Leitsatz: Bei der Regelung der Anschluss- und Benutzungspflicht von Fettabscheideranlagen in gewerblichen Unternehmungen darf die Behörde eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen. Sie muss nicht in jedem Einzelfall - etwa durch Messungen - untersuchen, ob eine bestimmte Abwassereinleitung die Funktionsfähigkeit einer Abwasseranlage konkret gefährdet, erschwert oder behindert oder anderweitige Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorruft. Der Anschlusszwang erschöpft sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage. Er enthält, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies rechtfertigt entsprechende Anpassungsforderungen der Behörde. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie ergeben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 29. September 2014 gefunden hat, aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Danach sei die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig, einem Anschluss von Handwaschbecken in dem Schnellrestaurant, das auf dem Grundstück des Klägers betrieben wird, an einen Fettabscheider und damit an das Küchenentwässerungssystem, das in die Abwasseranlage der Beklagten einleitet, nicht zuzustimmen und dies mit einer entsprechenden Anpassungsaufforderung zu verbinden. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWS darf Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert. In diesem Zusammenhang bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 12 AWS u. a., dass fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. tierische und pflanzliche Öle und Fette) von der Einleitung und dem Einbringen in die öffentliche Abwasseranlage ausgeschlossen sind. Demgemäß legt § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS fest, dass der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder derartige Stoffe vorgehalten werden, nach Anweisung der Beklagten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheideranlage) einzubauen hat. Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AWS). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RWS müssen die Abscheideranlage und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese werden - wie § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS fortfährt - im Regelfall durch die entsprechenden DIN-/EN-Normen vorgegeben. Die Einleitungsverbote gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 12 AWS bzw. die in § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AWS unter bestimmten Voraussetzungen auferlegte Pflicht zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Fettabscheideranlage sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit Blick darauf gerechtfertigt, dass sie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage dienen. Mit ihnen soll verhindert werden, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden. Dieser Ansatz ist mit Blick darauf legitim, dass organische/tierische Fette und Öle zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen führen können. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 20. Der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS. Es ist der Standard, mit dem der ordnungsgemäße Betrieb der Abwasseranlage sichergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 23. Zur Konkretisierung dieser Maßgaben darf die Beklagte technische Richtlinien wie z. B. DIN-Normen heranziehen, die den allgemein anerkannten Stand der Technik i.S.v. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS widerspiegeln. Der Einsatz von Fettabscheideranlagen wird durch die DIN EN 1825-1 und die DIN EN 1825-2 sowie den nationalen Anhang der DIN 4040-100 geregelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 23. § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS liegt - wie aus dem Regelungskontext hervorgeht - eine pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, welche die Behörde von der Pflicht entbindet, in jedem Einzelfall - etwa durch Messungen - zu untersuchen, ob eine bestimmte Abwassereinleitung die Funktionsfähigkeit einer Abwasseranlage konkret gefährdet, erschwert oder behindert oder anderweitige Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorruft. Dies ist im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung und Nutzung einer Abwasseranlage darstellt, zulässig. Im Interesse der Verwaltungspraktikabilität darf die Behörde generalisierende Nutzungsregelungen treffen, wenn sie - wie es hier der Fall ist - auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen. Dies läuft darauf hinaus, dass der Behörde ein sog. intendiertes Ermessen dahingehend zusteht, dem Einbau und/oder dem Betrieb einer Abscheideranlage, die den Regeln der Technik nicht entspricht, im Allgemeinen nicht zuzustimmen, es sei denn, es handelt sich um einen atypischen Sonderfall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 27 f.; zur Zulässigkeit einer derartigen Regel-Ausnahme-Konstruktion im Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs im Übrigen siehe OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 15 A 2026/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 40, vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, und vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 22 ff.; allgemein zur Funktionsweise des sog. intendierten Ermessens etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 689 = juris Rn. 28. Gemessen an diesen Maßstäben, die aufgrund der normativen Vorfestlegung durch § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS die Subsumtion des Einzelfalls auf der Normanwendungsebene unmittelbar steuern, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Entwässerungssystem entspreche nicht in vollem Umfang den einschlägigen technischen Anforderungen, durch die ein ordnungsgemäßer Betrieb der Fettabscheideranlage gewährleistet werden solle. § 8 Abs. 2 Satz 1 AWS verhält sich ausdrücklich nicht nur zu der Pflicht, ob überhaupt eine Abscheideranlage eingebaut werden muss, sondern auch zu der Rechtskonformität von deren Betrieb, also zu dem „Wie“ des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses. Der Anschlusszwang erschöpft sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern er enthält, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies rechtfertigt entsprechende dem Anschluss nachgehende Anpassungsforderungen der Behörde. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris Rn. 35; zum Umfang der Satzungsbefugnis im Anschluss- und Benutzungsverhältnis siehe OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ‑ 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 = juris Rn. 8 ff. Das Verwaltungsgericht hat darauf aufbauend richtig gesehen, dass eine (auch bereits installierte) Fettabscheideranlage verhindern soll, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, indem diese Stoffe in dem Abscheider so optimal wie möglich zurückgehalten werden. Zu diesem Zweck bestimmt die von dem Verwaltungsrecht zitierte Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2, dass Reinigungsmittel sparsam eingesetzt werden sollen, weil sie - und vor allem Seifen wegen ihrer fettlösenden/emulgierenden Wirkung - die Rückhaltewirkung eines Fettabscheiders beeinträchtigen. Bei ihrem Einsatz vor dem Zulauf in den Abscheider dürfen sie, soweit als möglich, die Abscheidewirkung nicht beeinträchtigen und keine stabilen Emulsionen bilden. Der Einsatz von (seifenhaltigen) Spül- und Reinigungsmitteln erschwert - so das Verwaltungsgericht korrekt - die Fettabscheidewirkung typischerweise, wie auch deren Bewertung als Erschwernisfaktor in Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 zeige. Vor diesem Hintergrund beruht die Anpassungsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf einem (zulässigerweise typisierten) sachlichen Grund. Dieser besteht darin zu verhindern, dass das Abwasser aus den Handwaschbecken, an denen sich das Küchenpersonal des Schnellrestaurants, das auf dem Grundstück des Klägers betrieben wird, bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nur die Hände wäscht, durch den Fettabscheider geführt wird. So soll sichergestellt werden, dass dessen sowie im Weiteren die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen der Beklagten durch den Seifengehalt des Abwassers nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschätzung wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass reinigungsmittelhaltiges Abwasser aus Spülmaschinen, Bodenabläufen und Ausgussbecken auch in Ansehung der Bestimmung der Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 über einen Fettabscheider entsorgt werden. Denn Abwässer aus Handwaschbecken haben regelmäßig eine andere Qualität, indem sie keineswegs immer fetthaltig sind, jedenfalls aber durchweg seifenhaltig. Dabei handelt es sich um einen „Erschwernisfaktor“, der sich nachteilig auf die Fettabscheidung auswirkt. Die Beklagte schätzt die Reduktion des Abscheidegrads bei Einsatz von Spül- und Reinigungsmitteln in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Februar 2014 auf 30 %. Durch ihre Anpassungsforderung trägt die Beklagte damit sowohl der Empfehlung der Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2, die sie zum Anknüpfungspunkt ihres Verwaltungshandelns nimmt, als auch dem dieser technischen Richtlinie übergeordneten § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS Rechnung, der den (typisierten) Regelfall - hier: der Seifenhaltigkeit von Abwassern aus Handwaschbecken - als ausschlaggebenden Entscheidungsparameter in den Vordergrund stellt. Dass es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, in dem die generalisierende Regelvermutung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS i.V.m. Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 nicht greift und in dem die Beklagte in eine weitergehende Würdigung der Besonderheiten des Sachverhalts hätte eintreten müssen, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dazu genügt es nicht, auf eine - allerdings nicht substantiierte und auch nicht in ihrer Übertragbarkeit auf den konkreten Fall des Klägers erläuterte - bundesweit gängige Praxis zu verweisen, der zufolge Abwasser aus Handwaschbecken im Küchenbereich über Abscheideranlagen entsorgt werde. Bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht in einer mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund seines zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts auch nicht eine weitergehende Beweiserhebung über die im Zulassungsantrag gestellten Fragen aufdrängen, ob aufgrund des Einsatzes besonderer Reinigungsmittel eine Beeinträchtigung des Fettabscheiders, insbesondere eine Emulsionsbildung, vermieden werden kann, wie fetthaltig das Abwasser aus dem Handwaschbecken der Pächterin des Klägers im konkreten Fall tatsächlich ist und ob eine Beeinträchtigung des Fettabscheiderbetriebs angesichts der von der Pächterin des Klägers ergriffenen Vorkehrungen tatsächlich zu befürchten ist. Eine derartige Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen war auch deswegen nicht veranlasst, weil der Kläger die im Ortstermin am 13. August 2014 erwogene Dauerentnahmeprobe, aus der sich hätte ergeben können, dass die für die Funktion des Fettabscheiders relevanten Grenzwerte gemäß der Abwassersatzung der Beklagten eingehalten werden und deswegen ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in der Folge nicht aufgegriffen hat. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage, „ob eine Behörde bei der Vollziehung von Satzungsrecht eine generalisierende Ermessensausübung vornehmen und daher im Rahmen der Ermessensausübung auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls verzichten kann“, erfordert nicht die Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. ausgeführt, ist auch für das Anschluss- und Benutzungsrecht geklärt, dass einer Behörde prinzipiell durch Satzungsrecht ein intendiertes, d. h. generalisiertes Ermessen eingeräumt werden kann, das nur in atypisch gelagerten Fällen eine weitergehende einzelfallbezogene Ermessensbetätigung gebietet. Der Umstand, dass die auf normativer Ebene zugelassene Entscheidungskraft einer typisierenden und generalisierenden Ermessensausübung sich notwendigerweise im Rahmen der Rechtsanwendung in typisierenden und generalisierenden Erwägungen der Behörde im Einzelfall niederschlägt, ist bereits unter 1. angesprochen worden. Er führt daher gleichfalls nicht dazu, dass ein Berufungsverfahren durchzuführen ist. 3. Der Zulassungsantrag legt keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO liegt aus den unter 1. genannten Gründen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).