OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 895/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0119.1B895.15.00
5mal zitiert
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei Versetzungen innerhalb der Deutschen Telekom AG nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 28 BBG überwiegt das Vollzugsinteresse grundsätzlich das Suspensivinteresse des betroffenen Beamten (Wertung der §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 126 Abs. 4 BBG). Das Vollzugsinteresse ist (jedenfalls auch) öffent-licher Natur.

Bei einer innerhalb der Deutschen Telekom AG erfolgenden Versetzung ergibt sich das Erfordernis, den Betriebsrat des Betriebes bzw. der Organisationseinheit der Zuversetzung zu beteiligen, aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 PostPersRG, 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 Abs. 2 BPersVG.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Versetzungen innerhalb der Deutschen Telekom AG nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 28 BBG überwiegt das Vollzugsinteresse grundsätzlich das Suspensivinteresse des betroffenen Beamten (Wertung der §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 126 Abs. 4 BBG). Das Vollzugsinteresse ist (jedenfalls auch) öffent-licher Natur. Bei einer innerhalb der Deutschen Telekom AG erfolgenden Versetzung ergibt sich das Erfordernis, den Betriebsrat des Betriebes bzw. der Organisationseinheit der Zuversetzung zu beteiligen, aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 PostPersRG, 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 Abs. 2 BPersVG. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss wie begehrt zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen, nur dem veränderten Verfahrensstand angepassten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. März 2015 und der inzwischen erhobenen Untätigkeitsklage vom 11. August 2015 (VG Arns-berg, 13 K 2628/15) gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 anzuordnen. 1. Gegen die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung wendet dieser zunächst grundsätzlich Folgendes ein: Er halte es für problematisch, im Bereich der Postnachfolgeunternehmen dem (hier zudem vorgeschobenen) öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug einer Versetzungsverfügung mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung des § 126 Abs. 4 BBG nur dann nicht den Vorrang vor dem diesbezüglichen Aufschubinteresse des Beamten zu geben, wenn erhebliche – hier vom Verwaltungsgericht verneinte – Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung bestünden. Fraglich sei nämlich schon, was „die öffentlichen Interessen“ in einem privatisierten Unternehmen seien. Dieses Vorbringen ist für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen das auf eine Versetzung innerhalb der Deutschen Telekom AG bezogene Vollzugsinteresse das entsprechende Suspensivinteresse überwiegt, unerheblich. Denn die vom Verwaltungsgericht insoweit fruchtbar gemachte gesetzgeberische Wertung des § 126 Abs. 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, gilt für Versetzungen der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten innerhalb des jeweiligen Unternehmens, ohne dass es insoweit auf eine Einordnung des Vollzugsinteresses als „öffentlich“ oder als „privat“ ankommt. Das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in der seit dem 6. Juni 2015 geltenden Fassung (zuvor inhaltlich entsprechend: § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F.), nach welcher auf die genannten Beamten die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. In Ermangelung einer solchen abweichenden gesetzlichen Bestimmung gelten nämlich für Versetzungen die einschlägigen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und damit auch die Vorschrift des § 126 Abs. 4 BBG, aus der sich gerade der grundsätzliche Vorrang des einschlägigen Vollzugsinteresses vor dem gegenläufigen Suspensivinteresse ergibt. Unabhängig davon ist das in Rede stehende Vollzugsinteresse (auch) als öffentlich zu qualifizieren. Vgl. insoweit auch schon den eine Versetzung innerhalb der Deutschen Telekom AG betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 B 235/08 –, juris, Rn. 6 (nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung kann [beim Fehlen besonderer Umstände] dazu führen, von dem in [der Parallelvorschrift des] § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen). Hierfür streitet, dass Versetzungen der vorliegenden Art auch dem sachgerechten, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Einsatz von Bundesbeamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) zu dienen haben und diesen Einsatz ggf. sicherstellen sollen. Für diesen Einsatz trägt – wie für alle anderen Bundesbeamten ‑ als Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 PostPersRG) – mithin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – die Verantwortung. Dementsprechend enthält der in § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG angeordnete Verweis auf die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften mangels einschränkender Regelungen auch eine uneingeschränkte Bezugnahme auf die für § 126 Abs. 4 BBG unstreitige Bewertung des Interesses am Sofortvollzug einer Versetzung als öffentlich. Dass die „dienstlichen Gründe“ nach § 28 Abs. 2 BBG, soweit es bei der Versetzung (auch) um die Belange der die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Postnachfolgeunternehmen geht, nur betriebswirtschaftliche Gründe sein können, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, juris, Rn. 16; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015– 1 A 2758/13 –, juris, Rn. 45 f., ist von den o.g. Aspekten zu unterscheiden und in Ansehung dieser hier nicht entscheidend. 2. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes betreffende Mitbestimmungs- und Unterrichtungsverfahren sei voraussichtlich ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Er trägt vor: Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien schon vom Ansatz her nicht verständlich. Denn es gehe hier weder um die „Telekom Deutschland GmbH“ (BA S. 10 oben) noch liege eine „Zuweisungsverfügung“ (ebenda) vor. Außerdem sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den Beteiligungsvorgang vollständig aufzuklären. Es sei unklar, ob der Betriebsrat der Group Headquarters GHQ ordnungsgemäß informiert worden sei und in welcher Zusammensetzung er mit welchem Abstimmungsergebnis entschieden habe. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Betriebsrat des Betriebes der Zuversetzung muss bei einer innerhalb der Deutschen Telekom AG erfolgenden Versetzung zustimmen (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 PostPersRG, §§ 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 Abs. 2 BPersVG). Vgl. insoweit Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 28 Rn. 9, 11 und 31. Der mithin nach den genannten Vorschriften zu beteiligende Betriebsrat der Group Headquarters GHQ ist hier ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist zunächst nicht (mehr) zweifelhaft, dass dieser Betriebsrat zutreffend und vollständig über die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers informiert worden ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einen Ausdruck der Datei „Zuleitung_BR-GHQ.zip“ (GA Blatt 279) vorgelegt, der die fünf übermittelten Einzeldateien wie folgt benennt: „BR-Zuleitung GEPR EC-2 G. .doc“, „Ermessensausübung_C. _G. AMS 15327105.pdf“, „G. _Anhörung_final.pdf“, G. _Anhörung_Stellungnahme.pdf“ und HQ456_HRM_AT1-2_SenExp AT HRM Produktmanagement_v1210u.pdf“. Ferner hat sie die genannten fünf Dateien ausgedruckt vorgelegt (GA Blatt 280 bis 289). Diese Unterlagen belegen eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats. Was die in der Zuleitungsschrift enthaltene Bemerkung „Kläger auf amtsangemessene Beschäftigung“ betrifft, fehlt es jedenfalls an der insoweit erforderlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Abgesehen davon konnte diese Bemerkung nicht zu einer fehlerhaften Information des Betriebsrats der Group Headquarters GHQ führen. Denn (jedenfalls) den dem Betriebsrat zugleich vorgelegten Unterlagen „Ermessensausübung“ und „Stellungnahme“ war wegen der darin enthaltenen Schilderung des im Verfahren 5 K 2560/07 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geschlossenen Vergleichs klar zu entnehmen, dass das erwähnte Klageverfahren bereits abgeschlossen war. Dass der nach alledem zutreffend und vollständig informierte Betriebsrat der Group Headquarters GHQ der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers tatsächlich zugestimmt hat, hat die Antragsgegnerin gleichfalls belegt. Die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 vorgelegten Betriebsratsunterlagen (= Beiakte Heft 2) enthalten nämlich die Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden T, nach welcher der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2014 den in der beigefügten Auflistung aufgeführten Maßnahmen – darunter der unter der laufenden Nummer 3 gelisteten Maßnahme der Versetzung des Antragstellers – zugestimmt hat. Die insoweit nur noch verbleibende Rüge des Antragstellers, die Zusammensetzung des tätig gewordenen Betriebsrats und das Abstimmungsergebnis in Sachen des Antragstellers seien nach wie vor unklar und aufklärungsbedürftig, greift nicht durch. Liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden über das Ergebnis der Beratung – Zustimmung zu der den Antragsteller betreffenden Zuversetzung – vor, so erschließt sich jedenfalls ohne ergänzendes, hier indes fehlendes Vorbringen des Antragstellers nicht, weshalb es vorliegend auf die von ihm genannten Gesichtspunkte ankommen können sollte. Das Argument, es handele sich insoweit um „Herrschaftswissen“ der Antragsgegnerin, weshalb er ‑ der Antragsteller ‑ nichts zum Tätigwerden des Betriebsrats vortragen könne, überzeugt nicht. Denn der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, diese Arbeitnehmervertretung bzw. Mitglieder derselben zu kontaktieren und sich näher nach dem ihn betreffenden Mitbestimmungsvorgang zu erkundigen. 3. Die Beschwerde richtet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG seien gegeben, namentlich sei die mit der Versetzung übertragene Tätigkeit dem Antragsteller aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar (BA S. 11, zweiter Absatz). Die diesbezüglichen Argumente greifen indes nicht durch. Zutreffend ist der – vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogene – Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Versetzung darstellt, welche an § 28 Abs. 2 BBG zu messen ist. Denn die fragliche Verfügung zielt zunächst darauf ab, den abstrakten Aufgabenbereich des Antragstellers als Postdirektor bei der Organisationseinheit (Betrieb) „Telekom Placement Services“ durch einen Aufgabenbereich als Postdirektor bei der Organisationseinheit (Betrieb) „Group Headquarters“ zu ersetzen, und stellt damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der privatrechtlich strukturierten Postnachfolgeunternehmen eine (organisationsrechtliche) Versetzung im Sinne der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BBG dar, welche hier nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG anzuwenden ist. Zu Versetzungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen näher und m.w.N.: OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 – 1 A 2758/13 –, juris, Rn. 29 bis 32. Der Antragsteller befasst sich im Rahmen seiner Beschwerde nur mit derjenigen tatbestandlichen Voraussetzung der Maßstabsnorm des § 28 Abs. 2 BBG, nach der die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sein muss, und macht insoweit geltend: In Bezug auf den in Rede stehenden Dienstposten fehle es an dem gebotenen Funktionsvergleich, also an einem Vergleich der Tätigkeit im Bereich „Work-Life-Balance“ mit entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost. Ferner sei die Tätigkeit weder mit Führungsaufgaben verbunden noch von strategischer Bedeutung, weshalb der Dienstposten auch keinen Managementposten darstelle. Er werde letztlich nur als sachbearbeitender Referent bzw. – in der Terminologie der Deutschen Bundespost – als „Referent Lebensarbeitszeitkonten“ tätig; eine solche Tätigkeit sei aber regelmäßig nur mit A 13 bewertet. Der Amtsangemessenheit der Tätigkeit bzw. des übertragenen Amtes stehe aber auch entgegen, dass Tätigkeit bzw. Amt einer nicht-technischen Verwaltungslaufbahn zugehörig und daher für ihn laufbahnfremd seien. Diese Rügen greifen insgesamt nicht durch. Bei dieser Bewertung muss der Senat nicht entscheiden, ob die Rügen insoweit überhaupt beachtlich sind, als sie sich auf die schon in der Versetzungsverfügung mit ausgesprochene (und grundsätzlich mit einem Eilbegehren nach § 123 VwGO angreifbare) Übertragung des Personalpostens „EC 2, HQ456“ im Bereich Employment Conditions (GEPR-EC), also die Übertragung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, bzw. auf den Zuschnitt dieses Arbeits- bzw. Dienstpostens beziehen. Dazu, dass die Zuweisung eines Dienstpostens bei der aufnehmenden Behörde grundsätzlich nicht zum Inhalt einer – hier allein den Prüfungsgegenstand bildenden – Versetzungsverfügung gehört, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 51 und 6; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – OVG 7 S 32.15 –, juris, Rn. 3 bis 5. Zu Fallgruppen, in denen die Rechtswidrigkeit einer bereits feststehenden konkreten Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung selbst führen muss, um den Rechtsschutz des Beamten nicht unangemessen zu verkürzen, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 51. Denn das Beschwerdevorbringen, die übertragene Tätigkeit sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts unterwertig und laufbahnfremd, kann der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn auch seine den Dienstposten betreffenden Argumente mit in den Blick genommen werden. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = ZBR 2006, 344 = juris, Rn. 12; ferner hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 35 ff., m.w.N. zu der Senatsrechtsprechung. Maßgeblich ist hier demnach, ob das dem Antragsteller zugewiesene Funktionsamt eines „Senior Experten AT HR Management im Bereich GEPR-EC“ von der Wertigkeit her dem Statusamt eines Postdirektors (A 15 BBesO) entspricht. Hierzu hat die Antragsgegnerin die von der Beamtenbewertungsstelle bei der Deutschen Telekom AG verfasste „Überprüfung der Beamtenbewertung für die Funktion 'Senior Experte AT HRM Produktmanagement'“ (Prüfverfahren nach §§ 8 PostPersRG, 18 BBesG) vorgelegt (Beiakte Heft 1, Blatt 1 nebst Anlagen), welche hier nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einschlägig ist, weil das angeführte Funktionsamt eines Senior Experten AT HRM Produktmanagement danach mit dem hier in Rede stehenden Funktionsamt identisch ist. Danach ist die in Rede stehende Funktion ungeachtet fehlender Personalverantwortung vor allem wegen der mit ihr verbundenen hochwertigen Steuerungs- und Gestaltungsaufgabe, wegen des erforderlichen Ausbildungsniveaus (Hochschul- oder Universitätsabschluss) und der verlangten Berufserfahrung sowie wegen der Zuordnung der Funktion zur obersten Konzernzentrale oberhalb der Entgeltgruppe T10 (entspricht A 13h, A 14 BBesO) einzuordnen und daher mit der Funktionsbewertung AT1-2 zu bewerten, der wiederum die Beamtenbewertung A 15 zugeordnet ist. Ergänzend hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die konkrete Tätigkeit von strategischer Bedeutung sei (Mitwirkung an der Neuausrichtung des Themas „Work-Life-Balance“) und der Personalposten sich hierarchisch nur drei Ebenen unterhalb des Vorstands befinde (weshalb im Übrigen die Vorgesetzte des Antragstellers sich hierarchisch sogar nur zwei Stufen unterhalb des Vorstandes befindet und deren Tätigkeit nicht, wie der Antragsteller indes meint, nur mit A 15 BBesO zu bewerten sein wird). Diesen insgesamt ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen hat der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nichts von Substanz entgegengehalten, und zwar auch nicht mit seiner Rüge, der – rechtswidrig nicht vorgenommene – Funktionsvergleich führe hier nur auf die Annahme einer nach A 13 zu bewertenden Tätigkeit. Allerdings ist es richtig, dass die Frage der Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich – d.h. bis zur Grenze noch gegebener Vergleichbarkeit – aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen und nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit eine amtsangemessene Beschäftigung i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008– 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = ZBR 2009, 164 = juris, Rn. 12, und vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1 = ZBR 2014, 343 = juris, Rn. 15. Insoweit hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015, Blatt 5 oben, u.a. (sinngemäß) geltend gemacht, eine vergleichbare Funktion bei der Deutschen Bundespost habe mit Blick auf die andere unternehmerische Ausrichtung der Deutschen Telekom AG nicht für einen Funktionsvergleich zur Verfügung gestanden. Das ist mit Blick auf die stetige Weiterentwicklung betriebswirtschaftlicher Konzepte im Allgemeinen und die bekanntermaßen noch „junge“ Thematik „Work-Life-Balance“ im Besonderen nachvollziehbar. Erkennbar zu kurz greift insoweit die Ansicht des Antragstellers, die Tätigkeit sei nur die eines sachbearbeitenden „Referenten Lebensarbeitszeitkonten“. Denn die zugewiesene Tätigkeit, an der strategischen Neuausrichtung des Themas „Work-Life-Balance“ zu arbeiten und hierbei insbesondere die Grob- und Feinkonzeption der zugeordneten Produkte zu erstellen und diese kontinuierlich weiterzuentwickeln (vgl. die Tätigkeitsbeschreibung, Beiakte Heft 1, Blatt 8), umfasst ersichtlich mehr als nur eine (kontenverwaltende) Tätigkeit, die sich nur mit der Lebensarbeitszeit als einem Teilausschnitt des Gesamtthemas befasst. Die Amtsangemessenheit der übertragenen Funktion wird auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, der Antragsteller weise weder die von der Funktionsbewertung verlangte Berufserfahrung noch das danach erforderliche Fachwissen auf und werde deswegen auf diesem Posten rechtswidrig einer Überforderung ausgesetzt. Hinsichtlich des Fachwissens gilt dies schon deshalb, weil die angesprochene Rubrik auf Seite 2 der Funktionsbewertung nicht das mitzubringende, sondern das „in der Position zu erwerben(de)“ Fachwissen auflistet. Hinsichtlich der Berufserfahrung greift das Vorbringen nicht durch, weil der Antragsteller nur behauptet, aber nicht näher erläutert, dass und aus welchen Gründen er die dort aufgeführten Elemente der Berufserfahrung seiner Ansicht nach nicht mitbringt. Auch die Rüge, die zugewiesene Aufgabe sei laufbahnfremd, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Zuordnung der Tätigkeit (auch) zur technischen Laufbahn ist vielmehr nicht zu beanstanden. Hierbei fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich um eine bereits herausgehobene, in der Konzernzentrale wahrzunehmende und nur drei Stufen unterhalb des Vorstandes angesiedelte Managementfunktion handelt. Solche Funktionen erfordern, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, planerische und konzeptionelle Fähigkeiten allgemeiner Art, die nicht per se als nur technisch oder nur nicht-technisch eingeordnet werden können. Diese Erwägung ist gerade vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass – erstens – eine abweichende Bewertung zu dem unsinnigen Ergebnis führen würde, den Beamten der technischen Laufbahn die Wahrnehmung solcher herausgehobener Funktionen zu verwehren, und dass– zweitens – gerade bei Leitungsämtern und Managementaufgaben die ursprüngliche Berufsqualifikation hinter Aspekte wie Berufserfahrung und Führungsqualitäten zurücktritt. Zudem leuchtet auch das Vorbringen der Antragsgegnerin ein, gerade die vorliegende Funktion weise auch technische Bezüge auf, weil auf dem Personalposten Kenntnisse über die typischen Abläufe der technischen Ämter erforderlich seien. Dieser Vortrag widerspricht auch nicht der vorgelegten Funktionsbewertung, da diese abstrakter formuliert ist und durch den Vortrag lediglich konkretisiert wird. Unabhängig von dem Vorstehenden ist darauf hinzuweisen, dass hier die Aufgabenzuweisung gemessen an dem sonstigen Beschwerdevorbringen auch dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung führen würde, wenn die Aufgaben insgesamt als laufbahnfremd einzuordnen wären. Denn § 28 Abs. 2 BBG hindert eine solche Versetzung nicht, bei der das neue Amt nicht mehr derselben Laufbahn angehört, aber die Tätigkeit darin dem Beamten aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist; es bestehen in einem solchen Fall lediglich gehobene Anforderungen an die dienstlichen Gründe. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 59, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 31; vgl. auch schon den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 B 235/08 –, juris, Rn. 9 – 13. 4. Schließlich greifen auch die auf die gebotene Ermessensentscheidung bezogenen Rügen nicht durch, mit welchen der Antragsteller die Auswahl gerade seiner Person für den in Bonn angesiedelten, etwa 90 km von seinem Wohnort entfernten und für ihn per PKW in circa einer Stunde und zehn Minuten erreichbaren Personalposten moniert. a) Insoweit beruft der Antragsteller sich zunächst darauf, dass die heutige Antragsgegnerin und damalige Beklagte sich unter Nr. 1 des am 24. Juli 2008 im Verfahren 5 K 2560/07 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit ihm geschlossenen Vergleichs verpflichtet hat, „dem Kläger bis spätestens zum 31. Dezember 2009 möglichst in E. , I. oder C1. ein seinem Statusamt als Postdirektor, Besoldungsgruppe A 15 BBesO, entsprechendes Funktionsamt zu übertragen und ihn dabei amtsangemessen zu beschäftigen.“ Mit dieser Vergleichsregelung habe sich die Antragsgegnerin „verbindlich darauf festgelegt, eine Versetzung auf den Bereich E. , I. oder C1. zu begrenzen“, und ihr Ermessen „letztlich einer Zusicherung vergleichbar“ entsprechend eingeschränkt. Hieran ändere auch die Formulierung „möglichst“ nichts, da entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden (gewesen) seien. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Verbindlicher Inhalt der Vergleichsregelung ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein die (nicht erfüllte) Verpflichtung der Beklagten gewesen, dem Kläger bis zum 31. Dezember 2009 ein Funktionsamt der genannten Art zu übertragen und ihn dabei amtsangemessen zu beschäftigen. Mit dieser Fristbestimmung hat sich die damalige Beklagte „Zeit erkauft“ hinsichtlich der Realisierung des jederzeit bestehenden Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung. Dabei sollte die Beschäftigung zwar an einem der genannten Standorte stattfinden, allerdings nur „möglichst“. Diese weiche Formulierung und ihre mangelnde Konkretisierung führen lediglich darauf, dass die Beklagte gehalten war, vorrangig, aber keineswegs ausschließlich an diesen Standorten eine amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu finden. Zu irgendwelchen auf Beschäftigungsmöglichkeiten an den drei Standorten bezogenen konkreten Darlegungs- oder Begründungserfordernissen oder gar Nachweispflichten der Beklagten verhält sich die Vereinbarung nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden greift die Argumentation des Antragstellers auch deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich (gemacht) ist, aus welchen Gründen der Vergleich trotz des in Nr. 1 genannten, auch die „möglichst“-Regelung erfassenden Enddatums (31. Dezember 2009) noch Jahre über dieses Datum hinaus Wirkung entfalten können sollte. b) Auch das weitere Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die im Versetzungsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung zu beanstanden sein könnte. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon in dem Versetzungsbescheid u.a. ausgeführt, dass für die in Rede stehende Funktion nach ihrer Einschätzung schon gar kein anderer Beamter – insbesondere kein aktuell verfügbarer Beamter – als besser geeignet vorhanden sei und in Frage komme; der Antragsteller sei für die zu übertragende Funktion aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit technischen Prozessen und Arbeitsabläufen und der (auch konfliktbehafteten) Auseinandersetzung mit allen Teilen des Konzerns besonders befähigt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei solchen Beamten, die ihre amtsangemessene Beschäftigung einforderten, das Ermessen in Richtung auf eine schnellstmögliche Beschäftigung eingeschränkt sei. Die Beeinträchtigung, die sich demgegenüber aus dem nunmehr notwendigen täglichen oder wöchentlichen Pendeln ergebe, trete hinter die für die Versetzung sprechenden Belange zurück. Diese Erwägungen hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Namentlich werden sie nicht durch das Argument in Frage gestellt, der Antragsteller sei „unbestritten kein Experte zum Thema Work-Life-Balance.“ Denn solches hat die Antragsgegnerin ihrer Ermessensentscheidung nicht zugrundegelegt, und eine Einarbeitung ist dem Antragsteller als einem Beamten des höheren Dienstes ganz sicher zuzumuten (gewesen). Mit Blick auf die vorgenannten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin überzeugt bereits der Ansatz der Beschwerde nicht, die Antragsgegnerin müsse eine Auswahl unter allen in Betracht kommenden Beamten vornehmen und diese Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen, insbesondere familiären Belange treffen. Der Dienstherr handelt nämlich dann, wenn – wie hier wegen der besonderen Eignung des Antragstellers (s.o.) – die dienstlichen Gründe allein oder doch in erster Linie auf die Versetzung gerade dieses einen Beamten gerichtet sind, in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz der mit der Versetzung verbundenen Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. In einer solchen Situation können vielmehr regelmäßig nur (hier nicht erkennbare) ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen. Hiernach wird der Dienstherr an einer solchermaßen motivierten Versetzung regelmäßig nicht deshalb gehindert sein, weil durch den Wechsel des Dienstorts ein Umzug des Beamten (und seiner Familie) oder auch etwa ein wöchentliches Pendeln des Beamten zwischen Familienwohn- und Dienstort erforderlich wird. Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 77, m.w.N. Ist es, wie gesehen, schon fehlerhaft, hier eine Auswahlentscheidung zu reklamieren, so kommt es nicht auf das Beschwerdevorbringen an, soweit sich dieses mit geeigneten, wohnortnahen Stellen befasst, welche angeblich für den Antragsteller zur Verfügung gestanden haben oder noch zur Verfügung stehen. Am Ende nicht von Bedeutung ist dementsprechend ferner der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Aspekt, der Dienstherr sei bei einer Versetzung eines bisher beschäftigungslosen Beamten nicht gehalten, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung unter mehreren in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass der Senat– anders, als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt – diese Frage bislang noch nicht entschieden hat. Vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2015– 1 B 332/15 –, IÖD 2015, 208 = juris, Rn. 17 bis 21 (vgl. insbesondere Rn. 17, „Es ist schon zweifelhaft“, und Rn. 21, „Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden“). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.