Beschluss
12 E 157/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1016.12E157.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e: Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Bericht-erstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 4.752 € sind die Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5110 und § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zutreffend mit 438 € (3x146 €) angesetzt worden. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Kläger geltend machen, das Verfahren sei gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, greift die erfolgte Festsetzung nicht durchgreifend an. Ungeachtet der Frage, ob die Gerichtkostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO überhaupt im Rahmen der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG geltend gemacht werden kann, verneinend etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - AN 14 K 05.00546 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. September 1979 - IX 1328/79 -; bejahend Hmbg.OVG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 - 4 So 82/11 -, juris, und 23. Oktober 1997 - Bs IV 134/97 -, BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 12 C 06.881 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - OVG 3 K 32.14 -, BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 -, sieht der Senat sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der Verfahren, in denen es um die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege geht, als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris, nicht der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO unterfallen, weil sie dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt, zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris, und vom 24. Oktober 2013 - 12 E 1051/13 -, juris, so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -, JurionRS 2001, 18659. Soweit die Beschwerde annimmt, dass angesichts der Ersetzung des Begriffs „Gebühren“ in § 90 SGB VIII durch den Begriff „Kostenbeitrag“ mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I 2729) eine Veränderung dergestalt eingetreten ist, dass Elternbeiträge nunmehr einen jugendhilferechtlichen Schwerpunkt haben, der zur Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO führen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Terminologie ausweislich der Gesetzesmaterialen geändert, weil das Wort „Gebühr“ nicht der Gesetzessystematik entsprochen habe. Vgl. Deutscher Bundestag, Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/3676, 15/3986, 15/4045 -, Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbauder Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG), BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 27. Selbst wenn man annimmt, dass hiermit klargestellt werden sollte, dass keine Bezugnahme auf das kommunale Gebührenrecht intendiert war, vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, K § 90, Rn. 4a, ist nicht erkennbar, dass sich durch die Bezeichnung als „Beitrag“ ein jugendhilferechtlicher Schwerpunkt ergeben hat, zumal es sich bei „Beitrag“ ebenso wie bei „Gebühr“ um eine abgabenrechtliche Begrifflichkeit handelt. Allein durch die Bezeichnung als „Kostenbeitrag“ änderte sich zudem weder die Ausgestaltung noch die Natur der Elternbeiträge als - wie die Überschrift des § 90 SGB VIII klarstellt - pauschalierte Kostenbeteiligung; dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts angesichts der erfolgten Umbenennung nunmehr überholt ist, kann daher nicht angenommen werden. Angesichts der wesentlich anderen Ausgestaltung der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und der individuellen Kostenbeiträge nach § 91 ff. SGB VIII zwingt auch nicht allein der Umstand, dass in beiden Fällen ein „Kostenbeitrag“ erhoben wird, zu einer Übertragung der für Fälle des § 91 ff. SGB VIII bestehenden Gerichtskostenfreiheit auf die Fälle im Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Da seit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 10. Dezem-ber 2008 (BGBl. I 2403) einheitlich alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten nach dem SGB VIII unter den Begriff des „Kostenbeitrags“ fallen, vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG), BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 18. lassen sich allein hieraus Rückschlüsse auf die Ausgestaltung und Natur des jeweiligen Kostenbeitrags nicht ziehen. Im Übrigen verletzt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit gesetzlicher Begriffe die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gerichte bei der Anwendung derselben Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).