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Urteil

3d A 1002/13.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.3D.A1002.13O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 26. August 19 in L. geboren. Seine Schulausbildung schloss er am 3. Juli 1991 mit dem Erwerb der Fachoberschulreife ab. Am 1. Oktober 1991 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zunächst zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter und mit Wirkung vom 1. April 1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt. Am 26. August 2001 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Urkunde vom 15. Januar 1999 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister, mit Urkunde vom 30. Januar 2003 zum Polizeihauptmeister und mit Urkunde vom 30. Januar 2004 zum Polizeikommissar ernannt. Zuletzt wurde er seit dem 28. Mai 2007 in der Funktion eines Wachdienstbeamten in der PI West des PP L. , Wache F. , eingesetzt. Seine dienstlichen Leistungen wurden anlässlich seiner Versetzung in den allgemeinen Polizeivollzugsdienst bzw. anlässlich der Beendigung der Probezeit mit dienstlichen Beurteilungen vom 17. März 1995 und 16. Oktober 1995 jeweils als durchschnittlich bewertet. In den nachfolgenden Regelbeurteilungen wurden seine Leistungen wie folgt bewertet:  am 18. Februar 1997 „entsprechen voll den Anforderungen“,  am 25. Februar 2000 „entsprechen voll den Anforderungen“,  am 24. März 2003 „übertreffen die Anforderungen“,  am 6. Januar 2006 „entsprechen voll den Anforderungen“ und  am 18. November 2008 „entsprechen voll den Anforderungen“. Der Beklagte ist ledig und Vater eines Sohnes aus einer früheren Beziehung. Das streitgegenständliche Disziplinarverfahren beruht letztendlich auf Angaben einer Drogenkonsumentin in einem gegen sie geführten Strafverfahren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezichtigte die C. I. anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 26. Januar 2009 den anderweitig verfolgten K. (I1. ) T. des Handels mit Betäubungsmitteln. In diesem Zusammenhang berichtete sie u.a. auch von Kontakten des T. zu einem Polizisten namens „D. “. Dieser solle im Austausch gegen gebrannte CD’s Kokain von T. bekommen haben. Die Auswertung des am 11. März 2009 bei dem T. sichergestellten Mobiltelefons ergab, dass unter den Kontakten u.a. auch ein „D. “ mit der Mobilfunknummer ……..xxxx gespeichert war. Nach Auskunft der Fa. N…….D1. GmbH war Anschlussinhaberin dieser Mobilfunknummer die Lebensgefährtin des Beklagten. Deswegen gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass es sich bei dem o.g. D. um den Beklagten handele. Wegen des Verdachts des Kokainerwerbs – der im weiteren Verlauf des Verfahrens allerdings nicht bewiesen werden konnte – ordnete das Amtsgericht L. auf Antrag der Staatsanwaltschaft L. mit Beschluss vom 2. April 2009 die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beklagten, seines Pkw sowie des dienstlichen Umkleideraums bei der PI West (Ehrenfeld) und seines Waffenfaches auf seiner Dienststelle an. Dieser Durchsuchungsbeschluss wurde am 9. April 2009 vollstreckt. Mit Verfügung vom selben Tage wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht auf Kokainerwerb bei K1. T. , geb. L1. , genannt I1. , konfrontiert, räumte der Beklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2009 ein, etwa 5 Jahre zuvor einmal gemeinsam mit dem I1. Speed (Anm.: Amphetamin) konsumiert und regelmäßig mit diesem Kinofilme und Musik getauscht zu haben. Einmal habe I1. auch in seiner Wohnung Kokain konsumiert. Dies sei kurz nach seinem Einzug in die H. -E. -Str. vor etwa zwei Jahren gewesen. I1. habe ihm mitgeteilt, dass er kokainabhängig sei. Mit I1. habe er auch selbst gebrannte CD’s mit Kinofilmen und Musik getauscht. Die Filme und die Musik habe er bei Tauschbörsen im Internet wie „www.bittorent.to“ und „www.mininova.org“ heruntergeladen. Von einem Handel mit Speed oder Kokain durch I1. wisse er nichts. Er habe es sich gedacht, erwähnt habe I1. es nicht. I1. sei immer kurz angebunden gewesen, wenn er bei ihm gewesen sei. Er habe I1. gesagt, dass er nicht wissen wolle, was er mache. Als I1. bei ihm das Kokain genommen habe, sei ihm dies unangenehm gewesen. Ihm dies verboten oder ihn rausgeschmissen habe er aber nicht. Kurze Zeit später habe er ihm gesagt, dass das mit dem Kontakt zu ihm nicht mehr gehe, weil er Polizeibeamter sei und er (Anm.: I1. ) drogenabhängig. Kurz danach sei er dann jedoch wieder vorbei gekommen und er habe ihn rein gelassen. Seit etwa 2 Wochen habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Die zwei im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen Ecstasy-Tabletten habe er Silvester vor zwei Jahren auf einer Party in einer Diskothek von einem unbekannten Mädchen gekauft. Er habe seinerzeit zwei Tabletten genommen. Ihm habe die Wirkung gefallen. Er habe auf der Party ein Mädchen kennen gelernt, mit dem er Sex gehabt habe. Durch die Ecstasy-Tabletten sei er richtig geil geworden; das habe er daran gut gefunden. Zwei Tabletten habe er für das nächste Silvester aufbewahrt. Da er dann jedoch habe arbeiten müssen, habe er die Tabletten nicht genommen und anschließend vergessen. Eine dem Beklagten an diesem Tage auf freiwilliger Basis entnommene Haarprobe wurde später in der Uniklinik L. auf Kokaingebrauch untersucht. Die gaschromatographisch-massenspektrometrische Analyse der etwa 4 cm messenden Haarprobe auf Cocain und dessen Spaltprodukt Benzoylecgonin verlief negativ. Für die gleichzeitig in Auftrag gegebene Untersuchung auf Amphetamin und Amphetaminderivate reichte die Menge der Probe nicht aus. Mit Verfügung vom 20. April 2009 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, weil er aufgrund der o.g. Umstände im Verdacht stand, in den Jahren 2006 bis 2008 regelmäßig Kokain in einer Größenordnung von 1-2 Gramm als Gegenleistung für das Schwarzbrennen von Raubkopien erhalten zu haben. Im Rahmen der im Strafverfahren deswegen angeordneten Durchsuchung auf der Dienststelle seien 2 Bundespersonalausweise, mehrere Strafanträge, 3 Auszüge aus der Einwohnermeldedatei, 1 Inpol-Auszug, 1 Unfallmitteilung, 1 Cebius-Ausdruck, 1 Arztbefund und 35 Schuss Munition, die nicht zur dienstlichen Ausstattung gehörten, aufgefunden worden. Die Durchsuchung seiner Wohnung habe zur Auffindung von mehreren hundert vermutlich schwarz gebrannten CD’s mit so genannten Raubkopien, eines alten Reizstoffsprühgeräts, Mehrdienstnachweisen anderer Beamter und von 2 Ecstasy-Tabletten geführt. Im Hinblick auf das bereits anhängige Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren zugleich gem. § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Die spätere Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung vom 9. April 2009 sichergestellten Datenträger ergab u.a., dass sich auf einer externen Festplatte auch rund 380 Fotodateien mit nach Einschätzung des ermittelnden Beamten kinderpornographischem Inhalt befanden. Die Dateien hatte der Beklagte an drei verschiedenen Tagen – nämlich am 25. März 2009, am 30. März 2009 und am 7. April 2009 – in einem extra angelegten Ordner auf dieser externen Festlatte abgespeichert. Mit Verfügung vom 5. Juli 2009 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig seines Dienstes enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW die Einbehaltung von 15 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Tatsächlich wurde sein Gehalt jedoch bis zum 30. April 2015 inklusive der jährlichen Sonderleistung und der Höherstufung in Stufe 7 zum 1. Juli 2010 und in Stufe 8 zum 1. März 2014 unvermindert weiter gezahlt. Dies beruhte möglicherweise darauf, dass seitens des Dienstherrn fehlerhaft unterlassen wurde, die Maßnahmen nach § 38 LDG NRW bzw. die hieraus resultierenden Folgen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mitzuteilen. Jedenfalls ergibt sich eine solche Mitteilung nicht aus der Disziplinarakte. Der Beklagte unterließ es, auf diese Überzahlung hinzuweisen. Die Überzahlung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2015 belief sich auf insgesamt 46.160,20 €. Das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte die Staatsanwaltschaft L. mit Verfügung vom 9. September 2010 mangels Tatnachweises gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, weil das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachts des Kokainerwerbes keine hinreichende Konkretisierung erfahren habe. Das Strafverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in dem Verfahren wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften mit Verfügung vom 2. August 2011 gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. In dem Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften hat sich der Beklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 6. Mai 2011 zusammengefasst dahin eingelassen, dass er bei seiner Suche nach pornographischem Material im Internet u.a. auf den Filehoster „Rapidshare“ gestoßen sei. Aus reiner Neugier habe er in Erfahrung bringen wollen, ob er dort auch tierpornographisches Material finden würde. Nach kurzer Suche sei er fündig geworden. Er habe eine komprimierte Datei herunter geladen, sich die Bilder nach dem Entpacken angesehen und diese dann auf einer externen Festplatte gespeichert. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte sei nicht erfolgt. Er habe nicht gezielt nach kinderpornographischem Material gesucht. Bei dem Anbieter „Rapidshare“ habe er jedoch eine Datei heruntergeladen, deren Onlinebeschreibung als Inhalt „normales“ erwachsenenpornographisches Material versprochen habe. Die Datei sei komprimiert gewesen, so dass eine Überprüfung des Dateiinhalts vor dem Herunterladen nicht möglich gewesen sei. Beim Anschauen der Bilder habe er festgestellt, dass es sich dabei entgegen der Dateibeschreibung in Wirklichkeit um kinderpornographisches Material gehandelt habe. Warum er diese Daten nicht sofort gelöscht, sondern extern abgespeichert habe, könne er nicht sagen. Er vermute, dass er einem inneren Sammeltrieb nachgegeben habe. Ihm sei inzwischen klar, dass er sich durch das Abspeichern der Daten falsch verhalten habe. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 hat die Staatsanwaltschaft L. (Az.: 122 Js 276/10) gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften Anklage erhoben und ihm zur Last gelegt, am 9. April 2009 und zuvor in nicht rechtsverjährter Zeit in L. mindestens 110 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, darunter 15 Bildsequenzen, und 5 Bilddateien jugendpornographischen Inhalts auf einem externen Datenspeicher abgespeichert zu haben. In der Konkretisierung des Anklagesatzes heißt es: „Überwiegend sind auf den Bilddateien Mädchen im Alter von 6-12 Jahren zu sehen. Auf zahlreichen Bildern posieren nackte Mädchen unter 14 Jahren; dabei ist der Genitalbereich in den Bildmittelpunkt gerückt. Einige Bilder enthalten Aufnahmen von Mädchen, die sich an den eigenen Geschlechtsteilen berühren oder daran manipulieren. Andere Bilder zeigen Aufnahmen von Mädchen, deren Genitalbereiche von unbekannten männlichen Personen stimuliert werden. Einige Bilder zeigen unbekannte männliche Personen, die mit sehr jungen Mädchen unter 5 Jahren den analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen. Verschiedene Bilder zeigen Mädchen unter 14 Jahren, mit denen unbekannte männliche Personen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen. Eine Bildserie zeigt den analen Geschlechtsverkehr zwischen gleichaltrigen Jungen unter 14 Jahren. Daneben zeigen einige Bilddateien Mädchen unter 14 Jahren, die an den Geschlechtsteilen unbekannter männlicher Personen manipulieren oder den Oralverkehr an ihnen ausüben.“ Mit Beschluss vom 22. Juni 2011 hat das Amtsgericht die o.g. Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. Zu den vom Amtsgericht L. auf den 15. und 29. Juli 2011 anberaumten Hauptverhandlungsterminen ist der Beklagte jeweils unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat der Strafrichter am 29. Juli 2011 auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gem. § 408a StPO einen Strafbefehl gegen den Beklagten erlassen, worin gegen ihn wegen des in der Anklageschrift vom 30. Mai 2011 bezeichneten Vorwurfs eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € festgesetzt worden ist. Dieser Strafbefehl ist seit dem 18. August 2011 rechtskräftig. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 fortgesetzt. Unter dem 16. April 2012 hat der Kläger mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten vorgeworfen, durch den Konsum von Betäubungsmitteln, den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften und der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Raubkopien) gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften hat der Kläger dabei zusammengefasst auf den Sachverhalt abgestellt, der dem o.g. Strafbefehl vom 29. Juli 2011 zugrunde lag. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen und eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, dass die Vorwürfe weder einzeln noch in einer wertenden Gesamtbetrachtung ausreichten, um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von kinderpornographischen Dateien hat er seine bereits im Ermittlungsverfahren abgegebene geständige Einlassung wiederholt. Die Gründe dafür, dass er die Dateien mit kinderpornographischem Inhalt nicht gelöscht, sondern auf einer externen Festplatte abgespeichert habe, seien ihm bis heute nicht klar. Rückschauend betrachtet vermute er, dass er einem inneren Sammeltrieb nachgegeben habe. Er sei sich aber inzwischen darüber im Klaren, dass er sich völlig falsch verhalten habe. Eine Weitergabe der Dateien an Dritte sei nicht erfolgt. Er habe seinerzeit nicht unerhebliche private Probleme gehabt und – vermutlich als eine Art „Fluchtreflex“ – neben seinem regulären Dienst viele Stunden in seiner Freizeit jeden Tag, oft auch ganze Nächte hindurch, am Computer im Internet verbracht. Anschließend habe er erkannt, dass ein solches Verhalten nicht akzeptabel sei und sich professioneller Hilfe bedient. Bei einem psychologischen Psychotherapeuten habe er 25 Einzelsitzungen absolviert. Die Suspendierung habe er u.a. dazu genutzt, durch Ableisten regelmäßiger freiwilliger sozialer Dienste eine gewisse Form der „Widergutmachung“ zu leisten. In der Kirchengemeinde L. -M. sei er an zwei Tagen (4 Stunden pro Woche) als ehrenamtlicher Hilfsgärtner tätig. Darüber hinaus leiste er wöchentlich regelmäßig rd. 10 Stunden ehrenamtliche Besuchs- und Betreuungsdienste für alte Menschen im Caritas Altenzentrum L. . Seine geständige Einlassung in Bezug auf den Besitz von kinderpornographischen Schriften hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer wiederholt. Wenn er heute über Kinderpornographie nachdenke, werde ihm übel. Ihm sei bewusst, was im Einzelnen mit Kindern passiere, die fotografiert oder gefilmt würden. Gerade deshalb sei ihm sein seinerzeitiges Verhalten unverständlich. Er habe versucht, durch Hilfen im sozialen Umfeld sich selbst zu stabilisieren und einiges wieder gut zu machen. Die in der Klageerwiderung erwähnten privaten Probleme hat der Beklagte dahin konkretisiert, dass er mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammen gelebt habe. Seine Lebensgefährtin, die ihm später gesagt habe, sie sei „Borderlinerin“, sei sehr aggressiv gewesen. Er habe sich dann als Flucht und Ausgleich vor den privaten Problemen oft nächtelang im Internet aufgehalten. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, aber auch, weil er das Gefühl gehabt habe, dass es so nicht weiter gehen könne, habe er professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Er habe wöchentlich 45-minütige Einzelsitzungen bei einem Psychotherapeuten besucht. Im Rahmen der Behandlung seien Strategien entwickelt worden, die ihn befähigt hätten, in vernünftigem Rahmen und Umfang mit dem Internet umzugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen des Konsums von Betäubungsmitteln und der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Raubkopien) ausgeschieden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Februar 2013 hat die 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat die Kammer ausgeführt, dass der Beklagte durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, das unter Berücksichtigung des Gewichts der Pflichtverletzung, seines Persönlichkeitsbilds sowie des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht beeinträchtigt habe, mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden sei. Bei der Frage, auf welchen Orientierungsrahmen bei der Maßnahmebemessung abzustellen sei, hat die Kammer ausdrücklich auf ein Urteil des Senats vom 5. September 2012 (Az.: 3d A 1239/11.O) Bezug genommen. Darin wird ausgeführt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme für das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bei einem Polizeibeamten aufgrund des Dienstbezugs bis zur Entfernung aus dem Dienst reiche. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 12. März 2013 zugestellte Urteil am 10. April 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarkammer einen dienstlichen Bezug zwischen der im privaten Bereich und ohne dienstliche Mittel begangenen Tat und seiner beruflichen Tätigkeit künstlich konstruiert und hierdurch die an einen Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen rechtswidrig überstrapaziert habe. Bei einem Polizeikommissar im Wach- und Wechseldienst lasse sich im Gegensatz zu einem Lehrer ein dienstlicher Bezug nur bei Vorliegen besonderer Umstände nachvollziehen, die hier fehlten. Insbesondere sei kein Ansehensschaden zu erwarten, da Disziplinarangelegenheiten unter Verschluss gehalten und auch bei Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt würden. Die Ansicht der Disziplinarkammer, es genüge die bloße Eignung des Delikts zur Herbeiführung eines konkreten Ansehensschadens, sei sehr weit hergeholt. Letztendlich umfasse der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen daher alle disziplinarischen Maßnahmen bis zur Zurückstufung, nicht jedoch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, gegen ihn eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorwurfs, sich durch Unterlassen einer Mitteilung an den Dienstherrn in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2015 durch überhöhte Zahlungen seiner Dienstbezüge ungerechtfertigt bereichert zu haben (s.o.), erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 eine Nachtragsdisziplinarklage und beantragte, diese erneute Dienstpflichtverletzung in das Klageverfahren einzubeziehen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten zu Recht wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Die Nachtragsdisziplinarklage vom 11. Mai 2015 ist nicht statthaft, da § 53 LDG NRW, der die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich ermöglicht, gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Feststellungen aus: Der Beklagte besaß spätestens seit dem 7. April 2009 bis zur Sicherstellung am 9. April 2009 auf einer externen Festplatte mindestens 110 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, darunter 15 Bildsequenzen, und 5 Bilddateien jugendpornographischen Inhalts. Auf den Bilddateien sind überwiegend Mädchen im Alter von 6-12 Jahren zu sehen. Auf zahlreichen Bildern posieren nackte Mädchen unter 14 Jahren; dabei ist der Genitalbereich in den Bildmittelpunkt gerückt. Einige Bilder enthalten Aufnahmen von Mädchen, die sich an den eigenen Geschlechtsteilen berühren oder daran manipulieren. Andere Bilder zeigen Aufnahmen von Mädchen, deren Genitalbereiche von unbekannten männlichen Personen stimuliert werden. Einige Bilder zeigen unbekannte männliche Personen, die mit sehr jungen Mädchen unter 5 Jahren den analen oder vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen. Verschiedene Bilder zeigen Mädchen unter 14 Jahren, mit denen unbekannte männliche Personen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen. Eine Bildserie zeigt den analen Geschlechtsverkehr zwischen gleichaltrigen Jungen unter 14 Jahren. Daneben zeigen einige Bilddateien Mädchen unter 14 Jahren, die an den Geschlechtsteilen unbekannter männlicher Personen manipulieren oder den Oralverkehr an ihnen ausüben. Die kinderpornographischen Bilder hatte der Beklagte über einen komprimierten Download an drei verschiedenen Tagen – nämlich am 25. März 2009, am 30. März 2009 und am 7. April 2009 – in einem extra angelegten Ordner auf einer externen Festplatte abgespeichert. Dem Beklagten war nach Betrachten der Bilder spätestens beim Abspeichern der Dateien auf der externen Festplatte bewusst, dass es sich um kinder- und jugendpornographisches Material handelt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und insbesondere auch mit Besitzwillen, da er die entsprechenden Dateien, nachdem er erkannt hatte, dass es sich um kinder- bzw. jugendpornographisches Material handelt, nicht gelöscht, sondern auf einem externen Datenträger gespeichert hat. III. Dieser bereits im Tatbestand dargestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten, die durch die vorliegenden Aktenvermerke der Ermittlungsbeamten über die Auswertung der beim Beklagten sichergestellten Festplatte und die Ausdrucke der entsprechenden Bilddateien bestätigt wird. Zudem ergeben sich diese Feststellungen auch aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 29. Juli 2011 (Az.: 530 Ds 372/11) in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 30. Mai 2011 (Az.: 122 Js 276/10). Der Strafbefehl entfaltet zwar keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen konnten jedoch im Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Begründung zugrunde gelegt werden, weil der Beklagte diese nicht bestritten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 – juris, Rdnr. 23 m.w.N. [für den inhaltsgleichen § 57 Abs. 2 BDG]. IV. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm zur Tatzeit eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben war, sind nicht ersichtlich. 1. Soweit der Beklagte angegeben hat, internetsüchtig gewesen zu sein, handelt es sich – die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt – allenfalls um eine so genannte nicht stoffgebundene Abhängigkeit, bei der allein aufgrund des Vorliegens der Störung eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit regelmäßig nicht gegeben ist. Vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 20, Rdnr. 41. Für die Spielsucht hat der Bundesgerichtshof insoweit ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob eine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere Abartigkeit vorliegt, maßgeblich ist, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12 – NJW 2013, 181, 182 m.w.N. Derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen, die sich auch auf das dienstliche Verhalten des Beklagten ausgewirkt haben müssten, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch von dem Beklagten nicht behauptet. Nach der letzten vorliegenden dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum 2. Oktober 2005 bis 1. August 2008 entsprach seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen. Weitere Erkrankungen oder Störungen, die für sich genommen oder in Verbindung mit der vom Beklagten behaupteten Internetsucht eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ausfüllen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zudem sind Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf die Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben. Vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 44; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 1 StR 122/11 – BeckRS 2011, 17758. Insoweit kann die vom Beklagten geäußerte „Internetsucht“ allenfalls als Erklärung dafür herhalten, warum er auf Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt gestoßen ist, nicht aber, warum er diese auf einer externen Festplatte gespeichert hat. Es ist daher kein greifbarer Anhaltspunkt gegeben, dass sich die „Internetsucht“ bei der Begehung der Tat – hier des Besitzes kinderpornographischer Schriften – ausgewirkt hat. 2. Selbst wenn beim Beklagten – entgegen seinen Äußerungen in den mündlichen Verhandlungen vor der Disziplinarkammer und dem Senat – angesichts der Tatumstände eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie in Betracht kommen sollte, würde das Vorliegen einer solchen Störung auch ohne sachverständige Begutachtung zur sicheren Überzeugung des Senats hier nicht dazu führen, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu erfüllen. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass selbst die Diagnose einer Pädophilie für sich genommen keine Aussagekraft für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB („schwere andere seelische Abartigkeit“) und erst recht nicht für die Überzeugung von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 3 StR 407/15 – juris, Rdnr. 9 m.w.N. Der für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erforderliche Schweregrad ist in den Fällen, in denen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund steht, regelmäßig erst dann erreicht, wenn diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt. Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 4 StR 283/10 – NStZ-RR 2010, 304, 305 m.w.N. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. 3. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Beklagten liegen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat angegeben, „nur“ in zwei Fällen Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die untersuchte Haarprobe hat keinen Hinweis auf den Konsum von Kokain ergeben. V. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften gem. §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 2, 52 StGB in der vom 5. November 2008 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung schuldig gemacht. Obwohl der Besitztatbestand gegenüber dem Sich-Verschaffen im Sinne von §§ 184b Abs. 4 Satz 1, 184c Abs. 4 Satz 1 StGB grundsätzlich subsidiär ist, vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 – BeckRS 2015, 17294, Rdnr. 10 m.w.N., und der Beklagte die o.g. Dateien an drei verschiedenen Tagen auf der externen Festplatte gespeichert hat, was grundsätzlich den Schluss nahe legt, dass der Download von Teilen dieser Dateien ebenfalls an (mindestens) drei verschiedenen Tagen erfolgt ist, konnte eine tatmehrheitliche Begehungsweise des Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften bereits auf objektiver Tatbestandsebene nicht festgestellt werden, weil der PC des Beklagten im Rahmen der Durchsuchung nicht sichergestellt worden ist. VI. Durch den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. 1. Durch den Besitz von kinder-und jugendpornographischen Schriften hat der Beklagte als Beamter vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris, Rdnr. 10. 2. Der Besitz von kinder-und jugendpornographischen Schriften auf einer privaten, externen Festplatte des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – juris, Rdnr. 54; vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 10. 3. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 – juris, Rdnr. 14 f. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände, wobei maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung abhängt, ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird. Nicht nur vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 13 ff. – 2 C 19.14 – juris, Rdnr. 13 ff. und – 2 C 25.14 - juris, Rdnr. 14 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder bzw. Bilddateien weist einen solchen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weswegen sie in der Öffentlichkeit – insbesondere für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Dieses in sie gesetzte Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche vorsätzliche Straftaten – insbesondere zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Straftaten befasst war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 21 ff. und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 22 ff. VII. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, NVwZ-RR 2014, 105, Rdnr. 13 m.w.N. [für § 13 BDG] 2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Hierbei können sich die Disziplinargerichte u.a. an den vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen orientieren. a) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Entfernung aus dem Dienst zumindest als deliktsbezogene Regeleinstufung nicht gerechtfertigt erscheint, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris, Rdnr. 25 und – 2 C 5.10 – juris, Rdnr. 22 und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 30 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 31. b) Da zur Bestimmung des Ausmaßes des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens auch auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden kann, hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Anlehnung an den seit 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris, Rdnr. 26, vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 32 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 33, sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rdnr. 10. (bei Dienstvergehen ohne Bezug zu den dienstlichen Aufgaben). c) Anders sieht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus, wenn das Dienstvergehen – wie hier (s.o.) – einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist. In diesen Fällen reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen auch für mittelschwere Straftaten, für die die Strafgesetze eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 33 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 34. d) Aber auch in diesen Fällen verbietet sich ein schematisches Vorgehen. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des konkreten Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände entspricht. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der gesamten Tatumstände, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 36 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 37. 3. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich der Beklagte eines so schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. a) Bei der Einstufung als besonders schweres außerdienstlichen Dienstvergehens ist nicht zu übersehen, dass zumindest das Amtsgericht offenbar nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen ist und (nur) auf eine Geldstrafe erkannt hat. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist im Strafbefehlsverfahren gem. § 408a StPO ergangen und die verhängte Rechtsfolge deswegen nicht näher begründet worden. Dessen ungeachtet ist das Dienstvergehen bereits aufgrund des konkreten Inhalts der beim Beklagten sichergestellten kinderpornographischen Bilddateien als besonders verwerflich einzustufen. Denn der Beklagte besaß unter anderem Bilddateien, auf denen der anale oder vaginale Geschlechtsverkehr zwischen (unbekannten) männlichen Personen und sehr jungen Mädchen unter 5 Jahren abgebildet ist. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornographie stellt der vaginale oder anale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Alters der Opfer einen Umstand dar, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der anale und vaginale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern über den tatimmanenten Unrechtsgehalt hinaus regelmäßig mit erheblichen körperlichen Schmerzen und Verletzungen verbunden sein muss und mit Kleinkindern Opfer betrifft, die in ganz besonderem Maße schutzbedürftig sind. Erschwerend war auch die mit über 100 Dateien erhebliche Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Darstellungen zu berücksichtigen. b) Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahrens zu Tage getretenen Umstände Persönlichkeitsmängel des Beklagten offenbaren, die ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lassen. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten hiervon abweicht. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84.09 – juris, Rdnr. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]. Zudem ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung u.a. auch die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Auch aus diesem Grund ist das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der angeschuldigten Handlung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die Gerichte sind daher nach dem Gebot erschöpfender Sachaufklärung bei der Maßnahmebemessung weder bei erschwerenden noch bei mildernden Umständen an die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Dienstherrn gebunden. Denn anderenfalls könnte das gesetzliche Gebot, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – juris, Rdnr. 20 f. aa) Auch wenn das in der aus den o.g. Gründen unstatthaften Nachtragsdisziplinarklage beschriebene Verhalten des Beklagten nicht angeschuldigt ist, hatte der Senat daher wegen des gesetzlichen Gebotes der Gesamtwürdigung in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte es unterlassen hat, dem Dienstherrn die für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2015 überhöhten Zahlungen seiner Dienstbezüge mitzuteilen. bb) Hinzu kommt, dass sich auf der sichergestellten externen Festplatte auch tierpornographische Dateien befanden. Auch wenn der ausschließliche Besitz von Tierpornographie nicht gem. § 184a StGB strafbar ist, offenbart auch das Abspeichern dieser Bilddateien tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Insoweit hat sich der Beklagte im Rahmen des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (122 Js 276/10 StA L. ) über seinen Verteidiger schriftlich dahin eingelassen, dass er neugierig gewesen sei, ob er bei dem Filehoster „Rapidshare“ auch tierpornographisches Material finden würde. Nach kurzer Zeit sei er fündig geworden, habe eine komprimierte Datei herunter geladen, sich diese anschließend angesehen und dann auf einem externen Datenträger gespeichert. cc) Dass der Beklagte zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rdnr. 13 m.w.N. Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes hat der Senat zu seinen Gunsten auch nicht übersehen, dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren von Anfang an geständig eingelassen und sein Verhalten in Bezug auf seine Online-Aktivitäten überdacht sowie eine entsprechende Psychotherapie absolviert hat. Mildernd berücksichtigt hat der Senat in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beklagte sein Verhalten bereut und die Dauer der Suspendierung dazu genutzt hat, durch freiwilliges Ableisten regelmäßiger sozialer Dienste eine gewisse Form der „Widergutmachung“ zu leisten. Diese im Rahmen der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes zu seinen Gunsten sprechenden Umstände sind jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichend, um die sich aus den oben genannten Umständen ergebende charakterliche Ungeeignetheit des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise zu entkräften. 4. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere war beim Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass beim Beklagten im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.) und solche vom Beklagten auch nicht behauptet werden, kann das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 – juris, Rdnr. 19 m.w.N., ausgeschlossen werden. 5. Eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt ebenfalls nicht dazu, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. a) Dabei hat der Senat auch erwogen, ob eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums bestand, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann, eine solche aber im Ergebnis verneint. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50, Rdnr. 32. Abgesehen davon, dass weder die geschilderten privaten Probleme noch die „Internetsucht“ außergewöhnliche Verhältnisse in diesem Sinne darstellen, ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Besitz von Kinderpornographie als Folge privater Beziehungsprobleme bzw. der Internetsucht darstellt. b) Mildernd berücksichtigt hat der Senat allerdings, dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren von Anfang an geständig eingelassen hat, wobei allerdings auch in den Blick zu nehmen war, dass der objektive Tatbestand angesichts der bei ihm sichergestellten externen Festplatte bereits nahezu feststand. Weiterhin hat der Senat zu seinen Gunsten gewichtet, dass der Beklagte sein Verhalten in Bezug auf seine Online-Aktivitäten überdacht und eine entsprechende Psychotherapie absolviert hat. Gleichzeitig war in diesem Zusammenhang allerdings relativierend in den Blick zu nehmen, dass die zu Gunsten des Beklagten unterstellte „Internetsucht“ keine Erklärung für das Archivieren von kinderpornographischen Bilddateien darstellt und eine therapeutische Aufarbeitung dieses Umstandes gerade nicht stattgefunden hat. So ist bis heute nicht nachvollziehbar, was den Beklagten zum Abspeichern dieser Bilddateien auf einer externen Festplatte bewogen hat. Dies ist jedoch im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr ein bedeutender Faktor. Mildernd berücksichtigt hat der Senat zudem, dass der Beklagte sein Verhalten bereut und die Dauer der Suspendierung dazu genutzt hat, durch freiwilliges Ableisten regelmäßiger sozialer Dienste eine gewisse Form der „sozialen Wiedergutmachung“ zu leisten. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat der Senat darüber hinaus gewertet, dass der Beklagte zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und disziplinarrechtlich unbelastet gewesen ist. c) Diese gegebenen mildernden Aspekte reichen jedoch selbst in ihrer Gesamtheit nicht aus, um von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. d) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Denn die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – juris, Rdnr. 7 m.w.N; Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 – juris, Rdnr. 40. VII. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).