Beschluss
12 B 1515/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.12B1515.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gründe Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, unter teilweiser Änderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Übernahme der Kosten des Reit- und Musikunterrichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu verpflichten, abzulehnen, hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage. Was das Vorliegen eines Anordnungsgrundes anbelangt, hat das Verwaltungsgericht einen solchen mit näherer Begründung (Abs. 2 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses) bejaht. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht unbeträchtliche Leistungen an den Antragsteller und dessen Betreuerin, die zugleich seine "Pflegemutter" ist, zahlt, ist jedoch insoweit sinngemäß der Auffassung gewesen, dass diese Leistungen nicht für den Lebensunterhalt des Antragstellers und damit auch nicht zur Bezahlung der Kosten des Reit- und Musikunterrichts zur Verfügung stünden. Diese Begründung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass der "grundsätzliche Lebensunterhalt" des Antragstellers durch die von ihr geleisteten Zahlungen sichergestellt werde, einen Anordnungsgrund verneint. Es erschließt sich bereits nicht, was die Antragsgegnerin mit dem grundsätzlichen Lebensunterhalt meint, zumal sie, anders als das Verwaltungsgericht, nicht nach einzelnen Leistungen differenziert. Zudem bedeutet die Sicherstellung des grundsätzlichen Lebensunterhalts nicht zwingend, dass auch (ausreichende) Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Reit- und Musikunterrichts zu bestreiten. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Anordnungsanspruch greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VIII für gegeben hält, insbesondere was die Notwendigkeit von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung anbelangt. Dabei hat es sich ausgehend von dem im Be-schluss des Senats vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 - dargestellten Maßstab, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 60 ff., m. w. N., ausführlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Gegebenheiten mit der auch nach Auffassung der Antragsgegnerin entscheidungserheblichen Frage von beim Antragsteller bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung einer Verselbständigung auseinandergesetzt und solche Möglichkeiten im Ergebnis vor allem aufgrund von in jüngerer Zeit vom Antragsteller erzielter Fortschritte im schulischen und beruflichen Bereich sowie aufgrund von im Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 angesprochener Möglichkeiten bejaht. Gerade mit den beiden zuletzt genannten Gesichtspunkten setzt sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Dies gilt auch und gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreich, aber ohne erkennbare zeitliche (Ein-)Ordnung aus den Antragsteller betreffenden Gutachten, Berichten o. ä. zitiert und darüber hinaus auf die Problematik des Anziehens, auf in einem Gutachten gesehene Entwicklungsrückschritte sowie auf die Einrichtung einer umfassenden Betreuung hinweist. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls gesehen und berücksichtigt hat, werden dadurch die vom Verwaltungsgericht herausgestellten, in jüngerer Zeit festgestellten und gesehenen Fortschritte und (Entwicklungs-)Möglichkeiten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine Stagnation oder sogar ein Rückschritt auf einem Gebiet nicht im Sinne einer Saldierung Fortschritte und Entwicklungsmöglichkeiten auf einem anderen Gebiet entwertet mit der Folge, dass insgesamt eine Entwicklungsfähigkeit zu verneinen ist. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 -, juris Rn. 14. Im Übrigen verhalten sich die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Gutachten nicht zu den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Fortschritten und Entwicklungsmöglichkeiten. Zudem verneinen entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht sämtliche Gutachten eine Entwicklung des Antragstellers hin zur Selbständigkeit mit Mitteln der Jugendhilfe, was sie in ihrem späteren Vorbringen betreffend das Gutachten Dr. L. selbst einräumt. Die sinngemäße Auffassung der Antragsgegnerin, die angegriffene Entscheidung stehe mit zwei Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 - und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -) nicht in Einklang, weil nach diesen Beschlüssen die vom Verwaltungsgericht bejahten geringen Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung für die Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht ausreichten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich auf Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung, sondern auf (geringe) Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele abgestellt hat, ist der von ihm insoweit in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 herangezogene Maßstab kein anderer als der, der in den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Senatsentscheidungen zugrunde gelegt worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich des Maßstabs auf die von der Antragsgegnerin benannten Entscheidungen Bezug nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 61. Dass ein erkennbarer Entwicklungsprozess zu verneinen und dementsprechend die Eignung der Hilfemaßnahme auszuschließen ist, wenn lediglich geringe Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich den Senatsentscheidungen nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass geringe Entwicklungsmöglichkeiten ausreichen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 26. Was genau damit gemeint ist, wenn die Antragsgegnerin auf "die Intention des OVG bei seiner vorgenannten Entscheidung zugunsten des Trägers der Jugendhilfe" Bezug nimmt, erschließt sich schon deshalb nicht, weil nicht deutlich wird, welche konkrete Entscheidung des Senats die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nehmen möchte. Sämtliche hier zitierten Entscheidungen des Senats verhalten sich unter anderem zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, teilweise auch zu dem über § 41 Abs. 2 SGB VIII anwendbaren § 35a SGB VIII. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, es sei beabsichtigt gewesen, "eindeutig für die Praxis Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe abzugrenzen", kann keiner Entscheidung entnommen werden, dass bei bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele, wie sie hier das Verwaltungsgericht bejaht hat, keine Jugendhilfeleistung/-maßnahme angezeigt ist. Die Antragsgegnerin dringt ferner nicht mit ihrem Vorbringen durch, für die Hilfegewährung nicht mehr sachlich zuständig zu sein. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist unverständlich. Ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe von einem Fall gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII, im Ergebnis also von einer Hilfe in Form einer Eingliederungsmaßnahme ausgegangen. Angesichts dessen erschließt sich nicht, warum die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr angesprochenen Zuständigkeitsfrage auf Hilfe zur Erziehung, geregelt in den §§ 27 bis 35 SGB VIII, abstellt. Angesichts der im Streit stehenden Kosten für Reit- und Musikunterricht ist auch ihr weiterer Hinweis auf § 39 SGB VIII nicht verständlich. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das "Urteil OVG NRW vom 14.03.14, Az.: 12 A 2751/13" meint, ferner deshalb nicht zuständig zu sein, weil es sich bei dem Reit- und Musikunterricht um eine Eingliederungsmaßnahme handele und sie nicht Träger der Eingliederungshilfe sei, verhilft auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Mit diesem bereits erstinstanzlich angebrachten Vortrag der Antragsgegnerin hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich unter Zitierung der von der Antragsgegnerin wohl in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss des Senats vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -; ein Urteil vom 14. März 2014 existiert zu diesem Aktenzeichen nicht) auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde dem im Einzelnen entgegentritt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich von § 41 SGB VIII eine Hilfemaßnahme auch dann nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe wird, wenn neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - abgesehen von der Volljährigkeit - auch diejenigen von § 35a Abs. 1 SGB vorliegen und die Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII erfolgt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -, juris Rn. 32 f., m. w. N. Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zu einer in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallenden Eingliederungshilfe greift ebenfalls nicht durch. Zutreffend könnte allenfalls die Annahme sein, der Reit- und Musikunterricht diene der Verbesserung der beim Antragsteller vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung. Sollte damit § 35a Abs. 1 SGB VIII angesprochen sein, führt dieser, wie zuvor ausgeführt, nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dazu, welche andere die Eingliederungshilfe originär regelnde Vorschrift vorrangig zur Anwendung kommen sollte, kann der Beschwerdebegründung nichts Konkretes entnommen werden. Sollte der Vortrag der Antragsgegnerin dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer Verbesserung der Teilhabebeeinträchtigung nicht (zugleich) die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls sinngemäß davon ausgegangen, dass der Reit- und Musikunterricht (zugleich) geeignet ist, eine Verselbständigung des Antragstellers im Sinne einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern (vgl. Abs. 3 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses). Dem tritt die Beschwerde, wie bereits zuvor ausgeführt, nicht substantiiert entgegen. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für den Reit- und Musikunterricht nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf der Grundlage von § 39 SGB VIII übernommen werden können. Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin gerade mit Blick auf die sehr weitgehende Verweisung hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe in § 41 Abs. 2 SGB VIII fragen lassen muss, auf welcher Grundlage sie diese Kosten vor der Volljährigkeit des Antragstellers übernommen hat, gesteht sie zu, dass eine Hilfeleistung in Form einer Eingliederungsmaßnahme möglich ist. Genau dies hat das Verwaltungsgericht angenommen, indem es auf § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 35a SGB VIII abgestellt hat, wobei mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lediglich klarzustellen ist, dass keine originäre Eingliederungshilfemaßnahme vorliegt. Eine Unzuständigkeit der Antragsgegnerin ist diesbezüglich weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf es mit Rücksicht auf die Kostentscheidung nicht. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.