verwaltungsgerichts Augsburg sprächen nicht gegen die vorstehende Sachverhaltswertung, denn die Entscheidungen jener Gerichte beträfen - zumal in der zeitlichen Abfolge von Hilfeleistungen - wesentlich anders gelagerte Sachverhalte, die insoweit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Landessozialgericht NRW habe in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 - L 9 AS 36/09 - angenommen, dass der dortige Kläger Kenntnis von seiner Leistungspflicht gehabt habe, da er in der Vergangenheit (vor der Fallabgabe an die Beklagte) bereits selbst Leistungen in demselben Hilfefall erbracht hatte. Diese vorige Leistungsgewährung genüge für eine Kenntnis von den Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X. Auch im vorliegenden Fall habe der Beklagte bereits früher in demselben Jugendhilfefall Leistungen er-bracht, weshalb der Beklagte bereits vor dem 1. Januar 2008 Kenntnis von seiner Leistungspflicht gehabt habe. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass das Urteil des Landessozialgerichts NRW auch bezogen auf die zeitliche Abfolge einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betreffe, sei ihm nicht zu folgen. In beiden Fällen sei unmittelbar auf die Leistung des einen Beteiligten die Leistung des anderen Beteiligten gefolgt. Dies sei das ausschlaggebende Kriterium für die Bejahung einer anfänglichen Kenntnis von der eigenen Leistungspflicht. Die Kenntnis des Beklagten von seiner Leistungspflicht sei auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lasse offen, welche Kriterien hierfür geltend sollten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass seit der Fallabgabe verschiedene Umstande hätten eintreten können, die die Leistungspflicht hätten entfallen lassen können, führe dies nicht zum Wegfall der maßgeblichen Kenntnis, denn die positive Kenntnis von der Leistungspflicht könne nur durch die positive Kenntnis von dem Wegfall derselben beseitigt werden, nicht aber durch das Bestehen einer völlig unsicheren theoretischen Möglichkeit sich ändernder Fallkonstellationen. Dass die Anforderungen für den Wegfall der Kenntnis hoch seien, zeige auch die bisherige Rechtsprechung. So habe das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Urteil vom 29. November 2011 - Au 3 K 10.1016 - eine Kenntnis nach Fallabgabe „ohne weiteres" angenommen, da der Beklagte des dortigen Verfahrens den Jugendhilfefall aus eigener Sachbehandlung gekannt habe und nicht davon ausgegangen sei, dass der Fall sich nach Übernahme durch die dortige Klägerin sicher erledigt hätte. Auch im vorliegenden Fall habe der Beklagte keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Hilfeleistung nach der Fallabgabe nicht mehr weitergeführt werden würde, Anhaltspunkte hierfür habe es nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 - grundsätzlich anerkannt, dass eine bestehende Kenntnis von der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X nachträglich wegfallen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Fall angenommen, dass die ursprünglich aufgrund der fortlaufenden Bezahlung der Behandlungskosten bestehende Kenntnis der Hilfebedürftigkeit eines Dialyse-Patienten entfallen sein könnte , weil kein Bedarf mehr geltend gemacht worden sei. Es erscheine möglich, dass der Sozialhilfeträger davon ausgegangen sei, dass nunmehr ein anderer und damit vorrangiger Leistungsträger eingetreten und die Leistungspflicht deshalb entfallen sei. Ob eine solche positive Kenntnis von dem Übergang der Leistungspflicht aber tatsächlich vorgelegen habe, sei seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entschieden worden. Es habe aber ebenso wie das Verwaltungsgericht Augsburg in der vorgenannten Entscheidung klargemacht, dass ein Wegfall der Kenntnis nur möglich sei, wenn Tatsachen vorlägen, die zu der positiven Annahme führten, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend auf keinen Fall erfüllt. Hier sei die Sachlage insofern anders, als eine Geltendmachung des Hilfebedarfs nicht ohne ersichtlichen Grund ausgeblieben sei. Vielmehr habe der Beklagte den Hilfefall an die Klägerin in Kenntnis der Umstände, aus denen sich dessen Unzuständigkeit ergeben sollte, und in positiver Kenntnis der Tatsache, dass die Hilfeleistung durch die Klägerin in Form einer Heimunterbringung weitergeführt werde, abgegeben. Für einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin habe es für den Beklagten keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Da die Planung der Heimunterbringung unter Einbindung des Beklagten erfolgt sei, sei ihm vielmehr die künftige Hilfeleistung konkret bekannt gewesen. Dieser Umstand rechtfertige es, einen strengen Maßstab anzulegen und hohe Anforderungen an den Wegfall der Kenntnis im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Fallübergabe in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt sei. Es verkenne den Umstand der planerisch abgestimmten Fallübergabe. Soweit seitens des Beklagten eine planerische Abstimmung der Weitergewährung der Jugendhilfeleistungen bestritten werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nach der Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Klinik in N2. die weitere Hilfe geplant und etwa bei der Hilfeplankonferenz vom 27. Juni 2006 die stationäre Unterbringung beschlossen habe. Ab dem 2. August 2006 habe der Beklagte die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt und eine Kostenzusage bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Damit könne festgehalten werden, dass der Beklagte nicht einfach nur an den Hilfeplanungen beteiligt gewesen sei, sondern die Federführung übernommen habe. Zudem sei die Übergabe an die Klägerin dem Beklagten bekannt gewesen, bevor der Kreis H. den Hilfefall vom Beklagten übernommen habe. Soweit der Beklagte ausführe, dass er keine Kenntnis von dem Fallübergang zu der Klägerin gehabt habe, da er selbst die Sache an den Kreis H. abgegeben habe, stehe dies im Übrigen dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da die Kenntnis des Jugendhilfeträgers sich auf die Hilfeleistung, nicht aber auf die die Zuständigkeit für die Leistungserbringung beziehe. Soweit das Verwaltungsgericht auf den nicht unerheblichen Zeitablauf von fünf Jahren verweise, lasse dieser die Kenntnis des Beklagten nicht entfallen. Alleindurch Ablauf eines längeren Zeitraums könne die Kenntnis von der Bedürftigkeit nicht wegfallen. Zum einen würde diese Auffassung zu einer erheblichen Unsicherheit führen, da unklar bliebe, wann die zeitliche Grenze für den Wegfall der Kenntnis anzunehmen wäre. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, in welchem Zeitpunkt genau und aus welchem Anlass die Kenntnis des Beklagten entfallen sei. Zudem sei auch im konkreten Fall der Zeitablauf kein Indiz für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit, denn Maßnahmen der Heimerziehung dauerten üblicherweise mehrere Jahre an. Aus den Statistiken der Klägerin ergebe sich, dass knapp 50 Prozent der Fälle länger als zwei bis über fünf Jahre hinaus andauerten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Komponente bereits durch die Verjährungsvorschriften hinreichend berücksichtigt werde, weshalb sie, die Klägerin, mit der Klage auch nur die Erstattung der ab dem 1. Januar 2008 erbrachten Leistungen geltend mache. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 179.622,52 € für im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 erbrachte Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe für K. N. gemäß § 105 SGB X zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 7. Dezember 2011 bis zur Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf seinen Vortrag aus dem Berufungszulassungsverfahren, in dem er ausgeführt hatte, dass die von der Klägerin benannte Rechtsprechung keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen betreffe, da dort eine direkte Fallübergabe stattgefunden habe, während vorliegend zunächst eine Fallübergabe an den Kreis H. erfolgt sei. Zudem seien in den von der Klägerin herangezogenen Fällen die Erstattungsbegehren unmittelbar oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fallübernahme gestellt worden, während vorliegend fast fünf Jahre vergangen seien. Eine Kostenerstattung, die drei Jahre zurückreiche, stehe zudem dem auch im Kostenerstattungsrecht heranzuziehenden Grundsatz entgegen, dass nur gegenwärtige, akute Notlagen beseitigt werden sollen. Er, der Beklagte, habe aufgrund seiner vorherigen Fallbearbeitung allenfalls vermuten können, dass nach wie vor ein Hilfebedarf vorgelegen habe; hieraus folge aber nicht die vom Gesetz geforderte positive Kenntnis. Weiter führt der Beklagte aus, dass seiner Auffassung nach die Frage nach dem Wegfall der Kenntnis von der Leistungspflicht bereits durch § 86c SGB VIII beantwortet werde. Demnach bleibe bei einem Zuständigkeitswechsel der bisher zuständige Träger nur so lange zur Leistung verpflichtet (und damit auch verantwortlich), bis der neu zuständige Träger die Leistung fortsetze. Mit dem Zuständigkeitswechsel zum Kreis H. sei seine, des Beklagten, Leistungspflicht und damit auch seine Kenntnis des Falles weggefallen. Zudem sei der Anspruch der Klägerin zum überwiegenden Teil nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei dahingehend zu verstehen, dass die Zwölfmonatsfrist jeweils für einzelne Teilzeiträume, in denen die Jugendhilfeleistung erbracht werde, getrennt zu laufen beginne, nicht jedoch erst am Ende der Gesamtleistung. Ein Erstattungsanspruch komme damit allenfalls für den Zeitraum ab dem 4. November 2010 in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen weder der geltend gemachte Hauptanspruch auf Erstattung von 179.622,52 € noch der Zinsanspruch zu. Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren kann allein § 105 SGB X sein. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist nach § 105 Abs. 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an Kinder und Jugendliche ist in § 86 SGB VIII geregelt. Im vorliegenden Fall war bei Beginn der Hilfe der Beklagte für die Leistung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig, weil vor Beginn der Leistung die Mutter der Hilfeempfängerin allein sorgeberechtigt war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Als maßgebliche Leistung, nach deren Beginn sich die Zuständigkeit richtet, ist dabei die Hilfe in Form der Vollzeitpflege im Haushalt des Stiefvaters der Hilfeempfängerin gemäß §§ 27, 33 SGB VIII anzusehen, die am 15. Februar 2005 einsetzte. Die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII ab dem 2. August 2006 stellte demgegenüber keine neue, der Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen des § 86 SGB VIII zugrunde zu legende Hilfeleistung dar. Nach dem für die Zuständigkeitsregelungen maßgeblichen Leistungsbegriff stellen nämlich alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung dar, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen und ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, JAmt 2011, 661, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jew. m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Frage der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Vordergrund. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt. Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt. Vielmehr ist eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat. Dabei regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht, unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen" ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung" dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben. Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d.h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 - 7 K 3350/12 -, juris, DiJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014 - J 8.100 Se ‑, JAmt 2014, 624 ff. Dies zugrundegelegt, handelte es sich vorliegend bei der Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII und nach §§ 27, 34 SGB VIII um einen auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf beruhenden ununterbrochenen Hilfeprozess, der auch durch den zwischenzeitigen Aufenthalt der Hilfeempfängerin in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie N2. vom 7. April 2006 bis zum 2. August 2006 nicht unterbrochen worden ist. Bei der Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Klinik in N2. stand bereits fest, dass auch nach ihrer Entlassung ein weiterer Bedarf für Jugendhilfeleistungen bestehen würde. Die Einstellung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zum 30. Juni 2006 erfolgte auch nicht als Reaktion auf einen weggefallenen Hilfebedarf, sondern vor dem Hintergrund der nunmehr fehlenden Bereitschaft des Stiefvaters der Hilfeempfängerin, diese wieder in seinen Haushalt aufzunehmen. Ist damit der Beginn der Hilfegewährung nach §§ 27, 33 SGB VIII entscheidend, so ist weiterhin als hierfür maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Leistung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen abstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, nicht der Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24. Juni 2005, sondern der rückwirkend bestimmte Hilfebeginn am 15. Februar 2005 zu betrachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 A 10868/12 -, juris, zu dem der Mutter der Hilfeempfängerin (noch) das Sorgerecht zustand und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatte. Die Klägerin ist auch nicht durch den am 1. Oktober 2006 erfolgten Umzug der Mutter der Hilfeempfängerin in das klägerische Stadtgebiet zum zuständigen Jugendhilfeträger geworden. Vielmehr blieb gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.) die bisherige Zuständigkeit des Beklagten bestehen. § 86 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VIII a.F. bestimmte: „Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fand, sofern keinem Elternteil das Sorgerecht zustand (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F.), die Vorschrift in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen. Anders verhielt es sich nur für die Fälle des - hier nicht vorliegenden - gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. dahin auszulegen war, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nahm und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzte. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F., der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelte, fand hingegen auch dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen und nicht erstmalig begründeten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris, m.w.N. Der § 86 SGB VIII a.F. zugrunde liegenden Konzeption wäre es nämlich zuwidergelaufen, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 a.F. durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals „nach Beginn der Leistung“ im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. gründete auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgten die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedurfte es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hatte (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Art. 2 SGB VIII a.F.), regelmäßig nicht. Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern lag und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhielt, bestand keine Notwendigkeit, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem „mitwandern“ zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris. Gegen diese Auslegung sprechen auch nicht die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen - und damit den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfassenden - Änderungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464). Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch die Änderung um die Worte „in diesen Fällen“ ergänzt, so dass die Regelung nunmehr lautet: „Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“ Dies geschah ausweislich der Begründung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hierzu wurde ausgeführt: „Den Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im SGB VIII liegt der Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zugrunde. Dies bedeutet, die Zuständigkeit „wandert“ mit dem maßgeblichen Elternteil, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Die dynamische Zuständigkeit will die Beibehaltung der räumlichen Nähe zwischen Elternteil und örtlichem Träger (dem Jugendamt) sicherstellen. Erst räumliche Nähe ermöglicht das Eingehen einer Hilfebeziehung und einen kontinuierlichen, möglichst engen Kontakt. Für eine wirksame Unterstützung von Familien ist diese Nähe zum leistungsgewährenden örtlichen Träger somit unbedingt erforderlich. Eine statische Zuweisung regelt das Gesetz daher nur in eng umrissenen Ausnahmefällen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall liegt nach § 86 Absatz 5 vor, wenn die Eltern nach Beginn einer Leistung verschiedene Aufenthalte begründen und beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngerer Zeit zu der Zuständigkeitsregel des § 86 Absatz 5 mehrfach entschieden, dass dieser auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsregel führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es die Unterstützungsleistungen für die Elternteile erschwert. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Absatz 5 verfolgt hat. Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: Die Anwendung ist beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden.“ Vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13023 - Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG), BT-Drs. 17/13531 vom 15. Mai 2013, S. 8. Diese Ausführungen bieten aber keinen zwingenden Grund, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den hier betroffenen Zeitraum abzuweichen. Der Hinweis auf die erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt wird, trifft sachlich in den Fällen, in denen - wie hier - kein sorgeberechtigter Elternteil mehr vorhanden ist, nämlich nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris; siehe auch VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris. Hiernach blieb trotz des Umzugs der Mutter der Hilfeempfängern - zunächst nach W1. , dann nach H. - die bisherige Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII a.F. bestehen, denn der vormals allein sorgeberechtigten Mutter der Hilfeempfängerin, die keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Vater der Hilfeempfängern hatte, war vor ihrem Wegzug aus E. bereits mit Beschlüssen vom 10. März 2005 (vorläufig) und 28. Juli 2005 (endgültig) das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin entzogen worden. Dabei lagen auch nicht die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vor, weil die Klägerin die Leistungen nicht vorläufig bewilligt hat. Dem Erstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X steht jedoch die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach gilt § 105 Abs. 1 SGB X u.a. gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dabei auf die positive Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers abzustellen, Kennenmüssen oder auch die grob fahrlässige Unkenntnis reichen insoweit nicht aus. Der jeweilige Träger der Jugendhilfe soll davor geschützt werden, wegen Aufwendungen in Anspruch genommen zu werden, bei denen ihm nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, NVwZ 2005, 1196 f., juris. Erforderlich ist dabei das Wissen des in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers, dass sowohl Hilfebedürftigkeit als auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die eigene Leistungspflicht vorliegen, während die rechtsirrige Meinung, ein anderes Jugendamt sei zuständig, insoweit unerheblich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, NVwZ 2005, 1196 f., juris; LSG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - L 9 AS 36/09 -, juris; BayVGH, Urteil vom 27. September 1984 - 12 B 81 A.462 -, juris (Leitsatz); VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2004 - 2 K 71/02 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris. Demnach kann es nicht auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem der Jugendhilfeträger Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII genommen hat. So aber wohl DiJuF-Gutachten vom 14. Oktober 2011, J 9.230/J 9.250 DE, JAmt 2011, 646 ff. Erforderlich ist dabei im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Jugendhilfesachbearbeiters, die Kenntnis anderer Dienststellen reicht nicht aus. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Mai 2004 - 2 K 3204/99 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1.84 und 2.84 -, juris, zu § 48 VwVfG; Roos, in: von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 105, Rn. 13 i.V.m. § 103 Rn. 24, Böttiger, in: Diering/Tim-me/Waschull (Hrsg.), LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 105, Rn. 20 i.V.m. § 103, Rn. 36. Vorliegend hatte(n) der/die zuständige(n) Sachbearbeiter des Jugendamtes des Beklagten zu Beginn der Leistung positive Kenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht des Beklagten, denn schließlich hatte zunächst der Beklagte die Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII sowie die im Anschluss an den Klinikaufenthalt der Hilfeempfängerin erfolgte Hilfe in Form der Heimunterbringung bis zum 31. Dezember 2006 (später zum 30. September 2006 eingestellt) bewilligt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum - 1. Januar 2008 bis 3. November 2011 - kann indes nicht mehr von einer Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X ausgegangen werden. Wenn ein Jugendhilfeträger ursprünglich mit einem Hilfefall befasst war und dann den Fall - unzutreffenderweise - an einen anderen Jugendhilfeträger abgegeben hat, ist ein Fortbestehen der Kenntnis unproblematisch zu bejahen, wenn der übernehmende Träger den abgebenden Jugendhilfeträger über den Fortgang des Hilfefalls informiert. Wenn der abgebende Jugendhilfeträger nach der Abgabe keine Informationen über den Hilfefall mehr erhält, tritt indes ein Wegfall der Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X ein. Verlangt § 105 Abs. 3 SGB X positive Kenntnis von der Leistungspflicht, so kann es nicht ausreichen, dass der abgebende Jugendhilfeträger schlicht nicht weiß, ob der Hilfebedarf fortbesteht, und dies allenfalls vermuten kann. Dies wäre schon - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - wegen der vielfältigen Gründe, aus denen ein Hilfebedarf entfallen kann, nicht sachgerecht. Vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu fordern, dass der abgebende Jugendhilfeträger positive Kenntnis von Umständen erhält, die die Leistungspflicht entfallen lassen. In diese Richtung wohl aber VG Augsburg, Urteil vom 29. November 2011, Au 3 K 10.1016 -, juris, das darauf abstellt, dass das abgebende Jugendamt nicht davon ausgegangen sei, dass der Fall sich nach Übernahme sicher erledigt hatte. Eine derartige Anforderung ist nicht nur nicht in Einklang zu bringen mit dem Grundsatz, dass § 105 Abs. 3 SGB X positive Kenntnis des Bestehens der eigenen Leistungspflicht verlangt und nicht etwa von der entsprechenden Kenntnis ausgeht, solange keine positive Kenntnis des Nichtbestehens der Leistungspflicht vorliegt. Zum anderen würde ein derartiges Erfordernis den § 105 Abs. 3 SGB X in Fällen wie dem vorliegenden, in dem zwei Jugendhilfeträger sich gegenüber stehen, nahezu leer laufen lassen. Umstände, die die Leistungspflicht entfallen lassen, können in diesen Fällen nämlich zum einen der Wegfall der Hilfebedürftigkeit sein, zum anderen etwa Änderungen in den zuständigkeitsbegründenden Umständen, wie die Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts durch die Eltern des Hilfeempfängers oder der Wiedererwerb des Sorgerechts durch einen Elternteil. Entfiele damit erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgebende Jugendhilfeträger von diesen Umständen erfährt, die Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X, so müsste er für Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt durch das übernehmende Jugendamt gewährt werden, keine Erstattung mehr leisten. Eine Erstattungspflicht wäre in solchen Fällen aber ohnehin regel-mäßig - auch ohne Heranziehung des § 105 Abs. 3 SGB X - ausgeschlossen. Ergäbe sich in den zuständigkeitsbegründenden Umständen eine Änderung, die etwa zur Zuständigkeit eines anderen Jugendhilfeträgers führte, so wäre der abgebende Jugendhilfeträger für die weiteren Leistungen nicht mehr zuständig und damit keinem Erstattungsanspruch mehr ausgesetzt. Entfiele die Hilfebedürftigkeit, so wären danach weiter gewährte Leistungen wohl nicht entsprechend den Vorschriften des SGB VIII erfolgt; ihre Erstattung könnte daher gemäß § 105 Abs. 2 SGB X nicht gefordert werden. Vgl. zu letzterem auch Böttiger, in: Diering/Timme/ Waschull (Hrsg.), LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 105, Rn. 14 f. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich für die hier vorliegende Konstellation der Fallübernahme zwischen zwei Jugendhilfeträgern nichts Abweichendes entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem ein Sozialhilfeträger zunächst für die Kosten einer Dialysebehandlung aufgekommen war, die später unzuständigerweise eine Krankenversicherung übernommen hatte, die nunmehr Erstattung der von ihr geleisteten Behandlungskosten begehrte, ausgeführt: „Während im Normalfall die Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Unkenntnis darüber zeitlich folgt (vgl. auch § 105 Abs. 3 SGB X: nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war), hatte die Beklagte als über längere Zeit leistendes Sozialamt vor der streitgegenständlichen Zeit Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Dialysepatienten, kann sie aber in der Folge dadurch verloren haben, dass für die Behandlungszeit nach dem 1. April 1990 bis zum 26. August 1991 kein Bedarf an Dialysebehandlungskosten mehr an sie herangetragen worden ist. Möglich und deshalb vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Beklagte, die durch die fortlaufende Bezahlung der Kosten für die Krankenbeförderung zur Dialysebehandlung die fortdauernde Hilfebedürftigkeit des Patienten im Übrigen kannte, in Bezug auf die Kosten der Dialysebehandlung selbst die Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Dialysepatienten dadurch verlor, dass insoweit kein Bedarf mehr geltend gemacht worden ist. Denn da hier für eine längere Zeit Rechnungen für die Dialysebehandlung selbst ausblieben und monatlich weiterhin nur noch die Kosten der Krankenbeförderung in Rechnung gestellt wurden, erscheint es möglich, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass nunmehr ein anderer und damit (§ 2 Abs. 1 BSHG) vorrangiger Leistungsträger - aus welchem Grund auch immer - eingetreten und damit ihre Sozialhilfeleistungspflicht entfallen ist. Das zu klären, bedingt die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, juris. Das Berufungsgericht hat in diesem Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Wegfalls der Kenntnis geprüft und entschieden, dass der Sozialhilfeträger die Kenntnis der Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers verloren hatte, nachdem für die ab dem 1. April 1990 durchgeführten Dialysebehandlungen Rechnungen ausgeblieben waren und Mitte Juli 1990 das auf einen anderen Kostenträger hinweisende Protokoll über die Dialysebehandlung des Hilfeempfängers beim Sozialhilfeträger eingegangen war. Dort habe die Dialyseeinrichtung eine Krankenkasse als Kostenträger der Behandlungsmaßnahmen benannt, so dass der Sozialhilfeträger das Ausbleiben der Kostenabrechnungen für den jeweiligen Monat der Krankenbehandlung dem Eintreten eines Dritten habe zurechnen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 387/97 -. Aus dieser Rechtsprechung kann aber nicht gefolgert werden, dass ein den Hilfefall abgebender Jugendhilfeträger positive Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht haben muss, damit § 105 Abs. 3 SGB X eingreift. Dem dargestellten Fall lag nämlich die Besonderheit zugrunde, dass der Sozialhilfeträger - wie vom Bundesverwaltungsgericht dargestellt - aufgrund der Geltendmachung der Kosten für Fahrten zur Dialysebehandlung Kenntnis von der fortdauernden Hilfebedürftigkeit des Patienten hatte. Eine derartige Kenntnis liegt aber in der hier vorliegenden Konstellation beim abgebenden Jugendhilfeträger - jedenfalls soweit dieser keine Informationen über den Hilfefall mehr erhält - gerade nicht vor. Dies zugrunde gelegt hatte der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 keine Kenntnis von seiner Leistungspflicht i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X. Informationen über den Fortgang des Hilfefalls hatte er allenfalls noch im November 2006 durch die Weiterleitung der vom Kreis H. an ihn weitergeleiteten Fragen der Klägerin gehabt. Ob ein Fortbestehen der Kenntnis für einen unmittelbar an die Fallabgabe anschließenden Zeitraum fingiert werden kann, in diese Richtung wohl LSG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - L 9 AS 36/09 -, juris; vgl. zum Abstellen auf den verstrichenen Zeitraum auch VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris, oder jedenfalls für den Zeitraum, der von einem etwaigen Bewilligungsbescheid des abgebenden Jugendhilfeträgers bzw. einer durch ihn verfassten Hilfeplanung bis zum nächsten regelmäßigen Hilfeplangespräch noch erfasst ist, kann vorliegend offen bleiben, weil auch bei Berücksichtigung dieser Umstände keine Kenntnis des Beklagten von seiner Leistungspflicht im streitgegenständlichen - nicht direkt an die Fallabgabe anschließenden - Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3. November 2011 angenommen werden kann. Der letzte Bewilligungsbescheid des Beklagten erfasste lediglich den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006. Zuletzt befasst war der Beklagte mit dem Hilfefall Ende Januar 2007, als er vom Kreis H. an ihn weitergeleitete Fragen der Klägerin beantwortete. Auch wurde der Beklagte von der Klägerin im Folgenden nicht über die Fortgewährung der Jugendhilfeleistungen informiert; die Nachrichten an den Amtsvormund, der in einer organisatorisch getrennten Abteilung des Jugendamtes des Beklagten, die mit Amtsvormundschaften befasst war, beschäftigt war, konnte angesichts der notwendigerweise funktionell, organisatorisch und personell eigenständigen Stellung des Amtsvormunds (§ 55 Abs. 3 SGB VIII), vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, juris, nicht zugleich als Information der für die Hilfegewährung zuständigen Abteilung des Jugendamtes des Beklagten betrachtet werden. Steht der Klägerin somit der begehrte Hauptanspruch nicht zu, hat sie auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinszahlung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.