OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 1041/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1105.10B1041.15.00
19mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4568/15 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4568/15 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und einem Geräteraum auf dem Grundstück H. Straße 18 in N. anzuordnen, abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Die durch die Nutzung der zum Grundstück der Antragsteller grenzständigen Doppelgarage zu erwartenden acht Fahrzeugbewegungen pro Tag seien einschließlich etwaiger Rangiervorgänge nicht unzumutbar. Diese erfolgten zwar in Höhe der rückwärtigen Terrasse der Antragsteller, könnten aber nur im Schritttempo stattfinden und die Wirkungen könnten mittels eines Sichtschutzes oder einer Hecke abgemildert werden. Die Genehmigung eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes sei der Baugenehmigung mangels einer flächenmäßig bestimmten Abgrenzung nicht zu entnehmen. Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 die Antragsteller in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Es ist zu besorgen, dass die Benutzung der genehmigten Doppelgarage das Wohnen, die Ruhe und die Erholung auf dem Grundstück der Antragsteller unter Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW über das zumutbare Maß hinaus stört. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011– 7 B 165/11 –, juris, Rn. 13 f., und vom 13. Juni 2013 – 10 B 268/13 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N. Die Antragsteller weisen in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die genehmigte Doppelgarage nicht, wie im Regelfall, straßennah und der Erschließungsstraße zugewandt, sondern im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks vorgesehen ist. Die geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Dieser Abschnitt der Zufahrt mit einer maximalen Fläche von nur 7 m x 6 m muss auch für Rangiervorgänge vor der Doppelgarage genutzt werden. Angrenzend an diese Fläche sind auf dem Grundstück der Antragsteller im Abstand von rund 5 m mit der etwa 0,4 m tiefer als die Zufahrt gelegenen Terrasse und dem Wohnzimmer lärmempfindliche, der Erholung der Bewohner dienende Nutzungen genehmigt. Der Senat geht davon aus, dass wegen der konkreten Ausgestaltung der geplanten, nur 3 m breiten Zufahrt zu der Doppelgarage, die im Winkel von 90 Grad um die Ecke des Hauptgebäudes führt, regelmäßig Rangiervorgänge erforderlich werden. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende Vor- und Zurücksetzen der Kraftfahrzeuge steigert die für die Antragsteller mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit des Lärms und der Gerüche der Abgase und führt wegen der Nähe der Rangierfläche zu den besonderes schutzbedürftigen Bereichen auf dem Nachbargrundstück zu unzumutbaren Störungen im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die beschriebenen Beeinträchtigungen würden, wollte man mit den Antragstellern der Baugenehmigung die Genehmigung eines oder zweier zusätzlicher Stellplätze vor der Doppelgarage entnehmen, verstärkt. Die in § 6 Abs. 11 BauO NRW zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass Garagen unter bestimmten Bedingungen ohne Abstandflächen an der Grundstücksgrenze zulässig sind, besagt nicht, dass der Nachbar die mit der Nutzung einer solchen Garage verbundenen Einwirkungen auf sein Grundstück in jedem Fall hinzunehmen hat. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Anordnung der Garage und ihrer Zufahrt im Einzelfall ergänzt § 51 Abs. 7 BauO NRW die Regelungen zu den Abstandflächen. Dass mit der einer reinen Wohnnutzung in einem Einfamilienhaus zugeordneten Doppelgarage keine große Zahl an Kraftfahrzeugbewegungen verbunden sein dürfte, lässt den Verstoß der Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht entfallen. Entscheidend für die in Anwendung dieser Vorschrift gebotene Wertung ist, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen ein erhebliches Störpotential ermöglicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 ‑ 10 B 268/13 ‑, a.a.O., Rn. 9. Es kann offenbleiben, ob mit der Doppelgarage eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung in einen bislang von Kraftfahrzeugbewegungen im Wesentlichen frei gehaltenen Ruhebereich eindringt. Selbst wenn durch die in der Umgebung vorhandenen Garagen eine gewisse Vorbelastung gegeben sein sollte, schlösse dieser Umstand allein einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht aus, denn es kommt insoweit auf eine Zusammenschau aller für den Schutzzweck der Vorschrift bedeutsamen Aspekte an. Die Antragsteller mussten nicht, wie die Beigeladenen meinen, damit rechnen, dass die Doppelgarage wegen der gegebenen Erschließungssituation im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordnet wird. Angesichts der Lage und Größe des Vorhabengrundstücks ist es nicht ausgeschlossen, die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze dort an anderer Stelle unterzubringen. Es bedarf schließlich keiner Entscheidung, ob den mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der Doppelgarage verbundenen negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller durch eine abschirmende bauliche Anlage hinreichend begegnet werden könnte. Eine solche ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ihre Errichtung kann hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme von den Antragstellern verlangt werden. Die in der Rechtsprechung zur zumutbaren Selbsthilfe ergangenen Entscheidungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, BRS 62 Nr. 86, und OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, BRS 71 Nr. 70, betreffen andere Fallgestaltungen. Verstößt die angegriffene Baugenehmigung mithin gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, liegt aus den genannten Gründen zugleich ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor, da die Anordnung der Doppelgarage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks die Ruhe und Erholung auf dem Grundstück der Antragsteller über das diesen zumutbare Maß hinaus stört. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).