Leitsatz: Teilweise erfolgreiche Berufung eines Leitenden Oberstaatsanwalts a. D., der Schadensersatz bzw. Erstattung der vom beklagen Land ersparten Aufwendungen für rechtswidrig nicht von der Beihilfe übernommene krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau begehrt. Den mit der Änderung der Beihilfeverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung) befassten Beamten des Fi-nanzministeriums ist weder bei Erlass noch bei der Beibehaltung der geänderten Vorschriften eine vorwerfbare Pflichtverletzung anzulasten. Zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Das angefochtene Urteil wird geändert. Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die ersparten Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2009 zu erstatten, soweit auf diese nach entsprechenden Beihilfeanträgen des Klägers eine Beihilfe zu gewähren gewesen wäre. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/3, das beklagte Land zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2009 als Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3) im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt Schadensersatz für die ihm durch die Beihilfeversagung ab Januar 2005 entstandenen Mehraufwendungen aus einer privaten Vollversicherung, deren Versicherungsbeiträge er für seine Ehefrau – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt – übernommen hat. Hilfsweise beantragt er die Erstattung der ersparten Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Ehefrau. Seine 1941 geborene Ehefrau stand bis zum 30. September 2004 als angestellte Lehrerin im öffentlichen Dienst. Sie hatte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und war unter Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses privat krankenversichert. Für nicht von der Versicherung gedeckte beihilfefähige Aufwendungen bestand ein ergänzender Beihilfeanspruch. Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht sie eine vorzeitige Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) in der bis dahin maßgeblichen Fassung krankheitsbedingte Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten beihilfefähig, wenn der „Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes – EStG -)“ des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht überstieg. Bei gesetzlichen Renten war der so genannte steuerliche Ertragsanteil maßgebend (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Durch Art. I Nr. 2 Buchstabe a) der 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung wurde ohne Mitwirkung des Landtags mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (Art. II Satz 1) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW nach dem Klammerzusatz der Zusatz „- bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttorentenbetrag -“ eingefügt. Unter dem 27. August 2004 bat der Kläger die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. zu klären, ob seine Ehefrau künftig über ihn Beihilfe erhalten könne. Mit Schreiben vom 7. September 2004 teilte ihm die Präsidentin daraufhin mit, dass sich die Gewährung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung der 19. Änderungsverordnung richte. Danach seien Renten des Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der eigenen Einkünfte anzusetzen, nicht mehr nur in Höhe des steuerlichen Ertragsanteils. Unter dem 20. Februar 2005 erbat der Kläger einen Feststellungsbescheid, der die Beihilfegewährung für Aufwendungen seiner Ehefrau klären solle. Dabei verwies er darauf, dass seine Ehefrau vorsorglich zu 100% privat krankenversichert sei. Daher könne es nicht zu einem Beihilfeantrag kommen, aufgrund dessen die Rechtsfrage entschieden werde. Dem Schreiben fügte er einen Rentenbescheid seiner Ehefrau vom 20. Oktober 2004 (ab 1. November 2004 Rente in Höhe von 1.656,68 €, darin enthalten 110,55 € Krankenversicherungsbeitragszuschuss) und einen Betriebsrentenbescheid seiner Ehefrau vom 7. Dezember 2004 (ab 1. Oktober 2004 Rente in Höhe von 519,36 €) bei. Mit Schreiben vom 12. April 2005 erklärte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E , dass eine Beihilfegewährung für seine Ehefrau angesichts ihres den Betrag von 18.000 € übersteigenden Jahreseinkommens im Jahr 2005 ausscheide. Um eine Aussage hinsichtlich des Jahres 2006 zu treffen, müsse zunächst der Steuerbescheid für das Jahr 2005 vorliegen. Der Kläger bat unter dem 25. August 2005 erneut um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. unter Verweis auf das Fehlen eines prüffähigen Beihilfeantrages ab. Die dagegen am 14. Februar 2006 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2006 (26 K 644/06) ab. Die Berufung wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Januar 2008 (1 A 4678/06) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ab dem 1. Januar 2004 geänderte Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW finde. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2009 (2 C 27.08), dem beklagten Land am 21. August 2009 zugestellt, die entgegenstehenden Entscheidungen auf. Es stellte fest, dass das beklagte Land über Anträge des Klägers auf Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW (a.F.) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW zum 1. Januar 2004 sei nichtig. Sie sei nicht von § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW in der damals maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV.NRW. S. 750) gedeckt. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW selbst sei wirksam. Der materielle Gehalt der Vorschrift lasse sich im Wege der Auslegung trotz der unbestimmten Begriffe „wirtschaftlich selbständiger Ehegatten“ und „unzumutbaren Belastungen“ noch ermitteln. Insbesondere lasse sich feststellen, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff der Einkünfte, von deren Höhe nach § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten abhänge, um den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 EStG in der im Jahr 1975 geltenden Fassung handele. Diesen gesetzlichen Rahmen habe der Verordnungsgeber jedoch verlassen, indem er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung entgegen § 2 Abs. 3 EStG auch die nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte ausgewiesen habe. Seit dem 1. April 2009 gilt in Nordrhein-Westfalen das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, das in § 77 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen regelt. Rückwirkend zu diesem Datum wurde zudem die Beihilfeverordnung vom 5. November 2009 in Kraft gesetzt. Diese gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Satz 3 Halbsatz 1 BVO in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung ist bei erstmaligem Rentenbezug ab 1. Januar 2004 dem Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 machte der Kläger gegenüber der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. einen Anspruch auf Zahlung von 27.807,96 € nebst Zinsen geltend. Dieser sei auf Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile gerichtet, die er durch den Abschluss einer nicht beihilfekonformen Krankenversicherung seiner Ehefrau erlitten habe. Zur Aufschlüsselung des begehrten Zahlbetrages verwies er auf eine entsprechende Berechnung in seinem Schreiben vom 24. August 2009. Den Ausgleich lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. unter dem 4. November 2009 ab. Am 20. November 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, durch die aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte rechtswidrige Ablehnung eines Beihilfeanspruchs für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau seien ihm in der Zeit ab Januar 2005 ganz erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Diese folgten daraus, dass seine Ehefrau aufgrund der rechtswidrigen Entscheidung des beklagten Landes daran gehindert gewesen sei, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen. Sie habe stattdessen eine private Vollversicherung abschließen müssen, deren Versicherungsprämien er getragen habe. Die dadurch bedingten Mehrkosten und finanziellen Nachteile hätten sich im Laufe der Jahre auf 27.807,96 € summiert. Demgegenüber habe das beklagte Land die Übernahme erheblicher Krankenkosten im fünfstelligen Bereich erspart. Ein Anspruch auf Zahlung dieser 27.807,96 € ergebe sich bereits aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung seines durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts feststehenden Beihilfeanspruchs auf Übernahme der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau. Zu diesem Beihilfeanspruch gehöre denkgesetzlich notwendig vorgelagert die grundsätzliche Zusage des Dienstherrn, im Krankheitsfall einen Teil der Aufwendungen zu übernehmen. Sei diese Deckungszusage wegen Zeitablaufs nicht mehr erfüllbar, trete an ihre Stelle der Ersatz ihres Wertes, der vorliegend in geltend gemachten, im Einzelnen aufgeführten Aufwendungen für die Vollversicherung seiner Ehefrau bestehe. Daneben ergebe sich der Anspruch auf Zahlung aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG). Sie umfasse insbesondere die Pflicht, durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass von Seiten der versorgungsberechtigten Beamten eine sachgerechte Krankheitsvorsorge mit angemessenem Aufwand betrieben werden könne. Hiergegen habe das beklagte Land durch Anwendung des nichtigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW verstoßen. Dem Anspruch könne nicht die abschließende Regelung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen seiner Beamten durch die Beihilfevorschriften entgegen gehalten werden. Es fehle eine Regelung für diejenigen Fälle, in denen Nachteile aufgrund einer rechtswidrigen Beihilfevorschrift entstanden seien. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen Fürsorgepflichtverletzung. Das hierfür notwendige Verschulden des Dienstherrn sei gegeben. Es sei insbesondere nicht wegen der so genannten Kollegialgerichtsregel ausgeschlossen. Sie gelte hier nicht, weil es um die Anwendung von Spezialgesetzen gehe, mit denen die bearbeitende Dienststelle besonders vertraut sei. Es sei eine besondere Überprüfung der Neuregelung gerade im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage geboten gewesen. Denn sie habe den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 EStG aufgegeben. Dies sei bei den Verbänden auf erhebliche Bedenken gestoßen. Der Annahme des Verschuldens könne darüber hinaus nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht erst nach dem Erlass der 19. Änderungsverordnung die Rechtsfrage der ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für Beihilfevorschriften mit seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50.02) geklärt habe. Es sei verfassungsrechtliches Allgemeingut, dass sich Verordnungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen müssten. Eine entsprechende, pflichtgemäße Prüfung habe das Finanzministerium jedoch vor Inkraftsetzen der 19. Änderungsverordnung unterlassen. Vielmehr lasse sich der Entstehungsgeschichte der Änderung entnehmen, dass die Eignung der Ermächtigungsgrundlage nicht näher geprüft und die Auswirkungen der Neuregelung gegenüber dem Minister nur kurz und verharmlosend dargestellt worden seien. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege darüber hinaus darin, dass das beklagte Land auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 die 19. Änderungsverordnung nicht überprüft habe. Er, der Kläger, habe noch im Lauf des Prozesses vergeblich auf diese Prüfungspflicht hingewiesen. Die geltend gemachte Fürsorgepflichtverletzung ergebe sich auch daraus, dass das beklagte Land mit der Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW andere von ihm bereits benannte und von den Verbänden im Anhörungsverfahren gerügte Rechtsverstöße begangen habe. Ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe folge des Weiteren aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG sowie aus dem Grundsatz der Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Sein mit dem Hilfsantrag geltend gemachter Anspruch auf Erstattung der dem Land durch die fehlende Beihilfegewährung ersparten Aufwendungen ergebe sich insbesondere aus Bereicherungsrecht. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2009 seien krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 25.798,19 € angefallen. Unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% errechne sich hieraus der Betrag von 18.058,73 €. In dieser Höhe habe das beklagte Land Aufwendungen erspart. Diese habe es ihm nunmehr zu erstatten. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 27.807,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 18.058,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 zu zahlen. Das beklagte Land hat (unter Widerspruch gegen die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageerweiterung um den Hilfsantrag) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Beihilfeanspruch auf Ausgleich seiner Mehrkosten, die durch die Vollversicherung seiner Ehefrau entstanden seien. Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen von Beihilfeberechtigten bzw. deren Ehepartnern unterfielen nicht dem Beihilfebegriff. Zudem fehle auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 ein rechtskräftig festgestellter Beihilfeanspruch. Insoweit gebe es keinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau. Eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe nicht. Einem derartigen Anspruch stehe bereits der abschließende Charakter der Beihilfevorschriften entgegen. Darüber hinaus sei der Anspruch aufgrund der so genannten Kollegialgerichtsregel ausgeschlossen. Deren Anwendung erkenne die Rechtsprechung auch für Maßnahmen der obersten Dienstbehörden an. Es fehle unabhängig davon auch an einem Verschulden. Bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 den Gesetzgeber dazu verpflichten werde, den beihilfeberechtigten Personenkreis selbst zu bestimmen. Dementsprechend habe kein Anlass bestanden, in Bezug auf die Änderung an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage in § 88 LBG NRW (a.F.) zu zweifeln. Die mit Urteil vom 3. Juni 2009 vertretene Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei noch weniger vorhersehbar gewesen. Ein Anspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der amtsangemessenen Alimentation des Klägers. Die monatlichen Mehrbelastungen seien ausschließlich durch die private Disposition des Klägers und seiner Ehefrau entstanden, nicht durch eine rechtsfehlerhafte Beihilfeentscheidung. Darüber hinaus sei der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht auf den Ausgleich von in der Vergangenheit gezahlten Krankenvorsorgekosten gerichtet und nur im Wege der gerichtlichen Feststellung geltend zu machen. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Leistungen der Krankenversicherung der Ehefrau seien aufgrund des entsprechenden Versicherungsvertrages mit Rechtsgrund erfolgt. Im Übrigen lasse sich keine Vermögensverschiebung zwischen dem Kläger und dem beklagten Land feststellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 27,807,96 €. Der Anspruch ergebe sich nicht aus einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Insoweit fehle es zumindest an einem Verschulden der für das beklagte Land jeweils handelnden Bediensteten. Die handelnden Bediensteten hätten bei Erlass der 19. Änderungsverordnung nicht erkennen müssen, dass § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) nicht als Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW hätte herangezogen werden dürfen. Auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei es nicht geboten gewesen, den Begriff der Einkünfte in § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) ausschließlich auf den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte zu beschränken. Vielmehr habe auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 mit ausführlicher Begründung den Einkünftebegriff weiter ausgelegt. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 bei Erlass der 19. Änderungsverordnung Ende 2003 hätte aufdrängen müssen. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, die nähere Ausgestaltung der Fürsorge für kranke Beamte und ihre Angehörigen in ihren tragenden Strukturprinzipien selbst zu regeln, habe das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 17. Juni 2004, damit nach dem Erlass der 19. Änderungsverordnung aufgestellt, und im Laufe des Jahres 2008 weiter konkretisiert. Dementsprechend hätte auch bei entsprechender Sorgfalt nicht erkannt werden müssen, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der 19. Änderungsverordnung gefehlt habe. Zudem hätte sich der Rückgriff auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff auch dann nicht aufgedrängt, wenn die Problematik der hinreichenden Bestimmtheit des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) bereits Ende 2003 hätte erkannt werden können. Eine hinreichende Bestimmung des wirtschaftlich selbständigen Ehegatten erfordere vordringlich eine inhaltliche Konkretisierung durch die Bestimmung der Bemessungsgröße, damit vor allem eines bestimmten Einkommensbetrages. Auf welchen Einkünftebegriff sich dieser beziehe, sei dagegen von nachrangiger Bedeutung. Zudem habe sich die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung angesichts des Wortlauts der betroffenen Vorschriften nicht derart aufgedrängt, dass die mangelnde Erkenntnis als schuldhaft zu werten sein könnte. Dementsprechend komme es im Rahmen einer Verschuldensprüfung nicht darauf an, ob die Eignung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a. F.) für die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW vor Erlass der 19. Änderungsverordnung hätte geprüft werden müssen, was angesichts der vorgelegten Verwaltungsvorgänge eher nicht der Fall gewesen sei. Bei entsprechender Prüfung hätte sich das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht verschuldensauslösend aufdrängen müssen. Anderweitige Gründe für eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die 19. Änderungsverordnung seien nicht erkennbar. Insoweit werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 Bezug genommen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass auch nach Erlass der 19. Änderungsverordnung die Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW ständig hätte überprüft werden müssen, fehle es bereits unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 an einer entsprechenden zwingenden Auslegung. Darüber hinaus hätte der Gesetzgeber einer entsprechenden Auslegung auch durch Anpassung der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragen können, so dass es insofern an der Ursächlichkeit zwischen der etwaigen Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. Eine Prüfung, ob sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den Grundsätzen der Amtshaftung ergebe, obliege nicht der Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Ein Anspruch auf Zahlung der 27.807,96 € ergebe sich weiter nicht als Anspruch auf Wertersatz im Wege des Surrogats eines Beihilfeanspruchs des Klägers. Dem stehe schon entgegen, dass die Beihilfeverordnung die Gewährung von Beihilfen lediglich für bestimmte, krankheitsbedingte Aufwendungen vorsehe, nicht dagegen für Versicherungsprämien. Eine Übertragung der zivilrechtlichen Regelungen über den Anspruch auf das Surrogat scheitere an der fehlenden Regelung in der Beihilfeverordnung bzw. der fehlenden Verweisungsvorschrift. Darüber hinaus hätten dem Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum keine Beihilfeansprüche zugestanden. Denn er habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Aufgrund der privaten Vollversicherung seiner Ehefrau seien überdies keine beihilfefähigen Aufwendungen für seine Ehefrau verblieben. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 entnehmen. Dieses enthalte nicht die Feststellung, dass dem Kläger für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch zustehe. Auch beinhalte weder das genannte Urteil noch das Beihilferecht eine entsprechende „Deckungszusage“. Schließlich folge der Anspruch auf Zahlung der 27.807,96 € nicht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dieser stehe hinter dem hier einschlägigen Regelungskomplex der beihilferechtlichen Ansprüche bzw. der Sekundäransprüche zurück. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Erstattung der ersparten Aufwendungen der Beihilfe in Höhe von 18.058,73 €. Er ergebe sich insbesondere nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Das beklagte Land habe im Hinblick auf den in Rede stehenden Teil der krankheitsbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers nicht „etwas ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers“ erlangt. Die Erstattung dieser Aufwendungen sei auf der Grundlage der zwischen der Versicherung und der Ehefrau des Klägers bestehenden vertraglichen Beziehungen, damit mit Rechtsgrund erfolgt. Darüber hinaus habe das beklagte Land nichts auf Kosten des Klägers erlangt, weil dem Kläger für die in Rede stehenden Aufwendungen schon mangels entsprechenden Antrags keine Beihilfeansprüche zugestanden hätten. Die Aufwendungen seien auch nicht vom Kläger, sondern von der Versicherung getragen worden. Der Kläger sei allenfalls mittelbar durch die Versicherungsprämien belastet. Derartiges stelle jedoch keine Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Klägers in dasjenige des beklagten Landes dar. Mangels entsprechender Zahlungsansprüche bestünden auch die geltend gemachten Zinsansprüche nicht. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 23. April 2013 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Klage sei mit dem Hauptantrag, jedenfalls aber mit dem Hilfsantrag begründet. Der Anspruch auf Ausgleich der durch die Vollversicherung bedingten Mehraufwendungen ergebe sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen. Dem beklagten Land sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung anzulasten, die Schadensersatzansprüche zu seinen Gunsten begründeten. Bereits der Erlass der nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nichtigen Neuregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW durch die 19. Änderungsverordnung stelle auf Grund der ausgebliebenen Überprüfung der Vereinbarkeit der Neuregelung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 LBG NRW (a.F.) eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Diese sei für die entstandenen Schäden in Form der Mehraufwendungen für eine private Vollversicherung seiner Ehefrau auch ursächlich geworden. Darüber hinaus liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, weil der Verordnungsgeber es unterlassen habe, die Rechtmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung nach deren Erlass in der gebotenen Weise zu überprüfen und spätestens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 auf die dann sich deutlich abzeichnende Rechtswidrigkeit der Neuregelung zu reagieren. Dies zeige sich anhand der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12). Danach habe ab 2004 erkennbar sein müssen, dass die Beihilfevorschriften verfassungswidrig seien. Abgesehen davon habe das beklagte Land aus materiellen Gründen seine Fürsorgepflicht verletzt. Es habe gegen seine Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen sowie den Beihilfeberechtigten mit rentenberechtigten Ehepartnern ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt. Die anderweitigen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung seien ebenfalls erfüllt. Insbesondere sei eine individuell ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nicht im Rahmen der rechtssetzenden Tätigkeit des Verordnungsgebers ausgeschlossen. Die Kollegialgerichtsregel greife – ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch aufgrund Fürsorgepflichtverletzung – nicht ein. Angesichts der profunden Sach- und Rechtskenntnisse des beklagten Landes bei Verordnungserlass könne nicht von besseren Rechtskenntnissen der erkennenden Gerichte ausgegangen werden. Er sei nicht auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes zu verweisen, weil dieser zu unzumutbaren Risiken im Falle schwererer Erkrankungen seiner Ehefrau hätte führen können. Er könne den Ausgleich der Mehraufwendungen zudem aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des ursprünglichen Beihilfeanspruchs verlangen. Der Beihilfeanspruch beinhalte eine grundsätzliche Deckungszusage der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen. Könne dieser nicht mehr erfüllt werden, trete an seine Stelle nach schuldrechtlichen Grundsätzen das Surrogat, also der Ersatz des Wertes. Dieser Wert entspreche den Mehraufwendungen, die für einen Schutz im Wege einer Versicherung erforderlich sei, den sonst die Beihilfe gewährleiste. Ihm stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Alimentation zu. Durch die rechtsfehlerhafte Beihilfeentscheidung seien ihm monatliche Mehrbelastungen von durchschnittlich deutlich mehr als 500,00 € auferlegt worden. Daher sei es zwangsläufig zu erheblichen Einbußen seiner monatlichen Versorgungsleistungen gekommen. Dadurch habe sich eine finanzielle Schlechterstellung vergleichbar einer Rückstufung um mehr als zwei Statusämter ergeben. Diesem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Beihilfevorschriften einen abgeschlossenen Regelungskomplex beinhalteten. Ihm gehe es insoweit nicht um eine Beihilfegewährung, sondern um den Ausgleich von ungerechtfertigt abverlangten Mehraufwendungen. Seine Klage sei jedenfalls mit dem Hilfsantrag begründet. Die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch in Höhe von 18.058,73 € ergebe sich sowohl aus allgemeinem Schuldrecht als auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches. Das beklagte Land habe mit der Ersparnis von Beihilfeaufwendungen „etwas“ im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt. Es sei zu einer Vermehrung des Vermögens des Landes in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit gekommen. Diese habe das beklagte Land im Verhältnis zum Kläger ohne Rechtsgrund erlangt. Dem stehe die privatvertragliche Beziehung zwischen der privaten Krankenversicherung und seiner Ehefrau nicht entgegen. Sie stelle ausschließlich in deren Verhältnis den Rechtsgrund dar, nicht dagegen in dem hier relevanten bereicherungsrechtlichen Verhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land. Das Land habe den Vermögensvorteil auch auf seine Kosten erlangt. Ihm könne unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten weder das Fehlen förmlicher Beihilfeanträge noch der Abschluss der privaten Vollversicherung vorgehalten werden. Der Anspruch sei schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil letztlich nicht er, sondern die private Krankenversicherung die Aufwendungen seiner Ehefrau getragen habe. Dieser Gesichtspunkt wäre im Rahmen des Vorrangs einer Leistungskondiktion allenfalls dann bedenkenswert, wenn die private Krankenversicherung ziel- und zweckgerichtet das Vermögen des beklagten Landes vermehrt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen, soweit der ursprünglich geforderte Betrag (27.807,96 €) über dem nunmehr geforderten Betrag (26.661,12 €, Mehraufwendungen für die Monate Januar 2005 bis Juni 2010) liegt. Weiterhin hat er den Hilfsantrag von einem Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umgestellt, nachdem das beklagte Land zugesichert hatte, auf ein Feststellungsurteil die ersparten Aufwendungen zu berechnen und nebst Zinsen zu erstatten. Demzufolge beantragt er nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 26.661,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm die ersparten Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2009 zu erstatten, soweit auf diese nach entsprechenden Beihilfeanträgen eine Beihilfe zu gewähren gewesen wäre. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hat seine Bedenken gegen die erstinstanzlich erklärte Klageerweiterung fallen gelassen und trägt vor: Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für die Mehrkosten der ab dem 1. Januar 2005 eingreifenden Krankheitskostenvollversicherung der Ehefrau des Klägers bestehe nicht. Derartige Aufwendungen seien nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig. Diese umfasse ausschließlich den (teilweisen) Ausgleich von in Krankheitsfällen entstehenden, konkreten Kosten. Krankenversicherungsbeiträge oder -zuschüsse seien von der Beihilfeverordnung nicht erfasst. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Das Land habe nicht schuldhaft seine Pflichten verletzt. Der handelnde Beamte habe bei seiner amtlichen Tätigkeit die Sach- und Rechtslage gewissenhaft überprüft und seine Rechtsauffassung aufgrund vernünftiger Überlegungen gebildet. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Verordnungsgebers sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ausgehend von der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Unvereinbarkeit der 19. Änderungsverordnung mit der Ermächtigungsgrundlage des LBG NRW (a. F.) nicht erkannt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen einen Gestaltungspielraum zugesprochen. Diesen habe es später dahingehend eingeengt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ein Programm ergeben müsse. 2004 habe es dann geurteilt, dass auch alle wesentlichen Entscheidungen im Rahmen des Beihilferechts durch den Gesetzgeber getroffen werden müssten. Diese im Rahmen der bundesrechtlichen Beihilfevorschriften ergangene Verschärfung der Rechtsprechung habe sich nicht auf das Landesrecht übertragen lassen. Dieses weise in § 88 LBG NRW (a.F.) eine gänzlich andere Verankerung auf. Eine derartige Unvereinbarkeit habe der Verordnungsgeber nicht erkennen müssen. Sie sei auch vom VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 3. November 2006 und vom erkennenden Gericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 verneint worden. Angesichts der ausführlichen Argumentation in dem Urteil vom 16. Januar 2008 zur Vereinbarkeit der Änderungsverordnung mit § 88 LBG NRW (a.F.) erscheine die vom Verordnungsgeber seinerzeit vertretene Rechtsansicht zumindest vertretbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 vertretene Auffassung habe sich dagegen dem Verordnungsgeber nicht aufdrängen müssen. Mit der 19. Änderungsverordnung seien Konsequenzen aus den Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und strukturelle Veränderungen des Beihilferechts vollzogen worden. Der Entwurf der Änderungsverordnung sei unter anderem den Verbänden zur Beteiligung übersandt worden. Nach Auswertung der Stellungnahmen sei die Änderung in Kraft gesetzt worden. Ein Verschulden könne auch nicht darin erblickt werden, dass sich der Meinungsbildungsprozess im Ministerium weder in Protokollen, Vermerken oder anderen schriftlichen Hinweisen auffinde. Dies möge kritikwürdig sein. Es lasse jedoch nicht den Schluss der fehlenden Prüfung zu. Darüber hinaus stehe zu Gunsten des beklagten Landes die Kollegialgerichtsregel dem Schadensersatzanspruch entgegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung vorliege, so sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Er habe die seiner Ehefrau erwachsenden Mehrkosten der Vollversicherung aufgebracht. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe er nicht aufgezeigt. Auch eine eigenständige Verpflichtung des Klägers zum Begleichen der Versicherungskosten sei nicht erkennbar geschweige denn nachgewiesen. Der entstandene Vermögensnachteil sei ausschließlich der Ehefrau des Klägers entstanden. Der Kläger sei hiervon nicht betroffen. Ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der Aufwendungen ergebe sich zudem nicht aus dem Gedanken des Wertersatzes als Surrogat eines Beihilfeanspruchs. Die abschließenden Regelungen der Beihilfeverordnung sähen ihrem Sinn und Zweck entsprechend eine Erstattung von Krankenversicherungsprämien oder Gewährung von Zuschüssen zu diesen nicht vor. Eine Vorschrift, die die Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen über den Wertersatz erlaube, sei nicht erkennbar. Darüber hinaus scheitere ein Anspruch daran, dass dem Kläger für seine Ehefrau aufgrund von deren Vollversicherung keine Beihilfeansprüche zugestanden hätten. Der klägerische Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Bei der privaten Vollversicherung der Ehefrau handele es sich um eine autonome Entscheidung des Klägers. Zudem sei ein Alimentationsanspruch grundsätzlich im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Der Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch seien nicht erfüllt. Es seien weder Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht worden noch habe eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden. Insbesondere habe das beklagte Land keinen Vermögensvorteil erlangt oder Aufwendungen erspart. Ein Primäranspruch auf Gewährung von Beihilfen habe nicht vorgelegen. Im Übrigen habe die Krankenversicherung Geldleistungen auf die Aufwendungen der Ehefrau erbracht und nicht der Kläger entsprechende Aufwendungen getätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 26 K 644/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefter) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Berufungsverfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Berufung im Umfang der Reduzierung des mit dem Hauptantrag geforderten Betrags von 27.807,96 € auf 26.661,12 € (Mehraufwendungen für die Krankenkostenvollversicherung für die Monate ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 5,03 €) zurückgenommen hat. Die danach noch rechtshängige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet (I.). Mit dem Hilfsantrag ist sie zulässig und begründet (II.). I. Der Hauptantrag auf Ersatz der durch die Krankheitskostenvollversicherung seiner Ehefrau für den Kläger entstandenen Mehrkosten ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land ergibt sich nicht bereits aus dem in erster Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht oder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (1.). Auch verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen, wie ein Anspruch aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn (2.), aus einer vermeintlichen Deckungszusage (3.), aus der Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation (4.), der Folgenbeseitigungsanspruch (5.), oder der Anspruch aus dem Rechtsgedanken des unionsrechtlichen Staatshaftung (6.), verhelfen dem Hauptantrag des Klägers nicht zum Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Land. Als Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren kommt allein der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch in Betracht. Dagegen kann der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB nicht als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch herangezogen werden. Der Senat darf diese Anspruchsgrundlage gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht prüfen. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – 2 B 178.96 -, juris, Rn. 2. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 -, juris, Rn. 9. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist eine Pflichtverletzung, die auf einem Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen beruht und zu einem adäquat kausalen Schaden geführt hat, den der Betroffene nicht in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes hätte vermeiden können. Es kann dahinstehen, ob durch das Handeln des beklagten Landes ein adäquat kausaler Schaden für den Kläger entstanden ist, den er nicht durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz vermeiden konnte. Es fehlt jedenfalls eine Pflichtverletzung des beklagten Landes (dazu unter a), die auf einem Verschulden seiner handelnden Beamten beruht (dazu unter b). a) Schon an einer Pflichtverletzung des beklagten Landes bestehen erhebliche Zweifel: aa) Als Pflichtverletzung des beklagten Landes kommt zunächst der Erlass des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung in Betracht, dessen Beihilfeeinschränkungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 88 LBG NRW (a.F.)) zuwiderliefen. Dass diese geänderte Beihilfevorschrift rechtswidrig ist, steht für die Beteiligten bindend mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009, - 2 C 27.08 -, juris, fest. Daneben mag auch die vom Kläger beanstandete unveränderte Beibehaltung der Vorschrift nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 – als Pflichtverletzung in Betracht zu ziehen sein. bb) Ob sich im Ausgangspunkt hieraus eine Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben könnte, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen konkreten Bezug der vermeintlich verletzten Pflicht zum Kläger. Die (vom Amtsträger) verletzte Pflicht muss gerade gegenüber dem Geschädigten bestanden haben. Das in Rede stehende Verhalten des beklagten Landes liegt hier in dem Erlas bzw. der unterbliebenen Änderung einer Rechtsverordnung. Die für die Rechtsetzung verantwortlichen Amtsträger haben (indes) in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen. Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme begründen könnten, liegen nicht vor. Vgl. zu der entsprechenden Voraussetzung des Drittbezuges in § 839 BGB: BayOLG, Urteil vom 14. Januar 1997 – 2 Z RR 422/96 -, juris, Rn. 14 ff.; KG Berlin, Urteil vom 18. November 2014 – 9 U 113/13 -, juris, 13 f. Ebenso wie § 839 BGB im Rahmen der Amtspflichtverletzung eine gegenüber einem „Dritten“ bestehende Amtspflicht verlangt, setzt der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung als Sekundäranspruch eine dem Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht voraus. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 -, juris, Rn. 22, und zuletzt Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 11.14 -, a. a. O., Rn. 9, 10. Die Änderung der Beihilfevorschriften betrifft jedoch keine gerade dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, sondern alle Beamten und Richter gleichermaßen. Es handelt sich bei ihr nicht um eine so genannte Maßnahme- oder Einzelfallvorschrift, die auf die Regelung eines einzelnen Sachverhaltes gerichtet ist, also Einzelpersonen oder Gruppen individuell betrifft. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger als Einzelner von der Änderung betroffen werden sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. All das bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls ein dem Land zurechenbares Verschulden seiner Amtsträger nicht festzustellen ist. cc) Ob das beklagte Land mit dem Erlass des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung seine Pflichten auch, wie der Kläger geltend macht, hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation der Beamten und der Beachtung des Vertrauensschutzes verletzt sowie den Beamten ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt haben könnte, ist ähnlich fragwürdig, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des beklagten Landes (dazu unter b, dd). b) Die geltend gemachte Pflichtverletzung bei Erlass und der späteren Beibehaltung der geänderten Beihilfevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO NRW ist nicht schuldhaft durch das beklagte Land erfolgt (aa–cc). Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger gerügten Pflichtverletzungen (dd). aa) Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus. Ebenso wie die Amtshaftung (vgl. § 839 BGB) erfordert die Haftung wegen Leistungsstörungen in einem Schuldverhältnis regelmäßig ein Verschulden des Verpflichteten (vgl. z.B. §§ 275, 276, 280, 286, 323 ff. BGB). Der in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck kommende Rechtsgrundsatz gilt auch für die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 -, juris, Rn. 28. Dabei ist der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts zu Grunde zu legen. Danach hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei muss von den für den Dienstherrn handelnden Beamten (vgl. § 278 Satz 1 BGB) verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehört auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 -, juris, Rn. 21. bb) Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Beschäftigten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht – wie hier das Oberverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 16. Januar 2008 – 1 A 4678/06 -, juris, in seinem auf die Revision des Klägers aufgehobenen Berufungsurteil - ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gewertet hat. Im Beamtenverhältnis und bei Ansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung oder Verletzung des besonderen schuldrechtsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn entfällt das Verschulden wegen kollegialgerichtlicher Billigung des Verwaltungsverhaltens als rechtmäßig in gleicher Weise wie bei Amtspflichtverletzungen. Die Würdigung eines behördlichen Verhaltens als schuldhaft oder nicht schuldhaft kann mit Blick auf eine Haftung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht nach anderen Maßstäben erfolgen als bei der Amtshaftung. Denn der Verschuldenstatbestand ist in beiden Fällen der gleiche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 – 2 B 93.96 -, juris, Rn. 2. Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandels als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es „besser“ hätten wissen müssen. Das kann dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 -, juris, Rn. 66. Besondere Umstände dieser Art sind hier in Bezug auf das vorzitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 nicht gegeben. Dahinstehen kann, ob darüber hinaus ein Verschuldensausschluss des handelnden Beamten trotz Billigung durch ein Kollegialgericht dann ausscheiden kann, wenn es sich um grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen handelt, die durch Auswertung allen einschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 – 2 B 69.07 -, juris, Rn. 20, und Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 -, juris, Rn. 28, jeweils unter Verweis auf BGH, Urteile vom 21. Dezember 1961 – III ZR 174/60 -, NJW 1962, 793 ff., und vom 28. Juni 1971 – III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 – III ZR 41/82 -, juris, Rn. 20. Denn im Streitfall konnte ein weitergehendes oder „besseres“ Wissen der handelnden Beamten des Finanzministeriums nicht erwartet werden als es der für Beihilferecht zuständige 1. Senat des erkennenden Gerichts aufweist. Es ging in der Sache um die Auslegung einer (unbestimmten) Gesetzesnorm (§ 88 LBG a.F.), deren Wortlaut keinen klaren, bestimmten und eindeutigen Anwendungsbereich hatte. Eine höchstrichterlich gefestigte Rechtsprechung war nicht vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der 1. Senat seine später vom Bundesverwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auslegung nicht unter Auswertung des einschlägigen Materials und ausführlicher Abwägung aller Gesichtspunkte vorgenommen haben könnte. Vielmehr hat er unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und Auslegungsparameter mit ausführlicher Begründung (Rn. 23 – 45 des juris-Abdrucks) festgestellt, dass die wirtschaftliche Selbständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im Beihilferecht unabhängig von dem steuerrechtlichen Einkünftebegriff zu bestimmen sei. Bereits der weit gefasste Wortlaut der Vorschrift gebe für ein gegenteiliges Gesetzesverständnis nichts her. Zwingende Anhaltspunkte für eine Gleichsetzung der zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führenden Einkünfte mit dem steuerrechtlichen Einkünftebegriff ergäben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Halbsatz 2 in Satz 2 des § 88 LBG NRW (a.F.) sei als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingeführt worden, um eine Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss wirtschaftlich selbständiger Ehegatten zu schaffen. Hätte der Gesetzgeber damals die Absicht gehabt, die Einkünfte des wirtschaftlich selbständigen Ehegatten ausschließlich an dem Einkünftebegriff des Steuerrechts zu bemessen, hätte nichts näher gelegen, als dies mit einem entsprechenden Zusatz kenntlich zu machen. Auch rechtssystematische Erwägungen, aber auch Sinn und Zweck geböten nicht, einer Auslegung der wirtschaftlichen Selbständigkeit anhand des steuerrechtlichen Einkünftebegriffs den Vorzug zu geben. Rechtssystematisch sei ein Vorrang der steuerrechtlichen Begrifflichkeit nicht erkennbar, zumal eine wirtschaftliche Selbständigkeit auch bei steuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Einkünften nicht ausgeschlossen werden könne. Die Anknüpfung der beihilferechtlichen Einkommensermittlung an den Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte diene ausschließlich der Verwaltungspraktikabilität, weil bereits auf Feststellungen der Finanzbehörden zurückgegriffen werden könne. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften geböten keine derart einschränkende Auslegung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.). Der Gesetzgeber habe mit der Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen gezeigt, dass eine Eingrenzung der steuerrechtlichen Einkünfte auf den Ertragsanteil der Renten rechtlich nicht zwingend geboten sei. Auch der Beihilfezweck, der sich in einer die Alimentierung ergänzenden Fürsorgeleistung des Dienstherrn erschöpfe, gebiete eine entsprechende Einschränkung nicht. Vielmehr liege insoweit eine Gleichbehandlung mit anderen Einkunftsarten nahe. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass diese vom für das Beihilferecht zuständigen Senat vertretene Rechtsansicht bei sorgfältiger Prüfung seinerzeit als offensichtlich falsch hätte behandelt werden müssen. cc) Auch ungeachtet des Verschuldensausschlusses aufgrund der so genannten Kollegialgerichtsregel lässt sich ein Verschulden der handelnden Beamten weder bei Erlass der Änderungsvorschrift zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW (1) noch im späteren Verlauf wegen unterbliebener Überprüfung feststellen (2). (1) Nicht zu folgen ist der Erwägung des Klägers, den handelnden Beamten des Finanzministeriums hätte schon bei der Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW bekannt sein müssen, dass diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (a.F.) abgedeckt war. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, - 2 C 50.02 -, juris, folgt nichts anderes. Es betraf einen maßgeblich anderen Entscheidungsgegenstand und erging zudem erst nach dem Erlass der Änderungsverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Juni 2004, - 2 C 50.02 -, juris, Rn. 14 f., festgestellt, dass die als Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfebestimmungen des Bundes bis dahin unbeanstandet geblieben waren und die Rechtsprechung der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften dadurch Rechnung getragen habe, dass diese wie revisible Rechtsnormen auszulegen seien. Insoweit hat es unter anderem auf sein Urteil vom 10. Juni 1999, – 2 C 29.98 -, juris, Rn. 18, verwiesen, wonach die Beihilfevorschriften nach ständiger Rechtsprechung trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen seien. Erst in seinem oben genannten Urteil vom 17. Juni 2004 ist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich von dieser Betrachtung abgerückt und hat festgestellt, dass die Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften nicht (mehr) den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts genügen. Dass die für das beklagte Land tätig gewordenen Beamten des Finanzministeriums diesen Mitte 2004 erfolgten Rechtsprechungswandel auch schon bei Erlass der 19. Änderungsverordnung zum 1. Januar 2014 vorhersehen können, ist nicht anzunehmen. Vielmehr konnten die Beamten sich auf die damals noch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlassen, wonach die Beihilfevorschriften trotz ihrer Regelungsform als Verwaltungsvorschriften wie Rechtsnormen ausgelegt wurden. Hinzu kommt, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zum Bund über ein im Grundsatz dem Parlamentsvorbehalt genügendes Regelungswerk in Form einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 88 LBG NRW (a.F.) und einer darauf aufbauenden Rechtsverordnung verfügte. Für die Beamten des Landes bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Ermächtigungsgrundlage für die geänderte Beihilfevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW überhaupt zu hinterfragen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die zu beteiligenden Verbände gegen die Änderung Bedenken erhoben hatten, da sich diese nicht auf die Frage der ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, sondern auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte bezogen. So hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27. November 2003 lediglich darauf hingewiesen, dass die Änderung gerade für ältere Personen, die sich dann privat absichern müssten, eine nicht unerhebliche finanzielle Härte bedeutete. In die gleiche Richtung zielten die Stellungnahme des Deutschen Beamtenbundes, Landesbund Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2003 und diejenige der Deutschen Steuergewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003. Auch in Bezug auf fehlende Stellungnahmen des Deutschen Richterbundes ist nicht dargelegt, dass von dort Bedenken gegen die ausreichende Ermächtigungsgrundlage erhoben worden wären. (2) Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung durch die unterbliebene Überprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 ist kein Verschulden des beklagten Landes gegeben. Insbesondere fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, die handelnden Beamten hätten erkennen müssen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) erfasst war. Sie lassen sich namentlich nicht dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 entnehmen. Denn dieses befasst sich damit, dass – wie oben dargestellt – der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen hat. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in weiteren Urteilen vom 20. März 2008, - 2 C 49.07 -, juris, Rn. 10 f. (zu der Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO NRW), und vom 26. Juni 2008, - 2 C 2.07 -, juris, Rn. 7 f. (zu den Bundesbeihilfevorschriften), vertieft und noch in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 3. Juni 2009, - 2 C 27.08 -, a. a. O., Rn. 9 f., die Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) für wirksam und damit als Ermächtigungsgrundlage für die Beihilfevorschriften ausreichend erachtet. Aber auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO in der Fassung der 19. Änderungsverordnung für unvereinbar mit der (wirksamen) Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) gehalten hat, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, es habe schon eine Prüfungs- und Handlungspflicht der Beamten ab Mitte 2004 bestanden, die schuldhaft verletzt worden sei. Der vorangegangenen Rechtsprechung ließ sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der in § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) verwendete Einkommensbegriff bei rechtmäßiger Auslegung den Verordnungsgeber nur zu einem Rückgriff auf denjenigen des Einkommenssteuergesetzes ermächtigte. Vielmehr hat noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008, - 1 A 4678/06 -, a. a. O., Rn. 23 ff., mit ausführlicher Begründung den Einkommensbegriff des § 88 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW (a.F.) dahin interpretiert, dass er nicht auf denjenigen des Einkommenssteuerrechts festgelegt sei. Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen - entsprechende Anhaltspunkte schon ab Mitte 2004 vorgelegen haben sollten, kann dennoch den handelnden Beamten des Finanzministeriums nicht angelastet werden, dass sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung nochmals hätten überprüfen müssen. Eine Handlungspflicht des Gesetzgebers besteht nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Bereich der nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckten Beihilfevorschriften erst dann, wenn die Überprüfung der konkreten Vorschrift durch ein oberstes Bundesgericht die Feststellung einer mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts unvereinbaren Rechtslage ergeben hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 – 5 C 33.12 -, juris, Rn. 18, und vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29.12 -, juris, Rn. 29. Da das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der 19. Änderungsfassung erst mit Urteil vom 3. Juni 2009, - 2 C 27.08 -, a. a. O., beanstandet hat, könnten den Beamten des Finanzministeriums mögliche Defizite bei der Überprüfung und Beibehaltung der Vorschrift frühestens ab diesem Zeitpunkt vorgeworfen werden. Demzufolge kann auch ein vorhergehendes Unterlassen der Prüfung nicht schuldhaft erfolgt sein. Das dem beklagten Land am 21. August 2009 zugestellte Urteil erforderte – bezogen auf die 19. Änderungsverordnung – auch nachfolgend kein gesetzgeberisches Handeln mehr, weil sowohl das Landesbeamtengesetz als auch die Beihilfeverordnung schon mit Wirkung zum 1. April 2009 geändert worden waren, mithin die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung keine Bedeutung mehr besaß. dd) Soweit der Kläger dem beklagten Land weitere Pflichtverstöße in Bezug auf den Erlass des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der 19. Änderungsfassung vorwirft, sind auch diese jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt. Einem Verschulden steht auch insoweit die Kollegialgerichtsregel entgegen. Die seitens des Klägers geltend gemachten Rechtsverstöße sind vom 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 16. Januar 2008, - 1 A 4678/06 -, juris, verneint worden, ohne dass dem bisher ein höheres Gericht widersprochen hätte: Eine Verletzung der Fürsorge- bzw. Alimentationspflicht des Dienstherrn hat der 1. Senat angesichts des weiten Spielraums des Verordnungsgebers und des Korrektivs unzumutbarer Belastungen durch die Härteregelung des § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW verneint. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG hat der 1. Senat wegen der hinreichend bedeutsamen Unterschiede der zu betrachtenden Lebenssachverhalte im Hinblick auf die Stichtagsregelung abgelehnt. Den Argumenten des Vertrauensschutzes und einer längerfristigen Übergangsregelung ist der Senat unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Halbsatz BVO NRW und die Härteregelung des § 12 Abs. 6 BVO NRW entgegen getreten. 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar und verschuldensunabhängig aus der dem beklagten Land obliegenden Fürsorgepflicht ableiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet weder einen Anspruch des Beamten auf Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung noch einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen, die ihm aufgrund rechtswidriger Entscheidungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung entstanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 -, juris, Rn. 13 ff. Zwar kann die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte, in § 45 BeamtStG gesetzlich festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Generalklausel unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn sein. Dessen Fürsorgepflicht geht jedoch in aller Regel nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1.07 -, juris, Rn. 37. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 -, juris, Rn. 25, und vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 -, juris, Rn. 21. Eine solche abschließende Regelung, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie Schutz in Krankheitsfällen gewährt, hat das Land Nordrhein-Westfalen in dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Mehraufwendungen geltenden § 88 LBG NRW (a. F.) getroffen. Danach sind Zuschüsse zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen. 3. Eine Verpflichtung zum Ersatz dieser Kosten lässt sich auch nicht aus einer der Beihilfegewährung vorgeschalteten Deckungszusage herleiten. § 88 LBG NRW (a.F.) enthält keine Anerkennung der Beihilfeberechtigung durch das beklagte Land dem Grunde nach. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift erhalten Beamte und Ruhestandsbeamte Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Beihilfefähig sind nach Satz 2 die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter anderem für den Beihilfeberechtigten. Mit der Bezugnahme auf die konkreten Aufwendungen ist klargestellt, dass ausschließlich die anteilige Übernahme bestimmter Aufwendungen des Beamten im Krankheitsfall etc. erfasst sein soll. Eine (wie auch immer) vorgeschaltete Anerkennung der grundsätzlichen Beihilfeberechtigung – ähnlich einer Versicherungspolice - lässt sich der Norm nicht entnehmen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht bereits das Entstehen der beihilfefähigen Aufwendungen als maßgeblich für die Existenz des Beihilfeanspruchs erachtet, vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 -, juris, Rn. 29, leitet sich daraus keine grundsätzliche Anerkennung einer vorgeschalteten Beihilfeberechtigung ab. Vielmehr betont das Gericht im Hinblick auf die im dortigen Verfahren zu klärende Frage einer echten Rückwirkung nochmals, dass die konkreten Aufwendungen für den Beihilfeanspruch ausschlaggebend seien. Selbst wenn man den Beihilfevorschriften eine derartige Deckungszusage entnehmen wollte und in Folge der Nichterfüllung der Deckungszusage der Ersatz der Versicherungsmehraufwendungen als Surrogat der Deckungszusage gefordert werden könnte, würde der Anspruch zusätzlich ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden voraussetzen. Auch das Zivilrecht sieht einen Ersatz wegen Nichterfüllung einer Primärpflicht nur bei Verschulden vor (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein derartiges Verschulden des beklagten Landes fehlt, wie dargelegt. 4. Die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht verlangt keine anderweitige Beurteilung. Die in den Beihilfebestimmungen konkretisierte Fürsorgepflicht fordert insoweit, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 -, juris, Rn. 36, vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 -, a. a. O., Rn. 24, und vom 6. November 2009 – 2 C 60.08 -, juris, Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – 14 B 13.654 -, juris, Rn. 23. Soweit sich der Beihilfeausschluss auf das Alimentationsniveau des Klägers ausgewirkt hat, führt dies nicht zu einem Ausgleich aus Fürsorgegesichtspunkten. Stellen Absenkungen des Beihilfestandards die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungsgesetze geboten. Einen derartigen Anspruch auf eine höhere Alimentation könnte der Kläger allerdings nicht mit einem Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren verfolgen. Er müsste diesen vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer – hier nicht erhobenen - Feststellungsklage geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 – 2 C 60.08 -, a. a. O., Rn. 25 ff, und vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 -, juris, Rn. 15, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 B 45.12 -, a. a. O., Rn. 16. 5. Ein Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz in Höhe von 26.661,12 € ergibt sich ferner nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind. Im Übrigen erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die weiteren Folgen erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten verursacht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 -, a. a. O., Rn. 19 ff., und vom 21. Oktober 2000 – 2 C 5.99 -, a. a. O., Rn. 73. Dem Kläger stand es rechtlich frei, nach der Entscheidung des beklagten Landes über den Beihilfeausschluss seiner Ehefrau eine entsprechend höhere Krankenversicherung für diese abzuschließen, um finanzielle Risiken aus der ungewissen Rechtslage auszuschließen, oder es in der Erwartung, dass sich sein Rechtsstandpunkt durchsetzen werde, bei einer beihilfekonformen Krankenversicherung seiner Ehefrau zu belassen. 6. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze zur unionsrechtlichen Staatshaftung. Soweit ein Staatshaftungsanspruch nicht nur für Sachverhalte mit europarechtlichem, sondern auch mit rein innerstaatlichem Bezug anzuerkennen wäre, fehlte es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem Geschädigten entstandenen Schäden ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht -, juris, Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 -, juris, Rn. 26, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 -, juris, Rn. 15. Dabei ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs. C- 429/09 -, juris, Rn. 51 f., BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 29. In der vorliegenden, rein innerstaatlichen Fallgestaltung wäre ein hinreichend qualifizierter Verstoß des beklagten Landes allenfalls dann anzunehmen, wenn es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig verkannt hat. Dies ist aber – wie bereits ausgeführt – frühestens ab dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009, - 2 C 27.08 -, a. a. O., denkbar. Zuvor hatte es für das beklagte Land keine Veranlassung gegeben, die Rechtmäßigkeit der geänderten Beihilfevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW anzuzweifeln. Nach Ergehen des genannten Urteils ist ein Verstoß bereits deshalb zu verneinen, weil unter anderem die betroffene Beihilfevorschrift zum 1. April 2009 grundlegend geändert worden ist. Fehlt es nach Vorstehendem an einem Ausgleichsanspruch im Sinne der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36.05 -, juris, Rn. 18, besteht von vornherein keine Grundlage für die vom Kläger begehrten Zinsen. II. Der auf die Feststellung der Pflicht des beklagten Landes zur Erstattung der ersparten Beihilfeaufwendungen in Höhe von 18.058,73 € gerichtete Hilfsantrag hat Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Es kann auf sich beruhen, ob die gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren vorgenommene Antragsänderung überhaupt eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO darstellt, weil sie ausschließlich eine Beschränkung des Streitgegenstandes, nämlich vom Leistungsbegehren auf das Feststellungsbegehren, nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO beinhaltet. So: BVerwG, Urteil vom 19. August 1982 – 3 C 4.82 -, juris, Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 6. August 1984- 7 B 83 A.1117 -, BayVBl. 1985, S. 146. Jedenfalls hat das beklagte Land keine Bedenken gegen die Änderung des Hilfsantrages in einen Feststellungsantrag erhoben, sich in der Sache eingelassen und damit in eine etwaige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO eingewilligt. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein. Hier ist die im (Ruhestands‑)Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehende Frage zu klären, ob der Kläger eine Erstattung der ersparten Beihilfeaufwendungen für seine Ehefrau erhalten kann. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines Klägers beziehen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsposition bestreitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4237/01 -, juris, Rn. 29; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 43 Rn. 23, 24. Gemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob das beklagte Land verpflichtet ist, ihm die ersparten Beihilfeaufwendungen für seine Ehefrau zu erstatten. Das beklagte Land lehnt eine derartige Verpflichtung bislang unter anderem mangels einer durch Beihilfebeantragung entstandenen Verbindlichkeit ab. Ein Erfolg der Klage brächte dem Kläger zudem die konkrete Aussicht auf einen künftigen wirtschaftlichen Vorteil. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen müssen. Eine Leistungsklage auf Verurteilung des Dienstherrn zur Erstattung der ersparten Aufwendungen ist hier gegenüber der begehrten Feststellung nicht vorrangig. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn – anders als im Streitfall – die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ansonsten unterlaufen würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 – 2 C 30.01 -, juris, Rn. 14, und vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4237/01 -, a. a. O., Rn. 32. Im Übrigen steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen, weil diese vorliegend den effektiveren Rechtsschutz bietet. Angesichts dessen, dass der Kläger den Leistungsantrag in der Höhe nicht abschließend beziffern kann, vgl. hierzu: Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 43 Rn. 125 m. w. N., hierfür vielmehr eine Prüfung der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau durch die Beihilfestelle nötig ist, und sich das beklagte Land im Falle eines stattgebenden Feststellungsurteils zu einer entsprechenden Prüfung sowie zur Leistung bereit erklärt hat, bietet die durch Feststellungsklage mögliche Klärung des Klagegrundes die wirksamere Streitbeilegung. Ein Vorverfahren war gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 LBG NRW entbehrlich, weil es sich bei der begehrten Feststellung der Erstattungspflicht des beklagten Landes nicht um eine Maßnahme in beihilferechtlichen Angelegenheiten handelt. Der Anspruch betrifft nicht einen der Massenverwaltung des Beihilferechts unterliegenden Sachverhalt, der eine systemimmanente Fehleranfälligkeit aufweist, sondern eine spezielle Sonderkonstellation eines Erstattungsanspruchs, der lediglich einen beihilferechtlichen Hintergrund hat. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass das beklagte Land zur Erstattung der ersparten Beihilfeaufwendungen für die Krankheitskosten seiner Ehefrau zwar nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (dazu unter a). Der Anspruch findet seine Grundlage jedoch im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (dazu unter b). a) Für den auch im öffentlichen Recht anwendbaren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 6 C 6.14 -, juris, Rn. 11, Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 667 ff. BGB fehlt es an der Voraussetzung, dass der Kläger ein zumindest auch fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hat. Mit der Absicherung der Krankheitskosten seiner Ehefrau durch Abschluss einer Krankenversicherung hat der Kläger ausschließlich seinen eigenen Interessen und denjenigen seiner Ehefrau entsprochen. Das beklagte Land hat angesichts des gesetzlich vorgegebenen „Mischsystems“ der Krankenkostenerstattung für Beamte durch Beihilfe und Eigenvorsorge, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 -, a. a. O., Rn. 24, kein eigenes Interesse an der (über die Beihilfegewährung hinausgehenden) Absicherung seiner Beamten im Rahmen der Krankenkostenvorsorge. Soweit eine Übertragung des im Sozialrecht entwickelten Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf beamtenrechtliche Fallgestaltungen in Betracht kommen sollte, vgl. hierzu: ablehnend für das allgemeine Verwaltungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 – 3 C 48.86 -, juris, Rn. 21; offen gelassen: BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2010 – 5 C 13.09 -, juris, Rn. 16, vom 21. September 1998 – 2 B 46.98 -, juris, Rn. 3, und vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 -, juris, Rn. 49, bejahend für sozialrechtlich geprägte Verwaltungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 -, juris, Rn. 16; ablehnend für das Beamtenrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 LA 46/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 4 S 221/13 -, juris, Rn. 23, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass das beklagte Land keine ihm obliegende Pflicht zur Beratung und Auskunft verletzt hat. Vielmehr ist es auf Nachfrage des Klägers seiner Beratungspflicht ordnungsgemäß, nämlich unter Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage, nachgekommen. Darüber hinaus gehende Pflichtverletzungen in der Rechtsetzung werden von dem Anspruch, der sich auf Fehler der Rechtsanwendung beschränkt, nicht erfasst. b) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das beklagte Land zur Erstattung der ersparten Beihilfeaufwendungen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem dem Bereicherungsrecht entspringenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. aa) Die Regelungen der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung sind auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 6 C 7.14 -, juris, Rn. 12. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Im Streitfall hat das beklagte Land etwas auf sonstige Weise (bb) auf Kosten des Klägers (cc) ohne Rechtsgrund (dd) erlangt. bb) Das beklagte Land hat „etwas“, nämlich die Freistellung von einer eigenen Verbindlichkeit erlangt. Dieser Vorteil besteht in der Befreiung von einer künftigen Beihilfeverpflichtung gegenüber dem Kläger. Eine beihilferechtliche Verbindlichkeit im Sinne einer Zahlungspflicht besteht bereits unmittelbar mit den krankheitsbedingten Aufwendungen vor Stellen des Beihilfeantrages, auch wenn der Antrag notwendige Voraussetzung für die Zahlung ist. Der Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe entsteht nicht erst durch die Antragstellung und mit dieser, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Beihilfeberechtigte die beihilfefähige Aufwendung hat. Die erforderliche Antragstellung stellt lediglich die Geltendmachung des bereits mit der beihilfefähigen Aufwendung entstandenen Beihilfeanspruchs dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2003 – 2 C 36.02 -, a. a. O., Rn. 29. Von dieser Verpflichtung (Gewährung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers) ist das beklagte Land von vornherein freigestellt worden. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben – veranlasst durch die entsprechenden Auskünfte des Landes - für sie eine Krankenkostenvollversicherung abgeschlossen und dadurch eine anderweitige Deckung der Krankheitskosten herbeigeführt (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO NRW). Bereits hierin liegt der ausschlaggebende Grund für den Vermögensvorteil, der dem beklagten Land zugewachsen ist: Mit der anderweitigen Kostendeckung durch Begründung eines versicherungsvertraglichen Kostenerstattungsanspruchs ist ein Umstand herbeigeführt worden, der das Entstehen von Beihilfeansprüchen zu Lasten des Landes von vornherein verhindert hat. Nicht erst die Zahlung der Versicherungsprämien durch den Kläger, sondern schon der vorgelagerte Schritt des Vertragsschlusses ist der Grund für die ersparten Aufwendungen des Landes. Diesen Vermögensvorteil hat das beklagte Land „auf sonstige Weise“, also nicht durch Leistung erlangt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dem nicht entgegen, dass die Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers mit der Übernahme der Krankheitskosten eine Leistung an den Kläger und seine Ehefrau erbracht hat. Der Grund für den Vermögensvorteil des Landes in Form ersparter Aufwendungen liegt nicht in den Leistungen der Versicherung, sondern – wie dargelegt – schon in dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Überdies betreffen die Leistungen der Versicherung ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und der Versicherung. Die Versicherung hat ihre Leistungen weder zugunsten des beklagten Landes noch mit dem Willen zur Tilgung der Schuld des beklagten Landes erbracht. Vielmehr ist sie ihrer eigenen Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen. Auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Land hat das keinen Einfluss. Dieses ist zwar nicht durch Leistung, jedoch „in sonstiger Weise“ von seinen beihilferechtlichen finanziellen Verpflichtungen befreit worden. cc) Diese Befreiung ist auf Kosten des Klägers erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn dem Vermögensvorteil des Bereicherten ein Nachteil, das heißt eine vermögensrechtlich relevante Beeinträchtigung des Entreicherten, gegenübersteht. Zwischen beiden Vorgängen muss ein Zurechnungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil des Anspruchsgegners und die vermögensrechtliche Beeinträchtigung des Anspruchstellers auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dem entspricht, wenn – freilich in verkürzender Wortwahl – eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung gefordert wird. Vgl. so z. B.: OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 – 1 A 3106/04 -, juris, Rn. 82; präziser demgegenüber Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 74. Auflage 2015, § 812 Rn. 43, der auf die „Einheitlichkeit“ des Bereicherungsvorgangs abhebt. Diese Zurechnung ist dann gegeben, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf dem rechtlich selbständigen Umweg über ein fremdes Vermögen erlangt ist, sondern ein und derselbe Vorgang auf der einen Seite dem Bereicherten den Gewinn und auf der anderen Seite dem Entreicherten den Verlust unmittelbar herbeiführt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil des Bereicherten gewissermaßen als „Kehrseite“ mit dem Vermögensnachteil des Entreicherten identisch ist. Insbesondere muss der herauszugebende Vermögenszuwachs des Bereicherten in seiner Höhe nicht mit dem Verlust des Entreicherten übereinstimmen. Der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch dient ebenso wie der hier streitige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht zur Umkehrung einer Vermögensminderung bei dem Benachteiligten, sondern er soll eine Vermögensmehrung bei dem Bereicherten ausgleichen, auf deren Fortbestand dieser gegenüber dem Entreicherten kein Recht hat. Es genügt daher die Identität des den Verlust des einen und den Gewinn des anderen vermittelnden Umstandes. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1955 – V ZR 36/54 -, BGHZ 17, 239. Im Streitfall steht dem Vermögensvorteil des beklagten Landes ein Vermögensnachteil des Klägers gegenüber, dem ein und derselbe Bereicherungsvorgang zugrunde liegt. Zwar ist der Vermögensvorteil des Landes nicht gleichartig oder gar identisch mit dem Vermögensnachteil des Klägers. Denn der Kläger hat nicht selbst die auf die Aufwendungen seiner Ehefrau entfallenden Beihilfebeträge gezahlt. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags sind er und seine Ehefrau jedoch eine Verbindlichkeit eingegangen, in deren Erfüllung er nachfolgend Versicherungsprämien gezahlt hat. Schon die Eingehung der Verbindlichkeit als solcher hatte zugleich – und in diesem Sinne unmittelbar – die Befreiung des Landes von seinen Verpflichtungen beihilferechtlicher Art zur Folge. Das eine ist mit dem anderen untrennbar und ohne Hinzutreten eines weiteren Ereignisses verbunden. Auslöser für beides, also sowohl für die ersparten Aufwendungen des Landes als auch für die Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Versicherung war der Erlass der 19. Änderungsverordnung zur Beihilfeverordnung in Verbindung mit der daraus entstandenen Notwendigkeit eines (erhöhten) Versicherungsvertrages zur Abdeckung der Krankheitsaufwendungen der Ehefrau. Hierin drückt sich erneut – ohne dass es darauf noch ankäme – die Identität des Vorgangs aus, durch den es einerseits zu der Ersparnis auf Seiten des Landes und andererseits zu den Vermögensnachteilen bei dem Kläger gekommen ist. dd) Die dargestellte Vermögensverschiebung ist schließlich ohne Rechtsgrund erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch den Bereicherungsvorgang bewirkte Vermögensverschiebung nach den Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Güterzuordnung materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt werden kann in dem Sinn, dass die damit herbeigeführte Neuordnung der Güterlage endgültig Bestand haben müsste. Im Rahmen der Eingriffskondiktion soll – anders ausgedrückt - ein Ausgleich nur dann stattfinden, wenn der Bereicherungsschuldner aus einer geschützten Rechtsposition des Gläubigers einen ihm nach der Rechtsordnung nicht gebührenden Vorteil zieht. In diesem Sinne hat angesichts der zwischen den Beteiligten höchstrichterlich festgestellten Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung das beklagte Land ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil zu Lasten des Klägers erlangt, der ihm nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf, mithin gegenüber dem Kläger auszugleichen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.