OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4040/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1028.7K4040.20.00
15Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier bejaht).(Rn.34) (Rn.38) 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).(Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 42.286,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier bejaht).(Rn.34) (Rn.38) 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).(Rn.38) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 42.286,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage hat Erfolg. Die auf Zahlung von 42.286,44 Euro gerichtete und als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 gemäß § 89d i. V. m. § 89f SGB VIII. 1. Nach § 89d Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Das in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Prinzip der Gesetzeskonformität soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und – dem korrespondierend – den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2004 – 5 C 63.03 – juris, Rn. 16; und vom 29. Juni 2006 – 5 C 24.05 – juris, Rn. 16). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erstattung der Aufwendungen, die ihr durch die dem S. geleistete Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus entstanden ist. Die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 SGB VIII sind gegeben, weil die Klägerin dem S. innerhalb eines Monats nach seiner Einreise Jugendhilfe gewährte und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des K. richtete. Die Jugendhilfe begann mit der Inobhutnahme durch die Klägerin am 19. Februar 2015 und damit drei Tage nach der amtlich festgestellten Einreise des S. in die Bundesrepublik Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin richtete sich dabei nach § 88a Abs. 1 SGB VIII sowie in der Folge nach § 88a Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des S. in Karlsruhe vor Beginn der Jugendhilfeleistungen. 2. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben, weil die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entsprach. Nach dem bei der Entstehung und dem Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche geltenden Grundsatz tempus regit actum, ist insoweit die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 –, juris, Rn. 25, m.w.N.). Daher findet das SGB VIII in der bis zum 9. Juni 2021 gültigen Fassung vom 11. September 2012 Anwendung (im Folgenden durch „a. F.“ gekennzeichnet). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Hierdurch soll der Schwerpunkt der Leistungsinhalte aufgezeigt werden, wobei pädagogische Leistungen im Mittelpunkt stehen und damit verbundene Therapien eingeschlossen sind (vgl. Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 27, Rn. 46 ff.). Sachleistungen zum Unterhalt – wie etwa die Bereitstellung von Wohnraum – sind dagegen als bloße Annexleistungen zu gewähren (vgl. § 39 SGB VIII). Bei der Bestimmung der Notwendigkeit einer Hilfe für junge Volljährige muss die individuelle Situation gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 2 f., m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. April 2009 – 12 B 08.3352 –, juris, Rn. 22; ferner: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 6). Ein Hilfebedarf ist dann gegeben, wenn hinsichtlich der Verselbstständigung oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung die altersgemäße übliche Entwicklung oder gesellschaftliche Integration des jungen Volljährigen nicht oder nur unterdurchschnittlich gelungen ist, also insoweit noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2020 – M 18 E 20.3749 –, juris, Rn. 45; auch: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 41 SGB VIII, Rn. 8). Zur Verselbstständigung gehören neben Fertigkeiten zur Bewältigung des Alltags wie etwa selbstständiges Wohnen auch Formen der Qualifizierung – wie etwa das Erlangen von allgemeinbildenden, sozialen und beruflichen Handlungsfähigkeiten – sowie die Fähigkeit zur Positionierung in der Gesellschaft (vgl. Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, Stand Januar 2018, § 41, Rn. 6). In der Kommentarliteratur werden als Kriterien, nach denen die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung beurteilt werden können, der Grad der Autonomie, die Durchalte- und Konfliktfähigkeit, die Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt sowie die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens genannt (vgl. Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, Stand Januar 2018, § 41, Rn. 6; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; weiter ausdifferenziert: Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage, 2018, § 41, Rn. 5). Dagegen sind bloße migrationstypische Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags nicht als Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung oder der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 1 B 136/17 –, juris, Rn. 7). Zur Notwendigkeit der Hilfe gehört auch, dass diese geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Verselbständigung erreichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325-330, juris, Rn. 10). Die Eignung einer Hilfemaßnahme setzt voraus, dass jedoch mindestens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der jedenfalls noch mit einer geringen Entwicklungsmöglichkeit gefördert werden kann. (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2016 – 12 B 1515/15 –, Rn. 14 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, Rn. 60, jeweils juris). Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige stellt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss dann ein atypischer Fall vorliegen, bei dem zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/14 –, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2014 – 1 A 742/12 –, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 – 12 B 04.1227 –, juris, Rn. 52). Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe "in der Regel" nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich "in begründeten Einzelfällen" darüber hinaus fortgesetzt werden soll (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/ 14 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/14 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/14 –, juris, Rn. 15). 3. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinausgehend in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor. Bei S. bestand bis zum Abschluss der Ausbildung ein Defizit bei der Persönlichkeitsentwicklung (a) sowie der Verselbstständigung (b); darüber hinaus war ein Entwicklungsprozess erkennbar, der noch im erforderlichen Umfang gefördert werden konnte (c). Zwar enthält die Akte keine begründete Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus. Auch die Feststellungen des Sozialen Dienstes der Klägerin in den Hilfeplänen, aufgrund fehlenden familiären Hintergrunds sei die Hilfe für junge Volljährige zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsentwicklung notwendig, ist allein nicht hinreichend. Der Fortbestand des jugendhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs des S. folgt jedoch aus den weiteren Angaben der Beteiligten sowie den Zielen und Vereinbarungen in den Hilfeplänen. a) Aus den Hilfeplänen ergeben sich deutliche Anhaltspunkte für bestehende Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des S. Es lagen eindeutige Hinweise darauf vor, dass S.s Persönlichkeit noch nicht hinreichend gefestigt war. Dies folgt zum einen daraus, dass seine Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens noch nicht voll ausgeprägt war, soweit es darum geht, für seine eigenen Bedürfnisse einzustehen. So gab S. im Hilfeplan vom 19. April 2018 an, er wolle neben seiner Ausbildung, seinem Fußballtraining und den Punktspielen am Wochenende noch gerne arbeiten, um ein bisschen Geld zu verdienen. Bei der Äußerung dieses Wunsches ließ S. jedoch sein Bedürfnis nach Erholung außer Acht. Wie sich aus seinen weiteren Angaben ergibt, er sei viel unterwegs, was gelegentlich anstrengend für ihn sei, und nehme sich nur selten Zeit für sich und zur Erholung, wurde dieses bislang nicht hinreichend befriedigt. Deutliche Anzeichen für einen weiteren Entwicklungsbedarf des S. beim Einstehen für die eigenen Bedürfnisse ergeben sich zudem aus der Stellungnahme von Frau K. des Leistungserbringers. Sie führte aus, S. falle es aufgrund seiner hohen Motivation schwer, zusätzliche Aufgaben der anderen Auszubildenden nicht mit zu übernehmen. Aus ihren Angaben im Hilfeplan vom 17. Januar 2018 folgt, dass S. Schwierigkeiten habe, „nein“ zu sagen. Das habe dazu geführt, dass er von den anderen Auszubildenden ausgenutzt worden sei. Obwohl er nach ihrer Stellungnahme im Hilfeplan vom 19. April 2018 schon gelernt hatte, in manchen Situationen „nein“ zu sagen, deutet dies daraufhin, dass er weiterhin anfällig dafür war, seine eigenen Wünsche hintenanzustellen. Zum anderen bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass S. jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt einen Unterstützungsbedarf hinsichtlich seiner Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt, wie auch in der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit im Umgang mit Gleichaltrigen hatte. Die Angaben von Frau K. im Hilfeplan vom 19. April 2018, S. habe Hemmungen, „nein“ zu sagen, deuten darauf hin, dass S. sich vor den Konsequenzen einer ablehnenden Antwort durch ihn scheute. Diese Verhaltensweise lässt darauf schließen, dass er nur über ein geringes Selbstvertrauen verfügte, was sich auch in den weiteren im Hilfeplan beschrieben Vermeidungsstrategien des S. äußerte. Hierzu zählt die Schilderung von Frau K., nach der S. aufgrund seines weiterbestehenden Übungsbedarfs beim freien Sprechen und Vorlesen vor einer Gruppe, Situationen dieser Art gerne umgehe. Zudem beschrieb Herr R. vom Leistungserbringer, dass S., obwohl er sich die deutsche Sprache gut angeeignet habe, trotzdem sehr kritisch mit sich sei und hohe Ansprüche an sich selbst habe, was ihm das Sprechen erschwere. Diese Einschätzung wird noch durch die Angaben der Klägerin zu S. in der mündlichen Verhandlung bestärkt, indem sie ihn als sehr schüchtern beschrieben und die Einschätzung geäußert hat, dass er möglicherweise auf Grund psychischer Probleme Selbstgespräche führe und wegen einer Augenfehlstellung an Komplexen leide. Weiter folgt aus der Einschätzung von Frau K. in dem Hilfeplan vom 19. April 2018, für S. sei die Abgrenzung von sich zu anderen weiterhin ein wichtiges Thema gewesen, dass er noch Schwierigkeiten hatte, einen sozialen Umgang zu pflegen. In den darauffolgenden Hilfeplänen vom 22. Oktober 2018 und vom 31. Mai 2019 wurden zwar die beschriebenen Defizite von den Beteiligten der Hilfeplangespräche nicht mehr explizit angesprochen. Jedoch wurden sie jeweils, wie auch schon im Hilfeplan vom 19. April 2018 in den Handlungsvereinbarungen der Ziele Familie und Freizeit thematisiert. Die Handlungsvereinbarung, S. achte darauf, dass er sich mit seinen Beschäftigungen nicht übernehme, war darauf gerichtet sicherzustellen, dass sich S. bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens hinreichend Zeit für eigene Bedürfnisse, insbesondere zur Erholung, einräumt. Weiter wurden die Defizite des S. bei der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und bei der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit mit dem Feinziel Familie, S. fühle sich in seinem Umfeld wohl und wisse, dass er Freunde und Ansprechpartner habe, sowie dem Feinziel, S. spiele weiterhin regelmäßig Fußball und halte den Kontakt zu seiner Fußballmannschaft, angesprochen. Daher ist davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung insoweit am 21. Geburtstag des S. nicht abgeschlossen war und bei ihm jedenfalls bis zum 31. Mai 2019 noch diesbezüglich ein Unterstützungsbedarf vorlag. b) Zudem lagen bei S. erhebliche Defizite bei der Verselbstständigung vor, die insbesondere im Hinblick auf die dargestellten Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung, einen entsprechenden Unterstützungsbedarf begründeten. Diese ergeben sich bereits daraus, dass S. seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Insoweit handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt der Verselbstständigung, den der Gesetzgeber bei der Einführung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus durch Maßnahmen der Jugendhilfe gewährleisten wollte (vgl. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Dezember 1989, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drs.: 11/5948, S. 78). Verstärkt wurde dieses Defizit durch den besonderen Unterstützungsbedarf, den S. aufgrund seiner verminderten Intelligenz bei der Ausbildung hatte. Ausweislich der Angaben des Leistungserbringers im Hilfeplan vom 19. April 2018 hatte S. neben Schwierigkeiten beim Sprechen und Ausdruck auch solche in Mathematik, die für den Erfolg der Ausbildung von besonderer Bedeutung waren und weswegen er einen wöchentlichen Stützunterricht besuchte. An diesem nahm S. seinen Angaben im Hilfeplangespräch vom 22. Oktober 2018 zufolge über das Erreichen des 21. Lebensjahrs hinaus teil. Außerdem folgt aus der Handlungsvereinbarung der Hilfepläne vom 19. April 2018, vom 22. Oktober 2018 und 31. Mai 2019, S. und seine Betreuer hätten ein Auge darauf, wie er mit dem Geld umgehe, dass S. noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt war. Bestätigt wird diese Einschätzung schließlich durch die Stellungnahme des Sozialen Dienstes im Hilfeplan vom 19. April 2018, es sei wichtig, dass S. sichere Wohn- und Ausbildungsbedingungen erhalte, die er in den Hilfeplänen vom 22. Oktober 2018 und 31. Mai 2019 sinngemäß wiederholte. c) Insgesamt zeigt der dargestellte Entwicklungsstand des S. zu seinem 21. Geburtstag, dass dieser mit der Bewältigung der an ihn zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben ohne den Schutz der Jugendhilfeeinrichtung noch überfordert gewesen wäre. Dennoch bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Entwicklungsprozess des S. durch die geleisteten Maßnahmen noch gefördert werden konnte. Dies folgt bereits daraus, dass er sich im dritten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Beikoch befunden hat, der er ausweislich der Angaben in den Hilfeplänen – mit den gewährten Hilfestellungen – gewissenhaft nachgegangen ist. 4. Für die dem S. in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 gewährte Hilfe für junge Volljährige steht noch eine Erstattung von 42.286,44 Euro aus. Der Klägerin sind hierfür ausweislich ihrer Rechnung vom 22. November 2019 – die der Beklagte nicht beanstandet – Kosten von 46.887,56 Euro entstanden. Von diesen hat der Beklagte mit Auszahlungsanordnungen vom 20. März 2020 bereits insgesamt 4.601,12 Euro erstattet. 5. Da der Leistungsantrag durchdringt, hat die Klägerin aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 5 C 8.13 –, juris, Rn. 22). Die Klage wurde mit Eingang bei Gericht am 7. August 2020 rechtshängig (§ 90 Satz 1 VwGO). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die sie XXX (im Folgenden S.) in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 geleistet hat. Der am XXX 1997 in Gambia geborene S. reiste ausweislich des Auszugs aus dem Ausländerzentralregister am X Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 19. Februar 2015 von der Klägerin in Obhut genommen. Am 14. April 2015 stellte das – mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 19. Februar 2015 zum Amtsvormund bestellte – Jugendamt K. für S. einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Diese wurde ihm in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII gewährt. Am 22. April 2015 wurde der Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, der am 23. Oktober 2015, 3. Februar 2016, 31. Oktober 2016, 3. März 2017, 17. Januar 2018, 19. April 2018, 22. Oktober 2018 und 31. Mai 2019 fortgeschrieben wurde. Am 31. August 2015 stellte S. einen Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII. Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 gab die Klägerin dem Antrag des S. statt und gewährte ihm rückwirkend zum XXX 2015 Hilfe für junge Volljährige durch die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung in der [Name der Einrichtung] in [Ort der Einrichtung]. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89d SGB VIII u.a. für Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an. Am 4. September 2019 begann S. beim [Name der Einrichtung] eine Ausbildung zum Fachpraktiker Küche (Beikoch) im Wege eines „Berufsausbildungsvertrags für behinderte Menschen“. Im Rahmen des Hilfeplans vom 19. April 2018 äußerte sich S. besorgt darüber, dass er nach seinem 21. Geburtstag mit der Ausbildung aufhören müsse, da er keine Jugendhilfe mehr erhalte. Es sei ihm sehr wichtig, dass er weiterhin lernen dürfe. Zusätzlich zu seiner Ausbildung wolle er am Wochenende noch gerne arbeiten, um ein bisschen Geld zu verdienen. Neben seiner Ausbildung sei er viel unterwegs, was für ihn gelegentlich anstrengend sei. Zeit für sich und Erholung nehme er sich nur selten. Frau K. vom Leistungserbringer berichtete, S. sei sehr engagiert und hoch motiviert. Durch seine hohe Motivation falle es ihm schwer, zusätzliche Aufgaben der anderen Auszubildenden nicht mit zu übernehmen. In manchen Situationen habe er aber bereits gelernt, „nein“ zu sagen. Neben Unterstützungsbedarf im Bereich Mathematik werde auch daran gearbeitet, das freie Sprechen vor der Gruppe zu üben. Er umgehe diese Situation gerne. Im Hinblick auf die Abschlussprüfung, das sog. Fachgespräch, sei es für ihn sinnvoll, das Sprechen und präzise Ausdrücken weiter zu üben, um sein Selbstvertrauen zu stärken. Herr R. vom Leistungserbringer berichtete weiter, S. habe viele Fortschritte gemacht und sich in Richtung Verselbstständigung entwickelt. Trotz großer Fortschritte sei die Unterstützung durch die Betreuer zum jetzigen Zeitpunkt noch notwendig. Er könne die deutsche Sprache besser verstehen als er sich ausdrücken könne. Zudem sei er sehr kritisch mit sich und stelle hohe Ansprüche an sich selbst, wodurch ihm das Sprechen manchmal schwerfalle. Der Soziale Dienst stellte fest, das betreute Wohnen sei weiterhin die geeignete Hilfe für S. Im Hinblick auf seine Ausbildung, solle die Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus finanziert werden. Es sei wichtig, dass er sichere Wohn- und Ausbildungsbedingungen erhalte. Aufgrund eines fehlenden familiären Hintergrundes sei die Hilfe für junge Volljährige zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsentwicklung notwendig. Für den Zielbereich Familie wurde als Feinziel vereinbart, S. fühle sich in seinem Umfeld wohl und wisse, dass er Freunde und Ansprechpartner habe. Im Zielbereich Finanzen wurde als Handlungsvereinbarung festgehalten, S. und sein Betreuer hätten ein Auge darauf, wie S. mit dem Geld umgehe. Im Zielbereich Freizeit wurde als Feinziel vereinbart, S. spiele weiterhin regelmäßig Fußball und halte den Kontakt zu seiner Fußballmannschaft. Weiter wurde als Handlungsvereinbarung u.a. festgehalten, S. achte darauf, dass er sich mit seinen Beschäftigungen nicht übernehme. Im Hilfeplan vom 18. Oktober 2018 berichtete S., er nehme zusätzlich zu seinem Schulunterricht und der Ausbildung in seiner Lehrstelle einmal wöchentlich am Stützunterricht teil. Seine derzeit größte Sorge sei, dass er keine Wohnung finden könne. Er gehe davon aus, dass es leichter sei, eine Arbeitsstelle zu finden als eine Wohnung. Der Soziale Dienst erneuerte seine Einschätzung, dass die Hilfe für junge Volljährige zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsentwicklung aufgrund des fehlenden familiären Hintergrunds notwendig sei. Die Ziele und Vereinbarungen im Hilfeplan vom 19. April 2018 wurden wiederholt. Im Hilfeplan vom 31. Mai 2019 erklärte der Soziale Dienst, die Jugendhilfe werde zum Übergang von Ausbildung zur Arbeit für die Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2019. Weiter wurden die Ziele und Vereinbarungen von den beiden vorangegangenen Hilfeplänen wiederholt. Mit Aktenvermerk vom 5. Juli 2019 stellte die Klägerin für die Fortsetzungen des Hilfeplans vom 22. Oktober 2018 und vom 31. Mai 2019 fest, die Hilfe sei auch über das 21. Lebensjahr hinaus erforderlich und notwendig. Die Beendigung solle zum 31. Oktober 2019 erfolgen. Die Hilfe für junge Volljährige für S. wurde zum 31. Juli 2019 beendet. In einem Gespräch über die Auswertung der geleisteten Hilfe gab Frau K. vom Leistungsempfänger an, S. habe die Abschlussprüfung der Ausbildung bestanden und habe eine Anschlussanstellung ab dem 1. August 2019 gefunden. Mit Rechnungen vom 22. November 2019 stellte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Gesamtaufwendungen in Höhe von 16.961,82 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 Gesamtaufwendungen in Höhe von 29.925,74 Euro beim Beklagten in Rechnung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 lehnte der Beklagte die Erstattung der Aufwendungen für die Hilfe für junge Volljährige ab, soweit diese S. über das 21. Lebensjahr hinaus geleistet worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei S. liege kein begründeter Einzelfall i.S.d. § 41 Abs. 1 SGB VIII vor. Anhand der vorgelegten Unterlagen seien keine Defizite bei seiner Persönlichkeitsentwicklung erkennbar und eine Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung sei gegeben. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bat die Klägerin den Beklagten um erneute Prüfung der Erstattung und trug vor, der Jugendhilfebedarf habe sich aus dem Hilfeplan vom 1. Juni 2018 ergeben. In diesem sei festgestellt worden, dass die Hilfe für junge Volljährige aufgrund des fehlenden familiären Hintergrunds zur Verselbstständigung und zur Persönlichkeitsentwicklung notwendig sei. Für den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger gelte der verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab. Der Jugendhilfeträger sei daher bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, sachfremde Erwägungen eingeflossen seien und der Leistungsadressat umfassend beteiligt worden sei. Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, an seiner Ablehnung festzuhalten. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Anordnungen vom 10. März 2020 für die Aufwendungen der dem S. gewährten Jugendhilfe im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum [21. Geburtstag des S.] die Auszahlung von insgesamt 4.601,12 Euro. Am 7. August 2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Verweis auf die Stellungnahme des Sozialen Dienstes im Hilfeplan vom 22. Oktober 2018 ergänzend vor, ein begründeter Einzelfall für die Weitergewährung der Hilfe über das 21. Lebensjahres hinaus liege vor, wenn der Entwicklungsprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit durch weitere Hilfemaßnahmen gefördert werden könne. Die Bewertung dieser Frage obliege der Klägerin und sie habe diese nach den allgemein gültigen fachlichen Maßstäben getroffen. Bei der Entscheidung, dem S. die Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus zu leisten, sei sie von einem Bedarf im Einzelfall ausgegangen. Zudem habe aufgrund des Beginns der Hilfeleistung im 17. Lebensjahr der Entwicklungsprozess erst spät begonnen, sodass sich daraus ein längerer Hilfebedarf ergebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 in Höhe von 42.286,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach der Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus geleistet werden könne, handele es sich um eine Ausnahmeregelung, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Insoweit müsse ein problematischer Einzelfall vorliegen. Ein solcher habe bei S. nicht vorgelegen. Dem Hilfeplan vom 22. Oktober 2018 sei zu entnehmen, dass S. sich bei Erreichen des 21. Lebensjahrs im letzten Ausbildungsjahr als Beikoch befunden und Eigeninitiative gezeigt habe sowie sozial gut integriert gewesen sei. Er habe lediglich Unterstützung bei der Wohnungssuche benötigt. Dies begründe jedoch keinen besonderen Einzelfall. Im Übrigen stellten die in den Hilfeplänen beschriebenen Schwierigkeiten keine besonderen Umstände dar, die über integrationsbedingte Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung hinausgingen und stünden auch nicht einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen entgegen. Für jeden allein eingereisten jungen Menschen sei es eine Herausforderung, einen Ausbildungsabschluss zu erlangen und eine Wohnung zu finden. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass es zum Zeitpunkt der Bewilligung noch neun Monate bis zum Abschluss der Ausbildung gewesen seien und S. gute Noten gezeigt habe. Zudem müsse der überwiegende Teil der unbegleitet eingereisten jungen Menschen die neue Lebenssituation ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen vor Ort meistern. Auch lasse sich den vorgelegten Hilfeplänen entnehmen, dass S. zum Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus ein gut integrierter und verantwortungsbewusster junger Mensch gewesen sei. Die von S. möglicherweise benötigte Hilfestellung bei der Wohnungssuche hätte durch eine Unterstützung junger Volljähriger nach Beendigung der Jugendhilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII erfolgen können. Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, S. habe eine verminderte Intelligenz, weshalb er eine sog. Reha-Ausbildung gemacht habe. Diese gewährleiste einen geschützten Raum für Menschen, die einen höheren Bedarf hätten. S. habe eine Fehlstellung an den Augen, wegen der er Komplexe habe, und sei sehr schüchtern. Zudem habe er eine psychische Erkrankung, die ihn veranlasse, Selbstgespräche zu führen. Er wolle sich jedoch nicht behandeln lassen, weil er sich vor einer Stigmatisierung fürchte. Dennoch sei ihm während seiner Heimunterbringung ermöglicht worden, bei Bedarf mit einer Betreuerin therapeutische Gespräche zu führen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten verwiesen.