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Beschluss

4 So 82/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1004.4SO82.11.0A
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Leitsätze
1. In Streitwertbeschwerden und in Kostenbeschwerden besteht kein Vertretungszwang. (Rn.6) 2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine Person in einem Wohnungsnotfall die Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchende und die Erteilung eines sogenannten Dringlichkeitsscheins begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge und sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. August 2011 geändert. Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2009 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Streitwertbeschwerden und in Kostenbeschwerden besteht kein Vertretungszwang. (Rn.6) 2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine Person in einem Wohnungsnotfall die Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchende und die Erteilung eines sogenannten Dringlichkeitsscheins begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge und sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. August 2011 geändert. Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2009 aufgehoben. I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 2. Januar 2009 zurückgewiesen, mit der das Gericht die Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren zu je 121 Euro für ein (zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenes) Klageverfahren angesetzt hat. Dieses Verfahren betraf die die Anerkennung des Klägers als vordringlich Wohnungsuchender und Ausstellung eines sogenannten Dringlichkeitsscheins. Der 1950 geborene Kläger ist zu 90 % schwerbehindert und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 5. August 2011 selbst Beschwerde eingelegt. II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat. Der nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG an sich als Einzelrichter zuständige Berichterstatter des Senats hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 30. September 2011 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dieser Wert ist hier mit den vom Verwaltungsgericht angesetzten Gerichtskosten von insgesamt 363 Euro überschritten. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sie ohne einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat. Zwar bestimmt § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO, dass sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, und zwar auch schon bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Jedoch wird diese Bestimmung durch die speziellere kostenrechtliche Vorschrift des § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG verdrängt. Dies gilt jedenfalls für die am 5. August 2009 in Kraft getretene Neufassung dieser Norm, wonach Anträge und Erklärungen (zu ihnen gehören auch Rechtsmittel wie die Beschwerde) nunmehr ausdrücklich ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können (siehe dazu Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.12.2008 für die Neufassung u. a. der genannten kostenrechtlichen Vorschrift, BR-Drucks. 700/08 Seite 97, 98). Da die Ausführungen in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit Wirkung vom 1. Juli 2008 neben anderen Vorschriften geänderten § 67 VwGO auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuteten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 97), die insoweit zu Auslegungszweifeln in der Praxis geführt hatten (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.11.2008, NVwZ 2009, 854 f., juris Rn. 3), wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG und weiterer inhaltsgleicher kostenrechtlicher Vorschriften eine Klarstellung vornehmen. Zu diesem Zweck hat er in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG (und § 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG, § 14 Abs. 6 Satz 1 KostO, § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG) ausdrücklich geregelt, dass alle Anträge und Erklärungen – damit auch der Rechtsbehelf betreffend die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz selbst – nach ihrer oder seiner Wahl sowohl durch die oder den Beteiligten selbst als auch durch einen von ihr oder ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG) schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, selbst wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung – hier nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - ein Vertretungszwang besteht (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 56; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2010, 4 So 146/09, für § 4 Abs. 6 JVEG, und Beschl. v. 15.4.2009, IÖD 2009, 259 f. zu § 66 Abs. 5 GKG in der bis zum 4.8.2009 geltenden Fassung; ebenso – kein Anwalts- oder Vertretungszwang in Streitwert- bzw. Kostenbeschwerden - nunmehr VGH München, Beschl. v. 27.4.2010, 15 C 10.383, und Beschl. v. 21.12.2009, 7 C 09.2985, jeweils juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.3.2010, 8 E 10417/, juris; OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2010, 12 E 1378/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.10.2009, NVwZ-RR 2010, 1000; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2009, NordÖR 2009, 261). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kostenansatz in der Rechnung vom 2. Januar 2009 in Höhe von drei Gebühren zu je 121 Euro ist aufzuheben, weil für den Kläger in Bezug auf das zugrundeliegenden Klageverfahren sachliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO besteht. Nach der letztgenannten Norm sollen die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden (Satz 1). Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben (Satz 2). Diese Regelungen sind für das vorliegende Verfahren anzuwenden. Dazu im Einzelnen: Nach der früheren Fassung des § 188 VwGO galt die Gerichtskostenfreiheit (nur) für Verfahren auf den Sachgebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Die Regelung stellte nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1976, BVerwGE 51, 211 ff., juris Rn. 24). Maßgeblich war mithin allein, ob der Kläger Leistungen nach einem der dort genannten Gesetze begehrte. Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302, 3304) ist der Anwendungsbereich des § 188 VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Darunter fallen insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/3867 S. 4). Damit erfasst § 188 Satz 2 VwGO insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.4.2011, NVwZ-RR 2011, 622 f., juris Rn. 3, dort zur Befreiung von der Rundfunkgebühr; Beschl. v. 10.12.2004, RdLH 2005, 29, zu Grundsicherungsleistungen; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2011, NVwZ-RR 2011, 416 [LS], juris Rn. 8, 9, zum Anspruch auf Unterbringung in einer öffentlichen Wohnunterkunft; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2003, NJW 2004, 2177 f., zur Grundsicherung; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.3.2009, 5 PKH 1/09, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2007, NVwZ-RR 2008, 68 f., dort – jeweils verneinend – zum Wohngeld). Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen wie hier eine Person zur Vermeidung oder Bewältigung einer Wohnungsnotlage bei der zuständigen Hamburger Behörde die Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchende und insoweit die Erteilung eines sogenannten Dringlichkeitsscheins begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge in dem oben dargestellten Sinn; für diese Verfahren sind Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben. Dieses Begehren war bis zum 31. Dezember 2010 nach der Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum (Senatsbeschluss vom 13.12.2005) und ist ab 1. Januar 2011 nach der inhaltsgleichen Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt über die Versorgung dieses Personenkreises mit Wohnraum in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen. Eine spezielle normative Regelung für Wohnungsnotfälle existiert bisher nicht, da der Senat der Beklagten von der Ermächtigung hierzu in § 4 Satz 1 HmbWoBindG bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Zielsetzung der Globalrichtlinie bzw. der Fachanweisung war und ist es, Wohnungsuchende zu unterstützen, die unter Berücksichtigung ihrer wohnlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dringend auf eine angemessene Wohnung angewiesen und allein nicht in der Lage sind, eine Wohnung zu finden (Teil I Nr. 1). In einem derartigen Wohnungsnotfall sind die wohnungsuchenden Personen auf Antrag als vordringlich Wohnungsuchende anzuerkennen und im Rahmen der Möglichkeiten – und auf der Grundlage des auszustellenden Dringlichkeitsscheins - mit Wohnraum zu versorgen. Der fürsorgerechtliche Charakter dieser öffentlichen Leistung wird unterstrichen durch die in der Globalrichtlinie bzw. der Fachanweisung genannten Voraussetzungen, die eine in Hamburg lebende Person für ihre die Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchende erfüllen muss. Danach setzt die Erteilung eines Dringlichkeitsscheins – neben der in Teil I Nr. 2.2 näher erläuterten allgemeinen Hilfebedürftigkeit - unter anderem voraus, dass der Wohnungsuchende zu einer der in Nr. 3 aufgelisteten Einzelfallgruppen gehört. Den Angehörigen dieser Gruppen - etwa von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen, auf den Rollstuhl angewiesene, behinderte oder ältere Personen, Kindern aus instabilen Familienverhältnissen (Nr. 3.2, 3.3, 3.5) - will die Beklagte offenkundig auch unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten durch Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchende und Ausstellung eines Dringlichkeitsscheines helfen, ihre (Wohnungs-)Notlage möglichst umgehend zu überwinden. Dementsprechend hat die Beklagte auch in dem vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, die Anerkennung als vordringlich Wohnungsuchender sei auf besondere Notfälle beschränkt, bei denen dringend behördliche Hilfe notwendig sei. Dieser fürsorgerechtliche Aspekt der streitigen Leistung gebietet es, auf das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren § 188 Satz 2 VwGO anzuwenden und von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Eine Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Gerichtskosten ergibt sich im Übrigen auch nicht unmittelbar aus der Kostenentscheidung in dem (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Danach trägt zwar der Kläger ohne jede Einschränkung die Kosten des Verfahrens. Dies hat gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zur Folge, dass er auch die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, soweit solche entstanden sind. Davon ist für das (abgeschlossene) Klageverfahren auch auszugehen. Zwar bestimmt § 188 Satz 2 VwGO, dass Gerichtskosten in den Verfahren unter anderem in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben werden. Damit wird aber lediglich eine sachliche Kostenfreiheit im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG geregelt, nicht aber, dass Gerichtskosten von vornherein nicht entstehen. Gemäß § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) entstehen in verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren, die wie hier erstinstanzlich mit Gerichtsbescheid abgeschlossen werden, grundsätzlich Gerichtskosten, die allerdings im Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden und deshalb der unterliegenden Partei auch nicht auferlegt werden dürfen. Geschieht dies wie hier gleichwohl im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 VwGO, die auch die Gerichtskosten umfasst (§ 162 Abs. 1 VwGO), sind diese Kosten gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht zu erheben (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1997, NordÖR 1998, 199, juris Rn. 7). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.