Leitsatz: Die verschul¬densunabhängige Pflicht des Grundstückseigentümers zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlusslei¬tungen greift auf, dass der Anschluss-zwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsan-lage erschöpft, sondern zugleich die Verpflich¬tung enthält, die Grundstücksan-schlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsge¬mäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurück¬zuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursa¬chungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Er¬satzes durch Dritte. Die grundsätzliche Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers im Hinblick auf Grundstücksanschlussleitungen verstößt weder gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleich¬heitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Un-verhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden bzw. zu sanierenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus sind Anschluss-kosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar anzusehen. Eine Gemeinde darf den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrund¬satz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Sanierungsaufforderung seien die Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Gegen die Satzungsbestimmungen, dass dem Anschlussnehmer nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS die Sanierung des Kanals auch dann obliege, wenn noch streitig sei, ob nicht die Beklagte selbst die Sanierungsbedürftigkeit verursacht habe, sowie dass der Anschlussnehmer mit der Sanierung ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen zu beauftragen habe (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS), bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Ob die aufgrund von § 6b AWS geregelten Bedingungen für die Zulassung eines Unternehmens rechtlich unzulässige Anforderungen enthielten, sei für die Rechtmäßigkeit des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS ohne Bedeutung. Der Anschlussnehmer sei in seinen eigenen Rechten nur durch die Pflicht zur Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens betroffen. Von den Zulassungsbedingungen sei er nur reflexartig betroffen, weil diese sich nicht an ihn wendeten. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Der Zulassungsantrag zieht die Sanierungspflicht des Klägers nicht ernstlich in Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Vorschrift über die prinzipielle Sanierungspflicht des Anschlussnehmers in § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS noch deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen solchermaßen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32. Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Regelungssystematik ist dadurch begründet, dass derjenige Grundstückseigentümer, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und instandhalten muss, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32. Unverhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Dabei ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6. Überdies können einem Grundstückseigentümer im Fall von Einwurzelungen durch auf städtischem Grund angepflanzte Bäume in die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung (Entschädigungs-)Ansprüche auf (ganz oder teilweisen) Ersatz der Sanierungskosten gegen die Stadt zustehen. Vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N. Dass die streitige Sanierungsaufforderung den Kläger gemessen an diesen Maßstäben unverhältnismäßig trifft, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Kläger drohen auch keine unzumutbaren Beweisschwierigkeiten. Feststellungen zur Schadensursache lassen sich insbesondere unmittelbar vor und während der Durchführung der Sanierung treffen. b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu aa) und/oder zum Nachteil des Klägers gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG) verstößt (dazu bb). aa) Die von dem Zulassungsantrag gerügte Grundrechtsverletzung ist nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen darf, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, NVwZ-RR 2009, 692 = juris Rn. 12 ff. Soweit §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS nicht zwischen Sanierungen im offenen Verfahren und im Inlinerverfahren differenzieren, verletzt auch dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Beklagte ist in den Grenzen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsermessens von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung vom 29. Mai 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass das hochrangige Schutzgut der Gewässerreinhaltung sowohl bei der Sanierung in offener Bauweise als auch bei der Sanierung über einen Inliner bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise betroffen sein kann. Werden die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ergeben sich - unabhängig davon, dass im offenen Sanierungsverfahren der Straßenbelag oder die Pflasterung des Bürgersteigs aufgebrochen werden muss - gleichermaßen Gefahren für das Grundwasser und die Entwässerung über die öffentliche Kanalisation. Diese spezifische Gefahrenlage rechtfertigt es, für Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen unterschiedslos nur von der Beklagten zugelassene Unternehmen vorzusehen. Ob im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Werkunternehmer Schäden verursacht, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der notwendigerweise generalisierenden Satzungsregelung unerheblich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, dass die von dem Kläger ausgewählte Firma S. fachlich geeignet sei, die in Rede stehenden Arbeiten auszuführen. Inwieweit andere Kommunen ein anderes Regelungsregime als die Beklagte verfolgen und aus welchem sachlichen Grund dies die Ausübung des Satzungsermessens durch die Beklagte in die von ihm postulierte Richtung lenken müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Angesichts der beträchtlichen Anzahl der von der Beklagten zugelassenen Unternehmen (laut der in den Akten befindlichen Liste über 50, Stand: 11. Juni 2014) ist auch nicht ersichtlich, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Die Hochrangigkeit der Schutzgüter der Gewässerreinhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage rechtfertigt diesen Eingriff ohne Weiteres. Der Umstand, dass die von der Beklagten aufgrund von § 6b AWS praktizierten Zulassungsbedingungen von dem Unternehmen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 20.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € voraussetzen, beeinträchtigt die Grundrechtsposition des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Zulassungsbeschränkung im Verhältnis zum Kläger allenfalls einen mittelbar-faktischen Rechtsreflex bewirkt. Der von dem Kläger angeführten Firma S. ist es ihrerseits unbenommen, sich bei der Beklagten um eine Zulassung nach § 6b AWS zu bemühen. Sollte die Beklagte ihr diese verweigern, wäre die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen. Für die von dem Kläger im am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nachgereichten Einwände, die sich mit den zugelassenen Inlinertypen befassen, gilt Entsprechendes. Abgesehen davon sind diese Einwände nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die weitreichende Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Beklagten für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 6 Abs. 7 AWS obliegenden Maßnahmen aufgrund von § 6c AWS insgesamt mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Frage, ob der Kläger durch §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS verpflichtet ist, ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, lässt sich isoliert davon beantworten. bb) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2006/123/EG unwirksam sind und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt. Weder lässt der Zulassungsantrag einen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde, vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515 = juris Rn. 9, und vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = NVwZ-RR 2012, 23 = juris Rn. 47, noch ist dargetan, dass ein etwaiger Verstoß der Zulassungsbedingungen namentlich gegen Art. 8, 10 Abs. 1, 14 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123/EG den Kläger in seiner (passiven) Dienstleistungsfreiheit berührt. Vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = DVBl. 2011, 491 = juris Rn. 22. Sollte die besagte Zulassungsbedingung in Gestalt bestimmter Bürgschaftserklärungen sowie des Nachweises einer Haftpflichtversicherung eine europarechtswidrige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen, würde dies die Geltung des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS gegenüber dem Kläger für sich genommen nicht in Mitleidenschaft ziehen. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, die Sanierung durch ein von der Beklagten zertifiziertes Fachunternehmen durchführen zu lassen, bliebe unberührt, ohne dass dadurch etwas darüber ausgesagt wäre, ob die Beklagte den Kreis der zuzulassenden Unternehmen rechtmäßig abgesteckt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade der Kläger hierdurch zusätzlich beschwert wird. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).