Leitsatz: Von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung ist dann auszugehen, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zu¬mutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwie¬gende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstel¬lung der Be-rufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet er-scheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbe¬deutende Er-folgsprognose ausreicht. „Überschaubar“ ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann. Der zu begründende Beschluss über die Ablehnung eines in der mündlichen Ver-handlung gestellten unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO muss den Beteiligten so eröffnet werden, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der ab-schließenden Entscheidung hierzu zu äußern. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 68.283,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Die Rechtssache weist nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wie ein überschaubarer Zeitraum für Heilungsmöglichkeiten definiert werden soll im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und welche Anforderungen an eine Erfolgsprognose hinsichtlich der Heilungsoptionen zu stellen sind“. Die Beantwortung dieser Fragen erfordert indes nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich ohne Weiteres aus der einschlägigen Rechtsprechung des Senats ergibt. Hiernach ist von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung dann auszugehen ist, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreicht. Vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. März 2015 – 17 A 2517/10 – und Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 17 A 2051/11 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Damit ist die Frage nach dem erforderlichen Gewissheitsgrad der Prognose beantwortet. Zugleich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung die Antwort auf die Frage nach dem zugrunde zu legenden Zeithorizont: „Überschaubar“ im vorstehenden Sinne ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann. Eine darüber hinausreichende Einschätzung wäre zwangsläufig spekulativ und böte damit keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine gesundheitliche Einschränkung dauerhafter oder vorübergehender Natur ist. Hieraus folgt, dass die Länge des „überschaubaren“ Zeitraums sich nicht generell bestimmen lässt, sondern von den besonderen Umständen des Einzelfalls und den jeweiligen medizinischen Prognosemöglichkeiten abhängt. 2. Der vom Kläger ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32. Hinsichtlich der vom Kläger postulierten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten fehlt es bereits an jedweder Darlegung. In rechtlicher Hinsicht sollen sich besondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass „nicht geklärt (sei), welcher Zeitraum überhaupt noch als überschaubar gelten kann und welche Voraussetzungen noch an eine Heilungs- und Prognoseoption zu stellen sind“. Der vermeintliche Klärungsbedarf besteht indes, wie vorstehend dargelegt, nicht. 3. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Der Kläger hält die Richtigkeit des angegriffenen Urteils für zweifelhaft, weil es die Dauerhaftigkeit seiner gesundheitlichen Einschränkung verneine, obwohl die Genesungsaussichten zweifelhaft seien und sich zudem über einen Zeitraum erstreckten, der nicht mehr als überschaubar gelten könne. Dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Ausführungen des angegriffenen Urteils zu dem erforderlichen Gewissheitsgrad der Genesungsprognose stehen im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats. Hiernach ist eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose ausreichend. Diese Anforderung wird vorliegend sogar noch übertroffen, da nach der von dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bekundeten Einschätzung der Kläger bei Durchführung einer stationären Therapie innerhalb von zwei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder berufsfähig werden wird. Die Rüge, der in Rede stehende Genesungszeitraum könne nicht mehr als überschaubar gelten, ist nicht hinreichend substantiiert. Da es – wie oben ausgeführt – für die Frage der Überschaubarkeit darauf ankommt, für welchen Zeitraum eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann, erfordert die Geltendmachung fehlender Überschaubarkeit, dass substantiiert dargelegt wird, inwiefern der zugrunde gelegte Genesungszeitraum den zeitlichen Horizont ärztlicher Prognosemöglichkeiten überschreitet. Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis, dass der Kläger „nunmehr unstreitig seit 5 Jahren arbeitsunfähig ist“, reicht ersichtlich nicht aus, da die von dem Sachverständigen getätigte Genesungsprognose die Befolgung seiner Therapieempfehlung voraussetzt. Entsprechendes gilt für den – im Übrigen erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist gehaltenen – Vortrag betreffend eine in der Zeit vom 11. Mai bis 3. Juli 2015 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers, die – abweichend von der Therapieempfehlung des Sachverständigen – nicht in stationärer, sondern lediglich in teilstationärer Form erfolgte. 4. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nicht durch. a) Die vom Kläger erhobene Rüge der ungenügenden Sachaufklärung richtet sich zum einen gegen die Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags und zum anderen gegen die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen. aa) Der Kläger hält die Ablehnung des von ihm gestellten Beweisantrags für verfahrensfehlerhaft, weil er im Gesetze keine Stütze finde. Ein förmlicher Beweisantrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn Gründe „analog zu“ § 244 Abs. 3 StPO vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Dieses Vorbringen verkennt, dass die sich aus der genannten Vorschrift ergebende Beschränkung der Ablehnungsgründe nicht gilt für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, namentlich eines weiteren Gutachtens. Die diesbezügliche Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = juris, Rdn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 12 LA 217/14 –, juris, Rdn. 18; vgl. ferner allgemein zu den erweiterten Ablehnungsgründen analog § 244 Abs. 4 StPO: Breunig, in: Posser (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2014, § 86, Rdn. 83 ff.; Wimmer, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO mit Nebengesetzen, 2013, § 86, Rdn. 73 ff. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte, in dieselbe Richtung weisende Rechtsprechung „basier(e) auf Fallkonstellationen, in welchen in der mündlichen Verhandlung gerade kein förmlicher Beweisantrag gestellt“ worden sei, trifft nur teilweise zu. Der vom Beklagten angeführte Beschluss des BVerwG vom 16. Januar 2013 – 4 B 15.10 –, ZfBR 2013, 363 = juris betraf die Rüge einer vermeintlich verfahrensfehlerhaften Ablehnung von im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten. Der Kläger meint, seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den internistischen Gesundheitsstörungen „bzw.“ zur Frage der beruflichen Leistungsfähigkeit hätte jedenfalls deshalb stattgegeben werden müssen, weil Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachkunde des Verfassers der vom Verwaltungsgericht verwerteten gutachtlichen Stellungnahmen, Prof. Dr. N. , bestünden. Derartige Zweifel sind indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Umstand, dass die zugrunde liegenden Gutachtenaufträge durch das beklagte Versorgungswerk erteilt worden sind, stellt die Unparteilichkeit des Auftragnehmers nicht in Frage, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 – 17 A 405.13 – m.w.N. Sonstige Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Die Sachkunde des Prof. Dr. N. zur Begutachtung der vom Kläger geklagten internistischen Gesundheitsstörungen wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Behauptung, als Leitender Arzt a.D. der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie könne Prof. Dr. N. aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung „einzig und allein“ Aussagen zum Bereich der Leber- und Gallenwege treffen, ist unrichtig. Sie verkennt, dass die Gastroenterologie ein Teilgebiet der Inneren Medizin ist und eine Weiterbildung und Prüfung zum Facharzt für Innere Medizin voraussetzt. Dementsprechend verfügte auch der – inzwischen verstorbene – Prof. Dr. N. über eine Ausbildung zum Internisten, vgl. Jürgen G. Freise, Nachruf Prof. Dr. med. Burkhard N. , https://www.thieme-connect.com/ products/ejournals/abstract/10.1055/s-0034-1398019. Warum der Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation für ein Teilgebiet der Inneren Medizin die Kompetenz zur Beurteilung sonstiger internistischer Sachverhalte in Frage stellen sollte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Soweit sie die Notwendigkeit eines interdisziplinären Gutachtens über das „Zusammenspiel“ von psychischem und internistischem Zustand des Klägers reklamiert, ist festzuhalten, dass ein solches nicht Gegenstand des Beweisantrags war. bb) Soweit der Kläger die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen rügt, ist ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht dargetan. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97/11 –, juris, Rdn. 4 f., 7 m.w.N. Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus einem der vorgenannten Gründe hätte aufdrängen müssen. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO, vgl. Breunig, in: Posser (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2014, § 86, Rdn. 87, hier in gleicher Weise gelten. Ergänzend ist anzumerken: Die Antragsbegründung legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens über das „Zusammenspiel“ von psychischem und internistischem Zustand des Klägers hätte aufdrängen müssen. Zu diesbezüglichen konkreten Ausführungen hätte insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten in uneingeschränkter Kenntnis auch der internistischen Gesundheitsstörungen des Klägers erstellt hat und er im Rahmen seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung namentlich auf den vom Kläger als unzulänglich berücksichtigt gerügten Aspekt des Einflusses der Zöliakie auf die psychische Erkrankung eingegangen ist. b) Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neue Situation einzustellen und gegebenenfalls neue Anträge zu stellen, rügt er der Sache nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche ist indes nicht hinreichend dargelegt. Zutreffend ist, dass der zu begründende Beschluss über die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO den Beteiligten so eröffnet werden muss, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der abschließenden Entscheidung hierzu zu äußern. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Ablehnung entstandene Verfahrenslage einzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005 – 1 B 102/04 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 = juris, Rdn. 2. Der vom Kläger in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, dass diesem Erfordernis nicht genügt worden wäre. Hiernach wurde die mündliche Verhandlung erst nach Verkündung des ablehnenden Beweisbeschlusses geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zuvor keine Möglichkeit gehabt hätte, weiteren Sachvortrag zu halten oder neue Anträge zu stellen und im Bedarfsfall auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hinzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.