Urteil
7 K 3760/20
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1028.7K3760.20.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier verneint).(Rn.37)
(Rn.43)
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
A 7 K 7431/17
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier verneint).(Rn.37) (Rn.43) 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A 7 K 7431/17 I. Die auf Zahlung von 59.785,92 Euro gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von 59.785,92 Euro im Wege der Kostenerstattung gemäß § 89d i. V. m. § 89f SGB VIII. 1. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Das in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Prinzip der Gesetzeskonformität soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und – dem korrespondierend – den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2004 – 5 C 63.03 –, Rn. 16, und vom 29. Juni 2006 – 5 C 24.05 –, Rn. 16, jeweils juris). 2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegeben sind. Denn bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung wäre die dem I. gewährten Leistungen der Jugendhilfe in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 29. August 2018 bis zum 31. August 2019 nicht erbracht worden. Die Voraussetzungen für die Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus lagen nicht vor. Nach dem bei der Entstehung und dem Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche geltenden Grundsatz tempus regit actum, ist insoweit die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 –, juris, Rn. 25, m.w.N.). Daher findet das SGB VIII in der bis zum 9. Juni 2021 gültigen Fassung vom 11. September 2012 Anwendung (im Folgenden durch „a. F.“ gekennzeichnet). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Hierdurch soll der Schwerpunkt der Leistungsinhalte aufgezeigt werden, wobei pädagogische Leistungen im Mittelpunkt stehen und damit verbundene Therapien eingeschlossen sind (vgl. Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 27, Rn. 46 ff.). Sachleistungen zum Unterhalt – wie etwa die Bereitstellung von Wohnraum – sind dagegen als bloße Annexleistungen zu gewähren (vgl. § 39 SGB VIII). Bei der Bestimmung der Notwendigkeit einer Hilfe für junge Volljährige muss die individuelle Situation gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 2 f., m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. April 2009 – 12 B 08.3352 –, juris, Rn. 22; ferner: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 6). Ein Hilfebedarf ist dann gegeben, wenn hinsichtlich der Verselbstständigung oder der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung die altersgemäße übliche Entwicklung oder gesellschaftliche Integration des jungen Volljährigen nicht oder nur unterdurchschnittlich gelungen ist, also insoweit noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung bestehen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2020 – M 18 E 20.3749 –, juris, Rn. 45; auch: Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 41 SGB VIII, Rn. 8). Zur Verselbstständigung gehören neben Fertigkeiten zur Bewältigung des Alltags wie etwa selbstständiges Wohnen auch Formen der Qualifizierung – wie etwa das Erlangen von allgemeinbildenden, sozialen und beruflichen Handlungsfähigkeiten – sowie die Fähigkeit zur Positionierung in der Gesellschaft (vgl. Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, Stand Januar 2018, § 41, Rn. 6). In der Kommentarliteratur werden als Kriterien, nach denen die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung beurteilt werden können, der Grad der Autonomie, die Durchalte- und Konfliktfähigkeit, die Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt sowie die Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens genannt (vgl. Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, Stand Januar 2018, § 41, Rn. 6; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 7; weiter ausdifferenziert: Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage, 2018, § 41, Rn. 5). Dagegen sind bloße migrationstypische Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags nicht als Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung oder der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 1 B 136/17 –, juris, Rn. 7). Zur Notwendigkeit der Hilfe gehört auch, dass diese geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Verselbständigung erreichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, BVerwGE 109, 325-330, juris, Rn. 10). Die Eignung einer Hilfemaßnahme setzt voraus, dass jedoch mindestens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der jedenfalls noch mit einer geringen Entwicklungsmöglichkeit gefördert werden kann (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2016 – 12 B 1515/15 –, Rn. 14, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, Rn. 60, jeweils juris). Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs des Hilfeempfängers erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige stellt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss dann ein atypischer Fall vorliegen, bei dem zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/14 –, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2014 – 1 A 742/12 –, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 – 12 B 04.1227 –, juris, Rn. 52). Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe "in der Regel" nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich "in begründeten Einzelfällen" darüber hinaus fortgesetzt werden soll (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 12 A 2117/ 14 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/14 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/ 14 –, juris, Rn. 15). Insgesamt ist daher Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können. Zur Feststellung eines begründeten Einzelfalls bedarf es einer am Einzelfall ausgerichteten individuellen Begründung der Notwendigkeitsprognose (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Juli 2003 – Au 3 K 03.72 –, juris, Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 15; BeckOK/Bohnert, 1.Oktober 2021, SGB VIII § 41 Rn. 61). Das Gericht kann die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige uneingeschränkt überprüfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 12 B 630/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Kunkel/Kepert/Pattar, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 41 Rn. 20). Bei diesen, insbesondere bei der Frage, ob ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorliegt, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Feststellung eines Defizits bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung des jungen Volljährigen sowie des Vorliegens eines noch möglichen Entwicklungsprozesses unterliegt danach – anders als bei der Entscheidung auf Rechtsfolgenseite über die Art, Umfang und Dauer der Hilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris, Rn. 39; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, 2017, § 41, Rn. 18) – nicht der sozialpädagogischen Fachlichkeit. 3. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass die weitere Jugendhilfe für I. notwendig gewesen ist. Die Kammer kann anhand der Akten und dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehen, dass es sich bei I. um einen atypischen Fall gehandelt hat, bei dem ein zwingender sozialpädagogischer Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus vorgelegen hat. Der Akte ist keine begründete Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu entnehmen. Die Klägerin hat lediglich mit Vermerken vom 4. Juli 2018 und 4. Juli 2019 festgestellt, dass die Hilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus weiter notwendig und geeignet ist. Eine Begründung des Einzelfalls folgt auch nicht aus den in der Akte enthaltenen Hilfeplänen. Maßgeblich sind insoweit insbesondere die Hilfepläne vom 2. Januar 2018 und 1. Juni 2018, die der Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr unmittelbar vorausgegangen sind, sowie der vom 27. September 2018, der im Laufe des 22. Lebensjahrs erstellt worden ist. Aus diesen Hilfeplänen folgt nicht schlüssig, worin ein altersgemäßes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung gelegen hat, deren Beseitigung mit Maßnahmen der Jugendhilfe hätte gefördert werden können. a) Insbesondere folgt ein solches nicht aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Klägerin im Hilfeplangespräch vom 1. Juni 2018, wonach die Hilfebedürftigkeit des I. über das 21. Lebensjahr hinaus darin bestehe, dass er seine Ausbildung erfolgreich abschließen könne. Zwar wollte der Gesetzgeber die Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus gerade in solchen Fällen ermöglichen, in denen der junge Mensch aufgrund von Verzögerungen in seiner Biographie erst nach Erreichen des 21. Lebensjahrs einen Ausbildungsabschluss erreicht, da es sich beim Abschluss einer Berufsausbildung um einen wesentlichen Aspekt der wirtschaftlichen Verselbstständigung eines jungen Menschen handelt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Dezember 1989, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drs.: 11/5948, S. 78). Es widerspricht allerdings den Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige, bei der Fortsetzung der Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus allein auf den Abschluss einer laufenden Ausbildungsmaßnahme abzustellen (vgl. zum Ganzen: Kunkel/Kepert/Pattar, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 41 Rn. 21). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei I. ein mit Maßnahmen der Jugendhilfe förderungsfähiges Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung vorlag. Darüber hinaus ist eine Gefährdung der Verselbstständigung insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Erfolg der Ausbildung von einer weiteren stationären Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe abhängig war. Zwar kann der Stellungnahme des I. im Hilfeplan vom 2. Januar 2018 entnommen werden, dass dieser erhebliche Probleme mit seiner Chefin gehabt habe und deswegen sogar über einen Wechsel des Ausbildungsbetriebs nachgedacht habe. Zugleich ergibt sich aus dem Hilfeplan jedoch, dass ihm seine Betreuer geholfen hätten, mit seinen im vorangegangenen Hilfeplangespräch geäußerten Schwierigkeiten mit seiner Chefin im Ausbildungsbetrieb besser umzugehen. Dies hat nach I.s Angaben dazu geführt, dass er sich mit der Chefin jetzt besser verstehe und diese ihn als einen verlässlichen und wertvollen Mitarbeiter schätze. Sie sei mit seinen Leistungen im praktischen Bereich sehr zufrieden, was für alle Beteiligte zu einer Entspannung geführt habe. Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs sei kein Thema mehr. Der Leistungserbringer bestätigte diese Einschätzungen. Auch wenn naheliegend ist, dass die genannten Schwierigkeiten mit etwaigen Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung zusammenhängen dürften, ist jedoch aufgrund der Ausführungen in der Fortsetzung des Hilfeplans vom 2. Januar 2018 darauf zu schließen, dass I. diese bewältigt hatte. In den nachfolgenden Fortschreibungen des Hilfeplans fanden Probleme im Ausbildungsbetrieb daher auch keine Erwähnung mehr. Im Hilfeplan vom 27. September 2018 wurde dementsprechend vom Leistungserbringer ausgeführt, dass es bei I. im Betrieb gut laufe. Soweit I. in diesem Hilfeplangespräch ausführte, er nehme derzeit keine Nachhilfe mehr in Anspruch, da er von seinem Betreuer – einem gelernten Koch – diesbezüglich Unterstützung erhalte, begründet dies keine Notwendigkeit der Hilfe für junge Volljährige. Bei diesem von I. angesprochenen Nachhilfebedarf handelt es sich um eine fachliche Unterstützung, die zufällig von einem insoweit versierten Betreuer geleistet werden konnte, jedoch nicht um ein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Erfolg der Ausbildung sei gefährdet gewesen, hätte man I. nicht weiter Jugendhilfe geleistet, findet keine Stütze in den Hilfeplänen. Im Hilfeplan vom 27. September 2018 wurde vielmehr ausgeführt, dass I. seine Ausbildung zum Koch weiterhin sehr verantwortungsbewusst nachgehe und ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbstdisziplin zeige. Auch die Ausführungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, I. habe Anzeichen einer psychischen Belastung aufgewiesen, die auf den hohen Druck in der Ausbildung zurückzuführen seien, sind weder konkretisiert worden noch haben diese Niederschlag in den Hilfeplänen gefunden. Insoweit mangelt es daher bereits an einer ausreichenden Begründung eines Defizits i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. b) Ein jugendhilferechtlicher Förderungsbedarf folgt überdies nicht daraus, dass der Soziale Dienst im Hilfeplangespräch vom 1. Juni 2018 ausgeführt hat, I. benötige weitere Unterstützung der Jugendhilfe im Alltagsleben zur weiteren Verselbstständigung. Unklar ist insoweit schon, welches Defizit im Hinblick auf die Verselbstständigung des I. vorgelegen haben soll und ob dieses auf eine nicht altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen wäre. Zwar sprach sich I. im Hilfeplangespräch vom 1. Juni 2018 dafür aus, weiter Unterstützung im alltäglichen Leben zum Ausfüllen von Formularen, bei Behördengängen, der Haushaltsführung etc. zu erhalten, um diese Angelegenheiten „weiterhin gut meistern“ und sich auf diese Weise weiter verselbstständigen zu können. Jedoch bewältigt I. nach der hieraus ersichtlichen Selbsteinschätzung die genannten Tätigkeiten bereits gut. Diese Einschätzung wird auch von den weiteren Fortschreibungen des Hilfeplans getragen. So hat der Leistungserbringer im Hilfeplangespräch vom 2. Januar 2018 ausgeführt, dass I. sich um seine Einkäufe kümmere und für sich koche, wenn er frei habe. Weiter gab dieser im Hilfeplangespräch vom 27. September 2018 an, dass I. über 25 % seines Lohns verfüge und darauf einen ständigen Zugang mittels einer Bankkarte habe. I. habe Geld gespart, um sich so einen Führerschein und ein Auto finanzieren zu können. Dies zeigt deutlich, dass er – trotz geringer finanzieller Mittel wegen seiner Verpflichtung 75 % seines Ausbildungsentgelts als Kostenbeitrag abzugeben – gut mit Geld umgehen konnte. Soweit der Soziale Dienst im Hilfeplan vom 27. September 2018 einen Unterstützungsbedarf bei der selbstständigen Bewältigung von Formalitäten bzw. Ämtergängen vor allem auch im Hinblick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschreibt, handelt es sich hierbei um migrationstypische Schwierigkeiten, die allein deshalb als Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung oder der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung ausscheiden. c) Schließlich folgt das Vorliegen eines jugendhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs auch nicht aus der ergänzenden Begründung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, I. sei vor der Fortführung der Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus noch nicht bereit gewesen, alleine zu leben. Unabhängig davon, dass insoweit keine substantiierte Begründung gegeben wurde, stehen diesen Ausführungen die Angaben in den Hilfeplangesprächen vom 2. Januar und 1. Juni 2018 entgegen, wonach sich alle Beteiligten für ein alleiniges Wohnen des I. aussprachen. Der Soziale Dienst führt am 1. Juni 2018 aus, es sei das große Ziel des I., sobald wie möglich in eine eigene Wohnung zu ziehen. Er befinde sich derzeit intensiv auf Wohnungssuche. In den Leistungszielen wurde entsprechend als Leitziel vereinbart, dass I. in einer eigenen Wohnung lebe, und die Handlungsvereinbarung aufgestellt, dass eine intensive Wohnungssuche stattfinde. Schließlich ist ein Umzug des I. erkennbar daran gescheitert, dass keine geeignete und insbesondere für I. bezahlbare Wohnung gefunden werden konnte. Zwar ist es angesichts der schlechten Lage auf dem Wohnungsmarkt nachvollziehbar, dass sich die Beteiligten im Hilfeplan vom 27. September 2018 dafür aussprachen, dem I. weiter zu ermöglichen, bis zum Ende seiner Ausbildung in der Wohngruppe zu wohnen. Dies begründet jedoch keinen jugendhilferechtlichen Unterstützungsbedarf, der die Fortsetzung der Jugendhilfeleistungen rechtfertigen würde. Soweit I. aufgrund des Umstands, dass er ein unbegleiteter ehemals minderjähriger Ausländer ist, besondere Schwierigkeiten hatte, eine eigene Wohnung zu finden, wäre es die Aufgabe der Klägerin gewesen, rechtzeitig vor dem absehbaren Ende der Unterbringung des I. in der stationären Jugendhilfe (§ 34 SGB VIII) in Abstimmung mit den Kommunen eine Notunterbringung in einer geeigneten Obdachlosenunterkunft sicherzustellen (vgl. Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Leitfaden zum Übergang von unbegleiteten ehemaligen minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern von der Jugendhilfe in andere Systeme, Stand 12. März 2021, S. 6). Im Anschluss daran wäre es ihre Aufgabe, dem Leistungsempfänger im Wege der nachgehenden Hilfe gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII a.F. (seit dem 3. Juni 2021 § 41a Abs. 1 SGB VIII) Beratung und Unterstützung u.a. bei der Suche nach (regulärem) Wohnraum zur Verfügung zu stellen (vgl. auch: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, a.a.O., S. 18). 4. Da der Leistungsantrag nicht durchdringt, hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB analog auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die sie XXX (im Folgenden I.) in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 geleistet hat. Der am XXX 1997 im Kosovo geborene I. ist am 5. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wurde am 9. Februar 2015 von der Klägerin in Obhut genommen. Ab dem 10. März 2015 gewährte sie ihm Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII. Diese wurde ab dem XXX 2015 als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt. Die Hilfe wurde durch vollstationäre Betreuung gemäß § 34 SGB VIII erbracht. Hierzu wurde I. in der [Name der Wohngruppe] der [Name der Einrichtung] in X untergebracht. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89d SGB VIII u.a. für Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an. Am 25. Juni 2015 stellte das – mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2015 als Vormund des I. bestimmte – Jugendamt Karlsruhe für ihn einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Die beantragte Hilfe wurde mit Bescheid vom 4. August 2015 rückwirkend zum 3. März 2015 bewilligt. Am 16. Juli 2015 wurde der Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt. Dieser wurde am 22. Januar 2016, 2. Januar 2018, 1. Juni 2018 und 27. September 2018 fortgeschrieben. Am 15. August 2016 begann I. in X eine Ausbildung zum Koch. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs vom 1. Juni 2018 äußerte sich I. dahingehend, dass die Hilfe über das 21. Lebensjahr fortgesetzt werden solle, damit er seine Ausbildung abschließen, mit Unterstützung seinen Alltag weiterhin gut meistern und sich auf diese Weise weiter verselbstständigen könne. Der Soziale Dienst der Klägerin sagte I. zu, über das 21. Lebensjahr hinaus die Hilfe zu leisten, damit er seine Ausbildung erfolgreich abschließen könne. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass I. auch im Alltagsleben weiterhin Unterstützung benötige, um sich verselbständigen zu können. Deshalb sei die Hilfe weiterhin erforderlich, notwendig und geeignet. Es wurde vereinbart, I. weiterhin Hilfe für junge Volljährige bis zum Ende der Ausbildung am 14. August 2019 zu gewähren. Ausweislich des Vermerks vom 4. Juli 2018 auf der Fortschreibung des Hilfeplans vom 1. Juni 2018 sah die Klägerin, die Hilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus weiter als notwendig und geeignet an. Im Hilfeplangespräch vom 27. September 2018 erklärte I., er fühle sich in der Wohngruppe weiterhin wohl und wolle dort bis zum Ende seiner Ausbildung bleiben, um weiterhin intensive Unterstützung vor allem auch im Hinblick auf seine Ausbildung von den Betreuern zu erhalten. Der Leistungserbringer sprach sich dafür aus, dass I. bis zum Abschluss der Ausbildung in der Wohngruppe bleibe. Anschließend könne man ihn mit gutem Gewissen in eine eigene Wohnung entlassen. I. brauche dann lediglich noch Unterstützung bei Ämtergängen und der Klärung seines Aufenthaltsstatus. Mit Rechnungen vom 23. Mai 2019 stellte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Gesamtaufwendungen in Höhe von 57.999,67 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019 Gesamtaufwendungen in Höhe von 14.676,31 Euro beim Beklagten in Rechnung. Die Klägerin vermerkte am 4. Juli 2019 auf der Fortsetzung des Hilfeplans vom 27. September 2018 erneut, dass die Hilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus erforderlich und notwendig sei. Am 31. Juli 2019 erklärte die Klägerin auf die Anfrage des Beklagten, ob die Klägerin einen Bewilligungsbescheid über die gewährte Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus vorlegen könne, dass ein solcher nicht existiere. Für Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus würden bei der Klägerin keine gesonderten Hilfepläne und Bewilligungsbescheide geschrieben. Es werde lediglich in einem Beschluss festgehalten, dass die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus notwendig und geeignet sei. Mit Beschluss vom 19. September 2019 stellte die Klägerin fest, dass die dem I. gewährte Hilfe für junge Volljährige mit Ablauf des 31. August 2019 beendet wurde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte der Beklagte mit, die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen abzulehnen, die die Klägerin I. nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs erbracht hat. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Fortsetzung der Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus dürfe nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Ein solcher sei bei I. nicht gegeben. Bei ihm seien in der Persönlichkeitsentwicklung keine Defizite erkennbar und die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung sei gegeben. Mit Schreiben vom 7. November 2019 bat die Klägerin um erneute Prüfung der Erstattung und trug vor, der Hilfebedarf habe sich aus dem Hilfeplan ergeben. Für den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger gelte der verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab. Der Jugendhilfeträger sei daher bei seiner Prüfung darauf beschränkt zu prüfen, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, sachfremde Erwägungen eingeflossen seien und der Leistungsadressat umfassend beteiligt worden sei. Mit E-Mail vom 21. November 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, an seiner Ablehnung festzuhalten. Nach der Kostenaufstellung vom 16. Dezember 2019 wurde von der Klägerin für die dem I. gewährten Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 noch ein Erstattungsbetrag von 24.268,24 Euro berechnet. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Anordnung vom 8. Januar 2020 für die Aufwendungen der dem I. gewährten Jugendhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum [21. Geburtstag des I.] die Auszahlung von 37.158,30 Euro. Am 23. Juni 2020 bat die Klägerin die Beklagte nochmals um Prüfung der Kostenerstattung im Jugendhilfefall I. für die über das 21. Lebensjahr hinaus geleistete Hilfe. Zur Begründung legte sie eine E-Mail ihres Sozialen Dienstes vom 15. Januar 2020 vor. In dieser wird ausgeführt, die Hilfe über das 21. Lebensjahr sei notwendig und geeignet gewesen, da dem I. noch der letzte Schritt in Richtung Verselbständigung und zur nachhaltigen Stabilisierung seiner Entwicklung gefehlt habe. Hierzu gehöre das erfolgreiche Abschließen einer Ausbildung, das Finden und Führen einer eigenen Wohnung, die selbstständige Bewältigung von Formalitäten bzw. Ämtergängen vor allem im Hinblick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und somit die Sicherung seiner zukünftigen Berufstätigkeit. Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 lehnte der Beklagte abermals die begehrte Kostenerstattung ab. Am 20. Juli 2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, mit Beginn der Hilfeleistung im 17. Lebensjahr habe der Entwicklungsprozess erst spät begonnen, sodass sich daraus ein längerer Hilfebedarf ergebe. Ein begründeter Einzelfall für die Weitergewährung der Hilfe über das 21. Lebensjahres hinaus liege vor, wenn der Entwicklungsprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit durch weitere Hilfemaßnahmen gefördert werden könne. Die Bewertung dieser Frage obliege der Klägerin und sie habe diese nach den allgemein gültigen fachlichen Maßstäben getroffen. Bei der Entscheidung, dem I. die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu leisten, sei sie von einem Bedarf ausgegangen, der einen solchen Einzelfall begründe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die im Rahmen der für .... gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 in Höhe von 59.785,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Regelung des § 41 Abs. 1 SGB VIII, nach der Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus geleistet werden könne, handele es sich um eine Ausnahmeregelung, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Insoweit müsse ein problematischer Einzelfall vorliegen. Ein solcher habe bei I. nicht vorgelegen. Im Rahmen der Hilfeplanung am 2. Januar 2018 – acht Monate vor Erreichen des 21. Lebensjahres – sei bereits festgestellt worden, dass er sich gut entwickelt und die Zwischenprüfung seiner Ausbildung erfolgreich abgelegt habe. Er sei sehr selbstständig und habe die nötige Reife, um ins betreute Einzelwohnen zu wechseln, wobei sich jedoch die Wohnungssuche als schwierig gestalte. Soweit er im letzten Hilfeplangespräch vom 1. Juni 2018 um Weiterbewilligung der Jugendhilfe gebeten habe, weil er Unterstützung im alltäglichen Leben (bei Behördengängen etc.) und für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss im August 2019 benötige, begründe dies keinen besonderen Einzelfall. In dem Hilfeplan sei erneut festgestellt worden, dass I. sich in seiner gesamten Persönlichkeit sehr gut entwickelt habe und weiterhin auf der Wohnungssuche sei. Die beschriebenen Schwierigkeiten stellten keine besonderen Umstände dar, die über integrationsbedingte Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung hinausgingen und stünden auch nicht einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen entgegen. Daher sei die Fortsetzung der Unterbringung in einer betreuten Wohnform über das 21. Lebensjahr für I. nicht notwendig gewesen. Die von I. möglicherweise benötigten Hilfestellungen hätten durch eine Unterstützung junger Volljähriger nach Beendigung der Jugendhilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII erfolgen können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, der Abschluss der Berufsausbildung sei von wesentlicher Bedeutung für die Verselbstständigung eines jungen Volljährigen. Dies gelte vor allem bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, weil sie aufgrund ihrer Herkunft und ihrem kulturellen Hintergrund besondere Schwierigkeiten hätten, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Man habe die Jugendhilfe für I. fortgesetzt, weil man der Auffassung gewesen sei, dass die Ausbildung gefährdet gewesen wäre, hätte man dies nicht getan. Der Grund hierfür sei gewesen, dass es dem I. am „Background“ gefehlt habe. Im Ausbildungsbetrieb habe es niemanden gegeben, der genügend Zeit gehabt hätte, um seine Fragen zu beantworten. Dies hätte zu Rückständen geführt, wobei die Gefahr bestanden hätte, dass er unzufrieden werde und sich daher bei der Ausbildung im Ton vergreife. Auch habe es bei ihm im 2. Lehrjahr aufgrund des hohen Druckes in der Ausbildung Anzeichen für psychische Probleme gegeben. Obwohl in den Hilfeplänen davon die Rede gewesen sei, habe ein Umzug des I. in eine eigene Wohnung nicht stattfinden können, weil man für ihn keine Wohnung gefunden habe – man finde für unbegleitete ehemals minderjährige Ausländer grundsätzlich keine Wohnung. Außerdem habe man ihn noch nicht bereit für ein alleiniges Wohnen gehalten. Es habe in der Wohngruppe kleine „Eskapaden“ mit seiner Beteiligung gegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten verwiesen.