Beschluss
7 B 1085/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1218.7B1085.15.00
20mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsteller zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die weitere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsteller zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die weitere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 15.5.2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, weil nicht erkennbar sei, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller als Eigentümer der nördlich bzw. südlich gelegenen Grundstücke verletze. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung. Der Senat geht im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Bebauungsplan „P.--ring “ der Antragsgegnerin nicht offensichtlich unwirksam ist. Inwieweit ein Bebauungsplan unwirksam ist, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = BauR 2009, 771 m. w. N. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Plans sind hier nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller der Sache nach rügen, die Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig, weil bei ihrer Erteilung in rechtswidriger Weise eine Ausnahme von der Festsetzung geschlossener Bauweise zum P.--ring hin, Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen zu einer Baulinie am P.--ring sowie zu einer Grundflächenzahl von 0,5 und eine Abweichung von einer gestalterischen Festsetzung durch Zulassung weißen Verblendmauerwerks erteilt worden seien, erschüttern sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts, das ausgeführt hat, es sei in diesem Zusammenhang nicht von nachbarschützenden Planfestsetzungen auszugehen. Ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans neben ihrer städtebaulichen Funktion auch nachbarschützende Wirkung hat, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2009 - 7 B 1899/08 -, juris, m. w. N. Die Antragsteller haben hier auch mit Blick auf die in Bezug genommenen Abschnitte der Begründung des Bebauungsplans nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass von einer nachbarschützenden Wirkung der in Rede stehenden Festsetzungen auszugehen ist. Soweit die Antragsteller der Sache nach möglicherweise ferner für den Fall, dass die in Rede stehenden Festsetzungen nicht nachbarschützend sind, vorsorglich geltend machen, die auch bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen sei unterblieben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris. m. w. N. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist hier indes nicht hinreichend dargelegt. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vermag der Senat auch unter dem Aspekt der Schaffung von Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. Verschattung insbesondere des nördlichen Grundstücks weder im Zusammenhang mit der Befreiung von der Baulinie noch sonst zu erkennen. Die zusätzlichen Einsichtnahmemöglich-keiten und die weitere Verschattung bewegen sich vielmehr im Rahmen dessen, was in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = BauR 2009, 775. Auch im Zusammenhang mit der Ausnahme von der geschlossenen Bauweise an der südlichen Grundstücksgrenze ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu erkennen. Das gleiche gilt, soweit die Antragsteller eine Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, die Baulinie sei im Lageplan falsch eingetragen, trifft zwar in der Sache zu. Dass sich - angesichts des ungeachtet dessen eindeutig festgelegten Vorhabenstandorts - daraus eine Verletzung von Rechten der Antragsteller ergeben könnte, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller eine Abweichung von Vorgaben des Abstandrechts an der nördlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen rügen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die Vorgaben zur geschlossenen Bauweise insoweit einer Abstandfläche nicht bedurfte. Ob eine hinreichende Beteiligung im Hinblick auf eine nach Ansicht der Antragsteller erforderliche Zustimmung zur Beseitigung bzw. Umgestaltung einer im nördlichen Grenzbereich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grenzmauer - die nach Einschätzung der Antragsteller teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. steht - stattgefunden hat, ist für die Entscheidung unerheblich. Denn die ordnungsgemäße Beteiligung des Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren betrifft keine Vorschriften, die öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Darauf, ob das Verwaltungsgericht bereits am 2.9.2015 entscheiden durfte, nachdem dem Antragsteller die Aufforderung zur Stellungnahme ohne Benennung einer Frist am 1.9.2015 zugegangen war, kommt es schon deshalb nicht an, weil ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ohnehin mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens geheilt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht den Antragstellern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.