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Beschluss

14 A 2225/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0203.14A2225.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.673,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.673,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel werden mit der Rüge nicht begründet, die Rechtmäßigkeit der Satzung sei durch das Verwaltungsgericht ohne jegliche einzelfallbezogene Begründung ohne oder mit äußerst oberflächlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin geprüft worden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils richtet sich gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 98. Mit dem Einwand mangelhafter Intensität der Prüfung wird aber nicht das Ergebnis, sondern das Verfahren der Entscheidung angegriffen, es wird geltend gemacht, die Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ließen die Gründe nicht erkennen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wenn man in dem Vortrag den ‑ nicht ausdrücklich geltend gemachten ‑ Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angesprochen sehen will, wäre er nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, auf eigene Entscheidungen, solche des Senats und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Es ist prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung hat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2006 ‑ 10 B 17.05 ‑, juris Rn. 3 m.w.N. Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr die vom Verwaltungsgericht ‑ allerdings nicht durchgängig mit Fundstellen ‑ zitierten Entscheidungen unbekannt seien (etwa weil sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien) und sie von diesen nur mit Schwierigkeiten Kenntnis nehmen könne oder dass die in den zitierten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe nicht mit hinreichender Klarheit ergäben. Die Ermächtigung der Beklagten aus Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), die Satzung zur Erhebung der Spielgerätesteuer zu erlassen, kann nicht damit in Frage gestellt werden, zwischenzeitlich sei wegen des neuen Glücksspielrechts die Steuer nicht mehr abwälzbar. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, juris Rn. 11. Die Vergnügungssteuersatzung vom 16.12.2005 i.d.F. der Änderungssatzung vom 24.8.2007 ist nicht deshalb nichtig, weil die so geregelte Steuer nicht mehr abwälzbar wäre und zu einem Verbot der Tätigkeit eines Automatenaufstellers führte. Zu Unrecht meint die Klägerin, es hätte eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zur Tragbarkeit der Steuer bedurft, zumindest aber hätte die Bestandsentwicklung der Gerätezahl nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) festgestellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Wirksamkeit der Satzung unter Bezugnahme auf seine Entscheidung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.8.2008 ‑ 2 K 4049/07 ‑, NRWE, begründet. Ob diese seit nunmehr zehn Jahren vom Steuermaßstab und Steuersatz unverändert gültige Steuersatzung heute erdrosselnd wirkt bzw. die Steuer nicht mehr auf die Spieler abwälzbar ist, hatte das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen erneut im Tatsächlichen durch Feststellung von Gerätebestandszahlen oder gar durch ein Sachverständigengutachten zu prüfen. Denn dazu hätte es eines Tatsachenvortrags der Klägerin bedurft, der diese bereits im verneinenden Sinne entschiedene Frage in Zweifel zu ziehen geeignet gewesen wäre und der deshalb dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit von Tatsachenfeststellungen aufgedrängt hätte. Einen solchen Vortrag legt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht dar. An ihm mangelt es schon deshalb, weil die Klägerin nicht darlegt, warum sie ‑ sollten keine auskömmlichen Einnahmen erzielt werden ‑ nicht die Preise durch Einsatz von Geräten mit höherem durchschnittlichem Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Spielverordnung einsetzt. Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE Rn. 65 ff. Die neuen Regelungen des Glücksspielrechts legen jedenfalls eine nunmehr erdrosselnde Wirkung der Steuer bzw. ein nunmehr eingetretenes Hindernis für die Abwälzung der Steuer auf die Spieler nicht nahe. Aus den umfangreichen gewerbe- und glücksspielrechtlichen Beschränkungen jenseits steuerlicher Belastungen können besondere, von der kommunalen Steuer unabhängige strukturelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen erwachsen, die zu einem Wegbrechen vieler Betriebe und damit zu einer drastischen Verringerung der Bestandszahlen führen mögen. Das muss aber bei der Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer nicht berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, juris Rn. 18. Im Übrigen bewirken die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 16 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, eine Ausdünnung des Spielhallenbestands und damit eine Verknappung des Angebots. Für die verbleibenden Spielhallen erhöht dies deren Auslastung und verbessert die Möglichkeit zu Preiserhöhungen im Rahmen der Spielverordnung und Umsatzsteigerungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2015 ‑ 14 B 857/15 ‑, NRWE Rn. 19 f.; Beschluss vom 18.2.2014 ‑ 14 A 2592/13 ‑, NRWE Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26.11.2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, NRWE Rn. 23. Auch die allgemeinen Angriffe gegen die Aussagekraft der Gerätebestandszahlen zur Erdrosselungswirkung der Steuer dringen nicht durch. Entgegen dem Antragsvorbringen stellen im wesentlichen konstante oder gar steigende Gerätebestandszahlen ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, 26.10.2011 ‑ 9 B 16.11 ‑, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 97 ff. Das wird durch Spekulationen darüber, dass trotz erdrosselnder Wirkung der Steuer einzelne Unternehmer dennoch den Gerätebestand halten oder gar ausweiten könnten, nicht in Frage gestellt. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Insbesondere werfen die Fragen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer und der Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuererhebung keine solchen Schwierigkeiten auf. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist ‑ aus den oben genannten Gründen ‑ eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Der Umstand, dass trotz geklärter Rechtslage und Fehlens sich stellender schwieriger Fragen immer wieder in der Literatur abweichende Stimmen laut werden oder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, begründet den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, die sich mit den zum Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten vorgebrachten decken, sind nicht klärungsbedürftig, da geklärt. Das Verfahren wird auch nicht entsprechend dem Begehren der Klägerin gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Das Gericht kann nach § 94 VwGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Es ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 94 VwGO von einem Rechtsverhältnis abhängen soll, das Gegenstand der in der Zulassungsbegründung genannten Verfahren ist. Sogar die Gleichheit der Rechtsfrage würde dieses Erfordernis nicht erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2015 ‑ 14 A 1730/15 ‑, NRWE Rn. 26 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 94 Rn. 4a; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 94 Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: März 2015), § 94 Rn. 43.; zum gleichlautenden § 148 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28.2.2012 ‑ VIII ZB 54/11 ‑, NJW-RR 2012, 575; Beschluss vom 30.3.2005 ‑ X ZB 26/04 ‑, NJW 2005, 1947. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.